Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 30.08.2022, Az.: 3 A 143/20

Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen; Auslegungsbekanntmachung; Bebauungsplan; Bekanntmachung des Bebauungsplanes; Biotopschutz; Entscheidungsergänzung; Entscheidungsergänzung; Entscheidungsergänzung bei bereits verwirklichten Verfahren; Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes; Ergänzendes Verfahren; Fehlerbehebung; Klagebefugnis; Nichtvollziehbarkeit; Normenklarheit; Städtebauliche Eingriffsregelung; Tötungsverbot; Umweltverband; Umweltverbandsklage; Vereinfachtes Verfahren; Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes; Waldumwandlung; Zugriffsverbot; Zur Umwelt Verbandsklage gegen einen im vereinfachten Verfahren festgesetzten offroad-Geländepark

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
30.08.2022
Aktenzeichen
3 A 143/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 56730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2022:0830.3A143.20.00

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2023, 661-662

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Umwelt Verbandsklage gegen einen im vereinfachten Verfahren festgesetzten offroad-Geländepark

  2. 2.

    Auslegungsbekanntmachungen müssen Angaben dazu enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die bekanntzumachen der Informationen sind mit einer schlagwortartiger Kurzcharakterisierung zu versehen.

  3. 3.

    Bei Bebauungsplänen ist bundesrechtlich vorgegeben, dass die Ausfertigung dem Bekanntmachungsakt vorausgeht

  4. 4.

    Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er artenschutzrechtliche Konflikte planerisch vorbereitet, die in seinem Vollzug nicht bewältigt werden können. Verstoßen bauplanungsrechtliche Festsetzungen gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, so steht im Bebauungsplan ein dauerhaftes Vollzugshindernis entgegen

  5. 5.

    Zur planerischen Absicherung eines offroad-Geländeparks in einem Sandmagerrasenbiotop

  6. 6.

    Liegen einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid unwirksame Bebauungspläne zugrunde, so kommt eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht in Betracht" weil der Erlass von Bebauungsplänen und deren Ergänzung der autonomen Entscheidung der kommunalverfassungsrechtlichen Gremien unterfällt

  7. 7.

    Daher kann offenbleiben, ob bei bereits verwirklichten Vorhaben die Vorschrift des § 7 Abs. 5 UmwRG unionsrechtskonform ist.

Urteil
wegen Immissionsschutzliche Genehmigung
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2022 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Prof. Dr. Neuhäuser, die Richterin am Verwaltungsgericht Rababah, den Richter Dr. Roesch sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. med. M. und den ehrenamtlichen Richter N. für Recht erkannt:

Tenor:

Die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2017 für den Betrieb eines 4 x 4 Geländeparks in der Samtgemeinde O. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines 4 x 4 Geländeparks in der Samtgemeine F-Stadt. Der Geländepark liegt im Bereich der Bebauungspläne Nr. 63 der Stadt F-Stadt (Gemarkung F-Stadt Flur P. Flurstücke Q., R., S., T., U., V., W., X., Y., Z., AA., AB., AC., AD., AE.; Flur AF., Flurstück AG.) und Nr. AH. der Gemeinde AI. (Gemarkung AI. Flur AJ. Flurstück AK., Flur AL. Flurstücke AM., AN.). Das Gesamtareal umfasst ca. 360 ha. In einer Entfernung von ca. 500 m liegt das FFH-Gebiet "AO.". Die Räume zwischen der Offroad-Strecke und dem FFH-Gebiet sind bewaldet.

Die Beigeladene zu 1) betrieb bis zum Jahr 2020 auf dem von ihr im Jahr 2008 erworbenen ehemaligen Standortübungsplatz F-Stadt einen 4 x 4 Geländepark. Hierfür erteilte ihr der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 20.05.2010 eine zeitlich befristete Genehmigung, die im Anschluss bis zum Jahr 2017 mehrfach verlängert wurde.

Der 4 x 4 Geländepark, der den Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes sowie eine vormalige Sandabgrabung nördlich des Übungsplatzes umfasst, dient der freizeitmäßigen und geländebezogenen Motorsportnutzung. Besucher können mit ihren eigenen oder von der Beigeladenen zu 1) gestellten geländegängigen Fahrzeugen (z.B. Landrover Defender, Quads und Buggies) auf gekennzeichneten Strecken verschiedener Schwierigkeitsgrade unterschiedliche Gelände befahren. Dabei können sowohl gekennzeichnete Waldwege als auch der entsandete Platz nördlich des Übungsplatzes befahren werden. Zudem ist es möglich, mit einem Panzer einen vorgegebenen Rundkurs rund um das "Biwakgelände" zu befahren. Der Panzerführer wird von der Beigeladenen zu 1) gestellt.

Neben dem Streckennetz verfügt der 4 x 4 Geländepark über eine dem Fahrbetrieb zugeordnete große Waldlichtung, die sogenannte "Biwakfläche". Diese dient den Besuchern als Pausenstelle oder Sammelplatz. Dort befinden sich ein Erste-Hilfe-Posten, ein Notfalltelefon, Toiletten sowie ein mobiler Imbissstand und zwei Unterstände. Darüber hinaus verfügt der Geländepark über ein Empfangsbüro, einen Campingplatz innerhalb des alten Kasernengeländes, einen Waschplatz sowie eine Werkstatt.

Der Geländepark ist ganzjährig werktags sowie an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20:00 Uhr im Herbst und Winter und bis 22:00 Uhr im Frühling und Sommer geöffnet. Das Besucheraufkommen beläuft sich auf ca. 3000 - 4000 Personen pro Monat, d.h. dass sich täglich ca. 50 - 200 Fahrer in dem Geländepark befinden. Darüber hinaus finden jährlich bis zu fünf Großveranstaltungen statt.

Im Rahmen der Inbetriebnahme des 4 x 4 Geländeparks erfolgten im Jahr 2009 faunistische Bestandserfassungen im ehemaligen Standortübungsplatz F-Stadt. Demnach wurden zu dem Zeitpunkt in dem Bereich des Standortübungsplatzes 60 Brutvogelarten sowie fünf weitere nicht dort brütende Arten registriert. Davon wurden fünf Arten (Uhu, Schwarzspecht, Ziegenmelker, Neuntöter und Heidelerche) in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geführt. Zusammenfassend wurde der gesamte Standortübungsplatz einschließlich der Sandgrube als ein Vogelbrutgebiet von regionaler Bedeutung beschrieben. Herauszuheben seien dabei das regional einzige größere Vorkommen des Ziegenmelkers außerhalb der Hochmoore und die in hohen Dichten auftretenden Arten Turteltaube, Heidelerche, Baumpieper und Gartenrotschwanz. Die Bestände des Ziegenmelkers und der Heidelerche seien dabei als mittelfristig stabil zu bewerten. Um die Funktion des Gebietes für die wertgebenden Brutvogelarten dauerhaft zu sichern, sei der Erhalt und eine Entwicklung der genannten Habitate von großer Bedeutung. Im Rahmen weiterer faunistischer Ergebnisse wurde 2009 festgestellt, dass sowohl in der Sandgrube als auch in der Panzerübungsfläche mehrere adulte Zauneidechsen beobachtet worden seien. Auch die Kreuzkröte sei in verdichteten, bis in den Juni hinein wasserführenden Fahrspuren der ehemaligen Panzerübungsfläche mit einem großen Vorkommen (mehr als 100 Rufer) gefunden worden. In der Sandgrube seien es, ebenfalls in den Fahrspuren, ca. 15 Rufer gewesen. Des Weiteren seien in den Panzerfahrspuren bis Ende Juni auch Larvalstadien gefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Art an mehreren Stellen in insgesamt großen Beständen im Untersuchungsgebiet reproduziere. Beide Arten werden im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt.

Im Jahr 2010 wurde ein Brutvogelmonitoring als begleitende Maßnahme während des Betriebes eines Geländewagenparcours auf dem ehemaligen Standortübungsplatz F-Stadt durchgeführt. Es wurde die Verträglichkeit der Brutvogelpopulationen auf die geänderte Nutzung des Standortübungsplatzes als Trainingsparcours für Geländefahrzeuge geprüft. Es sollten insbesondere die gelegentlich an Wochenenden stattfindenden "Events" mit der größten aufkommenden Fahrzeugdichte im Fokus der Untersuchung stehen. Die Untersuchungsfläche beschränkte sich auf den Südosten der Gesamtfläche (ca. 125 ha), wobei der Fokus auf das ehemalige Panzerfahrschulgelände gesetzt wurde. Im Rahmen der Untersuchung der Störungsempfindlichkeit von Vögeln wurden der Ziegenmelker und die Heidelerche als generell stark störungsempfindlich gegenüber Lärm und menschlichen Aktivitäten in ihrem Lebensraum und insbesondere in ihrem Brutrevier eingestuft. Sie besiedelten daher vorzugsweise siedlungsferne Biotope. Sowohl die Heidelerche als auch der Ziegenmelker legten als obligate Bodenbrüter ihr Nest vornehmlich im Offenland, also in gehölzfreien Bereichen, an. Der Ziegenmelker bevorzugte vegetationsfreien Boden. Es sei also durchaus möglich, dass dieser auf Fahrpisten brüte und daher von dem laufenden Betrieb am stärksten gestört werden könne. Die Störungen durch den laufenden Betrieb des Geländewagentrails umfassten vor allem Bewegung, Lärm, Licht/Spiegelung und Abgase, wobei jeder einzelne Störungsfaktor als unterschiedlich stark empfunden werde. Entscheidend seien auch die Dauer, die Intensität und die Entfernung vom Brutrevier für das Ausmaß der Störung.

Im Rahmen der Bestandsentwicklung sei der Ziegenmelker bei gezielter Suche während der Kartierungsarbeiten nicht nachgewiesen worden, auch nicht auf den Heideflächen im Osten des ehemaligen Standortübungsplatzes. Im Rahmen einer anderweitigen Fledermausuntersuchung sei der Ziegenmelker aber zufällig beobachtet worden. Die beiden Brutnachweise von 2009 auf der Panzerübungsfläche hätten 2010 nicht bestätigt werden können. Eine Auswirkung des Geländewagentrails auf das bisherige Brutrevier sei als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Gegenüber 2009 habe sich der Bestand um 50 % reduziert. Von den vier Brutnachweisen der Heidelerche im Bereich des ehemaligen Panzerübungsgeländes habe 2010 nur ein Brutplatz bestätigt werden können. Dieser liege abseits des Geländewagentrails in einer der wenigen Grünlandflächen. Eine Auswirkung des Geländewagentrails auf die bisherigen Brutreviere sei als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Gegenüber 2009 habe sich der Bestand um 75 % reduziert.

