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§ 84 HKG - Wiederaufnahme des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64, 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend.