Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 18 LP 9/15

Änderung der Arbeitsbedingungen; Arbeitszeitregelung; Dienstplan; individuell; kollektiver Tatbestand; pädagogischer Mitarbeiter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2017
Aktenzeichen
18 LP 9/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.09.2015 - AZ: 8 A 1/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Mitbestimmungspflicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG setzt voraus, dass es sich um eine die Lage der Arbeitszeit betreffende verbindliche Regelung handelt, mit der eine Änderung der Arbeitsbedingungen in zeitlicher Hinsicht verbunden ist und die einen kollektiven Tatbestand betrifft (hier verneint).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 8. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist die Leiterin einer öffentlichen, von der Stadt und dem Landkreis A-Stadt getragenen Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung, die nach dem Konzept Maria Montessoris arbeitet. Neben Lehrkräften sind dort sowohl im Unterricht als auch in den Pausen sowie bei sonstigen Veranstaltungen begleitende/betreuende oder therapeutische pädagogische Mitarbeiter eingesetzt. Von ihnen wird u.a. Logo-, Ergo- und Physiotherapie sowie heiltherapeutisches Reiten durchgeführt. Vollzeitbeschäftigte pädagogische Mitarbeiter haben regulär durchschnittlich 38,5 Wochenstunden zu leisten; weil ihr Urlaubsanspruch jedoch hinter der Dauer der arbeitsfreien Zeit in den Schulferien zurückbleibt, beträgt ihre Arbeitszeit in Unterrichtswochen jeweils 44 Stunden. Davon sind arbeitsvertraglich 36 Stunden „am Kind“ (sog. „Präsenzzeit“) zu leisten; 8 Stunden entfallen auf sonstige Tätigkeiten (z.B. Vor- und Nachbereitung, Aufräumen, Elternsprechtage, Konferenzen). Bei der Beteiligten waren von insgesamt dort vorhandenen 60 pädagogischen Mitarbeitern zunächst sechs, seit dem Schuljahr 2015/16 sieben vollzeitbeschäftigt, davon zwei begleitend / betreuend und fünf therapeutisch.

Der Antragsteller - der bei der Beteiligten gebildete Personalrat - und die Beteiligte streiten über die Mitbestimmung bei einer derartige Mitarbeiter betreffenden Arbeitszeitfestsetzung für ein zusätzliches Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler an der Montessori-Schule A-Stadt, dessen Einführung die Beteiligte seit Anfang 2015 plante, um die „Arbeitszeit am Kind“ von 36 Stunden je Woche jeweils vollständig auszuschöpfen.

Durch Schreiben vom 26. Januar 2015 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte sowie die Nds. Landesschulbehörde und machte geltend, dass die angekündigte Änderung der Arbeitszeiten der Gruppe aller vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter ohne seine Beteiligung nicht erfolgen dürfe. Die Nds. Landesschulbehörde antwortete mit Schreiben vom 19. Februar 2015, dass eine Mitbestimmung nur bei generellen, die gesamte Arbeitszeit regelnden Festsetzungen in Betracht komme. Die jeweilige dienstplanmäßige Festlegung der Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter unterliege - als individuelle Stundenplanung - nicht der Mitbestimmung der Personalvertretungen. Der Antragsteller vertrat mit Schreiben vom 16. März 2015 die Auffassung, auch eine solche Arbeitszeitfestlegung sei im vorliegenden Fall nach § 66 NPersVG mitbestimmungspflichtig.

Durch Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Beteiligte den Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit, dass die Schule ab sofort mittwochs eine weitere betreute Zeit von 15.15 bis 17.30 Uhr anbiete. Bei dieser sog. „Therapie am Nachmittag“ handele es sich um eine zusätzliche Therapiestunde, in deren Rahmen die Schüler von pädagogischen Mitarbeitern in einer Gruppe betreut würden und nach Absprache Physiotherapie erhalten könnten. Die ursprüngliche Planung sah vor, dass dabei ein (begleitender) pädagogischer Mitarbeiter und eine Betreuungskraft (die offenbar nicht zwingend pädagogischer Mitarbeiter ist) die Betreuung des Kindes vor und nach der Therapie übernehmen und ein (therapeutischer) pädagogischer Mitarbeiter die eigentliche Therapie durchführt. Die Mitarbeiter der Beteiligten wurden im schulinternen „Wochenblatt“ über das zusätzliche Betreuungsangebot informiert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Ausführung durch die pädagogischen Mitarbeiter mit Vollzeitverträgen erfolgen solle.

Der Antragsteller hat am 22. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Osnabrück das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 8 A 1/15 eingeleitet und am 4. Juni 2015 dort einen zugehörigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 B 1/15) gestellt, der mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 29. September 2015 abgelehnt worden ist.

Er hat vorgetragen, die Beteiligte habe die Arbeitszeit der sieben vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter neu organisiert, ohne ihn gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NPersVG zu beteiligen. Zwar erfassten diese Vorschriften nur allgemeine Regelungen, jedoch liege hier ein Umgehungstatbestand vor, da mit bzw. gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter einer bestimmten Gruppe (angeblich) individuelle Arbeitszeitvereinbarungen bzw. individuelle Anordnungen zur Lage der Arbeitszeit getroffen worden seien. Durch die Mitbestimmung solle sichergestellt werden, dass die berechtigten Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt würden und die Lage der Arbeitszeit nicht einseitig von der Schulleitung zum Nachteil einzelner oder aller festgesetzt werde. Hier solle von der bisherigen allgemeingültigen Arbeitszeitregelung für alle pädagogischen Mitarbeiter abgewichen werden. Die berechtigten Interessen der Betroffenen seien nicht hinreichend gewahrt worden. Die Maßnahme sei mit den pädagogischen Mitarbeitern nicht vorab besprochen worden. Die Aufteilung der Stunden sei mit den betroffenen pädagogischen Mitarbeitern auch nicht vereinbart, sondern diesen von der Schulleitung vorgegeben worden. Die vorgesehene Zeit am Mittwochnachmittag liege außerhalb der Unterrichtszeit und insbesondere außerhalb des achtstündigen Regelarbeitstages. Üblicherweise würden Vollzeitkräfte ihren Dienst um 7.30 bis 7.45 Uhr beginnen.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass die Lage der Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter am Nachmittag bis 17.30 Uhr der Zustimmung des Personalrats bedurfte, die Umsetzung der Maßnahme ohne seine Zustimmung rechtswidrig unzulässig wäre.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat vorgetragen, ein Rücknahmeanspruch sei nicht gegeben, weil ein gesetzliches Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht bestehe und einer Rücknahme das öffentliche Interesse gemäß § 63 Satz 2 NPersVG entgegenstehe. Auch ein präventiver Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Schulleitung habe das neu geschaffene Therapieangebot umfassend sowohl mit dem Antragsteller als auch mit den daran beteiligten Mitarbeitern besprochen. Dabei sei erörtert worden, dass sechs bestimmte Mitarbeiter bei Bedarf die Umsetzung des Angebots übernehmen sollten. Entsprechend sei die Aufteilung der Stunden mit den betroffenen Kollegen im Stundenplan vereinbart worden. Es handele sich nicht um eine generelle Neuorganisation der Arbeitszeit, sondern um eine individuelle Stundenplanung einzelner Mitarbeiter für das spezielle Angebot. Zudem sei die Aufstellung der Stundenpläne eine schulorganisatorische Maßnahme. Aufgrund der Arbeitsverträge der betroffenen pädagogischen Mitarbeiter seien 36 Wochenstunden „am Kind“ und 8 Wochenstunden anderweitig zu leisten; und zwar unabhängig von der Realisierung des neuen Therapieangebots am Nachmittag. Eine Verschiebung aus dem Unterrichtsangebot hin zu einem Nachmittagsangebot sei nicht erfolgt. Die geschuldete Arbeitszeit dürfe die Schulleitung in einem Stundenplan ohne Mitbestimmung des Personalrats festlegen und vollständig abrufen. Auch sei die „Vollbeschäftigung“ kein geeignetes funktionelles Abgrenzungskriterium für eine Gruppe von Betroffenen. Außerdem betreffe die zeitliche Anordnung der Therapie die pädagogische Aufgabenerfüllung der Förderschule und damit nicht den für das Mitbestimmungsrecht maßgeblichen innerdienstlichen Betrieb. Die pädagogischen Mitarbeiter dürften auch für außerunterrichtliche Angebote herangezogen werden. Die der Beteiligten eigentlich noch zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden „am Kind“ hätten die pädagogischen Mitarbeiter nach Ende des Unterrichts bisher mit anderen Tätigkeiten gefüllt.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beteiligte sieben am 15. September 2015 von ihr unterzeichnete Stundenpläne für das 1. Schulhalbjahr 2015/16 von fünf therapeutischen bzw. zwei begleitenden pädagogischen Mitarbeitern vorgelegt, wonach deren Dienstzeit mittwochs überwiegend um 17.30 Uhr, in einem Fall um 16.30 Uhr, in einem weiteren Fall um 17.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen zwischen 13.05 und 17.10 Uhr ende. Der Dienstbeginn ist an den einzelnen Wochentagen jeweils mit 7.30 Uhr, 7.45 Uhr bzw. 8.00 Uhr angegeben worden. Als „Arbeitsstunden in Schulzeit“ sind jeweils 44 Stunden, als „Arbeitsstunden am Kind“ jeweils 36 (bzw. in einem Fall 40) Stunden und als „Stunden für weitere Tätigkeiten“ jeweils 8 (bzw. in einem Fall 4) Stunden eingetragen. Die Unterrichtszeit beginnt - den Stundenplänen zufolge - an allen Wochentagen um 8.15 Uhr und endet montags bis donnerstags um 15.15 Uhr und freitags um 11.45 Uhr bzw. 12.30 Uhr. Zur weiteren Erläuterung hat die Beteiligte vorgetragen, das zusätzliche Therapieangebot sei zwar in den Stundenplänen eingetragen, jedoch noch nicht umgesetzt worden. Bisher hätten noch keine Anmeldungen dafür vorgelegen. Ferner sei dieses auch nicht zwingend an den Mittwochnachmittag gebunden; in einem Fall komme etwa auch der Donnerstagnachmittag in Betracht.

