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§ 77 HKG - Einspruch gegen eine Rüge

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Das Kammermitglied kann gegen eine Rüge innerhalb eines Monats nach deren Zustellung bei der Kammer schriftlich Einspruch einlegen. Wird in der Rüge nicht auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn das Kammermitglied diesen Hinweis von der Kammer erhält.

(2) Die Kammer kann dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen. § 75 gilt entsprechend.

(3) Hilft die Kammer dem Einspruch nicht ab, so beantragt sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und teilt dies dem Kammermitglied mit. Das Kammermitglied kann seinen Einspruch zurücknehmen, bis das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschließt.