Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.03.2017, Az.: 1 LB 58/16
Erhebliche Überzeichnung des tatsächlich Wahrnehmbaren durch die mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 ermittelten Geruchsbeiträge von Rinderställen jedenfalls in größeren Entfernungen (370 m und mehr); Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines Mastbullenstalls
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.03.2017
- Aktenzeichen
- 1 LB 58/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 49541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2017:0314.1LB58.16.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 04.12.2014 - AZ: 2 A 133/10
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 7 BauGB
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB
- § 73 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Die mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 ermittelten Geruchsbeiträge von Rinderställen können jedenfalls in größeren Entfernungen (370 m und mehr) das tatsächlich Wahrnehmbare erheblich überzeichnen. Insoweit kann der sog. Weihenstephan-Studie weiterhin gefolgt werden.
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 2014 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid für einen rückwärtigen Anbau an den vorhandenen Stall von 30 m zur Erweiterung des Viehbestands um 116 Mastbullen zu erteilen. Insoweit wird dessen Bescheid vom 9. Dezember 2010 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines Mastbullenstalls. Er hält den seinem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan für unwirksam, da die darin vorgesehenen Geruchsimmissionsgrenzen für die Rinderhaltung nicht gerechtfertigt seien.
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer eines genehmigten Mastbullenstalls mit 116 Plätzen auf dem Flurstück 105/2 der Flur 42, Gemarkung C., im Gebiet der Beigeladenen. Das Stallgebäude steht isoliert im Außenbereich, rd. 15 m südöstlich der Straße "F. weg" auf einer Grundfläche von 17x35 m.
Unter dem 25.8.2009 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Erweiterung dieses Stalles um weitere 200 Plätze. Das Stallgebäude sollte seitlich um je 4 m verbreitert und nach Südwesten hin auf die doppelte Länge, mithin auf eine Grundfläche von 25x70 m, ausgebaut werden; in der Planzeichnung beträgt die Entfernung zwischen dem Bestandsgebäude und der Straße "F. weg" 10 m. Mit Schreiben vom 22.4.2010 (BA A Bl. 142) änderte der Kläger den Antrag dahingehend, dass - bei unveränderter Kubatur des Vorhabens - die Tierplatzzahl nur um 116 Plätze erhöht werden solle. Zum Nachweis der Genehmigungsfähigkeit des (reduzierten) Vorhabens ließ er vom TÜV Nord am 12.4.2010 ein Geruchsgutachten erstellen (BA A Bl. 143 ff.), nach dem die vorhabenbedingten zusätzlichen Geruchsimmissionen, berechnet anhand des Geruchsausbreitungsmodells AUSTAL2000G, am Ort der nächstgelegenen Wohnbebauung (Siedlung G., ca. 370 m westlich des Vorhabenstandorts) 0,47% der Jahresgeruchsstunden betragen würden. Am Wohnhaus H. 17, 700 m südöstlich des Standorts, wird eine Zusatzbelastung von 0,05% prognostiziert. Am 4.11.2010 erließ die Beigeladene eine Veränderungssperre u.a. für den Vorhabenstandort.
Am 16.11.2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 9.12.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, wogegen der Kläger am 10.1.2011 Widerspruch erhob.
Am 13.1.2012 machte die Beigeladene den von ihrem Rat am 1.12.2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 28 "Tierhaltungsanlagen" bekannt. Der Plan sieht in weiten Teilen des Außenbereichs der Beigeladenen Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, vor. Einige Flächen sind als Sondergebiete "Tierhaltungsanlagen" festgesetzt. Das Sondergebiet 02 umfasst einen Teil des Vorhabengrundstücks, und zwar eine Fläche, die von der Straße "F. weg" aus 80 m nach Südosten reicht.
Für die Sondergebiete gilt u.a. folgende textliche Festsetzung 3:
"In den Sondergebieten "Tierhaltungsanlagen" sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, die die festgesetzten Geruchsimmissionskontingente (maximal zulässige belästigungsrelevante Kenngröße der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen [% der Jahresstunden]) an den jeweils festgelegten und zugeordneten Immissionspunkten (IP 1-46) nicht überschreiten.
[...]
Bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen oder sonstigen geruchsemittierenden Anlagen in den Sondergebieten sind zur Ermittlung der Geruchsimmissionen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für die Ausbreitungsberechnung folgende Parameter zu verwenden bzw. anzusetzen:
Parameter verwendeter Wert Austal-Version 2.4.7. (2009-02-03) Rauhigkeitslänge z0 = 0,5 bzw. 1,0 Meteorologie I. (1981 bis 1990) Anemometerhöhe ha = 10 m + 6* z0 Qualitätsstufe qs = 1 Rasterweite/Netz dd = 25 m
[...]
Sollte eine neue Version des Ausbreitungsmodells nach der GIRL als Stand der Technik etabliert werden, kann diese Eingang in die Begutachtung finden."
Im Sondergebiet SO2, dem Vorhabengrundstück, ist für die Immissionspunkte IP 2 und 3 - diese entsprechen der vom TÜV Nord in seinem Gutachten vom 12.4.2010 in den Blick genommenen Siedlung G. - eine Geruchsbelastung von 0,3 % der Jahresgeruchsstunden zugelassen, für den IP 8 (H. 17) eine Geruchsbelastung von 0,0 %. In anderen Sondergebieten sind die Geruchsbelastungen für noch weiter entfernte Immissionspunkte begrenzt.
Der Plan stützt sich unter anderem auf Gutachten des TÜV Nord vom 8.12.2009, 4.2.2010 und 25.2.2011. Die ersteren beiden kommen zu dem Ergebnis, dass die aus Tierhaltung resultierende Geruchsbelastung in weiten Teilen des Siedlungsgebiets der Antragstellerin über 20%, in nicht unerheblichen Teilen sogar deutlich über 30% der Jahresgeruchsstunden liegt. In der Siedlung G. wurden Belastungen von 28% der Jahresstunden festgestellt. Daraufhin ließ die Antragsgegnerin im Gutachten vom 25.2.2011 erforschen, welche - mit den im Plan genannten Rechenparametern ermittelten - Geruchsbeiträge von welchen bestehenden Stallanlagen im Plangebiet auf welche Immissionspunkte einwirken. Diese entsprechen den im Plan zugelassenen Geruchsbelastungen; der Plan verbietet mithin jede Erhöhung der nach AUSTAL 2000 ermittelten Geruchsbeiträge je Sondergebiet.
Mit Urteil vom 4.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das geplante Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28. Die diesem zufolge am Immissionspunkt 3 aus dem Sondergebiet SO 2 zulässige Geruchsbelastung von 0,3 % der Jahresgeruchsstunden sei durch den vorhandenen Rinderstall bereits ausgeschöpft, so dass das Erweiterungsvorhaben keine weitere Zusatzbelastung bewirken dürfe; tatsächlich ergebe das vom Kläger selbst beigebrachte Gutachten vom 12.4.2010 jedoch eine weitere Belastung von 0,47 %. Die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien wirksam. Es schade nicht, wenn der Plan Immissionen unterhalb der Grenzwerte für schädliche Umwelteinwirkungen verhindern solle - der Gemeinde sei es erlaubt, durch Bebauungsplan auch Vorsorge i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu betreiben. Der Senat habe zwar entschieden, dass der Schutz einer 600 m entfernten Wohnbebauung vor den Emissionen rinderhaltender Betriebe städtebaulich nicht mehr zu rechtfertigen sei, da ausweislich der Studie "Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan von Juni 1999 (Weihenstephan-Studie) die Geruchsschwellenentfernung für einen konventionellen Rinderstall nur bei ca. 65 Metern liege. Die Ergebnisse der Weihenstephan-Studie könnten vorliegend jedoch nicht uneingeschränkt zugrunde gelegt werden, da eine fallbezogene Begutachtung vorliege und nach einer Auskunft des TÜV Nord vom 2.4.2012 (GA Bl. 72) die Weihenstephan-Begehung nicht heutigen Qualitätsmaßstäben genüge. Eine Ausnahme für die Rinderhaltung habe der Plan bei seinen Immissionsvorgaben daher nicht vorsehen müssen, zumal die Beigeladene diesen auch auf die Erholungsfunktion der Landschaft und die schützenswerte Eschlandschaft bei der Planung gestützt habe. Namentlich in Gegenden mit sehr hoher Viehdichte, wie dem Gebiet der Beigeladenen sei die Verhinderung eines flächendeckenden "Geruchsteppichs" nach der Senatsrechtsprechung legitim. Auch im Übrigen sei der Plan nicht zu beanstanden, namentlich nicht deshalb, weil das Sondergebiet SO2 zu klein für sein Vorhaben sei. Dies treffe zu, sei aber schon deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, weil der Kläger sein Vorhaben aus den vorgenannten Gründen ohnehin nicht verwirklichen könne. Auf eine angeblich mündlich gegebene Erklärung, sein Vorhaben sei genehmigungsfähig, könne sich der Kläger u.a. wegen § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht berufen.