Mit Beschluss vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht den im Hauptsacheverfahren 8 A 1/15 gestellten Antrag abgelehnt. Die Einrichtung einer zusätzlichen Betreuungszeit am Mittwochnachmittag unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.

Sie stelle zum einen mangels Änderung der Arbeitsbedingungen (noch) keine Maßnahme i.S.d. § 64 Abs. 1 und 2 NPersVG, sondern nur eine Ankündigung und Vorbereitungshandlung dar, weil das zusätzliche Therapieangebot am Nachmittag mangels Nachfrage noch nicht umgesetzt worden sei und sich die in den von der Schulleitung in den Stundenplänen festgesetzten Dienstendzeiten am Mittwoch als bloße „Platzhalter“ verstünden, die nach Bedarf ausgenutzt werden sollten. Dementsprechend fehle es in den Stundenplänen auch noch an der konkreten raum-zeitlichen Anordnung zur Betreuung des zusätzlichen Angebots. Die Stundenpläne enthielten daher bislang - bis zu einer noch zu erlassenden konkreten Einzelanweisung - ebenso wie das Schreiben der Beteiligten vom 8. Mai 2015 und die Information im schulinternen „Wochenblatt“ lediglich die Ankündigung, dass entsprechende Betreuungsstunden auf die pädagogischen Mitarbeiter zukommen könnten.

Zum anderen sei kein Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Die Entscheidung der Schulleitung, die weitere Betreuungszeit anzubieten, sei als solche schon deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, weil es sich dabei um eine über den innerdienstlichen Bereich hinausgehende schulorganisatorische Entscheidung handele, die der Umsetzung des gesetzlichen Unterrichts- und Förderauftrags der Schule (nach außen) diene. Aber auch der - allenfalls als Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden - nachgelagerten Regelung, nach welchen abstrakt-generellen Maßgaben die Auswahl der pädagogischen Mitarbeiter erfolge, die die zusätzliche Betreuungszeit anzubieten hätten, fehle die Mitbestimmungspflicht.

Eine Arbeitszeitregelung i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG scheitere daran, dass keine generelle, d.h. umfassende und allgemeine Bestimmung der Arbeitszeit aller Beschäftigten der Dienststelle oder einer Gruppe dieser vorliege, auch wenn die „Vollbeschäftigten“ grundsätzlich eine funktional zusammenhängende Gruppe bilden könnten. Hier lägen nur (angekündigte) Stundenplanfestsetzungen zur zeitlichen Konkretisierung der Dienstleistungspflichten vor, die aus den jeweiligen Arbeitsverträgen folgten. Zuweisungen von Unterrichts- oder Betreuungszeiten in einem Stunden- oder Dienstplan stellten individuelle Arbeitszeitbestimmungen für die betroffenen Beschäftigten dar. Derartige Stunden- oder Dienstpläne seien lediglich ein Bündel individueller Festsetzungen. Gegen die Annahme einer abstrakt-generellen Regelung spreche zudem, dass die vorgelegten Stundenpläne keine einheitlichen Festlegungen des Dienstendes enthielten; es reiche vielmehr in Einzelfällen von 16.30 über 17.00 bis 17.30 Uhr. Überdies sei mit der für einen konkreten Zeitraum (1. Schulhalbjahr 2015/16) angekündigten Anweisung allein der vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter, die zusätzliche Betreuung zu übernehmen, nicht zugleich eine abstrakt-generelle Regelung dahin gehend verbunden, dass in Zukunft allein diese Beschäftigtengruppe, aber zugleich jedes ihrer Mitglieder für die weitere betreute Zeit in Anspruch genommen werde.

Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG dadurch, dass die Beteiligte anstelle einer allgemeinen Arbeitszeitregelung bewusst eine Vielzahl gleich oder ähnlich lautender Einzelanordnungen treffe, um das nämliche Ergebnis zu erzielen, sei zu verneinen. Einheitliche Festsetzungen schieden angesichts unterschiedlichen Dienstendes aus. Wegen der typischerweise am Vormittag liegenden Arbeitszeiten der Teilzeitbeschäftigten sei es auch sachlich nachvollziehbar, für die „Therapie am Nachmittag“ die vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen solle nur die arbeitsvertraglich festgesetzte und verfügbare „Arbeitszeit am Kind“ dieser Mitarbeiter vollständig ausgeschöpft werden. Entgegenstehende, durch individuelle Stundenplanfestsetzungen umgangene Dienstanweisungen oder -vereinbarungen seien nicht ersichtlich.

Auch aus § 66 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG ergebe sich keine Mitbestimmungspflicht, weil hier nicht die Festlegung der (abstrakt-generellen) Grundsätze der Aufstellung von Dienstplänen, sondern die Dienstplanaufstellung selbst in Gestalt individueller Festsetzungen der Arbeitszeit einzelner Beschäftigter in Rede stehe. Auf die Generalklausel aus § 64 Abs. 1 NPersVG könne zur Begründung einer Mitbestimmungspflicht wegen der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG bestehenden Sperrwirkung der Kataloge aus §§ 65 bis 67 und 75 NPersVG ebenfalls nicht rekurriert werden.

