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§ 13 HKG - Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Das Nähere wird durch eine Leistungsordnung bestimmt.