§ 60 HKG - Ahndung von Berufsvergehen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) können im berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.
(2) Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
- 1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder
- 2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft
begangen haben.
(3) Das berufsrechtliche Verfahren ist mit dem Tod des Kammermitglieds beendet.