Gegen den dem Antragsteller am 12. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat dieser am 9. November 2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Prämisse gehe es nicht nur um die Arbeitszeitfestsetzung für ein zusätzliches Betreuungsangebot; vielmehr sei dieses lediglich der Anlass für eine komplette Neufestsetzung (neue Struktur) der Arbeitszeit in der Woche durch die Schulleitung. Eine vom Verwaltungsgericht angenommene bloße Vorbereitungshandlung liege spätestens nicht mehr nur vor, seitdem - jedenfalls ab dem 2. Schulhalbjahr 2015/16 - mindestens zwei vollzeitbeschäftigte therapeutische pädagogische Mitarbeiter (Herr F. und Herr G.) verpflichtende Präsenzzeiten vorgeschrieben bekommen hätten. Ersterer habe seit September 2015 gemäß Dienstplan mittwochs einen „langen Tag“ gehabt; seit dem 18. Februar 2016 müsse er donnerstags bis 17.30 Uhr im Hause anwesend sein. Letzterer habe am Mittwochnachmittag in jedem Fall zur Verfügung zu stehen; das habe die Beteiligte mit Schreiben vom 30. Mai 2016 nochmals bestätigt. Lage und Verteilung der Präsenzzeiten, d.h. der „Arbeitszeiten am Kind“, seien für alle vollbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter bereits verbindlich und hinsichtlich der Anfangs- und Endzeitpunkte einzuhalten, selbst wenn diese Zeiten noch nicht mit konkreter Therapie bzw. anderen Tätigkeiten „gefüllt“ seien. Damit liege eine Maßnahme vor, die mitbestimmungspflichtig sei. Denn sie betreffe in abstrakt-genereller und kollektiver Weise die abgrenzbare Gruppe der „vollbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter“. Zuvor habe eine einheitliche - allgemeingültige - Regelung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit für alle gegolten, die durch die nur vordergründig individuellen Festlegungen jedenfalls geändert werde, wodurch der kollektive Bezug nicht entfalle. Die frühere Regelung habe eine grundsätzlich regelmäßige Verteilung der 36 Wochenstunden „Präsenzzeit“ auf die fünf Wochenarbeitstage in der Weise beinhaltet, dass montags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 15.45 Uhr habe gearbeitet werden müssen, während freitags eine Dienstzeit von 7.45 Uhr bis 11.35 Uhr gegolten habe. Seit Sommer 2014 habe sich das Dienstende montags bis donnerstags um eine halbe Stunde (Pausenzeit) nach hinten verschoben. Ungeachtet der höchst individuellen Verteilung handele es sich jedenfalls um eine Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes aus § 66 NPersVG. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege auch nicht eine bloße Konkretisierung der aus dem Arbeitsvertrag folgenden Dienstleistungspflicht vor, weil das von jeder Arbeitszeitregelung behauptet werden könnte, wodurch § 66 NPersVG leerliefe. Bezüglich der acht Wochenstunden, in denen „sonstige Tätigkeiten“ auszuführen seien, erfolge ein „Gleichlauf“ mit Lehrkräften, für die anerkannt sei, dass neben der eigentlichen Unterrichtszeit noch weitere Zeiten für außerunterrichtliche bzw. außerschulische Tätigkeiten zu absolvieren seien. Schließlich werde durch die Neuregelung der Arbeitszeit in einzelnen Fällen eine tägliche Arbeitszeit von 9, 9,25 oder 9,50 Stunden erreicht. § 3 ArbZG enthalte die Vorgabe einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden. Gemäß § 6 TV-L bedürfe die Festlegung einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung, was eine Mitbestimmung des Personalrats impliziere.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 29. September 2015 zu ändern und festzustellen, dass die Lage der Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter am Nachmittag bis 17.30 Uhr der Zustimmung des Personalrats bedurfte und die Umsetzung der Maßnahme ohne seine Zustimmung unzulässig ist.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Solange eine konkrete Anweisung, zu welchen Zeiten und in welchen Schulräumen die pädagogischen Mitarbeiter das zusätzliche Betreuungsangebot am Nachmittag erbringen sollen, gefehlt habe, sei eine Maßnahme i.S.d. § 64 NPersVG ausgeschieden. Da bis zu einer solchen Anweisung von der Schulleitung weder verlangt noch kontrolliert worden sei, dass bzw. ob die Betroffenen (zu den im Stundenplan angegebenen zusätzlichen Zeiten am Nachmittag) anwesend seien, sei der Terminus „Präsenzzeit“ für diese Phase nicht korrekt gewesen. Denn die Arbeitszeit sei gerade nicht verbindlich festgelegt worden. Die terminlichen „Platzhalter“ im Stundenplan hätten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nur bedeutet, dass auf den jeweiligen pädagogischen Mitarbeiter in der dafür im Stundenplan ausgewiesenen Zeit ein Einsatz zu Therapiezwecken in den zusätzlichen Betreuungsangeboten „am Kind“ zukommen könnte. Ein solcher tatsächlicher Einsatz stehe unter dem Vorbehalt, dass eine entsprechende Anmeldung der Kinder durch die Eltern erfolge und dass dann bestimmte Mitarbeiter mit der Durchführung des Therapieangebots betraut (hierzu „eingeteilt“) würden. Zeitliche Veränderungen seien damit nicht verbunden gewesen. Zuvor - d.h. bevor das zusätzliche Therapieangebot eingeführt worden sei - hätten die pädagogischen Mitarbeiter in der streitigen Zeit „sonstige“ Tätigkeiten ausgeführt, d.h. seien nicht „am Kind“ eingesetzt worden. Eine allgemeingültige Regelung zur Lage der Arbeitszeiten aller pädagogischen Mitarbeiter habe auch zuvor nicht existiert. Eine Flexibilität der Arbeitszeiten am Nachmittag sei ihnen ebenfalls nicht gewährt worden.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens führt die Beteiligte aus, zwischenzeitlich (Stand: 14. Februar 2017) seien zwei (für die Durchführung erforderliche) Anmeldungen für das Betreuungsangebot „Schwimmen“ am Mittwochnachmittag (15.15 bis 17.00 Uhr) erfolgt, und es werde unter Einsatz der vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter/innen Herrn G., Herrn H. (therapeutisch) und Frau I. (begleitend) durchgeführt; die weiteren Mitarbeiterinnen Frau J. (begleitend), Frau K. und Frau L. (therapeutisch) würden nur im Vertretungsfall eingesetzt. Ein Mitbestimmungstatbestand - insbesondere aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG - sei auch jetzt nicht erfüllt. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Entscheidung der Schulleitung zur Einrichtung des Angebots rein schulorganisatorischen Charakter in Umsetzung des gesetzlichen Unterrichts- und Förderauftrags trage und dass die Stunden- und Dienstpläne der vollbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter, auf die sich diese Entscheidung allenfalls auswirke, Bündel individueller und nicht genereller Festsetzungen darstellten. Letzteres zeige sich vor allem an dem uneinheitlich vorgesehenen Dienstende in den Plänen (17.00, 17.15 oder 17.30 Uhr). Eine Umgehung der genannten Vorschrift sei zu verneinen. Ein sachlicher Grund der geplanten Neuregelung liege in dem Ziel, die arbeitsvertraglich verfügbare (jeweils geschuldete) und bislang nicht vollständig ausgeschöpfte „Arbeitszeit am Kind“ nunmehr einzusetzen. Auf § 6 TV-L könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil nicht von § 3 ArbZG abgewichen werde. Soweit an einzelnen Tagen die 8-Stunden-Grenze überschritten werde, erkläre sich dies allein aus der notwendigen „Vorarbeit“ in der Unterrichtszeit (an Schultagen), weil der Urlaubsanspruch der pädagogischen Mitarbeiter hinter der unterrichtsfreien Zeit (den Schulferien) zurückbleibe. Eine Rückrechnung ergebe, dass es bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von höchstens 8 Stunden verbleibe, zumal der Freitagnachmittag unterrichtsfrei sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens 8 B 1/15 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dessen Antrag abgelehnt.

