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§ 85 HKG - Kosten, Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Kosten des durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens setzt das vorsitzende Mitglied des Gerichts, dessen Entscheidung das Verfahren abgeschlossen hat, durch Beschluss endgültig fest. Im Übrigen setzt die Kammer die Kosten fest. Gegen die Festsetzung der Kammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts endgültig.

(2) Die Vollstreckung von gerichtlich verhängten Geldbußen wird durch Beschluss angeordnet. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Beschluss wird wie ein Leistungsbescheid der Kammer vollstreckt. Das Aufkommen steht der Kammer zu, der das Kammermitglied angehört.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.

(4) Wird ein Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder hat ein von ihm eingelegter Rechtsbehelf Erfolg, so werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Kammer erstattet. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.