Gegen das Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 27.4.2016 - 1 LA 11/15 - die Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt:
"Ernstliche Zweifel in diesem Sinne hat der Kläger hinsichtlich der tatsächlichen Annahme des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Erkenntnisse aus der sog. Weihenstephan-Studie, nach denen unabhängig von der Tierzahl die Gerüche von konventionellen Rinderställen in Entfernungen, wie sie hier in Rede stehen, nicht mehr wahrnehmbar sind, seien überholt, jedenfalls aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Annahme, die Erkenntnisse aus dieser Studie seien überholt, hat er zutreffend die bisherige Senatsrechtsprechung entgegengehalten, die die Studie nach wie vor heranzieht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2016 - 1 ME 186/15 -, n.v.; v. 6.2.2015 - 1 MN 154/14 -, n.v.; v. 19.12.2012 - 1 MN 164/12 -, DVBl. 2013, 249 = BauR 2013, 922 = ZfBR 2013, 379 = juris Rn. 67; v. 9.5.2012 - 1 LA 56/11 -, n.v.; Urt. v. 13.1.2009 - 1 KN 69/07 -, BRS 74 Nr. 27 = juris Rn. 73 f., letzteres auch zu Kritik des TÜV Nord an den Methoden der Studie, freilich noch im Vorfeld der GIRL 2008). Diese Rechtsprechung, etwa aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeführten Einwendungen des Sachverständigen des TÜV Nord umfassend auf den Prüfstand zu stellen, ist jedenfalls im Berufungszulassungsverfahren nicht angezeigt. Die Annahme, die Ergebnisse der Weihenstephan-Studie seien hier deshalb nicht anwendbar, weil eine fallbezogene gutachterliche Beurteilung der Geruchssituation vorliege, hat der Kläger plausibel mit der Erwägung in Frage gestellt, diese Beurteilung sei eine AUSTAL-Berechnung, die als solche die Erkenntnisse der Weihenstephan-Studie nicht in Frage stellen könne.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erkenntnisse der Weihenstephan-Studie seien für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Immissionsortes 3 durch Geruchsimmissionen von der Rinderhaltung im Sondergebiet SO 2 nicht maßgeblich, ist entscheidungstragend. Würden die Aussagen der Weihenstephan-Studie weiterhin Gültigkeit beanspruchen können, so dürfte es ausgeschlossen sein, dass ein Vorhaben wie das des Klägers in einer Entfernung von 370 Metern noch einen auch nur unter Vorsorgegesichtspunkten relevanten Beitrag zur Geruchsstundenhäufigkeit leisten könnte; der Plan könnte aus den Erwägungen, die der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.12.2012 a.a.O. angestellt hat, (zumindest teil-) unwirksam sein. Ob die Festsetzungen des Plans, wenn er sein Ziel, die Wohnbebauung an den darin angegebenen Immissionsorten vorsorgend zu schützen, nicht erreichen kann, gleichwohl wirksam sein können, weil zu den Planungszielen, wie das Verwaltungsgericht hervorhebt, auch der Schutz der Erholungsfunktion der Landschaft und der Erhalt der Eschlandschaft gehören, wird im Berufungsverfahren zu klären sein.
Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil offensichtlich aus anderen Gründen richtig wäre; dies ist nicht der Fall. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, so wäre das Vorhaben des Klägers nach § 35 BauGB bzw. - bei bloßer Teilunwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3, soweit sie die Rinderhaltung betrifft - nach den verbleibenden Festsetzungen des (einfachen) Bebauungsplans und ergänzend nach § 35 BauGB zu beurteilen. Gründe, die seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit nach Maßgabe dieser Vorschriften entgegenstünden, sind nicht erkennbar; insbesondere würde das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen."
Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Er macht geltend, die Weihenstephan-Studie habe weiter Gültigkeit, was aus den vom Senat angeführten Gründen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 hat der Kläger auf den richterlichen Hinweis, der Erteilung des Bauvorbescheids könne auch die - unter Umständen isoliert wirksame - Dimensionierung des Baufensters entgegenstehen, seine Bauvoranfrage teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,
unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid für einen rückwärtigen Anbau an den vorhandenen Bullenmaststall von 30 m (statt vormals 35,165 m) für weitere 116 Bullenmastplätze zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid für die Erweiterung des streitgegenständlichen Bullenmaststalles auf 232 Plätze zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Weihenstephan-Studie nicht mehr zur Beurteilung der von Rinderställen ausgehenden Geruchsbelastungen herangezogen werden könnte. Zur Vertiefung seines Vortrags bringt er eine Stellungnahme des TÜV Nord vom 4.1.2017 bei, die diese Studie in verschiedenen Punkten kritisiert. So genüge die Probandenauswahl weder den Anforderungen der 1993er noch der 2006er Fassung der VDI-Richtlinie 3940 Blatt 2; die Kriterien der Probandenauswahl seien nicht dokumentiert worden und überwiegend nicht einmal erkennbar. Das Geruchsfahnenende sei nach der Studie dadurch ermittelt worden, dass Probanden sich entgegen der Windrichtung gehend auf die Quelle zubewegten, bis sie die erste Geruchswahrnehmung feststellten. Da die Geruchsfahne im Lee der Quelle mäandriere und eine Belästigung durch Geruch erst festgestellt werden könne, wenn der Geruch an 10% einer Aufenthaltsdauer von 10 Minuten wahrgenommen werde, sei diese Methode ungeeignet. Das Problem werde erheblich größer, wenn man entgegen der VDI 3940 nicht auf die Erkennungsschwelle (es riecht nach Stall), sondern erst auf "deutliche Gerüche" abstelle. Dies sei auch unstatthaft, da nach der GIRL allein die Häufigkeit, nicht die Intensität der Geruchsbelastung den Belästigungsgrad indiziere. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb (mindestens 1993) die Begehungen möglichst nicht bei Windgeschwindigkeiten unter 2,5 m/s und möglichst bei warmer Witterung ohne Niederschlag durchgeführt worden seien. Dass Gerüche von Rinderställen in 370 m Entfernung noch wahrnehmbar seien, könne nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Die Beigeladene hat sich am Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Berufung mit Schriftsatz vom 10.11.2016 sinngemäß zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Streitgegenstand ist, zu Unrecht abgewiesen.
I.
Die Klage ist mit dem geänderten Hauptantrag zulässig. Zu Recht meint der Kläger, dass es sich bei seinem aktuellen Begehren gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren um ein wesensgleiches Minus handelt, über das der Senat in diesem Verfahren entscheiden kann.
Die fehlende Bescheidung des Widerspruchs des Klägers steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) Bezug genommen.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des mit dem geänderten Hauptantrag noch begehrten Bauvorbescheides. Der Senat versteht die Bauvoranfrage mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens begehrt wird ("Bebauungsgenehmigung"). Dies ist ein zulässiger Gegenstand einer Bauvoranfrage i.S.d. § 73 NBauO.
Die Erweiterung des vorhandenen Stallgebäudes um 30 m nach Südosten und die Erhöhung der Tierplatzzahl um 116 Mastbullen steht mit Bauplanungsrecht im Einklang.
1.
Der Bebauungsplan Nr. 28 "Tierhaltungsanlagen" der Beigeladenen steht dem Vorhaben nicht entgegen, soweit er Geruchsimmissionskontingente für die Rinderhaltung festsetzt. Insoweit ist er unwirksam. Beschränkungen der Rinderhaltung zum Schutz einer 600 m von der Quelle entfernten Wohnbebauung vor Geruchsimmissionen hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.2012 (- 1 MN 164/12 -, DVBl. 2013, 249 = ZfBR 2013, 379 = BauR 2013, 922 = juris Rn. 66 f.) als Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) angesehen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Dass die Tierhaltung durch den angegriffenen Bebauungsplan weit stärker beschränkt wird, als dies zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen geboten wäre, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nicht zu beanstanden. Über Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards der §§ 5 und 22 BImSchG zugunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, darf die Gemeinde sich nicht sehenden Auges hinwegsetzen. Ist vorhersehbar, dass sich im Falle der Umsetzung der getroffenen Festsetzungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen, so ist der Bebauungsplan unwirksam. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert werden zu können. Die Gemeinde ist nicht strikt an die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitskriterien gebunden. Vielmehr ist es ihr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern. Diese Annahme kollidiert nicht mit den Strukturprinzipien des Immissionsschutzrechts. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz beschränkt sich nicht auf die Schutzvorschrift des § 5 Abs. Satz 1 1 Nr. 1 und damit auf die Abwehr erheblicher Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3, sondern eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Abwägungsfehlerhaft ist ein solches am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientiertes (Abstandsflächen)-Konzept erst dann, wenn es städtebaulich nicht mehr begründbar ist. Das ist hier hinsichtlich der Rinderhaltung der Fall.