1. Der Senat geht bei verständiger Würdigung des Feststellungantrags unter Berücksichtigung dessen Begründung in beiden Instanzen davon aus, dass Gegenstand des Begehrens nur derjenige zeitliche Einsatz der vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen an einem einzelnen Nachmittag in der Woche bis (höchstens) 17.30 Uhr ist, der sich aus den anlässlich der Einführung der „Therapie am Nachmittag“ von der Beteiligten vorgenommenen Handlungen und Vorgaben ergibt. Denn das bisherige Dienstende, das auf die bisher wahrgenommenen Tätigkeiten an den übrigen Nachmittagen in der Woche zurückgeht, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit. In der mündlichen Anhörung vom 28. März 2017 hat der Antragsteller ferner klargestellt, dass sich sein im Beschwerdeverfahren weiterverfolgtes Feststellungsbegehren auf alle bisherigen Stadien der Handlungen und Vorgaben der Beteiligten, die dem 2015 begonnenen einheitlichen Projekt „Therapie am Nachmittag“ zuzuordnen sind, beziehen soll ((1) Stundenpläne für das 1. Halbjahr 2015/16; (2) Situation ab dem 2. Halbjahr 2015/16; (3) jetziger Zustand).

2. Über die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Dahinstehen kann insbesondere, und ob es zulässigerweise nach §§ 264 Nrn. 2 oder 3, 525 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 83 Abs. 2 NPersVG erweitert worden ist. Offenbleiben kann auch, ob dafür, soweit es Handlungen und Vorgaben der Beteiligten aus der Vergangenheit betreffen sollte (Stadien (1) und (2)), noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller besteht, was voraussetzte, dass die darauf bezogene Entscheidung des Senats noch rechtliche Auswirkungen zu entfalten vermöchte, etwa weil eine Wiederholungsgefahr oder eine Erwartbarkeit streitiger gleicher Rechtsfragen in anderem Zusammenhang bestünde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 1991 - 6 P 14.88 -, juris Rdnr. 12; Senatsbeschl. v. 21. Dezember 2010 - 18 LP 14/06 -, S. 6 des Beschlussabdrucks).

3. Jedenfalls ist der auf alle drei Stadien bezogene Feststellungsantrag unbegründet.

Gemäß § 121 Abs. 1 NPersVG n.F. in materieller Hinsicht anzuwenden ist im vorliegenden Fall das NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.), weil das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren vor dem 1. Januar 2016 dadurch begonnen worden ist, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2015 gefordert hat, in Form der Mitbestimmung beteiligt zu werden.

Danach konnte und kann der Antragsteller die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die Umsetzung der von der Beteiligten geplanten Lage der Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter an bestimmten Nachmittagen bis 17.30 Uhr im Zusammenhang mit dem seit 2015 betriebenen Projekt „Therapie am Nachmittag“ ist nicht nach § 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG a.F. unzulässig. Denn sämtliche darauf bezogenen bislang ergangenen Entscheidungen und sonstigen vorgenommenen Handlungen der Beteiligten waren und sind entgegen der Ansicht des Antragstellers weder mitbestimmungs- noch sonstwie (im Wege der zwingenden Dienstvereinbarung) zustimmungspflichtig, so dass ein Verstoß gegen gesetzliche Beteiligungsvorschriften nicht vorliegt. Eine Maßnahme der Beteiligten als Dienststelle, die personalvertretungsrechtlich der Zustimmung des Antragstellers als Personalrat bedurft hätte, liegt bei keiner Betrachtungsweise vor.

a) Aus den Vorschriften über die Mitbestimmung (§§ 64 ff. NPersVG a.F.) ergibt sich eine Zustimmungspflicht i.S.d. § 68 Abs. 1 NPersVG a.F. nicht.

aa) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG a.F. nicht erfüllt ist, nach welchem u.a. die Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen mitbestimmungspflichtig ist. Denn hier geht es allenfalls um die Dienstplanaufstellung für die therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter selbst. Zwar können auch Dienstpläne der Mitbestimmung unterliegen, soweit in ihnen eine Arbeitszeitregelung i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. getroffen wird (vgl. Dierßen, in: Fricke/Bender/Dierßen/Otte/ Thommes, NPersVG-Basiskommentar, 5. Aufl. 2016, § 66 Rdnr. 9a). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (bb)).

bb) Eine Mitbestimmungspflicht folgt nicht aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F.

Nach dieser Norm bestimmt der Personalrat mit u.a. bei Maßnahmen, welche die Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen bewirken. Auch ohne ausdrückliche textliche Erwähnung - wie etwa in den parallelen Normen des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - erstreckt sich dieser Mitbestimmungstatbestand auch auf die Verteilung der (wöchentlichen) Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: EL 6/16 Dezember 2016, NPersVG § 66 Rdnr. 11; BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1971 - VII P 16.70 -, juris Rdnrn. 10 und 12). Eine derartige Verteilung steht hier in Rede, weil es um das Dienstende der Arbeitszeit an Mittwoch- bzw. Donnerstagnachmittagen geht, mit welchem bei unverändertem Dienstbeginn ein Teil der Wochenarbeitszeit (wiederkehrend) diesen Wochentagen zugeordnet wird. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn. 12 und 13, mit dem die frühere Ansicht etwa aus dem Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr. 26, aufgegeben wurde, nur eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung könne mitbestimmungspflichtig sein) kommt als Anknüpfungspunkt für eine Mitbestimmungspflicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. auch eine bloße Regelung des Dienstendes und damit eines Teils der täglichen Arbeitszeit in Betracht. Allerdings liegen weitere Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes nicht vor.

(1) Zu Recht sind das Verwaltungsgericht und die Beteiligte zunächst davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beteiligten, nunmehr überhaupt eine „Therapie am Nachmittag“ anzubieten (das „Ob“ bzw. „Was“), die sich als von den dort tätigen pädagogischen Mitarbeiter/innen auszuführende „Arbeit am Kind“ darstellt, als rein schulorganisatorische Entscheidung in Erfüllung des der Schule nach außen - d.h. gegenüber den Schüler/innen und ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten - bestehenden Unterrichts- und Förderauftrages der Mitbestimmung des Antragstellers entzogen ist, weil sie nicht im innerdienstlichen Bereich verbleibt, in dem eine solche Beteiligung des Personalrats überhaupt nur vorstellbar ist, sondern der späteren Umsetzung im innerdienstlichen Bereich vorgelagert ist. Diese Entscheidung betrifft vielmehr die mitbestimmungsfreie außengerichtete Aufgabenwahrnehmung der Beteiligten (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2008 - 18 MP 14/07 -, S. 3 des Beschlussabdrucks, und v. 29. August 2001 - 18 L 2927/00 -, S. 11 und 14 des Beschlussabdrucks). Das Gleiche gilt für die Entscheidung, welche pädagogische Mitarbeiter/innen („wer“) in welchen Räumen („wo“) in ihrer Arbeitszeit die zusätzliche Therapie am Nachmittag durchzuführen haben; dies folgt aus dem Direktionsrecht der Beteiligten als Dienststellenleiterin und Vertreterin der Arbeitgeber dieser Mitarbeiter/innen aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB; damit ist lediglich eine dem Personalvertretungsrecht entzogene individualarbeitsrechtliche Fragestellung aufgeworfen. Aus alldem ergibt sich, dass auch die Frage, welchen Inhalt die von den betroffenen pädagogischen Mitarbeiter/innen zu erbringende Arbeitsleistung hat („Arbeit am Kind“ = „Präsenzzeit“, etwa in Gestalt der „Therapie am Nachmittag“, oder „sonstige“ Tätigkeit = Vor- und Nachbereitungszeit; Aufräumen, Sprechtage, Konferenzen), nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Antragstellers sein kann.