Im Oktober 2016 wurde ein Brutvogel-, Amphibien- und Reptilien-Monitoring auf dem 4 x 4 Geländeparcours durchgeführt. In diesen Zusammenhang wurde das Vorkommen verschiedener Brutvögel, Amphibien und Reptilien untersucht. Für die Heidelerche, welche bei früheren Untersuchungen im Jahr 2009 sieben bzw. neun Brutreviere und im Jahr 2010 zwei Brutreviere im Gebiet aufwies, konnten 2016 drei bis vier Brutreviere, allerdings überwiegend in den nördlichen und westlichen Randbereichen des Untersuchungsgebietes, festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass das Brutgebiet auf der Panzerübungsstrecke durch Sukzession als Revierstandort entwertet worden sei. Der Druck durch die Freizeitnutzung auf diese Randzonen habe sich in diesem Bereich verstärkt. Im Rahmen des Monitorings habe kein Nachweis eines Brutreviers des Ziegenmelkers geführt werden können, obwohl intensiv nachgeforscht worden sei. Es gäbe ad hoc keine schlüssige Begründung für das gänzliche Ausbleiben des Ziegenmelkers. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine erhebliche bzw. erhöhte Störungsanfälligkeit von Arten im Hinblick auf die Nutzung als 4 x 4 Geländepark in den für den Fahrbetrieb erschlossenen Bereichen nicht feststellbar sei. Wichtig sei dabei das generelle Verbot, die Fahrzeuge zu verlassen. Damit werde die Gewöhnung an den Störreiz gefördert. Es sei nicht von einer direkten betriebsbedingten Gefährdung geschützter Arten oder ihrer Lebensstätten auszugehen. Der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtere sich nicht durch die aktuelle Nutzung. Außerhalb des nutzbaren Wegenetzes seien größere, störungsarme Gebietsteile vorhanden. Im offenen Sandbereich im Südosten des 4 x 4 Geländetrails seien ca. ein bis drei Rufer der Kreuzkröte, auf den offenen Sandflächen im Norden seien zwischen 5 und 20 Rufer gefunden worden. In einer von der Nutzung ausgenommenen Biotopfläche im Norden seien zwischen 5 und 15 Rufer festgestellt worden. Die Beeinträchtigung potenzieller Laichgewässer tagsüber und damit ein betriebsbedingtes Mortalitätsrisiko für die Nachkommen der Kreuzkröte bestehe in der physischen Belastung der Gewässer während des eigentlichen Fahrbetriebs. Es sei allerdings nicht anzunehmen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population gefährdet sei. Auch von einem erhöhten Tötungsrisiko des kleinen Wasserfroschs, welches über das natürliche Lebensrisiko hinausgehe, sei bei ordnungsgemäßem Fahrbetrieb nicht auszugehen. In seltenen Fällen sei allerdings ein Verkehrstod von Individuen des kleinen Wasserfrosches möglich. In Bezug auf die Zauneidechsen sei ein anthropogen begründetes Tötungsrisiko nur als Ausnahme denkbar, wenn die Beeinträchtigung von Böschungen mit Zauneidechsenvorkommen im Einzugsbereich nicht vermieden werde. An diesen Standorten befänden sich die empfindlichen Eiablageplätze. Es sei eine Kontrolle der Gehölzsukzession erforderlich.

In den Jahren 2016 und 2017 fanden Aufstellungsverfahren für zwei Bebauungspläne im Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes statt. Es handelt sich um den Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt F-Stadt sowie den Bebauungsplan Nr. 27 der Gemeinde AI..

Der Rat der Stadt F-Stadt beschloss in seiner Sitzung am 26.01.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63 "Motorsportanlage". In seiner Sitzung vom 29.11.2016 stimmte er dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung zu und beschloss die öffentliche Auslegung. Auf der Urschrift des Bebauungsplans ist vermerkt, dass Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung am 18.01.2017 bekannt gemacht worden seien und der Entwurf des Bebauungsplanes inklusive Begründung sodann vom 19.01.2017 bis 20.02.2017 öffentlich ausgelegen habe. In den Verfahrensunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes befindet sich eine auf den 27.12.2016 datierte "Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63 der Stadt F-Stadt [...]". Darauf ist vermerkt, dass die Bekanntmachung am 28.12.2017 ausgehangen und am 21.02.2017 abgenommen worden sei. Aus der Bekanntmachung ergeben sich die im Einzelnen einsehbaren Unterlagen. Es wurde darauf hingewiesen, dass "umweltbezogene Informationen in Form der o.a. schalltechnischen Untersuchungen sowie Berichte zum Brutvogel-/Faunamonitoring" vorlägen. Des Weiteren seien "weitergehende Untersuchungen zum Schutzgut Mensch, Tiere, Pflanzen/Biotoptypen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur und sonstige Sachgüter im Umweltbericht enthalten". Aus der Urschrift des Bebauungsplans Nr. 63 sowie aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich, dass der Rat der Stadt F-Stadt in seiner Sitzung am 14.03.2017 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat und dieser Satzungsbeschluss am 14.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan wurde ausweislich der Urschrift am 30.11.2017 ausgefertigt.

Der Gemeinderat der Gemeinde AI. beschloss in seiner Sitzung vom 13.04.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27. In seiner Sitzung vom 26.04.2017 stimmte er dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung zu und beschloss die öffentliche Auslegung. Auf der Urschrift des Bebauungsplans ist vermerkt, dass Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung am 13.07.2017 bekannt gemacht worden seien und der Entwurf des Bebauungsplanes inklusive Begründung sodann vom 14.07.2017 bis 14.08.2017 öffentlich auslegen habe. In den Verfahrensunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes befindet sich eine auf den 28.06.2017 datierte "Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 der Gemeinde AI. [...]". Darauf ist vermerkt, dass die Bekanntmachung am 29.06.2017 ausgehangen und am 14.08.2017 abgenommen worden sei. Aus der Bekanntmachung ergeben sich die im Einzelnen einsehbaren Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass "umweltbezogene Informationen in Form der o.a. schalltechnischen Untersuchungen sowie Berichte zum Brutvogel-/Faunamonitoring und der Historisch Genetischen Rekonstruktion" vorliegen. Des Weiteren seien "weitergehende Untersuchungen zum Schutzgut Mensch, Tiere, Pflanzen/Biotoptypen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur und sonstige Sachgüter im Umweltbericht enthalten". Aus der Urschrift des Bebauungsplans Nr. 27 sowie aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich, dass der Rat der Gemeinde AI. in seiner Sitzung am 25.09.2017 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat und dieser Satzungsbeschluss am 14.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan wurde ausweislich der Urschrift am 30.11.2017 ausgefertigt.

Innerhalb des Bebauungsplans Nr. 63 der Stadt F-Stadt wird das Plangebiet zeichnerisch überwiegend als Fläche für Wald festgesetzt. Zudem werden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Geländefläche im Waldzusammenhang, Umgrenzungen von Schutzgebieten (§ 9 Abs. 6 BauGB) und Umgrenzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Sandmagerrasen) festgesetzt. Es werden zudem eine Panzerstrecke für Kettenfahrzeuge und das Sondergebiet "Biwakplatz" zeichnerisch festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen treffen Aussagen zur Art (Ziff. 1) und zum Maß (Ziff. 2) der baulichen Nutzung innerhalb des Sondergebietes "Biwakplatz". Zudem werden Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Fahrrechten (Ziff. 3), zu Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ziff. 4) sowie zur Gewerbelärmkontingentierung (Ziff. 5) dargelegt, wobei Letzteres auf die DIN 45691 verweist. Innerhalb Ziff. 4 wird Folgendes festgesetzt: "Ein Befahren der Biotope gemäß § 30 BNatSchG ist an Berührungsflächen mit Verkehrsflächen und Flächen mit Fahrrechten durch Absperrmaßnahmen zu verhindern. Dies gilt nicht für Bereiche, die gleichzeitig als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt sind." (Ziff. 4.1) "Ein Befahren der Biotope gemäß § 30 BNatSchG, die gleichzeitig als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt sind, ist zur Erhaltung der Offenlandstrukturen vorzunehmen. Für einzelne Teilbereiche können aus artenschutzrechtlichen Gründen (z.B. auf Basis eines Biotoppflege- und Entwicklungsplanes) Absperrungen erforderlich sein." (Ziff. 4.2). "Zum Erhalt / der Entwicklung von Sandmagerrasenflächen ist eine Entwicklungspflege (gemäß Biotoppflege- und -Entwicklungsplan vom Juni/Juli 2011) mit dem Ziel einer Gras- / Staudenflur durchzuführen" (Ziff. 4.3).

Aus der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 63 ergeben sich - u.a. aus dem Umweltbericht - eine Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen und Ersatzmaßnahmen. Daraus ergibt sich, dass durch das Befahren der vorhandenen Wege und offenen Sandflächen eine Tötung einzelner Individuen relevanter Amphibienarten nicht ausgeschlossen werden könne. Dadurch sei aber der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht gefährdet. In Bezug auf die Vogelarten wird beschrieben, dass eine erhebliche bzw. erhöhte Störungsanfälligkeit von Arten im Hinblick auf die Nutzung als 4x4 Geländetrail in den für den Fahrbetrieb erschlossenen Bereichen nicht festzustellen sei. Wichtig sei das generelle Verbot, die Fahrzeuge zu verlassen, denn damit werde die Gewöhnung an den Störreiz gefördert. Es sei zudem nicht von einer direkten betriebsbedingten Gefährdung geschützter Arten oder ihrer Lebensstätten auszugehen. Die Kollisionsgefahr mit Fahrzeugen und ein dadurch erhöhtes Tötungsrisiko seien weitestgehend auszuschließen. Anhaltspunkte für eine betriebsbedingte erhebliche Entwertung der Vogellebensräume lägen nicht vor, da bei mehreren Erfassungen des letzten Jahrzehnts eine relativ konstante Artengemeinschaft nachweisbar gewesen sei. Der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtere sich nicht durch die aktuelle Nutzung.

Innerhalb des Bebauungsplans Nr. 27 der Gemeinde AI. wird die westliche Teilfläche überwiegend als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zeichnerisch umgrenzt. Innerhalb dieser Fläche befindet sich eine Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts. An der östlichen Grenze des Plangebiets wird eine Fläche für Wald festgesetzt. Der übrige Teil des Plangebiets wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Geländefläche für Kfz (außer Kettenfahrzeuge) festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 27 enthält darüber hinaus textliche Festsetzungen zur Nutzung, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der zeichnerisch festgesetzten Gebiete sowie zur Gewerbelärmkontingentierung, die wiederum auf die DIN 45691 verweisen. In Bezug auf die Planbegründung kann auf die Ausführungen zur Planbegründung des Bebauungsplans Nr. 63 verwiesen werden.

Mit Bescheid vom 22.12.2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines 4 x 4 Geländeparks in der Samtgemeinde O.. Der Genehmigungsbescheid beinhaltet die Nutzung des Geländes für Geländewagen, Quads und Buggies sowie verschiedene demilitarisierte Fahrzeuge. Motorräder sind nicht zulässig. Zulässig sind nur Fahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind bzw. solche, die vor dem Betrieb auf dem Gelände von fachkundigem Personal geprüft und für ordnungsgemäß befunden wurden. Die Nutzung ist ganzjährig, vom 01.04. - 30.10. in der Zeit von 10:00 - 20:00 Uhr und vom 01.11. - 31.03. von 10:00 - 18:00 Uhr, zulässig. Darüber hinaus sind bis zu fünf Sonderveranstaltungen pro Jahr gestattet. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind zahlreiche Auflagen verbunden. Beispielsweise wird der Beigeladenen zu 1) auferlegt, dass alle nicht zugelassenen Wege, die durch die Nutzung entstehen, umgehend, d.h. innerhalb einer Woche, zu beseitigen sind. Des Weiteren sind die fünf Sonderveranstaltungen so zu terminieren, dass maximal zwei Sonderveranstaltungen während der gesetzlichen Brut- und Setzzeit (01. April - 15. Juli) erfolgen. Zudem sind lediglich, wie im Antrag und in den Bebauungsplänen Nr. 63 und Nr. 27 dargestellt, vorhandene Trassen zu befahren.

Zur Begründung der Genehmigung führt der Beklagte aus, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei auf die Stellungnahmen der mit der Aufstellung der Bebauungspläne beschäftigten Fachbehörden zurückgegriffen worden. Es lägen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen sowie der Würdigung der überwiegend positiven Stellungnahmen keine Tatsachen vor, die eine Ablehnung rechtfertigen würden. Die Genehmigung sei allerdings mit Nebenbestimmungen zu versehen, um sicherzustellen, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt würden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzrechtes dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden.

