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§ 10 HKG - Ethikkommission

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Ärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission ein. Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(2) Die Ärztekammer regelt durch Satzung insbesondere

  1. 1.
    die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,
  3. 3.
    deren Zusammensetzung,
  4. 4.
    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. 5.
    das Verfahren,
  6. 6.
    die Geschäftsführung,
  7. 7.
    die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes,
  8. 8.
    die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
  9. 9.
    die Kosten des Verfahrens,
  10. 10.
    die Entschädigung der Mitglieder.

(3) Die an medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommission der Ärztekammer.