(2) Mitbestimmungspflichtig können allenfalls anlässlich der Einführung der zusätzlichen Therapie und der Betrauung von Mitarbeiter/innen hiermit durch die Beteiligte getroffene innerdienstliche Entscheidungen sein, die die Lage der Arbeitszeit der eingeteilten Beschäftigten (das „Wann“) in einer von § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. verlangten kollektiven Weise bestimmt haben bzw. bestimmen. An solchen fehlt es vorliegend in allen drei Stadien.

(a) Das gilt zunächst für die im 1. Schulhalbjahr 2015/16 erstellten Stundenpläne vom 15. September 2015 (Bl. 27 ff. der GA), die für die sieben vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter/innen an Mittwochnachmittagen ein Dienstende von 17.00 Uhr bzw. 17.30 Uhr ausweisen (Stadium (1)).

(aa) Bereits eine erforderliche Maßnahme (§ 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG a.F.) i.S.e. die Arbeitsbedingungen ändernden verbindlichen Arbeitszeitregelung/-festsetzung lag darin (noch) nicht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat.

(aaa) Zum einen enthielten diese Stundenpläne noch keine verbindliche Festlegung des Dienstendes für die Betroffenen an Mittwochnachmittagen unabhängig davon, ob die „Therapie am Nachmittag“ nach entsprechenden Anmeldungen der Kinder durch ihre Eltern stattfand oder nicht (wie es im gesamten Schuljahr 2015/16 der Fall war). Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das in den Stundenplänen vorgesehene Dienstende habe für die pädagogischen Mitarbeiter/innen zumindest eine inhaltsunabhängige Präsenzpflicht an diesen Tagen bis zu dem angegebenen Ende erzeugt, hat die Beteiligte dem überzeugend entgegengehalten, sie habe bis zu einer - im Schuljahr 2015/16 nicht ergangenen - raum-zeitlichen Anordnung/Einteilung zur Therapiedurchführung nicht verlangt und nicht kontrolliert, ob die betroffenen Mitarbeiter/innen wie in den Stundenplänen angegeben am Mittwochnachmittag anwesend gewesen seien (vgl. Beschwerdebeantwortung vom 18. Januar 2016, Bl. 99 der GA); vielmehr habe es sich nur um „terminliche Platzhalter“ für den Fall gehandelt, dass entsprechende Anmeldungen zur „Therapie am Nachmittag“ eingegangen wären. Damit lag in dem betreffenden Stadium (1) nur eine Vorbereitungshandlung i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG a.F. vor.

(bbb) Zum anderen wurde durch die Stundenpläne eine Änderung der Arbeitsbedingungen (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 a.E. NPersVG a.F.) hinsichtlich der Arbeitszeit an Mittwochnachmittagen nicht bewirkt und noch nicht angestrebt. Die Existenz dieser eine Maßnahme definitorisch prägenden Anforderung, auf die das BVerwG etwa in seinen Beschlüssen vom 8. Juli 2003 - 6 P 5.03 -, juris Rdnr. 16, und vom 28. März 2001 - 6 P 4.00 -, juris Rdnr. 13, besonders hingewiesen hat, räumt sogar der Antragsteller ein. Sie ist bei Lichte besehen jedoch entgegen seiner Auffassung nicht erfüllt.

Eine (rechtliche) Änderung der Arbeitsbedingungen für die betroffenen Mitarbeiter/innen im Hinblick auf ihre Arbeitszeit im Vergleich zu der früheren Situation hat sich aus den Stundenplänen auch dann nicht ergeben, wenn damit - entgegen der Annahme unter (aaa) - schon eine verbindliche Festlegung des Dienstendes getroffen werden sollte. Die Beteiligte hat sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren (vgl. zuletzt etwa Schriftsatz vom 17. März 2017, Bl. 127 der GA) erläutert, dass die pädagogischen Mitarbeiter/innen in der streitigen Zeit am Nachmittag zuvor - d.h. vor der Planung einer Einführung der „Therapie am Nachmittag“ - wenn auch keine „Arbeit am Kind“, so doch „sonstige Tätigkeiten“ (wie z.B. Vor- und Nachbereitung und Aufräumen) ausgeführt hätten. Damit kann nur gemeint sein, dass die von den Stundenplänen Betroffenen ohnehin jedenfalls bis zu dem dort angegebenen Dienstende (17.30 Uhr) arbeiten mussten. Der Inhalt der in der ohnehin geltenden Arbeitszeit zu erbringenden Arbeitsleistung ist, wie oben ausgeführt, unter Mitbestimmungsaspekten irrelevant.

Der Senat hält die Ausführungen der Beteiligten für nachvollziehbar. Er berücksichtigt dabei, dass die vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen in Unterrichtswochen 44 Stunden wöchentlich zu leisten hatten und haben, um den Überhang der arbeitsfreien Zeit in den Schulferien über ihren Urlaubsanspruch heraus- bzw. vorzuarbeiten, und dass auch bei diesen Mitarbeiter/innen der Dienst nach wie vor freitags um 13.05 Uhr oder 13.10 Uhr endet. Hatten und haben sie deshalb an Freitagen nur rd. fünf der 44 Wochenstunden zu arbeiten, so müssen die verbleibenden 39 Wochenstunden in Unterrichtswochen auf die übrigen vier Wochentage (Montag bis Donnerstag) verteilt (gewesen) sein. Bei einer linearen Verteilung ergäbe sich daraus ein noch zu leistendes Volumen von 9,75 Stunden pro Wochentag. Stellt man in Rechnung, dass jedem vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter pro Tag zusätzlich eine halbstündige Pause gewährt wurde und wird, folgte daraus für sie kraft ihrer Arbeitsverträge bei einem Dienstbeginn von 7.30 bis 8.00 Uhr bereits für die Vergangenheit ein regelmäßiges Dienstende von 17.45 Uhr bis sogar 18.15 Uhr an jedem der vier Wochentage und damit insbesondere auch mittwochs.

