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§ 23 HKG - Bildung von Gruppen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.