Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.2017, Az.: 5 LC 144/15

Besoldungsausgleich; Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn AG; Deutsche Bahn Netz AG; Dienstpostenbewertung; Höherbewertung; Zulage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.03.2017
Aktenzeichen
5 LC 144/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.05.2015 - AZ: 1 A 148/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts steht in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 4.83 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, juris Rn. 19; Urteil vom 23.5.2002 - BVerwG 2 A 5.01 -, juris Rn. 13; Urteil vom 3.2.2005 - BVerwG 2 C 11.04 -, juris Rn. 26; Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 28; Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 A 2.14 -, juris Rn. 19). Dem einzelnen Beamten steht grundsätzlich kein Anspruch darauf zu, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird. Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom betreffenden Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, wenn sich der Dienstherr also bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachgerechten Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur "vorgeschoben" hätte (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 27; Urteil vom 28.11.1991, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a. a. O., Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, a. a. O., Rn. 22).

2. Für eine solche Annahme - also für eine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des beklagten Bundeseisenbahnvermögens bietet der Streitfall keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift des § 18 BBesG findet bei Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochtergesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 BEZNG, 12 Abs. 2, 23 DBGrG). Dies bedeutet, dass bei ehemaligen Bundesbahnbeamten eine Dienstpostenbewertung und Ämterzuordnung des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherrn gemäß § 18 BBesG stattfindet, indem die bei der Deutschen Bahn AG bzw. ihrer Tochtergesellschaft bestehenden Arbeitsplätze bewertet und bestimmten Statusämtern zugeordnet werden. Das Verfahren der Arbeitsplatzbewertung durch das Bundeseisenbahnvermögen im Zusammenspiel mit der Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaften, welches der besonderen Situation geschuldet ist, dass die ehemaligen Bundesbahnbeamten, die nach §§ 12 Abs. 2 und 3, 23 DBGrG der Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaften zugewiesen sind, durch das Bundeseisenbahnvermögen verwaltet werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BEZNG), ihren Dienst jedoch nicht bei und für das Bundeseisenbahnvermögen erbringen, sondern bei der Deutschen Bahn AG bzw. einem Tochterunternehmen tätig sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 27. Mai 2015 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer „Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes“ gemäß § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung (BBesG a. F.).

Der im … geborene Kläger stand - zuletzt im Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) - im Dienste des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und wurde mit Ablauf des … 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Im Zuge der Zusammenführung und Privatisierung der Deutschen Bahnen wurde der Kläger, seinerzeit noch im Statusamt eines Bahnobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) stehend, im … 1994 der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen. Diese übertrug ihm im … 1995 einen (höherwertigen) „M 8-Arbeitsplatz“; die Ernennung des Klägers zum Bahnhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) erfolgte im … 1995. Im … 1998 wurde dem Kläger durch die Deutsche Bahn AG der streitgegenständliche Arbeitsplatz „G. - Arbeitsplatz H.“ des Fahrdienstleiters I. bei der Organisationseinheit „… des Betriebsstandortes E.“ des (seinerzeitigen) Geschäftsbereichs Netz der Deutschen Bahn AG übertragen, der beamtenrechtlich nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet war. Diese Übertragung bestand auch nach der Ausgliederung des vormaligen Geschäftsbereichs Netz durch Gründung der Deutschen Bahn Netz AG und der damit verbundenen gesetzlichen Zuweisung des Klägers zu dieser Gesellschaft Mitte des Jahres 1999 fort. Aufgrund der Vereinbarung der maßgeblichen Tarifvertragsparteien über eine neue Entgeltstruktur im Deutsche Bahn Konzern - dem „Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe … (Bahnbetrieb und Netze) verschiedener Unternehmen des DB Konzern“, der den bis dahin gültigen Entgelt-Tarifvertrag abgelöst und eine neue Eingruppierungssystematik geschaffen hatte - wurde der Arbeitsplatz des Klägers als Fahrdienstleiter I. mit (Rück-)Wirkung vom 1. März 2008 tarifrechtlich mit der Entgeltgruppe 305 bewertet; beamtenrechtlich blieb es bei der Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 8.

Unter dem 4. Dezember 2012 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, ihn rückwirkend seit der mit Wirkung vom 1. März 2008 erfolgten tarifrechtlichen Neubewertung seines Arbeitsplatzes als Fahrdienstleiter I. nach der Entgeltgruppe 305 von der Besoldungsgruppe A 8 nach der Besoldungsgruppe A 9 einzustufen. Er werde derzeit nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet; die Stellenbewertung nach der Entgeltgruppe 305 beinhalte aber eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 lehnte der Beklagte das klägerische Begehren ab. Die Eintarifierung des betreffenden Arbeitsplatzes nach Entgeltgruppe 305 habe nicht zwingend eine beamtenrechtliche Höherbewertung von der Besoldungsgruppe A 8 nach der Besoldungsgruppe A 9 zur Folge; die Eintarifierung stelle lediglich ein Abrechnungsmerkmal für die Personalkosten dar, welche die Deutsche Bahn Netz AG dem Beklagten nach den maßgeblichen Bestimmungen zu erstatten habe. Es entspreche der ständigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Beamte keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hätten. Beamtenrechtliche Höherstufungen von Tätigkeiten bei der Deutschen Bahn AG, welche von zugewiesenen Beamten des Beklagten wahrgenommen würden, könnten nur in dem Umfang erfolgen, als Planstellen zur Verfügung stünden. Die konkrete Zahl der Höherstufungsmöglichkeiten ergebe sich aus der Anzahl an Personalabgängen infolge von Zurruhesetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst etc. im Rahmen der Obergrenzen des Stellenplans. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, zwecks Verbesserungsmöglichkeiten seiner Beamten zusätzliche Planstellen auszuweisen.