Im Plangebiet ist ein Rinderbestand nennenswerten Ausmaßes nicht dargetan. Dieser ist auch den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Die Absichten der Landwirte, im Plangebiet zukünftig Rindermastplätze errichten zu wollen, beschränken sich auf etwa 200 Tiere. Ein tatsächlicher Anlass, die Rinderhaltung in der geschehenen Weise zu reglementieren bzw. zu steuern, besteht schon deshalb nicht. Des Weiteren ist die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse des Immissionsschutzgutachtens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angenommene Transmissionsausbreitung (s. dort Abs. 1, S. 7), d.h. der Entfernung, in der Gerüche noch wahrgenommen werden können, bezogen auf Rinderhaltung überzogen. Die Geruchsschwellenentfernung für einen konventionellen Rinderstall liegt nach der Studie "Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan von Juni 1999, an welcher sich der Senat regelmäßig orientiert, bei etwa 65 m. Eine Transmissionsstrecke bis 600 m für die Rinderhaltung ist daher auch unter Berücksichtigung des Vorsorgegedankens wenig nachvollziehbar und liegt weit über einer Entfernung, die aus städtebaulichen Gründen noch plausibel wäre, um bezüglich der Immissionsproblematik "auf der sicheren Seite" zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95)."
Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar dürfte es angesichts der großflächig unzumutbar hohen Geruchsvorbelastung im Siedlungsbereich der Beigeladenen im Ansatz nicht zu beanstanden sein, dass sie die Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen im Plangebiet davon abhängig macht, dass diese keine - auch keine unter der Irrelevanzschwelle liegende - Geruchszusatzbelastung an den die Grenze des Siedlungsbereichs markierenden Immissionsorten verursachen. Der Plan leidet jedoch insoweit an einem - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen und innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügten - Abwägungsmangel, als er zur Berechnung dieser Zusatzbelastung auch für Rinderställe die GIRL i.V.m. dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 uneingeschränkt für maßgeblich erklärt. Die Ergebnisse der zum Planaufstellungsverfahren und zum Bauvoranfrageverfahren erstellten Gutachten des TÜV Nord sind ein klares Indiz dafür, dass dieses Berechnungsverfahren die von Rinderställen ausgehenden Geruchsbeiträge jedenfalls im Fernbereich erheblich überzeichnen kann. Dies hat zur Folge dass der Plan Vorhaben wie dem des Klägers entgegensteht, ohne dass diese einen auch nur unter Vorsorgegesichtspunkten erheblichen realen Geruchsbeitrag an den geschützten Orten verursachen würden. Im Einzelnen:
a)
Wie bereits im Tatbestand ausgeführt, zeigt das vom Kläger eingeholte Gutachten des TÜV Nord vom 12.3.2010, dass eine anhand des Ausbreitungsmodells AUSTAL 2000, Version 2.4.7 vorgenommene Berechnung der von einem Rinderstall mit 116 Mastplätzen, d.h. rd. 70 GV, ausgehenden Emissionen zu dem Ergebnis kommen kann, dass noch in 370 m Entfernung während eines - freilich sehr geringen - Teils des Jahres (0,3% der Jahresgeruchsstunden) Gerüche wahrnehmbar sind. Tatsächlich lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass eine AUSTAL-Berechnung sogar in noch größeren Entfernungen Geruchsbelastungen ergeben kann, die gelegentlich wahrnehmbar sind und nach dem Bebauungsplan der Beigeladenen unzulässig wären: Unmittelbar nordwestlich des Immissionspunkts 8, also des Wohnhauses H. 17, 700 m südöstlich des Vorhabens, errechnet das Gutachten auf S. 12 noch eine Zusatzbelastung von 0,10% der Jahresgeruchsstunden. Ähnliches ergibt sich aus dem im Planaufstellungsverfahren von der Beigeladenen eingeholten "Gutachten zu Geruchs-Immissionen durch 22 landwirtschaftliche Hofstellen im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 28 "Tierhaltungsanlagen" der Gemeinde C. - Berechnung der Zusatzbelastung der einzelnen Betriebe" des TÜV Nord vom 25.2.2011. Danach verursacht beispielsweise der im Sondergebiet 16 gelegene Mastbullenstall J. (zur Tierart S. 4 des Gutachtens) am nächstgelegenen Immissionspunkt 36, über 400 m nordöstlich der Quelle einen Zusatzbeitrag von 0,3%, am Immissionspunkt 29, 1 km östlich der Quelle immerhin noch eine Zusatzbelastung von 0,1% der Jahresgeruchsstunden.