Mit Schreiben vom 01.02.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm am 30.01.2018 bekannt gegebene Genehmigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2020, welcher dem Kläger am 12.08.2020 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, er sei an die rechtswirksam beschlossenen Festsetzungen in den Bebauungsplänen gebunden, da er über keine Normverwerfungskompetenz verfüge. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen gewesen. Es lägen weder eine UVP-pflichtige Waldumwandlung noch der Bau eines Freizeitparks vor. Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen durch den genehmigten Betrieb sei nicht zu erwarten. In dem von der Ingenieurgesellschaft Zech am 30.01.2017 erstellten Bericht seien sowohl Schallreflexionen als auch -verschattungen durch Gebäude berücksichtigt worden. Die Ermittlung der Lärmwerte sei sehr konservativ erfolgt. Auch von den Abgasen sei kein nachhaltiger Einfluss auf den Wald zu erwarten. Insbesondere begründeten sie keine Veränderung des Waldes, da dafür die Frequentierung der Strecken zu gering sei. Eine Gefährdung der Besucher durch eine nicht abgeschlossene Kampfmittelräumung sei nicht zu erwarten. Die Bereiche, die noch nicht sondiert worden seien, würden weiträumig abgesperrt. Der Fahrbetrieb beeinträchtige nicht den Artenschutz. Der Rückgang des Ziegenmelkers und der Heidelerche hinge mit dem Fahrbetrieb eher nicht zusammen. Der Bestand der Vögel sei bundesweit rückläufig. Eine mögliche Ursache sei der Rückgang der Insekten. In Bezug auf den Biotopschutz sei eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "AO." durch Immissionen aufgrund von dazwischenliegenden bewaldeten Flächen sowie die Lage in einer Nebenwindrichtung nicht zu erwarten. Auch der Biotopschutz auf dem ehemaligen Standortübungsplatz werde durch den Fahrbetrieb nicht beeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 19.08.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen den Genehmigungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei als anerkannter Umweltverband klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus der durch die Zulassungsentscheidung ermöglichten Waldumwandlung, welche zumindest einer UVP-rechtlichen Vorprüfung bedurft hätte. Jedenfalls handle es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig. Es habe einer UVP-rechtlichen Vorprüfung bedurft, da der Betrieb des 4 x 4 Geländeparks zu einer Umwandlung von Wald auf mehr als 1 ha Fläche führe.

Zudem verstoße die Genehmigung gegen Bauplanungsrecht. Die zugrundeliegenden Bebauungspläne Nr. 63 und Nr. 27 seien unwirksam. Es ergebe sich schon eine formelle Rechtswidrigkeit aus einer fehlerhaften Auslegungsbekanntmachung. Die Bebauungspläne seien jeweils nicht eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden. Außerdem fehle ein gebotener Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der DIN 45691, auf welche in den Plänen verwiesen werde. Zudem sei der "Biotoppflege- und Entwicklungsplan" nicht öffentlich ausgelegt worden, obwohl es sich um eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme handele. Darüber hinaus sei die zwingende Abfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungspläne nicht eingehalten worden. Die Ausfertigung sei erst im Anschluss an die Bekanntmachung erfolgt. Zudem sei der Bebauungsplan Nr. 63 zu unbestimmt. Im Rahmen einer textlichen Festsetzung werde ein "Befahren der Biotope gemäß § 30 BNatSchG", die als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" festgesetzt seien, geregelt. Dies sei zu unbestimmt, da der Text sich des Plurals bediene, während die zeichnerische Festsetzung nur eine singuläre Fläche mit diesen Kriterien ausweise. Zudem werde eine Entwicklung von Sandmagerrasenflächen gemäß dem Biotoppflege- und Entwicklungsplan vorgesehen. Es sei unklar, was der Plangeber unter Entwicklungspflege verstehe, da diese Flächen ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan schon hergerichtet seien und sich in einem stabilen Zustand befänden. Zudem sei die "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung", die das Biotop GB OS 3411-40 überlagere, zugleich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Sandmagerrasen) festgesetzt. Diese Festsetzungen widersprächen einander. Zudem seien die Bebauungspläne Nr. 63 und Nr. 27 schon nicht erforderlich, da sie artenschutzrechtliche Konflikte vorbereiteten, die im planerischen Vollzug nicht bewältigt werden könnten und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auch nicht bewältigt worden seien. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan faktisch eine Waldumwandlung vor, da er die Fläche des "Biwakplatzes", welcher eine Waldlichtung darstelle, sowie die vorhandenen Waldwege einer gewerblichen Nutzung zugänglich mache. Die Planung der Stadt F-Stadt sehe aber keine Waldumwandlung vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien. Schließlich genüge der Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung. Die Stadt F-Stadt habe das Ausmaß der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht in gehöriger Weise ermittelt. Sie verkenne, dass das Befahren des Biotops OS 3411-40 und der Waldwege zur Vernichtung der schutzwürdigen Pflanzengesellschaft der Trockenheiden und des Sandmagerrasens sowie zu einer massiven Störung maßgeblicher Brutvögel führe. Davon abgesehen werde den Anforderungen des Vermeidungsgebotes nicht entsprochen, zumal nicht ersichtlich sei, welche Erwägungen dazu veranlasst hätten, im Bereich der GB OS 3411-40 eine großräumige Befahrung der gesamten Fläche planerisch vorzusehen.

Die Genehmigung verstoße auch gegen Artenschutzrecht. Der Beklagte habe sich nicht die erforderliche Gewissheit verschafft, dass die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG der Genehmigungserteilung nicht entgegenstünden. Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Unterlagen seien nicht vollständig, da keine Unterlage aufgeführt sei, die Information über das Arteninventar enthalte oder Auskunft darüber gebe, wie sich der Betrieb des 4 x 4 Geländeparks auf die Tierarten auswirke. Zudem habe der Beklagte nicht eigenständig die Einschlägigkeit der artenschutzrechtlichen Verbote geprüft, sondern darauf verwiesen, dass dies im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt sei. Dies entbinde die Behörde aber nicht davon, in eigener Verantwortung die Einschlägigkeit der Zugriffsverbote zu prüfen. Die Zugriffsverbote seien darüber hinaus auch durch die Genehmigung verletzt. Es liege eine massive Störung des Ziegenmelkers, der Heidelerche und des Gartenrotschwanzes durch die Geländefahrten in der Brutphase vor. Zudem würden die Bodennester des Flussregenpfeifers, die Zauneidechse und der kleine Wasserfrosch sowie die Individuen und die Entwicklungsformen (Laich, Larvalstadien) der Kreuzkröte, welche in den Fahrspuren laiche, durch den Fahrbetrieb voraussichtlich zerstört bzw. getötet. Durch den Fahrbetrieb werde zudem das gesetzlich geschützte Biotop GB OS 3411-30 geschädigt bzw. teilweise zerstört. Dies widerspreche dem Biotopschutz. Der Beklagte habe zudem die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit Rücksicht auf die Bauleitplanung nicht gewürdigt.

Der Kläger beantragt,

die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2017 für den Betrieb eines 4 x 4 Geländeparks in der Samtgemeinde O. in der Gestalt des am 12.08.2020 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 31.07.2020 aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Erteilung der Genehmigung sei rechtmäßig gewesen. Es bedürfe schon keiner Waldumwandlungsgenehmigung, da es nicht zu einer Rodung von Wald durch die zugelassenen Tätigkeiten im 4 x 4 Geländepark komme. Aus diesem Grund handle es sich auch nicht um ein Vorhaben, das einer UVP-(Vor)Prüfung bedurft hätte. Darüber hinaus habe ihm - dem Beklagten - in Bezug auf die Bebauungspläne Nr. 63 und Nr. 27 keine Normprüfungs- und Normverwerfungskompetenz zugestanden, da die Bebauungspläne nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen hätten deshalb im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorgelegen. Er, der Beklagte, habe zudem die Vereinbarkeit mit dem Arten- und Naturschutzrecht insoweit geprüft, als dazu nach der Bauleitplanung noch Veranlassung bestanden habe, zumal er im Rahmen des Bauleitverfahrens als Träger öffentlicher Belange zu diesen Aspekten bereits Stellung genommen habe.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie nimmt zur Klagebegründung wie folgt Stellung: Der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Es bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer UVP, da die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart nicht Gegenstand der Genehmigung sei. Eine Waldumwandlung erfordere stets eine Rodung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG. Die Norm umfasse nicht die Festsetzungen der Bebauungspläne, da diese gerade keine umweltbezogenen Vorschriften seien. Die Klage sei auch unbegründet. Dem Vorhaben stünden keine natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Beklagte habe umfassende und ausreichende gutachterliche Ermittlungen zum Artenschutz aufgestellt und eine ausreichende fachliche Bewertung vorgenommen. Der Beklagte habe sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass Beeinträchtigungen nicht auftreten würden. Vorliegend seien die Erkenntnisse im Rahmen der Bauleitplanung bereits so umfangreich gewesen, dass der Beklagte auf diese Erkenntnisse aufbauend seine Entscheidung habe treffen können. Darüber hinaus würden Ziegenmelker, Heidelerche und Gartenrotschwanz durch die tagsüber erfolgenden Geländefahrten nicht gestört, da sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der genannten Art nicht verschlechtere. In Bezug auf die Reptilien und Amphibienarten begünstige der Betrieb des Geländeparks deren Existenz auf dem Gelände in erheblichem Maße. Das Tötungsverbot sei durch die Tötung einzelner Individuen nicht verletzt, da sich das Tötungsrisiko durch den Betrieb nicht signifikant erhöhe. Des Weiteren werde das Biotop GB OS 3411-40 durch den Fahrbetrieb nicht geschädigt, da die Schutzflächen der Biotope gesperrt würden, sodass ein Befahren sicher verhindert werden könne.

Auch die Bebauungspläne seien rechtmäßig. Es ergebe sich kein Verstoß gegen die Bekanntmachung, da es sich bei den auf der Urschrift vermerkten Daten um einen Schreibfehler handle. Dies bezeuge das richtige Datum auf den Auslegungsbekanntmachungen. Auch die Angaben in der Bekanntmachung seien ausreichend gewesen. Eine schlagwortartige Charakterisierung der umweltbezogenen Themen werde der Anstoßfunktion gerecht. Der Inhalt der Bebauungspläne lasse sich zudem durch Auslegung in Zusammenschau mit der jeweiligen Planbegründung hinreichend deutlich ermitteln. Darüber hinaus seien die Bebauungspläne auch erforderlich, da nicht der Bebauungsplan oder seine Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen könne. Selbst bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Bebauungspläne sei die Genehmigung rechtmäßig, da keine Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege beeinträchtigt würden.

Die Beigeladene zu 1) hat den Freizeit- und Ferienpark "AP." am 11.12.2021 an den Beigeladenen zu 2) veräußert. Das Gericht hat diesen daher durch Beschluss vom 27.04.2022 beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die beantragte gerichtliche Entscheidung berührt werden. Der Beigeladene zu 2) hat erklärt, dass er zwischenzeitlich die Panzer abgeschafft habe, da nach seinen persönlichen Vorstellungen keine Panzer mehr auf dem Gelände fahren sollten. Er plane die Nutzung des Geländes im Sinne einer höheren Verträglichkeit für die Umwelt zu ändern.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass die Beigeladene zu 1) den Ferien- und Freizeitpark "AP." an den Beigeladenen zu 2) veräußert hat. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wirkt anlagen- und nicht personenbezogen, sodass sie weiterhin besteht (§ 43 Abs. 2 VwVfG).

A. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Als anerkanntem Umweltverband (vgl. AQ., zuletzt abgerufen am 20.07.2022) steht ihm das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Danach kann eine gem. § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne in Fällen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Dazu muss sie geltend machen, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und weiterhin geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG geltend machen, dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist eröffnet. Danach findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.

Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gem. § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des UIG beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen, sodass insbesondere nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch verfahrensrechtliche Umweltvorschriften erfasst werden (vgl. Schlacke, NvwZ 2019, 1392). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltbestandteile etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind etwa Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Nach diesen Maßgaben ist der Anwendungsbereich des UmwRG schon mit Blick auf die Lage des Vorhabens in einem teilweise als Waldfläche festgesetzten Gebiet, welches zudem Biotope nach § 30 BNatSchG umfasst, eröffnet. Der Kläger macht zudem die Verletzung natur- und artenschutzrechtlicher sowie bauplanungsrechtlicher Vorschriften geltend. Auch bauplanungsrechtliche Vorschriften können umweltbezogene Rechtsvorschriften darstellen, da die Bauleitplanung erforderlich sein muss und nicht im Widerspruch zu arten-, landschafts- oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen stehen darf. Diese umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Wege eines Aufstellungsverfahrens eines Bauleitplanes sind inzident im Rahmen der Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Die Möglichkeit einer Verletzung solcher Rechte erscheint jedenfalls nicht von vornherein unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen.

B. Die Klage ist begründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen Bauplanungsrecht sowie gegen Natur- und Artenschutzrecht.

I. Der 4 x 4 Geländepark ist gem. § 19 BImSchG im Wege eines vereinfachten Verfahrens genehmigungsbedürftig. Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Die 4. BImSchV enthält eine abschließende Aufzählung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen. Der 4 x 4 Geländepark stellt eine nach 10.17.2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr (ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen) dar.

Diese Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass (u. a.) die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

II. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war vorliegend nicht erforderlich. Bei dem 4 x 4 Geländepark handelt es sich nicht um die Errichtung einer ständigen Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge gem. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG. Nach Ihrem Regelungsgehalt umfasst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung lediglich den Betrieb eines Off-Road Geländeparks auf einem ehemaligen Standortübungsplatz zum Freizeitvergnügen privater Kfz-Halter. Als Off-Road Nutzung ist das Bewegen mit den zugelassenen Fahrzeugen auf unbefestigten Fahrbahnen, Fahrstraßen, Wegen und Geländesektionen anzusehen, wobei in dem streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich nur Fahrzeuge zugelassen werden, die eine gültige Zulassung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung besitzen oder vorher durch fachkundiges Personal auf dem Gelände überprüft wurden. Aus den Genehmigungsunterlagen ergibt sich, dass ein Renn- und Testbetrieb grundsätzlich nicht vorgesehen ist, sondern der Freizeitbetrieb für private Kfz-Halter im Vordergrund steht (vgl. S. 10, 11). Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich auch nicht aus 17.2 der Anlage 1 zum UVPG. Es liegt durch den Fahrbetrieb schon keine Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes vor. Nach § 8 NWaldLG muss eine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung von Wald begonnen wird. Die Genehmigungspflicht für eine Umwandlung setzt also stets ein Fällen oder Roden oder eine sonstige Beseitigung von Wald voraus und umfasst nicht schon das Befahren von Waldwegen, wenn der Zweck der Befahrung nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Auch wenn durch den Fahrbetrieb ggf. im Laufe der Zeit einige Bäume aus Gründen der Verkehrssicherungsspflicht gefällt werden müssen oder absterben, liegt unmittelbar durch den Fahrbetrieb selbst keine Rodung des Waldes vor.

III. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 2, 3 BauGB nicht vereinbar. Sie verstößt gegen öffentliche Belange, namentlich solche des Umwelt- und Naturschutzes. Die Bebauungspläne der Stadt F-Stadt und der Gemeinde AI. halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der 4 x 4 Geländepark ist daher als ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen.

Die Bebauungspläne Nr. 63 der Stadt F-Stadt und Nr. 27 der Gemeinde AI. sind bei der gebotenen inzidenten Überprüfung durch die Kammer (BVerwG, Beschluss vom 12.09.1989 - BVerwG 4 B 149.89-, juris) rechtswidrig und daher vorliegend nicht anzuwenden.

1. Die Bebauungspläne verstoßen allerdings nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Sie enthalten hinreichend bestimmte bzw. jedenfalls durch Auslegung bestimmbare Festsetzungen.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass - gegebenenfalls nach Auslegung - hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass es auf §§ 214, 215 BauGB ankommt (vgl. VGH München, Urteil vom 06.12.2019 - 15 N 18.636 -, juris). Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH München, Urteil vom 12.10.2020 - 15 N 19.1077 -, juris).

Die Formulierung "Befahren der Biotope gemäß § 30 BNatSchG" und deren Festsetzung als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr.63, auch wenn lediglich ein singuläres zeichnerisch dargestelltes Biotop im Planbereich vorhanden ist. Der Inhalt des Bebauungsplans ist durch Auslegung hinreichend zu ermitteln. Zur Auslegung des Bebauungsplans können sämtliche Planunterlagen, also auch die Planbegründung, ergänzend herangezogen werden. Das Maß gebotener Konkretisierung hängt u.a. auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. Vorliegend weist der Bebauungsplan Nr. 63 sehr große und dadurch übersichtliche Flächen aus. Kleinere Schreibfehler führen in dem vorliegenden Bebauungsplan schon nicht zu einer Unbestimmtheit einzelner Festsetzungen. Es ist durchaus erkennbar, dass der verwendete Plural lediglich ein Schreibfehler sein kann, da nur ein Biotop, nämlich das Biotop GWB OS 3411-40, gleichzeitig auch als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden ist. Auch aus der Planbegründung ergibt sich dies. Daraus wird hinreichend deutlich, dass vorwiegend das ehemalige Panzerschulfahrgelände im südöstlichen Bereich, das ein Biotop gem. § 30 BNatSchG darstellt, für den Motorsportbetrieb genutzt werden soll (vgl. S. 21, 53 Planbegründung). Andere Biotope sollen dagegen gerade nicht befahren werden.

Aufgrund der konkreten Bezugnahme auf den Biotoppflege- und Entwicklungsplan in der Festsetzung 4.3. des Bebauungsplans Nr. 63 fehlt auch dem Begriff der Entwicklungspflege nicht die Bestimmtheit. Aus der Überschrift (Punkt 4) der textlichen Festsetzung ergibt sich, dass sich Punkt 4.3 auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bezieht. Auch wenn sich die Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gemäß der Planbegründung in einem stabilen Zustand befanden (vgl. S. 48 der Planbegründung), schließt dies eine Entwicklungspflege grundsätzlich nicht aus. Eine Entwicklungspflege umfasst grundsätzlich sowohl die Pflege als auch die Erhaltung des Biotops. Diese Entwicklungspflege kann durch einen Biotoppflege- und Entwicklungsplan geregelt werden, auf den die textliche Festsetzung auch Bezug nimmt.

Auf einen möglichen Widerspruch bei einer Überlagerung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen mit einer Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft kommt es vorliegend nicht an. In der Planzeichnung ist keine Fläche ersichtlich, die gleichzeitig als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt wurde.

2. Die Bebauungspläne sind formell rechtswidrig.

a) Der dem Beklagten zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens vorliegende Biotoppflege- und Entwicklungsplan (2011 - 2015) hätte gem. § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt werden müssen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB muss die Gemeinde neben dem Planentwurf und dessen Begründung diejenigen Stellungnahmen auslegen, die - erstens - umweltbezogen, - zweitens - nach ihrer Einschätzung wesentlich sind und - drittens - zum Auslegungszeitpunkt bereits vorliegen. Der Begriff der Stellungnahme ist dabei weit zu fassen und kann namentlich auch im Auftrag der Gemeinde erstellte Gutachten umfassen (VGH BW, Urteil vom 20.09.2010 - 8 S 2801/08-, juris; SächsOVG, Urteil vom 09.03.2012 - 1 C 13/10-, juris Rn. 56). Umweltbezogen sind Stellungnahmen, die sich zu den Auswirkungen der Planung auf die in Art. 3 der UVP-Richtlinie genannten Schutzgüter verhalten; denn die Auslegungspflicht hinsichtlich der wichtigen umweltbezogenen Stellungnahmen dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der UVP-Richtlinie. Der Biotoppflege- und Entwicklungsplan zielt auf die Erhaltung und Pflege der Biotope nach § 30 BNatSchG ab und ist somit umweltbezogen. Der Biotoppflege- und Entwicklungsplan ist auch eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme. Auch wenn angesichts des Wortlauts von § 6 Abs. 2 S. 1 BauGB außer Frage steht, dass dem Plangeber ein Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung, welche umweltbezogenen Stellungnahmen wesentlich sind, zusteht, haben sowohl die Stadt F-Stadt als auch die Gemeinde AI. von diesem Entscheidungsspielraum keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Ausweislich der Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse beider Bebauungspläne (Punkt 3.1 der Verfahrensunterlagen) wurde der Biotoppflege- und Entwicklungsplan nicht öffentlich ausgelegt, obwohl es sich dabei um eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme handelt. Das folgt daraus, dass sowohl die Gemeinde AI. als auch die Stadt F-Stadt in ihren Planbegründungen auf S. 21 bzw. S. 25 auf den Biotoppflege- und Entwicklungsplan verweisen. Des Weiteren wurde der Plan zur Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie Umweltauswirkungen des Vorhabens innerhalb des Umweltberichtes ausgewertet. Die Stadt F-Stadt bezieht ihn sogar ausdrücklich in ihre textliche Festsetzung in Ziffer 4.3 ein (Klammerzusatz). Mit Rücksicht auf die maßgebliche Bedeutung, die beide Kommunen dem Biotoppflege- und Entwicklungsplan beigemessen haben, ist er als wesentliche Stellungnahme zu bewerten. Das Gericht ist insbesondere nicht in seinem Prüfungsumfang beschränkt, da eine derartige Einschränkung im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet und auch dem Zweck der Regelung nicht gerecht wird. Die umweltbezogenen Anforderungen des Unionsrechts zielen nicht nur darauf ab, (seltene) Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs durch planende Gemeinden zu verhindern, sondern sollen den Zugang zu umweltbezogenen Informationen erleichtern, eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten und die Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten stärken (vgl. SächsOVG, Urteil vom 09.03.2012 - 1 C 13/10 -, juris). Die fehlende Auslegung des Biotoppflege- und Entwicklungsplans ist gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich.

b) Die Auslegungsbekanntmachung ist zudem fehlerhaft. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Vorliegend enthält die Bekanntmachung keinen Verweis auf den Biotoppflege- und Entwicklungsplan (2001 - 2015). Grundsätzlich geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus. Demnach ist eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erforderlich. Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext gerade im Hinblick auf das Ziel, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, seiner Anstoßfunktion gerecht wird. Daher sollen die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Bekanntzumachen sind die verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (vgl. so BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, juris; ebenso VGH München, Urteil vom 13.12.2012 - 15 N 08.1561 -, juris). Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Die Gemeinde muss dabei auch über die Inhalte derjenigen umweltbezogenen Stellungnahmen informieren, die die Gemeinde für unwesentlich hält und die deshalb nicht ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, juris). Es reicht somit aber auch aus, die Arten der Informationen z.B. nach Themenblöcken geordnet zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung (so VGH BW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris) öffentlich bekannt zu machen: Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen.

