§ 81a HKG - Vorläufige Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des beschuldigten Kammermitglieds oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Das vorsitzende Mitglied sichert, soweit nötig, die Beweise.