b)
Tatsächlich ist mit einer auch Vorsorgemaßnahmen ausschließenden Sicherheit davon auszugehen, dass in diesen Entfernungen keinerlei Gerüche von Rinderställen wahrnehmbar sein werden.
Der Senat stützt sich bei dieser Tatsachenannahme maßgeblich auf die nachfolgend sog. Weihenstephan-Studie (Zeisig/Langenegger, Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen, Bayerische Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan, Gelbes Heft 63, Juni 1999), die die Ergebnisse von Begehungen aus den Jahren 1993 und 1997 wiedergibt. Diese Studie betrifft Rinderställe bis zu einer Größenordnung von ca. 370 GV oder ca. 500 Rindern und kommt zu dem Ergebnis, dass in einer Entfernung von 60-70 m zur Quelle kein deutlicher, in einer Entfernung von 110-120 m auch kein schwacher (1 GE/m3, S. 16 der Studie) Stallgeruch mehr wahrnehmbar ist (S. 65, Abb. 51/52 der Studie).
Die von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführte Kritik des TÜV Nord an den Methoden der Weihenstephan-Studie vermag deren Ergebnisse nicht in dem Umfang in Frage zu stellen, dass Maßnahmen zur Geruchsvorsorge in Entfernungen von 370 oder gar 1000 m als gerechtfertigt betrachtet werden könnten.
Im Mittelpunkt der Kritik des TÜV Nord steht die Eignung der Probanden, auf deren Wahrnehmungen die Studie beruht. Zeisig/Langenegger wenden unterschiedliche Versuchsanordnungen an: Erste, 1993 durchgeführte und bereits in der Studie "Geruchsemissionen aus Rinderställen" (Gelbes Heft 52, 1994) veröffentlichte Begehungen an überwiegend konventionellen Ställen mögen im Hinblick auf die Probandeneignung mit gewissen Unsicherheiten behaftet sein; die Studie enthält keine Angaben dazu, wie sichergestellt wurde, dass die Probanden ein "normales", unbeeinträchtigtes Geruchsempfinden aufwiesen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass mit Gas-Halbmasken Gewöhnungseffekten während der Begehung entgegengewirkt wurde (Gelbes Heft 63, S. 16). Angesichts dessen ist es theoretisch denkbar, dass in die Studie auch Wahrnehmungen von Probanden eingeflossen sind, deren Geruchssinn unterdurchschnittlich entwickelt oder tagesformabhängig beeinträchtigt war. Bei den 1997 durchgeführten Begehungen wurde die Geruchssensibilität der Probanden allerdings - offenbar an jedem Begehungstag - mit einem sog. Triangeltest, bei dem Riechproben zu vergleichen waren, kontrolliert (S. 17 der Studie). Weitere - freilich aus nachfolgend darzulegenden Gründen nicht aussagekräftige - Begehungen von 1997 wurden nach Angaben der Herausgeber nach der Methodik der VDI-Richtlinie 3940 in der Fassung von Oktober 1993 vorgenommen.
Der TÜV Nord verweist darauf, dass bereits nach der VDI 3940 in der 1993er Fassung die persönliche Geruchsschwelle der Probanden für Schwefelwasserstoff und n-Butanol aus mindestens 5 Messreihen an unterschiedlichen Tagen olfaktometrisch zu bestimmen und ihre Lage im Gesamtkollektiv festzustellen sei; die VDI 3940 in der 2006er Fassung habe die die Anforderungen weiter konkretisiert. Diesen Anforderungen genüge die Probandenauswahl der Studie ganz überwiegend nicht; soweit sie - für die VDI-konformen Begehungen - nach diesen Maßstäben durchgeführt worden sei, sei die Probandeneignung nicht dokumentiert worden.