Vorliegend hat die Gemeinde den Biotoppflege- und Entwicklungsplan weder in der Auflistung der einzusehenden Unterlagen noch schlagwortartig inhaltlich angeführt. Der Beklagte verweist auf weitergehende Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen/Biotoptypen, Boden, Wasser, Klima und Luft Landschaft sowie Kultur und sonstige Sachgüter im Umweltbericht. Das Schlagwort "Biotoptypen" informiert dabei nicht hinreichend über den Inhalt des Biotoppflege- und Entwicklungsplans, welcher vor allem Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beinhaltet. Es wird in dem Plan nicht lediglich auf das Vorhandensein verschiedener Arten von Biotopen hingewiesen. Es geht gerade um Maßnahmen zum Schutz der Biotope und zum Ausgleich bestimmter naturschutzrechtlicher Eingriffe. Auch der pauschale Hinweis auf sonstige Schutzgüter im Umweltbericht reicht nicht aus, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürgerinnen und Bürger müssen vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht.

Dieser Mangel ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB unbeachtlich. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, wenn (nur) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies setzt zweierlei voraus. Zum einen müssen die fehlenden Angaben tatsächlich vereinzelt bleiben oder jedenfalls quantitativ hinreichend deutlich hinter die erfolgten Angaben zurücktreten. Zum anderen dürfen die fehlenden Angaben, selbst wenn sie zahlenmäßig vereinzelt geblieben sind, nicht solche zu Umweltbelangen sein, die einen Schwerpunkt der planerischen Konfliktbewältigung darstellten oder hätten darstellen müssen; anderenfalls würde die Unbeachtlichkeitsvorschrift die Zielsetzung der § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrundeliegenden Aarhus-Konvention und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie konterkarieren, eine hinreichende Information des Umweltbelangen gegenüber aufgeschlossenen Bürgers zur Wirksamkeitsvoraussetzung der von diesen Regelwerken erfassten Entscheidungen zu machen (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2020 - 1 KN 87/18 -, Rn. 43, juris). Hiervon ausgehend scheitert die Annahme einer Unbeachtlichkeit daran, dass der Biotoppflege- und Entwicklungsplan wie bereits unter a) ausgeführt die zentrale umweltbezogene Stellungnahme ist, die wesentlich für beide Bebauungspläne war. Er stellt den Schwerpunkt des Versuchs der planerischen Konfliktbewältigung dar, sodass der Mangel beachtlich ist.

c) Die Bekanntmachungsfrist für die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wurde allerdings eingehalten. Der Bebauungsplan Nr. 27 wurde vom 14.07. bis 14.08.2017 und der Bebauungsplan Nr. 63 vom 19.01. bis 20.02.2017 öffentlich ausgelegt. Vorliegend ergibt sich zwar aus den jeweiligen Urschriften der Bebauungspläne, dass die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 27 erst am 13.07.2017 und des Bebauungsplans Nr. 63 am 18.01.2017, mithin also erst einen Tag vor der Auslegung, öffentlich bekannt gemacht wurden. Aus den in den Verfahrensunterlagen (Register 3) befindlichen Bekanntmachungen ergibt sich allerdings, dass die Bekanntmachungen des Bebauungsplans Nr. 27 bereits am 29.06.2017 und des Bebauungsplans Nr. 63 am 28.12.2017, mithin mehr als eine Woche vor der öffentlichen Auslegung, erfolgten. Bei der fehlerhaften Jahresbezeichnung (richtig wäre 28.12.2016) handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Schreibfehler, welcher die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung nicht berührt. Das wirkliche Datum ergibt sich zweifelsfrei aus den Verfahrensunterlagen. Die anderen Daten auf der Bekanntmachung weisen das Jahr 2016 aus und der Bebauungsplan selbst wurde schon vor Ende des Jahres 2017 ausgefertigt. Es ist zudem davon auszugehen, dass es sich auch bei den Daten auf den Urschriften der Bebauungspläne um Schreibfehler handelt. Aus den Verfahrensunterlagen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die öffentliche Auslegung bereits früher, mithin innerhalb der Bekanntmachungsfrist, erfolgte.

d) Darüber hinaus wurden die Bebauungspläne allerdings nicht gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Reihenfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung wurde nicht eingehalten. Bundesrechtlich erforderlich ist, dass die Ausfertigung dem Bekanntmachungsakt vorausgeht (BVerwG Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19-, juris). Ein Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Satzungen sind als Rechtsnormen nach § 11 NKomVG auszufertigen und bekanntzumachen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich bereits, dass die Ausfertigung vor der Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung zu erfolgen hat. Mit der Ausfertigung einer Satzung wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde (Satzung) mit dem Beschluss des zuständigen Organs des Normgebers übereinstimmt (Authentizität) und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalität). Die Ausfertigung muss spätestens unmittelbar vor der amtlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen. Zum Zweck der Ausfertigung hat der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Stellvertreter den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.07.2017 - 2 NE 17.989 -, juris).

Aus der Urschrift beider Bebauungspläne sowie aus den Verfahrensunterlagen (jeweils Punkt 4.2) ergibt sich, dass die Bebauungspläne jeweils am 14.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Ausfertigungen durch die Bürgermeister der Stadt F-Stadt sowie der Gemeinde AI. erfolgten nachweislich der Datumsstempel neben den Unterschriften der Bürgermeister auf den Planurkunden jeweils erst am 30.11.2017. Damit erfolgten die Ausfertigungen der Bebauungspläne erst nach deren Bekanntmachungen. Es liegt ein Ausfertigungsmangel vor, der dazu führt, dass die Bebauungspläne nicht wirksam geworden sind. Eine Heilung dieses Ausfertigungsmangels gem. § 214 Abs. 4 BauGB kommt vorliegend mangels nachgeholter Bekanntmachung innerhalb eines ergänzenden Verfahrens nicht in Betracht.

Die Bekanntmachungen werden auch dahingehend rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht, dass sie den rechtlich gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der DIN 45691 nicht enthalten. Auch die Planurkunden selbst enthalten einen solchen Hinweis nicht. Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans ist nicht genügt, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nehmen, aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2016 - 4 BN 24/16 -, juris).

3. Die Bebauungspläne sind zudem auch materiell rechtswidrig und nicht vollziehbar.

a) Beide Bebauungspläne sind schon deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie artenschutzrechtliche Konflikte planerisch vorbereiten, die im Vollzug nicht bewältigt werden können und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auch nicht bewältigt worden sind.

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit gilt nicht nur für die Planung als solche, sondern auch für jede einzelne Festsetzung. Welche Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Erforderlich ist eine Festsetzung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Umsetzung einer Festsetzung von der Gemeinde tatsächlich oder rechtlich überhaupt nicht erwartet werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.05.2022 - 3 S 1813/19 -, juris). Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 kann rechtlich durch andere Gesetze und deren Anforderungen und Regeln eingeschränkt sein. In Betracht kommen auch naturschutzrechtliche Verbote des Artenschutzrechts, wie nach § 44 BNatSchG. Die Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 kann fehlen, wenn der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen und sie daher vollzugsunfähig sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, juris Rn. 45).

§ 44 BNatSchG enthält ein spezielles Schutzsystem für besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten in Form von Zugriffs- und Störungsverboten. Die Überplanung von Flächen für eine spätere Nutzung verletzt die Verbotsvorschriften des § 44 BNatSchG noch nicht, zumal nicht der Bebauungsplan selbst, sondern erst dessen Vollzug gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen kann. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes finden über § 1 Abs. 3 BauGB damit nur mittelbar Anwendung. Nicht anders als bei anderen Vollziehungshindernissen fehlt eine Erforderlichkeit der Planung nur, wenn der Verwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seiner Aufstellung dauerhafte Hindernisse entgegenstehen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23.08.2016 - 1 C 7/14 -, juris). Dem Plangeber obliegt es, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen.

Die vorliegenden Bebauungspläne verstoßen gegen die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG. Durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen großräumig ausgeprägter Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung besteht ein Konflikt mit § 44 Abs. 1 BNatSchG. Dem Bebauungsplan steht deshalb ein dauerhaftes Vollzugshindernis entgegen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.

Vorliegend sehen die Bebauungspläne innerhalb der Festsetzung Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung eine intensive Befahrung dieser Flächen mit geländegängigen Fahrzeugen im Bereich des Vorkommens der in Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichneten Amphibien (Kreuzkröte und Kleiner Wasserfrosch) und Reptilien (Zauneidechse) vor. Der Bebauungsplan Nr. 63 begründet zudem Fahrrechte zugunsten des Motorsportbetriebs auf Waldwegen, in deren Fahrspuren Kreuzkröten laichen bzw. die als Wanderungskorridore der Amphibien fungieren. Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung in der vormaligen Sandgrube (Bebauungsplan Nr. 27) sowie im Bereich des ehemaligen Panzerübungsgeländes und auf den Waldwegen (Bebauungsplan Nr. 63) wurden in den Fortpflanzungsbereichen der Kreuzkröten und im Landlebensraum des kleinen Wasserfroschs und der Zauneidechse festgesetzt. Die Entwicklungsformen der Kreuzkröte, welche in den Fahrspuren laicht, werden durch das Befahren der Flächen durch bis zu 200 Besucher pro Tag zerstört. Dies ergibt sich auch aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen. Demnach besteht ein betriebsbedingtes Mortalitätsrisiko für die Nachkommen der Kröte durch die physische Belastung der Gewässer während des Fahrbetriebes (vgl. S. 51 Begründung B-Plan Nr. 63, S. 43 Begründung B-Plan Nr. 27). In ähnlicher Weise ist die Zauneidechse durch den Fahrbetrieb betroffen, wenn deren sich an Böschungen oder Wegesäumen befindliche Eiablageplätze vernichtet und die Eier zerstört werden (vgl. S. 53 Begründung B-Plan Nr. 63, S. 43 Begründung B-Plan Nr. 27). Adulte und semiadulte Individuen sind ebenfalls einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt. Die nachtaktive Kreuzkröte gräbt sich tagsüber in lockeren Boden, wie er z.B. in der Sandgrube vorhanden ist, ein. Durch die intensive Befahrung der Sandgrube mit geländegängigen Fahrzeugen erhöht sich denklogisch das Tötungsrisiko der eingegrabenen Kreuzkröten. Angesichts dieses offen zu Tage tretenden Konflikts - in Fahrspuren siedelnde streng geschützte Tierarten werden nahezu planmäßig totgefahren - ist schon das Aufstellen der Bebauungspläne kaum nachzuvollziehen.

Es ist auch keine Ausnahme nach § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. gegeben. Demnach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Die vorgenannte Norm existierte zwar zur Zeit der Planaufstellung noch nicht in dieser Form, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts waren die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Erkenntnisse aber bereits bekannt und ließen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen.

In seinem Urteil vom 09.07.2008 erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. (welcher inhaltsgleich zum derzeitigen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist) als individuenbezogen und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser "Art" spricht (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, juris, und 09.07.2008, a. a. O.).

Diese Rechtsprechung ist mittlerweile durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 16.09.2017 durch § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geregelt worden. Aber auch schon zur Zeit der Planaufstellungen im Jahr 2016 ließ sich die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung einer planfestgestellten Straße geht. Vorliegend soll keine Straße errichtet, sondern mit geländegängigen Fahrzeugen über Waldwege, das ehemaligen Panzerübungsgelände und in der Sandgrube, gefahren werden. Diese Nutzung der "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" stellt sich als noch eingriffsintensiver für die dort lebenden Arten dar, da es keine bauliche Trennung zwischen dem Lebensraum der Arten und den Verkehrsflächen gibt. Das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Video zeigt dies anschaulich.

