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§ 52 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Als Weiterbildungsstätte kann eine Apotheke, eine Krankenhausapotheke, ein Betrieb der pharmazeutischen Industrie oder eine sonstige pharmazeutische Einrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets zu erwerben, auf das sich die jeweilige Bezeichnung bezieht,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.