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§ 1 HKG - Kammern für Heilberufe

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung

  1. 1.

    der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,

  2. 2.

    der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,

  3. 3.

    der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,

  4. 4.

    der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,

  5. 5.

    der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.