Die intensive Frequentierung dieser Flächen durch zahlreiche Individuen der genannten Arten bringt es mit sich, dass der Fahrbetrieb das Risiko der Tötung einzelner Exemplare in signifikanter und den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklichender Weiser erhöht. Maßgeblich für die Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos sind die artspezifischen Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris). Eine erhöhte Beeinträchtigung lässt sich sowohl aus dem Umweltbericht der Bebauungspläne (vgl. S. 51 Begründung B-Plan Nr. 63, S. 43 Begründung B-Plan Nr. 27) als auch aus dem Brutvogel-, Amphibien-, und Reptilien- Monitoring von 2016 (vgl. S. 22) entnehmen. Demnach ist die Beeinträchtigung potenzieller Laichgewässer tagsüber und damit ein betriebsbedingtes Mortalitätsrisiko für die Nachkommen durch die physische Belastung der Gewässer während des Fahrbetriebes zu verzeichnen. Insbesondere die Tötung der Entwicklungsformen der Kreuzkröte erhöht sich signifikant dadurch, dass bis zu 200 Fahrer täglich über das Gelände fahren. Die sich in den Fahrspuren befindlichen Entwicklungsformen der Kreuzkröte können dem Fahrbetrieb nicht selbständig ausweichen, sodass sie zwangsläufig "überrollt" werden. Auch die nachtaktiven adulten Exemplare der Kreuzkröte werden durch den Fahrbetrieb "im Schlaf" überrascht und durch über sie hinwegfahrende Geländefahrzeuge getötet. Ohne den Fahrbetrieb des Geländeparks würden lediglich gelegentlich Forstfahrzeuge o.ä. über die Sandgrube und den ehemaligen Panzerübungsplatz fahren. Dies würde nur in Ausnahmefällen zu einer Tötung der genannten Amphibien und Reptilien führen.

Den Begründungen der Bebauungspläne lassen sich keinerlei Schutzmaßnahmen, durch welche das erhöhte Tötungsrisiko vermieden werden könnte, entnehmen. Es wurden lediglich Ersatzlebensräume im Bereich der Sandgrube für die Kröten angelegt, welche sich aber immer noch im Bereich des 4 x 4 Geländeparks befinden und mit Geländefahrzeugen befahren werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 63, S. 54, Bebauungsplan Nr. 27, S. 44). Das erhöhte Tötungsrisiko wurde dadurch nicht vermindert.

Soweit in den Begründungen der Bebauungspläne verschiedentlich erwähnt wird, der Verlust einzelner Individuen würde den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten des Anhangs IV FFH-RL nicht gefährden (vgl. Begründung B-Plan Nr. 63, S. 52 f., B-Plan Nr. 27 S. 43 f.), so ist dies nicht relevant für den Verstoß gegen das Tötungsverbot aus § 44 BNatSchG. Wie bereits erwähnt ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen und von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG abzugrenzen.

Die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans ist damit nicht vollzugsfähig. Ihr steht das genannte Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG entgegen. Das Tötungsverbot kann auch nicht durch besondere Regelungen auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens umgangen werden, da schon den Festsetzungen an sich artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die Bebauungspläne sind auch nicht deshalb erforderlich, weil eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG anzuwenden ist. Die in § 45 Abs. 7 S. 1 BNatschG genannten Ausnahmegründe sind vorliegend nicht einschlägig. Darüber hinaus haben die Stadt F-Stadt und die Gemeinde AI. auch keinerlei Prognosen angestellt, die eine Ausnahme nach der genannten Vorschrift begründen könnten.

Der Bebauungsplan Nr. 63 ist auch aus Gründen des Biotopschutzes nicht erforderlich. Das Biotop GB OS 3411-40 mit Vorkommen von Sandmagerrasen und Übergängen zu trockenen Sandheiden, welches über eine Größe von 14,6 ha verfügt, wurde als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Durch das intensive Befahren der Fläche kommt es zu einer Sukzession der geschützten Vegetationsbestände. Der besondere Biotopschutz nach § 30 BNatSchG ist auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Aus nach Naturschutzrecht förmlich festgelegten geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 20 bis 30 BNatSchG) können sich rechtlich verbindliche Beachtenspflichten für die Bauleitplanung ergeben, die nicht nach Abwägungsgrundsätzen (§ 1 Abs. 7) behandelt werden können. Der Biotopschutz ist der Abwägung der Gemeinde entzogen (vgl. Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 Rn. 51 ff.). Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in Nr. 1 bis 7 genannten Biotope führen können, verboten. Das Verbot knüpft an das Bestehen einer abstrakten Gefahr an; nicht vorausgesetzt ist, dass eine Zerstörung oder Beeinträchtigung tatsächlich eintritt. Ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops führt. Dabei ist zu beachten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch vorliegen kann, wenn zwar die Biotopfläche als solche bestehen bleibt, aber von negativen Auswirkungen der durch den Bebauungsplan im Umgebungsbereich zugelassenen Nutzungen betroffen ist (vgl. Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 Rn. 28 ff.)

Vorliegend ergibt sich aus der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt F-Stadt, dass ein Befahren der ehemaligen Panzerübungsfläche in der Schutzfläche des Biotops GB OS 3411-40 zugelassen wird, um offene Sandbereiche zu erhalten. Grundsätzlich kann das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb von Wegen zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen führen. Vorliegend ist die gesamte Biotopfläche als Verkehrsgebiet besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Eine Beschränkung der Befahrbarkeit auf einzelne Wege besteht nicht, sodass das gesamte Biotop dem Fahrbetrieb durch die Geländefahrzeuge ausgesetzt ist. Die Befahrbarkeit ist weder räumlich noch zeitlich durch den Bebauungsplan beschränkt. Durch das Befahren wird der Sandmagerrasen, welcher als Lebensraum zahlreicher Insekten und anderer Tiere dient, zerstört, sodass es langsam zur Sukzession und wie von der Planbegründung gewollt zu offenen Sandflächen kommt. Dies entspricht aber nicht der natürlichen Eigenart des geschützten Biotops, welches eigentlich Sandmagerrasen- und Trockenheideflächen enthält. Eine Ausnahme von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG hat die Stadt F-Stadt weder beantragt noch erhalten. Einen Antrag im Hinblick auf die Möglichkeiten der Erteilung einer Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) oder Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG hat die Stadt nicht gestellt. Ohne dass es darauf ankäme, wird auch insoweit auf das anschauliche Video verwiesen, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

b) Darüber hinaus genügt der Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt F-Stadt auch nicht den Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1 a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.01.2012 - 2 D 141/09.NE -, juris)

Die Stadt F-Stadt hat schon das Ausmaß der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht in ausreichender Weise ermittelt. Dadurch kann nicht in abwägungsgerechter Weise über die Vermeidung und den Ausgleich der planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft befunden werden. Es bedarf zunächst einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem Bereich, der von der Änderung oder Ergänzung des Plans betroffen ist. Die Bestandsaufnahme vermittelt der Gemeinde die erforderlichen Erkenntnisse zur Bewertung des konkreten Eingriffs. Dies erfordert nicht die Erfassung aller von einem Vorhaben erfassten Tier- und Pflanzenarten, sondern z.B. die Feststellung der für das Gebiet besonders bedeutsamen Pflanzengruppen; etwas anderes kann sich ergeben, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Tier- oder Pflanzenarten vorliegen. Der Bestandsaufnahme hat sich eine Bewertung anzuschließen (vgl. EZBK/Wagner, BauGB, § 1a Rn. 82).

Die Stadt F-Stadt bewertet nachweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 63 nur den Biwakplatz als eingriffsintensiv und erörtert die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen. Die Kompensationsmaßnahmen belaufen sich dabei größtenteils auf die Wiederherstellung und Pflege der Biotope GB OS 3411-33. 34, 35 und 39. Sie verkennt allerdings, dass auch das freie Befahren des Biotops GB OS 3411-40 eingriffsintensiv ist, da es zur Vernichtung der schutzwürdigen Pflanzengesellschaft der Trockenheiden und Sandmagerrasen führt (s.o.). Insoweit, wie die Planbegründung darauf verweist, dass auch das Gebiet GB OS 3411-40 durch Barrieren abgesperrt würde, sodass ein Befahren der Fläche sicher verhindert werden könne, kann dies nicht der Realität entsprechen, da ausweislich der Planzeichnung und -begründung diese Fläche explizit als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt wurde und ein Befahren gerade erwünscht ist (vgl. Begründung, S. 57). Außer Acht gelassen wurde zudem, dass das Befahren des Geländes einschließlich der Waldwege dazu führt und auch schon geführt hat, massive Störungen maßgeblicher Brutvögel (z.B. Ziegenmelker und Heidelerche) zu verursachen, die es mit sich bringen, dass die ökologische Funktionalität der Lebensräume dieser Arten deutlich verschlechtert wird. Sowohl aus dem im Jahr 2010 durchgeführten Brutvogelmonitoring als auch aus dem im Oktober 2016 durchgeführten Brutvogel-, Amphibien- und Reptilien-Monitoring ergibt sich, dass die Brutreviere der Heidelerche und des Ziegenmelkers zurückgegangen sind bzw. sich verlagert haben (vgl. Monitoring 2010: S. 6, 8; Monitoring 2016: S. 15). Der Ziegenmelker konnte im Jahr 2016 sogar gar nicht mehr nachgewiesen werden. Bemerkenswert ist zudem, dass die Brutreviere dieser sehr störungsanfälligen Vögel sich mittlerweile auf Flächen beschränken, die größtenteils weitab und ohne unmittelbaren Kontakt zum Fahrbetrieb liegen. Der mögliche Lebens- und Brutraum der Vögel konzentriert sich somit auf störungsarme Gebiete weitab des Geländeparks. Als logische Konsequenz verkleinert sich der mögliche störungsfreie Lebensraum der genannten Arten durch die Festsetzung und Nutzung als 4 x 4 Geländepark. Nachweislich der Planbegründung erachtet die Stadt F-Stadt die Auswirkungen auf den Brutvogelbestand des Gebietes durch den Geländepark als gering und konfliktarm (vgl. Planbegründung, S. 43). Kompensationsmaßnahmen werden diesbezüglich nicht diskutiert. Diese Entscheidung der Stadt F-Stadt ist realitätsfern.