Diese Defizite sind nach Würdigung des Senats nicht geeignet, die hier relevanten Erkenntnisse der Studie in Frage zu stellen. Jedenfalls für die 1997er Begehungen, und zwar auch die nicht anhand der VDI 3940 durchgeführten, haben die Versuchsleiter den Geruchssinn der Probanden getestet; dass der hierfür gewählte Triangeltest untauglich zur Aussonderung klar unterdurchschnittlich sensibler Probanden sein könnte, hat der TÜV Nord weder dargelegt, noch ist dies ist sonst ersichtlich. Aber auch für die 1993er Begehung ist bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass große Teile des Probandenkollektivs über kein durchschnittliches Geruchsempfinden verfügt hätten; einzelne "Ausreißer" hätten allenfalls marginale Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Studie.
Die Kritik des TÜV Nord, die Methodik der Studie zur Bestimmung der Geruchsbelästigung, sich der Geruchsquelle gehend zu nähern, bis die erste Geruchswahrnehmung festgestellt werde (vgl. S. 16 der Studie), entspreche ebenfalls nicht den Anforderungen der VDI 3940, eröffnet zwar die Möglichkeit, dass die Studie das Geruchsfahnenende bis zu einem gewissen Maß unterschätzt. Zu Recht weist der TÜV darauf hin, dass das Fahnenende im Lee der Geruchsquelle mäandriere. Erst bei einem Aufenthalt von 10 Minuten an derselben Stelle, wie ihn die VDI 3940 vorsehe, könne annähernd festgestellt werden, ob dort während 10% der Aufenthaltszeit Geruch wahrnehmbar sei; dies sei aber das Kriterium für die Definition der für den Belästigungsgrad maßgeblichen Geruchsstunde. Angesichts dessen ist die für die Weihenstephan-Studie gewählte Vorgehensweise tatsächlich risikobehaftet. Wenn ein Proband sich gehend auf die Geruchsquelle zubewegt, ist es möglich, dass er über eine gewisse Strecke neben dem Fahnenende her geht; dies gilt selbst dann, wenn er sich der Quelle entgegen der Windrichtung nähert. Dass dies über mehrere hundert Meter geschehen kann, hält der Senat allerdings für ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist insoweit namentlich, dass, wie die Abbildungen 15/17, 26 zeigen, kein Proband bei irgendeiner der durchgeführten Begehungen jenseits von 120 m einen auch nur schwachen Geruch wahrnahm. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese durchweg das Geruchsfahnenende über längere Strecken verfehlt haben könnten, ist äußerst gering.
Die Kritik, die Studie ziehe zur Begründung eines zu Rinderställen erforderlichen Abstands argumentativ den Abstand heran, bei dem "deutliche Gerüche" ermittelt worden seien, da sie nur diese als belästigend erachte (vgl. S. 58 der Studie), die GIRL bewerte den Belästigungsgehalt von Gerüchen aber im Wesentlichen anhand ihrer Häufigkeit, nicht ihrer Intensität, zieht die hier relevanten Erkenntnisse der Studie nicht in Frage. Die 110-120 m-Höchstgrenze bezieht sich auf die Kategorie "Geruch schwach wahrnehmbar", die im Text und in allen Abbildungen zusätzlich zur Kategorie "Geruch deutlich wahrnehmbar" dargestellt ist. Ob die Herausgeber der Studie erst der Kategorie "Geruch deutlich wahrnehmbar", die schon in 60-70 m Entfernung nicht mehr festgestellt wurde, Belästigungsrelevanz zuerkennen, ist unerheblich.
Der TÜV Nord kritisiert weiterhin, dass die Begehungen möglichst nicht bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 2,5 m/s und möglichst bei warmer Witterung ohne Niederschlag durchgeführt wurden. Dass diese Bedingungen zu einer Unterschätzung der Reichweite der Geruchsfahnen hätten führen können, ist indes für den Senat nicht erkennbar. Niedrige Windgeschwindigkeiten dürften die Länge der Geruchsfahne jedenfalls in Windrichtung eher verkürzen als verlängern. Warme Witterung begünstigt die Entstehung von Stallgerüchen, jedenfalls stärkere Niederschläge dürften Gerüche eher binden. Zwar mag feuchte Luft der Geruchsausbreitung förderlich sein, allerdings ist der Studie nicht zu entnehmen, dass bei feuchter Witterung ohne Niederschlag keine Begehungen durchgeführt wurden.
