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§ 38 HKG - Inhalt und Dauer der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) In der Weiterbildung werden die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 34 erforderlichen eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten darf im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.

(3) Die Weiterbildung wird ganztägig und hauptberuflich abgeleistet; die Weiterbildungsordnung kann für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung Abweichendes bestimmen. Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mehreren Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils drei Monate nicht unterschreiten; die Weiterbildungsordnung kann für Gebiete und Teilgebiete Abweichendes bestimmen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(4) Die Weiterbildung darf in Teilzeit abgeleistet werden, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 trifft die Kammer.

(5) Ermächtigte Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung jeweils ein Zeugnis auszustellen.