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§ 14 HKG - Übertragener Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.