§ 2 HKG - Mitglieder der Kammern
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auf Grund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ausüben. Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können.
(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich in der praktischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer.