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§ 59 HKG - Inhalt der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Weiterbildung umfasst insbesondere

  1. 1.
    die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und
  2. 2.
    die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

Für das Gebiet "Kieferorthopädie" ist die Weiterbildung im Krankenhaus ausgeschlossen.