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§ 64 HKG - Rüge

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Verwarnung oder Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro ahnden (Rüge).