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§ 60 HKG - Ahndung von Berufsvergehen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) können im berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.

(2) Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die

  1. 1.

    Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder

  2. 2.

    ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft

begangen haben.

(3) Das berufsrechtliche Verfahren ist mit dem Tod des Kammermitglieds beendet.