Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2017, Az.: 11 OB 78/17

Auskunftsanspruch; Beitragskonto; Insolvenzschuldner; Insolvenzverwalter; Sozialgerichtsbarkeit; Streitigkeit, öffentlich rechtliche; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.03.2017
Aktenzeichen
11 OB 78/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.02.2017 - AZ: 10 A 886/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für einen auf § 16 Abs. 1 NDSG gestützten Anspruch des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse auf Erteilung eines Auszuges des Beitragskontos des Insolvenzschuldners ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Februar 2017 - 10. Kammer -, mit dem der Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen worden ist, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten darum, auf welchem Rechtsweg die Klage eines Insolvenzverwalters auf Verurteilung einer Krankenkasse, ihm einen Kontoauszug für das Beitragskonto des Insolvenzschuldners zu übermitteln, zu verfolgen ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des B.. Der Kläger forderte die Beklagte, eine Krankenkasse, mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 auf, ihm einen Beitragskontoauszug für den Insolvenzschuldner zur Verfügung zu stellen, aus dem sich die von dem Insolvenzschuldner als Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Nach Weigerung der Beklagten, diese Auskunft zu erteilen, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Kontoauszug für das Beitragskonto des B. zu übermitteln. Der Anspruch ergebe sich aus § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes - NDSG -.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2017 den Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht Hannover für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt. Der Sozialrechtsweg sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG einschlägig. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch folge aus dem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis und finde seine Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SBG X. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG unzulässig und die Sozialgerichtsbarkeit für den Rechtsstreit zuständig ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit diese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2015 - 6 B 58/14 -, NVwZ 2015, 991, juris, Rn. 10). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der von dem Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (BVerwG, Beschl. 15.12.1992 - 5 B 144.91 - NVwZ 1993, 358, juris, Rn. 2). Bei der vorliegenden Auseinandersetzung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

Der Kläger beruft sich als Anspruchsgrundlage auf § 16 NDSG, der dem Betroffenen in Abs. 1 unter anderem das Recht auf Auskunft gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten einräumt. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2016 - 10 AV 1/16 -, NVwZ 2017, 329, juris, Rn. 5). Bei der Beklagten als Daten verarbeitende Stelle handelt es sich um eine Trägerin hoheitlicher Gewalt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NDSG bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Auskunft nach § 16 NDSG verpflichtet ist. Da Grundlage des von dem Kläger verfolgten Anspruchs eine Norm des einfachen Rechts ist, liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht vor.

Der allein über einen Auskunftsanspruch nach § 16 NDSG geführte Rechtsstreit ist nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Es besteht keine Sonderzuweisung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis. Ein dem sozialgerichtlichen Rechtsweg zugewiesenes „Informations“-Recht ist nicht im Streit. Der Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X entspricht nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. § 83 SGB X dient unter bereichsspezifischer Übertragung der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte des § 19 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - dazu, die Rechte der Betroffenen in den Sozialleistungsbereichen zu verstärken, insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte; so soll der Betroffene sich die Kenntnis von der Verarbeitung seiner Sozialdaten verschaffen können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können (BSG, Urt. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, 12). Das Begehren des Klägers ist nicht auf eine Auskunft über die zu seiner (eigenen) Person gespeicherten Daten, sondern über Sozialdaten des Insolvenzschuldners gerichtet.

Ob diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Folge hat, dass der auf § 16 NDSG gestützte Anspruch des Klägers erfolglos bleiben muss, ist nicht eine Frage, die im vorliegenden Zwischenverfahren zu beantworten ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass er seinen Auskunftsanspruch auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 16 NDSG stützen kann. Ob er damit durchdringt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges kann nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens abhängen (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2015 - 6 B 58/14 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Senatsbeschl. v. 14.11.2016 - 11 OB 234/16 -, juris, Rn. 9).

Im Übrigen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg hat. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sind Streitigkeiten um den Informationszugang auf der Grundlage bestehender Vorschriften zum Informationsfreiheitsrecht im Bundes- und Landesrecht den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugewiesen (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2012 - 7 B 2/12 -, juris, Rn. 10 ff., zu § 4 HmbIFG;  BFH, Beschl. v. 8.1.2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, Rn. 1, zu § 4 HmbIFG; BSG, Urt. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, 14, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). In Niedersachsen ist diese Rechtsmaterie bisher nicht geregelt. Es liegt lediglich der von der Niedersächsischen Landesregierung am 31. Januar 2017 beschlossene Entwurf eines Informationszugangsgesetzes - Transparenzgesetz - vor. Es stellt sich deshalb die im Hauptsacheverfahren zu beantwortende Frage, ob ein Insolvenzverwalter auf der Grundlage der bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen in Niedersachsen bei der hier gegebenen Fallkonstellation einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen eine Krankenkasse durchsetzen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 14.11.2016 - 11 OB 234/16 -, juris, Rn. 9, zur Rechtslage bei einem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters hinsichtlich von Steuerdaten).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen nicht an (Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht gegeben.