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§ 74 HKG - Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes erhebt die Kammer die erforderlichen Beweise. Hierzu kann sie insbesondere schriftliche Auskünfte einholen, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie Augenschein nehmen; Patientenakten darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten jedoch nur beiziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 85a Abs. 1 Satz 3 für die Verarbeitung der in ihnen enthaltenen Gesundheitsdaten vorliegen. Das beschuldigte Kammermitglied hat in seinem Gewahrsam befindliche Urkunden, Akten sowie andere Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, auf Verlangen der Kammer für die Durchführung des berufsrechtlichen Verfahrens herauszugeben. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 4 für die Beweiserhebung, § 26 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 5 Halbsatz 2 für die Zeugenvernehmung, § 27 Sätze 2 bis 4 für die Herausgabepflicht nach Satz 3 sowie § 29 NDiszG mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.

    das Berufsgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts,

  2. 2.

    das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts an die Stelle des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen und

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident an die Stelle der Behördenleiterin oder des Behördenleiters

tritt. Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts, die es nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 4 NDiszG fasst, steht den Beteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zu; er entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

(3) Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.