Durch die Anordnung in Stundenplänen, am Mittwochnachmittag (jedenfalls) bis 17.30 Uhr Dienst zu leisten, erfolgte somit lediglich eine deklaratorische Wiederholung des ohnehin rechtlich Geltenden (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NPersVG a.F.). Dass damit eine vom Direktionsrecht der Beteiligten als Arbeitgeberin erfasste und der Mitbestimmung des Antragstellers entzogene Anordnung der inhaltlich neuen Tätigkeit (nunmehr „Arbeit am Kind“ in Form der „Therapie am Nachmittag“ statt „andere Tätigkeit“) verbunden wurde, ist ohne Belang. Am rechtlich geltenden Ende der Arbeitszeit hatte sich nichts verändert. Unerheblich ist es auch, dass früher angesichts mangelnder Anwesenheitskontrolle offenbar ein gewisses „Vollzugsdefizit“ im Hinblick auf das Dienstende am späten Nachmittag zu verzeichnen gewesen sein mag und erst später wegen der auch Dritte - Kinder und Eltern - betreffenden abgehaltenen Therapiestunden eine Anwesenheitskontrolle gewährleistet wurde.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Behauptung des Antragstellers, mit der Festlegung des Dienstendes in den Stundenplänen sei von einer vorher einheitlich für alle vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter geltenden allgemeinen Arbeitszeitregelung abgewichen worden. Eine solche Regelung könnte allenfalls relevant gewesen sein, wenn sie den Betroffenen gestattet hätte, ihren Dienst an Nachmittagen montags bis donnerstags in der Weise flexibel zu gestalten, dass sie ihn - unter Beachtung der auf die vier Tage zu verteilenden 39 Stunden - mittwochs bereits vor 17.30 Uhr beenden durften und als Ausgleich dafür an einem anderen Nachmittag (Montag, Dienstag, Donnerstag) länger als bis 17.45 Uhr bzw. 18.15 Uhr Dienst leisteten. Dann nämlich stellte sich eine verbindliche Festlegung des Dienstendes für Mittwochnachmittage auf 17.30 Uhr als starre Regelung und damit als Änderung der zeitlichen Arbeitsbedingungen dar. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2017 (Bl. 127 der GA) das vorherige Bestehen einer einheitlichen allgemeinen Arbeitszeitregelung für die Betroffenen überhaupt verneint. Ferner hat sie in einem mit dem Berichterstatter des Senats am selben Tage geführten Telefonat (vgl. Vermerk auf Bl. 128 der GA) auf konkrete Nachfrage erklärt, ein flexibler Umgang mit den Nachmittagsdiensten sei den betroffenen Mitarbeiter/innen zuvor nicht gewährt worden.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Ausführungen, die der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. März 2017 (Bl. 133 der GA) gemacht hat. Darin hat er sich nur auf eine allgemeine Regelung für vollzeitbeschäftigte pädagogische Mitarbeiter/innen bei der Beteiligten bezogen, nach welcher die 36 Wochenstunden „Arbeitszeit am Kind“ in der Weise verteilt gewesen sein sollen, dass an den ersten vier Wochenarbeitstagen und damit auch an Mittwoch- und Donnerstagnachmittagen die „Präsenzzeit“ 15.45 Uhr bzw. 16.15 Uhr geendet habe. Allerdings findet dabei keine Beachtung, dass die acht Stunden „sonstige Tätigkeiten“ von den vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter/innen jedenfalls auch an diesen vier Arbeitstagen geleistet werden mussten. Ausweislich der Übersicht zu der Art dieser Tätigkeiten, die sich auf Bl. 38 der GA befindet, handelt es sich nahezu ausnahmslos um solche Verrichtungen, die zeitlich im Anschluss an die vormittägliche Unterrichtsbegleitung sowie ggf. an die mittags oder am frühen Nachmittag stattfindenden Therapien - und zwar im Schulgebäude - vorgenommen werden müssen (Teilnahme an Konferenzen, Elternsprechtage, Elternabende, Förderplanung, schulinterne Fortbildungen, Teambesprechungen, Schulveranstaltungen, Kommunikation, Organisation); hierzu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Therapiestunden und das zugehörige Aufräumen. Das bedeutet, dass über die vom Antragsteller allein in den Blick genommene Zeit der Arbeit „am Kind“ hinaus weitere Zeiträume als „Präsenzzeiten“ - im weiteren Sinne - bezeichnet werden mussten und müssen, weil auch in diesen die Anwesenheit der betroffenen vollzeitbeschäftigten (therapeutischen) pädagogischen Mitarbeiter/innen erforderlich war, um die Arbeitsleistung mit dem geschuldeten Arbeitszeitvolumen überhaupt erbringen zu können. Soweit der Antragsteller für die pädagogischen Mitarbeiter/innen einen „Gleichlauf“ mit Lehrkräften reklamiert, wird übersehen, dass den Lehrkräften für die inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie die Korrektur von Klassenarbeiten und anderen schriftlichen Leistungskontrollen nicht vorgeschrieben wird, dass sie diese - zeitlich außerhalb der Unterrichtsabhaltung liegenden - Tätigkeiten zu einer bestimmten Zeit und im Schulgebäude auszuführen haben; vielmehr dürfen die Lehrkräfte diese Tätigkeiten z.B. abends und im häuslichen Arbeitszimmer verrichten. Für den Senat ist auch nach der mündlichen Anhörung vom 28. März 2017 nicht ersichtlich, dass die Situation der pädagogischen Mitarbeiter/innen unter diesem Aspekt mit derjenigen der Lehrkräfte vergleichbar wäre.

(bb) Darüber hinaus fehlt es den Festlegungen durch die Stundenpläne vom 15. September 2015 an dem erforderlichen kollektiven Bezug.

Die hierzu ergangene und mehrfach geänderte (insbesondere erweiterte) Rechtsprechung des BVerwG, die sich zunehmend der Judikatur des BAG annähert, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Mitbestimmungstatbestand zu Arbeitszeitregelungen - in Niedersachsen aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. - bezieht sich seinem Sinn und Zweck nach nur auf kollektive Regelungen; Individualmaßnahmen gegen einzelne bestimmte Beschäftigte sind hingegen nicht mitbestimmungspflichtig. Kollektive Regelungen liegen nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel kollektiven Schutzes nur vor, wenn sie einen kollektiven Tatbestand betreffen, d.h. sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Das soll in drei Konstellationen der Fall sein: 1. wenn eine generelle Regelung vorliegt, d.h. durch sie alle Beschäftigten einer Dienststelle oder eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional (organisatorisch, aufgabenmäßig oder persönlich) abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten adressiert wird bzw. werden; die (größere) Zahl der betroffenen Beschäftigten soll nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür sein, dass ein kollektiver Tatbestand vorliege; 2. wenn sie konkrete Auswirkungen auf die kollektiven, unter Mitbestimmungsgesichtspunkten anerkennenswerten Belange anderer Beschäftigter zeitigt, die nicht Adressaten der Regelung sind; 3. wenn sonstwie ein kollektiver Regelungsbedarf entstanden ist, auf den die Regelung reagiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2005 - 6 P 1.05 -, juris Rdnrn. 28 f., v. 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 -, juris Rdnr. 34, und v. 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, juris Rdnrn.15 f.; vgl. instruktive Zusammenfassung durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 20 A 199/10.PVL -, juris Rdnr. 22, und v. 21. Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -, juris Rdnrn. 34 und 36; vgl. zu generellen Regelungen auch Senatsbeschl. v. 8. September 2009 - 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). An dem durch § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. geforderten kollektiven Bezug ändert auch der Befund nichts, dass § 64 Abs. 1 NPersVG a.F. eine Mitbestimmung des Personalrats grundsätzlich auch bei Maßnahmen vorsieht, die „einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken“. Denn § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG a.F. stellt insoweit eine abschließende lex specialis zu § 64 Abs. 1 NPersVG a.F. dar (vgl. Senatsbeschl. v. 9. April 2008 - 18 LP 2/06 -, S. 12 f. des Beschlussabdrucks).

Der notwendige kollektive Bezug fehlt den (unterstellten) Arbeitszeitregelungen im vorliegenden Fall nach jedem Ansatz und jeder Betrachtungsweise.

(aaa) Eine generelle Regelung scheidet aus. Dass sie sich nicht auf alle Beschäftigten bei der Beteiligten bezieht, steht zwar einer Mitbestimmungspflicht nicht entgegen, soweit die Regelung wenigstens eine funktional abgrenzbare Gruppe betrifft; auch dies ist hier aber zu verneinen.

