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§ 68 HKG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Berufsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.

(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren berufsrichterlichen Mitgliedern und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.

(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder nicht mit.