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§ 86 HKG - Aufgaben der Aufsicht

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausüben. Sie haben die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Versicherungsaufsicht über die Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.