Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.05.2024, Az.: 12 ME 18/24

Scheitern eines zwischenzeitlich gestellten Zulassungsantrags voraussichtlich endgültig an der unheilbar unzureichenden Darlegung von Zulassungsgründen; Erfolglosigkeit des korrespondierendes Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz und demzufolge der Beschwerde gegen dessen Ablehnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.05.2024
Aktenzeichen
12 ME 18/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 15540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0522.12ME18.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 10.01.2024 - AZ: 1 B 50/23

Fundstelle

  • DÖV 2024, 760

Amtlicher Leitsatz

Scheitert ein zwischenzeitlich gestellter Zulassungsantrag voraussichtlich endgültig an der unheilbar unzureichenden Darlegung von Zulassungsgründen, können schon deshalb auch der korrespondierende Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und demzufolge die Beschwerde gegen dessen Ablehnung regelmäßig keinen Erfolg mehr haben.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 10. Januar 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verwaltungsgericht hatte der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis versagt und zwei Tage später auch ihre Klage im Hauptsacheverfahren abgewiesen. Die Antragstellerin hatte sich zunächst mit einer Beschwerde gegen die Eilentscheidung der Vorinstanz und danach mit einem Zulassungsantrag gegen das klageabweisende Urteil gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens ist sie verstorben.

Das gerichtliche Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist mit ihrem Tod am 6. April 2024 nicht unterbrochen worden, weil sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Dieser Prozessbevollmächtigte hat das gerichtliche Verfahren mit Wirkung für den Erben der Antragstellerin unter dem Namen der Verstorbenen fortführen können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2023 - 12 ME 41/23 -, juris, Rn. 1; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 23. Aufl. 2016, § 246, Rn. 9; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 246 Rn. 2b).

Nachdem mit Schriftsätzen vom 15. bzw. 17. Mai 2024 der Eilrechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat das Beschwerdegericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Sach- und die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Danach entspricht es billigem Ermessen, die Antragstellerseite mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Das ergibt sich hier aus den bereits vor dem Todesfall fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag einer Beteiligten, die zugleich in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels - hier also des Antrags der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung - gegen die Entscheidung in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.2005 - BVerwG 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 28.1.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, NVwZ 2021, 423 f. [BVerwG 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19], hier zitiert nach juris, Rn. 12). Dasselbe gilt dann (mittelbar) auch für Entscheidungen des Beschwerdegerichts über Beschwerden im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Mit anderen Worten: Nach dem Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils ist in einem mit dem Hauptsacheverfahren korrespondierenden Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage den Fällen des § 80b Abs. 2 VwGO (vgl. zu diesen: Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 674) oder des Eilrechtsschutzes bei Anwendbarkeit des § 6 UmwRG im Verfahren zur Hauptsache (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rnrn. 14 ff.) vergleichbar. Scheitert ein zwischenzeitlich gestellter Zulassungsantrag voraussichtlich endgültig - etwa an der unheilbar unzureichenden Darlegung von Zulassungsgründen - können schon deshalb auch der korrespondierende Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und demzufolge die Beschwerde gegen dessen Ablehnung regelmäßig keinen Erfolg mehr haben - und sei es nur deshalb, weil sich die angefochtene Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren nun aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt.

Im vorliegenden Falle bestanden hiernach bereits vor dem Tod der Antragstellerin als dem erledigenden Ereignis keine Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags und damit auch des Eilantrags und der Beschwerde.

Denn im Zulassungsverfahren hatte die Antragstellerin bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt. Auch hätte sie die von ihr ansatzweise geltend gemachten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr erfolgreich ergänzen können, weil selbst diese Gründe nicht bereits in noch offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden waren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28. März 2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15, m. w. N.). Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Einstellungsbeschluss vom heutigen Tage in dem unter dem Aktenzeichen 12 LA 20/24 geführten Verfahren über den Zulassungsantrag der Antragstellerin Bezug genommen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 Variante 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).