Dass, wie der TÜV Nord weiter anführt, die im Rahmen der Studie nach den Kriterien der VDI 3940 durchgeführten Begehungen keinen Aufschluss über die Ausdehnung der Geruchsfahne geben, da alle in der Abb. 37 verzeichneten Geruchswahrnehmungen innerhalb der Geruchsfahne lagen, dürfte zutreffen. Dies dürfte auch der Intention der VDI 3940 entsprechen (vgl. Both/Hartmann, Anforderungen an Fahnenbegehungen zur Rückrechnung von Geruchsemissionen). Da diese Wahrnehmungen aber maximal in einem Abstand von 55 m zur Geruchsquelle stattgefunden haben, lässt sich hieraus nicht der Umkehrschluss ziehen, die Geruchsfahnen seien länger als 120 m.
c)
Die Annahme, dass in einer Entfernung von 370 m keine Gerüche mehr aus einem Rinderstall mit einem Besatz von ca. 230 Tieren wahrnehmbar sind, wird auch von anderen Studien gestützt. Begehungen von Jungbluth/Hartung (1996) an Ställen mit einem Tierbesatz bis zu 101 GV ergaben Geruchsschwellenentfernungen von maximal 100 m. Begehungen von Mens/Mannebeck (1998) ermittelten Geruchsschwellenentfernungen bei schwachem Geruch, die bei Beständen zwischen 100 und 200 GV zwischen 100 und ca. 140 m, bei Beständen um die 250 GV bei 175 m, bei Beständen von 400 GV bei ca. 240 m und von 840 GV bei knapp 300 m lagen (zit. n. Krause/Müller/Grimm, Geruchsemissionen und -immissionen aus der Rinderhaltung - Beurteilungsgrundlagen und Ableitung von Emissionsminderungsmaßnahmen, KTBL-Schrift 388, 2000, S. 15 f.). Krause/Müller/Grimm (a.a.O., Kurven S. 61 f., Tabellen S. 65 ff.) kommen teils zu etwas größeren Geruchsschwellenentfernungen; für Tierbestände der hier in Rede stehenden Größe werden auch nach ihren Erkenntnissen aber Entfernungen von 370 m oder mehr nicht annähernd erreicht.
d)
Die Festsetzung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Das wäre der Fall, wenn der Rat sie selbständig tragend (und abwägungsfehlerfrei) auf das Ziel gestützt hätte, den Außenbereich mit Blick auf seine Erholungsfunktion von zusätzlichen Geruchsbelastungen freizuhalten. Derartiges ist der Planbegründung indes nicht zu entnehmen. Nach der Darstellung von Planungsanlass und Planungszielen (S. 4-6 und 9 der Planbegründung) dient die Immissionskontingentierung ausschließlich dem Schutz der Siedlungsbereiche. Die Erholungsfunktion der Landschaft soll zwar auch geschützt werden, jedoch nur mit Blick auf eine Gefährdung durch Zersiedelung. Dies zeigt sich auch daran, dass die Immissionskontingentierung ausschließlich im Hinblick auf Immissionsorte erfolgt, die die Grenze der Siedlungsbereiche markieren. Ein Planungsziel, auch den Außenbereich von Gerüchen freizuhalten, wird nicht benannt.
2.
Die Wirksamkeit der übrigen Planfestsetzungen (einschließlich der Wirksamkeit der Immissionskontingente für andere Vorhaben als Rinderställe) kann dahinstehen. Sind sie - wofür einiges spricht - wirksam, so ist das Vorhaben nach ihnen und - da es sich mangels Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche um einen einfachen Bebauungsplan handelt - ergänzend nach § 35 BauGB zu beurteilen. Wäre der Plan insgesamt unwirksam, richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vollständig nach § 35 BauGB.
Mit den übrigen Vorgaben des Bebauungsplans ist das Vorhaben in der reduzierten Fassung des Schriftsatzes vom 10.11.2016 vereinbar.
Das Vorhaben ist auch im Außenbereich gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Da es sich nach der unbestrittenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 9.12.2009 um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, wäre es nur dann unzulässig, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Das ist nicht der Fall, namentlich kann das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Dies ergibt sich hinsichtlich der allein strittigen Geruchsemissionen bereits aus dem vorstehend Ausgeführten. Aber auch nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 12.4.2012 liegt der Geruchsbeitrag der Stallerweiterung unter 0,5% der Jahresgeruchsstunden, würde sich also in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirken (sog. kleine Irrelevanz, vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 der GIRL - "Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich"). Weitere dem Vorhaben entgegenstehende Belange sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.