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§ 29 HKG - Aufgaben des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Kammersatzung. Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.

(2) Die Aufgaben der Kammer im berufsrechtlichen Verfahren obliegen dem Vorstand.

(3) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.