Davon abgesehen wird den Anforderungen des Vermeidungsgebotes nicht entsprochen. Nach § 1 a Abs. 4 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Die Stadt F-Stadt kommt vorliegend aufgrund ihrer durchgeführten Untersuchungen zu keiner Erkenntnis, dass sich die von der Planverwirklichung zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vermeiden oder durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mindern oder kompensieren lassen. Die Stadt F-Stadt nennt keinerlei mögliche Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen. In Bezug auf die Festsetzung des Biotops GB OS 3411-40 als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erkennt die Gemeinde schon keine Beeinträchtigung der Natur und Landschaft (s.o.). Sie zieht auch keinerlei Möglichkeiten zur Reduzierung der betrieblichen Inanspruchnahme, wie z.B. eine wechselnde Nutzung von Teilflächen oder eine zeitlich begrenzte Nutzung, wie sie im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen (§ 1a Abs. 3 S. 4 BauGB) hätte festgelegt werden können, in Erwägung. Auch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung der Nutzung des Geländeparks während der Brutphase der Vogelarten legt die Stadt F-Stadt nicht fest. Die Gemeinde greift auch in Bezug auf die beiden vorgenannten Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft auf keinerlei Kompensationsmaßnahmen i.S.v. § 1a Abs. 4 S. 4 BauGB zurück. In Bezug auf die Fläche des Biwakplatzes sieht die Planbegründung zwar eine Kompensationsermittlung anhand eines Kompensationsmodells des Landkreises B-Stadt vor (vgl. Planbegründung, S. 26, 57). Dieses Kompensationsmodell bezieht sich aber offensichtlich nur auf die Fläche des Biwakplatzes. Darüber hinaus wurde die Durchführung dieser Kompensationsmaßnahmen nicht in rechtlicher Weise abgesichert. Auch wenn die Flächen sich nachweislich der Planbegründung als stabil darstellten, erscheint eine Entwicklungs- und Unterhaltungspflege auch noch weiterhin notwendig. Dies ergibt sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung.

c) Der Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt F-Stadt verstößt gegen § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 3 - 8 NWaldLG. Die Stadt F-Stadt hat verkannt, dass die Planung als Waldumwandlung anzusehen ist und daher nur unter der Wahrung der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 NWaldLG hätte aufgestellt werden dürfen. Indem die Fläche des Biwakplatzes sowie die Waldwege einer gewerblichen Nutzung zugänglich gemacht werden, hat die Stadt F-Stadt eine Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 NWaldLG planerisch vorbereitet. Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (vgl. Keding/Henning/Thomas, NWaldLG, Stand Juli 2021 § 2). Bei dem Biwakplatz handelt es sich ausweislich der Planbegründung (S. 43) um eine kleinräumige Lichtung, die zugleich als Kiefernwald armer trockener Sandboden eingestuft wird (Begründung, S. 57). Gem. § 2 Abs. 3 NWaldLG bildet der Biwakplatz einen Teil des umgebenden Waldes, da er mit Waldbäumen bestockt ist bzw. als Lichtung dem Wald gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG zugeordnet ist. Auch die Waldwege sind ein Teil des Waldes gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG. Es liegt eine Waldumwandlung vor. Die Waldumwandlung nach dem NWaldLG setzt nur eine Nutzungsänderung voraus, tatsächliche Rodungsarbeiten sind nicht erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 1 LA 55/10 -, juris). Durch die Nutzung als Motorsportanlage wird die Nutzung der o.g. Flächen geändert. Auch die Nutzung eines Waldgrundstückes zu gewerblichen Zwecken oder zur Errichtung einer gewerblichen Anlage ist eine Umwandlung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.08.2012 - 3 K 648/08 -, juris). Bei der Nutzung der Flächen als Geländewagentrail im Rahmen des 4x4 Geländeparks handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung. Insbesondere auf dem Biwakplatz befinden sich Einrichtungen wie Imbissstände und Toiletten, die einer gewerblichen Nutzung zugehörig sind. Grundsätzlich dienen Waldwege zunächst ihren ursprünglichen Zwecken. Eine weitere Funktion ist Wandern, Spazierengehen und Fahrradfahren durch Erholungssuchende (vgl. Keding/Henning/Thomas, NWaldLG, Stand Juli 2021, § 2). Darunter fällt jedoch nicht das Befahren der Waldwege mit geländegängigen motorbetriebenen Fahrzeugen zu gewerblichen nicht der Forstwirtschaft dienenden Zwecken.

Nach § 8 Abs. 2 S. 3 NWaldLG darf eine Waldumwandlung durch einen Bebauungsplan nur unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen geplant werden, die in § 8 Abs. 3 bis 8 NWaldLG aufgeführt sind. Diesen Anforderungen wird die Planung der Stadt F-Stadt nicht gerecht. Ihre Planung sieht keine Waldumwandlung vor. In der Abwägungstabelle (Punkt 1.4 der Planungsunterlagen, lfd. Nr. 6) wird ausdrücklich betont: "Unabhängig von der ggf. erfolgenden randlichen Beschädigung ist jedoch keine Änderung der Waldeigenschaft an sich anzunehmen. Insofern ist eine Waldumwandlung mit einem dafür vorgesehenen Verfahren entbehrlich und in Hinsicht auf die grundsätzliche Zielstellung der Bauleitplanung auch nicht erwünscht". Daraus ist ersichtlich, dass die Stadt F-Stadt verkannt hat, dass es sich bei der Planung um eine Waldumwandlung handelt. Daher fehlt auch eine Auseinandersetzung der Stadt F-Stadt mit den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 - 8 NWaldLG. Aufgrund der bereits angesprochenen negativen Auswirkungen der Planung auf die Natur und Landschaft, insbesondere die Biotope und die geschützten Tier- und Pflanzenarten, kann den gewerblichen Interessen vorliegend auch nicht im Sinne des § 8 Abs. 3 - 8 NWaldLG im Hinblick auf die Schutzfunktion des Waldes der Vorrang gewährt werden.

IV. Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG.

1. Zunächst hat sich der Beklagte nicht die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erforderliche Gewissheit verschafft, dass die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Grundsätzlich steht der Behörde zwar eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu. Der Beklagte hat aber keinerlei eigene umfassende gutachterliche Ermittlungen zum Artenschutz angestellt und keine ausreichende eigene fachliche Bewertung vorgenommen. Vorliegend führt der Genehmigungsbescheid die der behördlichen Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen auf. In dieser Liste ist keine Unterlage aufgeführt, die Informationen über das Arteninventar des vormaligen Truppenübungsplatzes enthält oder darüber Auskunft gibt, in welcher Weise sich der Betrieb des Geländeparks auf europäische Arten und streng geschützte Arten des Anhangs IV FFH-RL auswirkt. Solche Untersuchungen wurden im Vorfeld der Bauleitplanung durchgeführt (siehe z.B. Monitoring von 2016) und finden Anklang in den Begründungen der Bebauungspläne Nr. 63 und Nr. 27. Sie liegen für die streitgegenständliche Genehmigung allerdings nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch den im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Umweltbericht, welcher die faunistischen Untersuchungen aufführt, vor. Grundsätzlich darf sich die Behörde bei der Erteilung der Genehmigung zwar auf bereits im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfungen beziehen; dies entbindet sie aber nicht von einer eigenständigen Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange. Der Beklagte durfte sich nicht gänzlich auf die in der Bauleitplanung festgestellten Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung verlassen. Er darf sich zwar auf sie beziehen, muss aber eigene Erwägungen anstellen. Im Rahmen der Bauleitplanung wird im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nur geprüft, ob der Vollzug der Bebauungspläne an unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Der Prüfungsumfang im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist ein anderer. Es muss nochmals konkret geprüft werden, ob das zu genehmigende Vorhaben mit § 44 Abs. 1 BNatSchG in Konflikt steht. Aus dem Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 11.05.2017 ergibt sich, dass die artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgt sei (Beiakte 1898-17, Bl. 16). Eigene, von der Behörde angestellte Erwägungen in Bezug auf eine artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren sind nicht erkennbar. In seinem Widerspruchsbescheid geht der Beklagte zwar auf die artenschutzrechtlichen Einwände des Klägers ein (S. 9 des Widerspruchsbescheid). Es wird allerdings nicht deutlich, worauf er seine Erkenntnisse stützt.

2. Der genehmigte Betrieb des 4 x 4 Geländeparks ist mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht vereinbar. Der Ziegenmelker und die Heidelerche werden durch die tagsüber erfolgenden Geländefahrten in der Brutphase massiv gestört. Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Wild lebende Tiere streng geschützter Arten genießen demnach einen gesteigerten Schutz vor Störungen. Sowohl Heidelerche als auch Ziegenmelker gelten als artenschutzrechtlich streng geschützt, da sie in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind. Zur Fortpflanzungszeit gehört die Phase der Paarbildung (Balzzeit), der Verpaarung und des Nestbaus. Der Begriff der Störung setzt vorbeugend schon im Vorfeld der Schädigung an. Eine Störung kann grundsätzlich durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen z.B. infolge von Lärm oder Licht eintreten. Erforderlich ist, dass die Handlung geeignet ist, bei den Tieren Reaktionen wie Flucht, Unruhe o.Ä. hervorzurufen (vgl. Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 44 Rn. 19 ff). Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von einer vorgesehenen Trasse ausgehen. Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

Sowohl der Ziegenmelker als auch die Heidelerche werden im Brutvogelmonitoring von 2010 in Bezug auf ihre Störungsempfindlichkeit der Kategorie 1 als am stärksten störungsempfindliche Arten zugeordnet. Dieser Kategorie wurden Vogelarten zugeordnet, die als obligate Bodenbrüter ihr Nest vornehmlich im Offenland, also gehölzfreien Bereichen, anlegen. Der Ziegenmelker lege seine Nester bevorzugt auf vegetationsfreiem Boden, also durchaus auf Fahrpisten des Geländeparcours an, und werde daher durch den laufenden Betrieb am stärksten gestört. Zudem gelten Vögel der Kategorie 1 als generell stark störungsempfindlich gegenüber Lärm und menschlichen Aktivitäten in ihrem Lebensraum und insbesondere in ihrem Brutrevier und besiedeln daher vorzugsweise siedlungsferne Biotope. Durch den Betrieb des Geländeparcours entstehen schon während des Normalbetriebes, wenn täglich 50 bis 200 Fahrer auf den Waldwegen und den zur Befahrung freigegebenen Offenlandflächen mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind, durch die motorisierten Geländefahrzeuge unstreitig Lärm sowie optische Reflektionen. Als sehr störungsempfindliche Arten meiden Ziegenmelker und Heidelerche grundsätzlich Bereiche, die von solchen Störungen betroffen sind. Von einer Störung dieser störungsempfindlichen Vogelarten während der Brutphase ist auszugehen. Dies lässt sich den Bestandsaufnahmen beider Arten aus den Jahren 2009, 2010 und 2016 entnehmen. 2009 war im Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes noch das regional einzig größere Vorkommen des Ziegenmelkers außerhalb der Hochmoore festzustellen und die Bestände von Heidelerche und Ziegenmelker waren als stabil zu bezeichnen. Schon ein Jahr später, als der Geländepark bereits in Betrieb genommen wurde, hat sich der Bestand des Ziegenmelkers im Gegensatz zum Vorjahr um 50 % und der Bestand der Heidelerche um 75 % reduziert. Im Monitoring von 2010 wird eine Auswirkung des Geländewagentrails auf das bisherige Brutrevier als sehr wahrscheinlich eingestuft. Im Jahr 2016 wurde im Bereich der Panzerfahrstrecke einmalig ein singendes Männchen der Heidelerche, aber kein Brutrevier mehr festgestellt. Der Druck durch die Freizeitnutzung auf die Brutreviere habe sich verstärkt. Trotz intensiver Nachforschung konnte der Ziegenmelker bei dem Monitoring 2016 im Untersuchungsgebiet gar nicht mehr festgestellt werden. Diese Zahlen zeigen eindeutig, dass die Populationen des Ziegenmelkers und der Heidelerche in diesem Gebiet zurückgegangen sind. Dies lässt sich nicht durch das Vorhandensein weniger Insekten als Nahrungsquelle (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 9) oder die Sukzession einiger Flächen begründen. Aus dem Monitoring 2016 geht hervor, dass die Qualität der Habitatkomplexe für den Ziegenmelker im Untersuchungsgebiet nach wie vor optimal und die Landschaft auch strukturell für ein Brutrevier geeignet sei. Inwiefern der Beklagte aufgrund dieser vorliegenden Untersuchungen zu der Erkenntnis gelangt, eine Störung der vorgenannten Arten durch den Geländeparcours könne nicht angenommen werden, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Annahme ist realitätsfern.

