§ 33 HKG - Berufspflichten, Berufsordnung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  2. 2.

    am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum nicht als Aus- oder Weiterzubildende tätig sind,

  3. 3.

    über die in Ausübung ihrer ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeit gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und

  4. 4.

    eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden zu unterhalten, es sei denn, dass ausreichender Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung eine Freistellung von der Haftung besteht, und dies der Kammer nachzuweisen.

Das Nähere regelt die Berufsordnung. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) In der Berufsordnung können weitere Regelungen über Berufspflichten getroffen werden, und zwar für

  1. 1.

    die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    das Erstatten von Gutachten und das Ausstellen von Zeugnissen,

  3. 3.

    die Praxis- oder Apothekenankündigung,

  4. 4.

    die Praxis- oder Apothekeneinrichtung,

  5. 5.

    die Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Zweigpraxen, in Praxiseinrichtungen zur ambulanten Patientenbehandlung und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

  6. 6.

    die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,

  7. 7.

    die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

  8. 8.

    das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,

  9. 9.

    die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,

  10. 10.

    das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

  11. 11.

    die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  12. 12.

    die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

  13. 13.

    die Teilnahme der Kammermitglieder an Qualitätssicherungsmaßnahmen,

  14. 14.

    den Umgang mit Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche Verrechnungsstellen,

  15. 15.

    die Pflicht zur Einschaltung einer Ethikkommission,

  16. 16.

    die angemessene Vergütung von beschäftigten oder herangezogenen Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  17. 17.

    die Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen für die Durchführung spezieller medizinischer Maßnahmen und Verfahren.

(3) Die Notfalldienstordnung hat vorzusehen, dass

  1. 1.

    die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und

  2. 2.

    von der Teilnahme aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.

Die Notfalldienstordnung kann vorsehen, dass nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Teilnahme am Notdienst verpflichtete Kammermitglieder verpflichtet werden können, den Notfalldienst in einer bestehenden zentralen Notfallpraxis abzuleisten und dem Umfang der dort erbrachten Leistungen entsprechende anteilige Betriebskosten dieser Praxis zu tragen; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.