Ob die vom Antragsteller mit seinem Antrag - subjektiv - gedanklich zusammengefasste Mehrheit von Beschäftigten („vollzeitbeschäftigte therapeutische pädagogische Mitarbeiter bei der Beteiligten“), von der der Senat auszugehen hat, nach objektiven Maßstäben als eine funktional abgrenzbare Gruppe anzuerkennen wäre, kann dahinstehen. Hieran ergeben sich gewichtige Zweifel. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8465/91 -, juris Rdnr. 16) - als obiter dictum - angedeutet, dass die „Vollzeitbeschäftigten“ einer Dienststelle eine solche Gruppe darstellen könnten. Die vom Antragsteller gebildete Beschäftigtenmehrheit enthält jedoch in zweifacher Hinsicht nur eine Teilmenge der „Vollzeitbeschäftigten“, nämlich erstens nur die pädagogischen Mitarbeiter/innen (und nicht die Lehrkräfte), zweitens hiervon nur die „therapeutischen“ (und nicht die „begleitenden/betreuenden“), ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Teilmenge zweiter Ordnung sich funktional von den „begleitenden/betreuenden“ pädagogischen Mitarbeiter/innen unterschiede, zumal die „Therapie am Nachmittag“ bei Zustandekommen unter Einsatz sowohl therapeutischer als auch begleitender/betreuender pädagogischer Mitarbeiter/innen durchgeführt werden soll (vgl. Antragserwiderung der Beteiligten vom 19. Juni 2015, Bl. 13 der GA); erst recht jedoch ist kein Unterschied zu erkennen, wenn von vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter/innen nur „sonstige“ Tätigkeiten ausgeführt werden sollten. Dass die vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen durch einen gemeinsamen (einheitlichen) Arbeitsauftrag aufgabenmäßig „verklammert“ wären (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. August 1989 - CB 29/87 -, PersR 1990, 29 [30]), ist für den Senat ebenfalls nicht erkennbar. Nach den ursprünglichen Planungen der Beteiligten sollte für die „Therapie am Nachmittag“ zur selben Zeit jeweils nur ein Therapeut eingesetzt werden (vgl. Schriftsatz der Beteiligten vom 19. Juni 2015, a.a.O.).

Die Entscheidung, ob eine anerkennenswerte „Gruppe“ von Beschäftigten vorliegt, muss der Senat jedoch deshalb nicht treffen, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung für eine generelle Regelung fehlt. Denn dafür wäre ein einheitlicher Regelungsgegenstand für diese Gruppe erforderlich, d.h. alle Mitglieder der Gruppe müssten einheitlich (in gleicher Weise) von der Arbeitszeitregelung betroffen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 1983 - 6 P 1.82 -, juris Rdnr. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juni 1989 - CL 55/87 -, PersR 1991, 216). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des kollektiven Schutzes durch Mitbestimmung; differenzierte Einzelmaßnahmen sollen nicht mitbestimmungspflichtig sein. An einer einheitlichen Regelung für den Mittwochnachmittag mangelt es bereits den Stundenplänen vom 15. September 2015. Zwar beziehen sie sich auf alle sieben vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiter/innen und damit auch auf alle fünf therapeutischen. Während jedoch den Herren F., H. und G. sowie Frau L. am Mittwochnachmittag ein Dienstende von 17.30 Uhr vorgegeben ist, weist der Stundenplan für Frau K. ein Dienstende von 17.00 Uhr aus. Es handelt sich damit nach Inhalt und Form um individuelle Dienstplanfestlegungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entlehnte Argument, Dienstpläne stellten keine generellen Regelungen, sondern Bündel individueller Festsetzungen dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, juris Rdnr. 28), von dem es nach Deutung des Senats in seinem Beschluss vom 8. September 2009 - 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, nicht abgerückt ist, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, weil ohnehin sieben formell an die/den jeweiligen Adressaten/in gerichtete individuelle Stundenpläne vorliegen und kein Gesamtstundenplan in Rede steht. Hiervon geht offenbar auch der Antragsteller aus.

Soweit er allerdings darauf gestützt (wohl unter Berufung auf § 242 BGB) eine Umgehung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn hier liegen nach dem oben Dargelegten auch materiell unterschiedliche Regelungen vor. Die Frage nach einer Umgehung stellt sich damit bei Lichte besehen nicht; sie wäre nur dann aufzuwerfen, wenn es der Sache nach eine einheitliche, eine abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten betreffende Regelung gäbe, die lediglich der Form nach in fünf bzw. sieben gleichlautende individuelle Regelungen gekleidet wäre; ein solcher Fall ist nicht gegeben. Dass die Beteiligte die verschiedenen „Dienstenden“ in missbräuchlicher Absicht materiell differenziert festgelegt hat, ist weder vorgetragen noch sonst dem Senat ersichtlich. Zwar lieferte die von der Beteiligten gegebene Begründung, nur Vollzeit- statt Teilzeitbeschäftigte am Nachmittag einzusetzen, als solche noch keinen Sachgrund für unterschiedliche Dienstenden der vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen. Jedoch überzeugt das zugleich geführte Argument, diese Mitarbeiter/innen hätten in individuell unterschiedlichem Ausmaß ihr Potential der „Arbeitszeit am Kind“ ausgeschöpft. Es verbleibt nach alledem bei einer „beschäftigtenbezogenen Maßnahme“, die nicht zu einer generellen Regelung erstarkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 15 S 1035/84 -, ZBR 1986, 58 [BVerwG 18.09.1985 - BVerwG 2 C 48.84] [59]).

(bbb) Kollektive Auswirkungen auf andere Beschäftigte, die nicht Adressaten der Regelung sind, sind nicht ersichtlich. Nach der ursprünglichen Planung wurde neben dem eingeteilten begleitenden/betreuenden und dem eingeteilten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter allenfalls punktuell eine weitere Betreuungskraft benötigt. Im Übrigen hat in dem Stadium (1) - 1. Schulhalbjahr 2015/16 - mangels entsprechender Anmeldungen keine „Therapie am Nachmittag“ stattgefunden, so dass mit einem (unterstellt) verbindlichen Dienstende der therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen an Mittwochnachmittagen um 17.30 Uhr ein solcher Bedarf nach dem Einsatz einer weiteren Betreuungskraft gar nicht virulent geworden ist.

(ccc) Schließlich fehlt es an einem sonstigen kollektiven Regelungsbedarf/einer kollektiven Regelungsproblematik. Die Entscheidung, bei den einzelnen betroffenen Mitarbeiter/innen in unterschiedlichem Maße noch nicht gehobene Potentiale an „Arbeitszeit am Kind“ nunmehr auszuschöpfen, begründet von vornherein eine individuelle Betrachtung dieser Mitarbeiter und ihrer Arbeitszeitanteile, z.B. anhand notierter Therapiestunden (vgl. die darauf bezogenen Ausführungen der Beteiligten im Antragsverfahren, Schriftsatz vom 21. September 2015, Bl. 35 der GA). Einer einheitlichen Regelung dieser Frage und ein solches Bedürfnis stellen sich aber wegen der bereits damals erwarteten geringen (und tatsächlich nicht vorhandenen) Anmeldezahlen angesichts der Diversität bezüglich der Tage, Dienstenden, eingesetzten Mitarbeiter/innen usw. ohnehin nicht.