Es liegt auch eine erhebliche Störung der vorgenannten Arten vor. Eine erhebliche Störung liegt nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Ein Indiz hierfür kann sein, wenn durch die Störung die für die Art nutzbaren Lebensraumflächen verringert werden. Von maßgeblichem Einfluss können auch Dauer und Zeitpunkt der Störung sein. Bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen kann eine signifikante Verschlechterung und damit eine erhebliche Störung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden (vgl. Schumacher/ Fischer-Hüftle ,Bundesnaturschutzgesetz, § 44 Rn. 25). Vorliegend ist bereits eine signifikante Verschlechterung der Populationen des Ziegenmelkers und der Heidelerche im Bereich des 4 x 4 Geländeparks anzunehmen. Es wurden 2016 keinerlei Brutreviere beider Arten mehr festgestellt (s.o.). Darüber hinaus wurde sogar kein einziges Exemplar des Ziegenmelkers im Untersuchungsgebiet angetroffen. Durch den Geländepark verringern sich für die sehr störungsanfälligen Vögel die störungsarmen Lebensraumflächen. Gerade in der Brutphase sind die Vögel deutlich störungsempfindlicher und meiden daher Bereiche, die von Störungen betroffen sind.

Vermeidungsmaßnahmen etwa in Gestalt temporärer Sperrungen relevanter Teile des Übungsplatzes während der Brutperiode hat der Beklagte nicht vorgesehen. Im Gegenteil gestattet der Beklagte sogar zwei Sonderveranstaltungen innerhalb der Brutphase. Bei solchen Sonderveranstaltungen, die erfahrungsgemäß von mehr Personen als während des normalen Tagesgeschäfts besucht werden, wird das Ausmaß der Störungen durch die Anwesenheit vieler Besucher, sowie ein erhöhtes Lärmvorkommen durch die höhere Anzahl an Geländewagen, deutlich gesteigert. Eine derartige Zulassung von Sonderveranstaltungen in der Brut- und Setzphase ist für die Kammer nicht mehr nachzuvollziehen. Auch wurde in den Brutvogel-, Reptilien- und Amphibienmonitorings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge zum Schutz der Arten auf dem Geländewagentrail nicht verlassen werden dürfen. Die Kammer zieht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Video des Geländeparks den Schluss, dass dieser Hinweis in der Praxis keineswegs eingehalten wird und lebensfremd ist. Auf dem Video ist mehrmals zu sehen, wie die Besucher des Parks ihre Geländewagen verlassen und zeitweise auch auf den Wegen kleine Reparaturen vornehmen (vgl. "AR. AP. 09.2020 Cross Weekend", www. AS. /SblfXcnYUsU). Darüber hinaus regelt der Beklagte auch keine anderweitigen erhaltungs- oder populationssteigernden Maßnahmen innerhalb seines Genehmigungsbescheids, welche die Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verhindern könnten. Im Genehmigungsbescheid wurden keinerlei Maßnahmen zur Stabilisierung des Erhaltungszustands der betroffenen lokalen Populationen festgesetzt.

3. Der genehmigte Betrieb des 4 x 4 Geländeparks ist auch mit dem in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Tötungsverbot nicht vereinbar. Wie bereits im Rahmen der Überprüfung der Erforderlichkeit der Bebauungspläne festgestellt, werden die Entwicklungsformen der Kreuzkröte, welche in den Fahrspuren des Geländeparks laicht, durch das Befahren der Flächen durch bis zu 200 Besucher am Tag zerstört. In ähnlicher Weise ist auch die Zauneidechse durch den Fahrbetrieb betroffen, wenn deren sich an Böschungen oder Wegesäumen befindliche Eiablageplätze vernichtet und die Eier zerstört werden. Adulte und semiadulte Individuen sind ebenfalls einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt. Die nachtaktive Kreuzkröte gräbt sich tagsüber in lockeren Boden, wie er z.B. in der Sandgrube vorhanden ist, ein. Durch die intensive Befahrung der Sandgrube mit geländegängigen Fahrzeugen erhöht sich das Tötungsrisiko der eingegrabenen Kreuzkröten (vgl. Monitoring 2016, S. 22). Es wird auf die Ausführungen im Rahmen der Erforderlichkeit der Bebauungspläne verwiesen. Insbesondere kommt es im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf den Erhaltungszustand der Population an. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Darüber hinaus hat der Beklagte keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung wie z.B. temporäre Fahrverbote während der Laichphase, Absperrung der Eiablageplätze vorgesehen und auch keine Ausgleichsmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid festgesetzt.

4. Die Genehmigung verstößt auch gegen den gesetzlichen Biotopschutz gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG. Wie bereits im Rahmen der Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 63 festgestellt, kommt es durch das intensive Befahren der Fläche des Biotops GB OS 3411-40 zu einer Sukzession der sich dort befindlichen geschützten Vegetationsbestände des Sandmagerrasens und der trockenen Sandheide. Während der Bereich durch die militärische Nutzung offengehalten wurde und zur Erhaltung der Sandmagerrasen- und Heideflächen beigetragen hat, sind die geschützten Vegetationstypen durch den Fahrbetrieb des 4 x 4 Geländeparks einer weitaus intensiveren und an sieben Tagen pro Woche tagsüber stattfindenden Nutzung durch 50 - 200 Besucher pro Tag nicht gewachsen. Auch wenn zwischenzeitlich im Rahmen des Bauleitverfahrens Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, so führt der intensive Fahrbetrieb des Geländeparks dazu, dass die dem Fahrbetrieb ausgesetzten Wege weitestgehend vegetationsfrei sind bzw. werden. Es wird auf die Ausführungen im Rahmen der Erforderlichkeit der Bebauungspläne verwiesen. Im Genehmigungsbescheid wurden keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung der Sukzession oder darüberhinausgehender Erhaltung des Biotops festgelegt. Er enthält auch keine Ausnahme (gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG) oder Befreiung (gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG) vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG.

5. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten ist darüber hinaus mit § 15 BNatSchG nicht vereinbar. Demnach ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Durch den 4 x 4 Geländepark liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor. Wie bereits geprüft, verstößt das Vorhaben gegen Belange des Arten- und Biotopschutzes. Der Beklagte hat die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit Rücksicht auf die Bauleitplanung der Gemeinde AI. und der Stadt F-Stadt nicht gewürdigt und im Widerspruchsbescheid (S. 6) darauf aufmerksam gemacht, in Ansehung der Bauleitpläne nicht über eine Normverwerfungskompetenz zu verfügen. Dies ist zutreffend. Indes geht es auch nicht um eine Normverwerfung durch den Beklagten, vielmehr hätte der Beklagte die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne prüfen müssen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass schon aufgrund der formellen Fehler im Aufstellungsverfahren in Bezug auf die Bekanntmachung und Ausfertigung der Bebauungspläne die Unwirksamkeit der Pläne für den Beklagten durchaus erkennbar war.

6. Die Genehmigung verstößt sodann gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 NWaldLG. Es liegt keine Genehmigung der Waldbehörde bzgl. einer Waldumwandlung vor. Wie bereits im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bebauungspläne festgestellt, handelt es sich bei der genehmigten gewerblichen Nutzung der Fläche des Biwakplatzes und der Waldwege durch geländegängige Fahrzeuge um eine Waldumwandlung nach dem NWaldLG. Da § 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG mit Blick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht zum Tragen kommt, hätte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur unter Wahrung der sich aus § 8 Abs. 3 NWaldLG ergebenden Anforderungen erteilt werden dürfen. Der Beklagte hat eine Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorgenommen, da er davon ausging, dass mangels Rodung keine Waldumwandlung vorläge. Nach dem OVG Lüneburg setzt die Waldumwandlung nach dem NWaldLG nur eine Nutzungsänderung voraus, tatsächliche Rodungsarbeiten sind nicht erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 1 LA 55/10 -, juris). Aufgrund der bereits angesprochenen negativen Auswirkungen der Planung auf die Natur und Landschaft, insbesondere der Biotope und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, kann den gewerblichen Interessen vorliegend auch nicht im Sinne des § 8 Abs. 3 - 8 NWaldLG im Hinblick auf die Schutzfunktion des Waldes der Vorrang gewährt werden.

C. Die Kammer hebt den immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auf und stellt nicht lediglich in Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG dessen Nichtvollziehbarkeit fest. Nach dieser Norm führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG regelt damit die Folgen eines Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kann in einem ergänzenden Verfahren ein Rechtsfehler behoben werden, so sieht das Gericht von der Aufhebung des Bescheids ab und stellt nur fest, dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Während dieses Schwebezustands besteht die Möglichkeit, den Fehler im ergänzenden Verfahren zu beheben. Eine solche Feststellung durch das Gericht hat wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils zur Voraussetzung, dass die Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen sind (BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 18.17 -, NVwZ 2018, 1734 [BVerfG 22.08.2018 - 2 BvC 1/18] Rn. 30 f.; Beschluss vom 13.06.2019 - 7 B 23.18 -, NVwZ 2019, 1611 - Rn. 6).

Eine Entscheidungsergänzung durch den Beklagten scheidet aus, weil wegen dessen oben dargelegter unzureichender Ermittlung des Sachverhalts keine Gewissheit darüber besteht, ob die Ergänzung der Entscheidung den materiellen Fehler beseitigen kann (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 28.04.2016 - 11 D 33/13.AK, Rn. 144 ff., juris; Stüer, DVBl. 1997, 326, 331; s. a. Seibert, NVwZ 2018, 97, 99).

Soweit die die Bebauungspläne erlassen habenden Gemeinden Verfahrensrecht verletzt haben, weil hinsichtlich umweltrelevanter Unterlagen eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Auslegung unterblieben ist, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 4 Abs. 3 c UmwRG. Denn es handelt sich bei der teilweise versäumten Öffentlichkeitsbeteiligung um einen absoluten Verfahrensfehler. Da der Beklagte die insoweit fehlerhaften Bebauungspläne ohne eigene weitergehende Prüfung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, infiziert der genannte Mangel auch die ergangene Genehmigung. Darüber hinaus kommt in Bezug auf die Bebauungspläne ein ergänzendes Verfahren bezüglich deren Fehlerhaftigkeit nicht in Betracht, weil der Erlass von Bebauungsplänen und auch deren Ergänzung der autonomen Entscheidung der Vertretungen unterfällt und der Beklagte eine solche nicht durchführen kann.

Ob die Vorschrift des § 7 Abs. 5 UmwRG jedenfalls bei - wie hier - bereits verwirklichten Vorhaben unionsrechtlichen Bedenken deshalb unterfällt, weil aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 24.11.2011 - Rs. C-404/09 [Kommission/Spanien]-, BeckEuRS 2011, 646420; Urteil vom 07.11.2018 - Rs.C-293/17 -, [Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu], ECLI:EU:C:2018:882) folgt, dass die Frage der Fehlerbehebung nach dem mitgliedsstaatlichen Prozessrecht davon abhängig ist, dass das Projekt noch nicht verwirklicht worden ist, weil andernfalls die Gefahr der Umgehung von Unionsrecht und letztendlich dessen effektive Umsetzung im Raum steht, braucht deshalb nicht entschieden zu werden; da eine ergebnisoffene Abwägungsentscheidung des Beklagten regelmäßig alleine schon wegen der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen bei bereits realisierten Vorhaben nicht zu erwarten sein wird, hätte die Kammer diese Frage ansonsten zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.

Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Diese haben sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt und erhalten deshalb auch keine Kostenerstattung.