§ 47 HKG - Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. Davon entfallen
- 1.drei Jahre auf ärztliche Tätigkeiten in der kurativen Medizin und
- 2.zwei Jahre auf Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Fachministerium bestellt.