(ddd) Soweit der Antragsteller schließlich eine Abkehr von einer früheren allgemeinen Arbeitszeitregelung für vollzeitbeschäftigte therapeutische pädagogische Mitarbeiter/innen geltend macht (was für die Überlegungen unter (bb) ohnehin bereits zu unterstellen wäre), ergibt sich allein daraus entgegen seiner Ansicht kein logisch korrekter Schluss auf einen kollektiven Tatbestand; vielmehr liegt gerade eine (individuelle) Ausnahme vor, die der Antragsteller mit seiner Beschreibung der Arbeitszeitverteilung für die Betroffenen als „höchst individuell“ (vgl. den Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. März 2017, Bl. 133 der GA) der Sache nach sogar einräumt.

(b) Für die im 2. Schulhalbjahr 2015/16 (Stadium (2)) praktizierte, vom Antragsteller vorgetragene Arbeitszeitregelung der Beteiligten folgt kein anderes Ergebnis als für das Stadium (1).

Dafür, dass der Therapeut Herr F. seit dem 18. Februar 2016 donnerstags bis 17.30 Uhr dienstlich anwesend sein musste, bleibt der Antragsteller zunächst jeden Beleg schuldig. Für den Therapeuten Herrn G. scheint aus der Antwort der Beteiligten vom 30. Mai 2016 (Bl. 108 der GA) auf dessen Überstunden-Ausgleichs-Anfrage vom 12. Mai 2016 hervorzugehen, dass er nunmehr mittwochs in jedem Fall bis 17.30 Uhr Dienst verrichten musste. Diese Umstände muss der Senat nicht im Einzelnen aufklären. Denn eine Änderung im Vergleich zu den Stundenplänen vom 15. September 2015 ergibt sich daraus auch dann nicht, wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers unterstellt. Denn dann mag zwar die Beteiligte - unabhängig davon, dass auch im 2. Schulhalbjahr 2015/16 keine Anmeldungen zur „Therapie am Nachmittag“ erfolgt waren - deutlich gemacht haben, dass sie gegenüber diesen beiden Mitarbeitern nunmehr von einer verbindlichen Arbeitszeitfestsetzung ausgegangen ist. Allerdings fehlte es - wie im Stadium (1), vgl. oben unter (a) - nach wie vor an einer Änderung der Arbeits(zeit)bedingungen im Vergleich zur vorherigen Situation. Im Übrigen lag nunmehr - bei nur zwei betroffenen von insgesamt fünf vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen erst recht kein kollektiver Tatbestand vor, insbesondere keine generelle Regelung, zumal anders als im 1. Halbjahr 2015/16 nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sogar noch zwei verschiedene Wochentage (Mittwoch und Donnerstag) in Rede standen.

(c) Schließlich ist die jetzige, mit Schriftsatz der Beteiligten vom 14. Februar 2017 (Bl. 121 der GA) mitgeteilte Situation (Stadium (3)) im Ergebnis nicht anders zu beurteilen.

Danach sind an Mittwochnachmittagen - und nur bis 17.00 Uhr - zwei Kinder zum „Schwimmen am Nachmittag“ angemeldet. Für die Therapie werden zeitgleich mit Herrn G. und Herrn H. zwei vollzeitbeschäftigte therapeutische pädagogische Mitarbeiter und mit Frau I. eine vollzeitbeschäftigte begleitende/betreuende pädagogische Mitarbeiterin eingesetzt. Im Vertretungsfall werden mit Frau L. und Frau K. zwei Therapeutinnen und mit Frau J. eine Begleitungskraft tätig. Eine verbindliche Regelung der Arbeitszeit ist nunmehr naturgemäß zu bejahen, weil die Therapie zeitlich verlässlich durchgeführt werden muss. An einer Veränderung der Arbeitszeitbedingungen fehlt es jedoch noch immer. Eine generelle oder sonstwie kollektive Regelung scheidet ebenfalls noch immer aus. Nur für (jeweils) zwei der insgesamt fünf vollzeitbeschäftigten therapeutischen pädagogischen Mitarbeiter/innen gilt ein einheitlicher Wochentag (Mittwoch) mit einem einheitlichen Dienstende. Diese beiden zeitgleich verpflichteten Mitarbeiter/innen können nicht als abweichend bestimmte „Gruppe“ einer Bewertung unterzogen werden, da diese Gruppenbildung nicht zum Gegenstand des Antrags des Antragstellers gemacht worden ist; abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine „größere Zahl“ von Beschäftigten handelt.

cc) Für die jetzige Situation, in der anstelle der früheren „sonstigen“ Tätigkeit von jeweils zwei betroffenen therapeutischen Mitarbeiter/innen „Arbeit am Kind“ geleistet werden muss, ergibt sich eine Mitbestimmungspflicht auch nicht aus § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG a.F. (Hebung der Arbeitsleistung). Hierunter fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit durch erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten zu steigern (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2011 - 18 LP 10/09 -, S. 9 des Beschlussabdrucks). Nichts spricht für die Annahme, dass die „Arbeit am Kind“ statt der früheren „sonstigen Tätigkeit“ an Nachmittagen per se als qualitativ hochwertiger bewertet werden könnte. Es handelt sich vielmehr um ein „aliud“.

dd) Schließlich ist dem Verwaltungsgericht in der Annahme zu folgen, dass aufgrund der Sperrwirkung aus § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG a.F. mangels Erfüllung eines Mitbestimmungstatbestandes aus den Katalogen der §§ 65 ff. NPersVG a.F. ein Rückgriff auf § 64 Abs. 1 NPersVG a.F. zur Begründung einer Mitbestimmungspflicht nicht in Betracht kommt.

b) Entgegen der Beschwerde ist eine Zustimmung des Antragstellers auch nicht deshalb - aus einem anderen Grund als dem der Mitbestimmungspflicht - erforderlich, weil es zur Bestimmung des Dienstzeitendes von 17.00 bis 17.30 Uhr an einem Tag in der Woche für einzelne bei der Beteiligten Beschäftigte aus arbeitszeitrechtlichen Gründen einer Dienstvereinbarung (§ 78 NPersVG a.F.) bedürfte, die naturgemäß eine zustimmungsförmige Beteiligung des Antragstellers erforderte.

Ein Bedürfnis nach einer Beteiligung des Antragstellers im Wege des zwingenden Abschlusses einer Dienstvereinbarung aufgrund von § 6 Abs. 4 TV-L i.V.m. § 7 Abs. 1 ArbZG ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. Denn auch durch die verbindliche Festlegung des Dienstendes an bestimmten Nachmittagen auf 17.00 bis 17.30 Uhr wird unter Berücksichtigung einer halbstündigen Pause je Arbeitstag selbst bei einem Dienstbeginn zwischen 7.30 bis 8.00 Uhr von den Vorschriften des § 3 ArbZG nicht weiter abgewichen, als es das ArbZG und der TV-L zulassen.

aa) § 3 Satz 2 ArbZG verlangt für die Einführung einer werktäglichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden einen Ausgleich auf durchschnittlich maximal 8 Stunden werktäglich (§ 3 Satz 1 ArbZG) innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen. Ein solcher Ausgleich ist unter Berücksichtigung der Schulferienzeiten ohne weiteres gegeben, wie die Beteiligte zutreffend rückgerechnet hat.

bb) Im Übrigen wäre selbst dann, wenn dies nicht sichergestellt wäre, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-L für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Satz 1 ArbZG) abweichend von § 3 Satz 2 ArbZG ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Damit ist aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ArbZG bereits unmittelbar durch Tarifvertrag die Festlegung eines anderen - längeren - Ausgleichszeitraums als des in § 3 Satz 2 ArbZG genannten erfolgt. Einer Dienstvereinbarung i.S.d. § 78 NPersVG a.F. zwischen den Verfahrensbeteiligten bedarf es daneben nicht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).