Hierauf erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2013 Widerspruch und beantragte hilfsweise, ihm einen „monatlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich aus der Höherstufung von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9 ergebe“. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe in seinem Bescheid vom 28. Januar 2013 ausdrücklich bestätigt, dass er von der Deutschen Bahn AG einen Betrag erhalte, welcher aus der Eintarifierung des Arbeitsplatzes des Klägers nach Entgeltgruppe 305 folge. Dieser Betrag sei an den Kläger „weiterzugeben“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nach seinem Statusamt Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8. Ein Anspruch auf Beförderung bestehe nicht; dem Kläger bleibe es jedoch unbenommen, sich auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz zu bewerben. Aus der tariflichen Eingruppierung des Arbeitsplatzes des Fahrdienstleiters I. nach der Entgeltgruppe 305 sei keinesfalls eine automatische Höherbewertung des beamtenrechtlichen Dienstpostens abzuleiten; die tarifrechtliche Eingruppierung von Arbeitsplätzen durch die Deutsche Bahn AG habe keinen Einfluss auf die beamtenrechtliche Bewertung des Dienstpostens. Zwar leiste die Deutsche Bahn AG nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für die ihr zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe derjenigen Aufwendungen an den Beklagten, welche sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringe oder erbringen müsste; eine „Weitergabe“ dieser Zahlung an die Beamten sei indes nicht vorgesehen. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte „Ausgleichszahlung“ komme allenfalls § 46 BBesG (a. F.) in Betracht; allerdings fehlten hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen.

Mit seiner am 28. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Haupt- und Hilfsbegehren weiterverfolgt. Der Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters I. sei im Jahr 2008 nach der Entgeltgruppe 305 des maßgeblichen Tarifvertrages bewertet worden; er erhalte als Arbeitsplatzinhaber eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8. Der Arbeitsplatz des zweiten Fahrdienstleiters im Bereich des Stellwerks J. sei ebenfalls nach der Entgeltgruppe 305 bewertet worden; der dortige Arbeitsplatzinhaber erhalte jedoch eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9. Die Eingruppierung des Arbeitsplatzes des Klägers in I. ergebe sich aus einem Punktesystem, das mit dem Arbeitsaufkommen und den Zugzahlen in Verbindung stehe; aufgrund der Schnellfahrstrecke (Nord-Süd-Strecke) sei der Arbeitsplatz sehr anspruchsvoll und deshalb auch nach der Entgeltgruppe 305 eingruppiert worden. Dieselben Voraussetzungen erfülle auch die Stelle in J., welche aber mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 9 besetzt sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse deshalb auch der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldet werden. Dem Kläger erschließe sich nicht, warum der Beklagte seinen Arbeitsplatz nicht nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn rückwirkend ab dem 1. März 2008 von Besoldungsgruppe A 8 nach A 9 zu befördern,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2013 einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, im Bereich der vormaligen Bundeseisenbahnverwaltung bestehe die Besonderheit, dass die der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten auf tariflich eingruppierten Arbeitsplätzen eingesetzt würden, die neben der tariflichen noch eine beamtenrechtliche Bewertung hätten. Die Auswahl, welcher konkrete Arbeitsplatz höher bewertet werden solle, treffe die Deutsche Bahn AG nach pflichtgemäßem Ermessen und beantrage dessen beamtenrechtliche Höherbewertung beim Beklagten. Dieser entscheide bei jedem Bewertungsantrag darüber, ob die entsprechende Tätigkeit als „höherwertiger Dienstposten“ angesehen werden könne und lege nach den besoldungsrechtlichen Kriterien des § 18 BBesG unter Beachtung der haushaltrechtlichen Vorgaben seines Stellenplans fest, welcher konkrete Arbeitsplatz bei der Deutschen Bahn AG als höher bewerteter Dienstposten gelte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass durch besondere Vorruhestands- und Altersteilzeitregelungen Planstellen „abgebaut“ würden, so dass der Beklagte der Deutschen Bahn AG nur eine geringe Anzahl freier Planstellen zur Verfügung stellen könne; die so verfügbar gewordenen Bewertungsmöglichkeiten würden der Deutschen Bahn AG regelmäßig zur Verfügung gestellt. Die Planstellenbewertung erfolge nicht in Form der sogenannten „Topfwirtschaft“; nach Freiwerden einer Planstelle unter Beachtung der Höchstsätze finde vielmehr eine „spitze Bewertung“ für eine beantragte Höherbewertung eines Arbeitsplatzes statt. Auf welche Arbeitsplätze die Deutsche Bahn AG die ihr zugeteilten beamtenrechtlichen Bewertungen (Planstellen) lege, entscheide sie u. a. nach dem Schwierigkeitsgrad vergleichbarer Arbeitsplätze - hier: der nach der Entgeltgruppe 305 eingruppierten Arbeitsplätze -. Aufgrund der Eintarifierung des Arbeitsplatzes des Klägers nach der Entgeltgruppe 305 wäre eine Anhebung nach der Besoldungsgruppe A 9 (M 9) zwar möglich. Aufgrund der höheren Anforderungen auf Stellwerken an Hauptabfuhrstrecken seien indes zwei Arbeitsplätze der Entgeltgruppe 305 auf dem Stellwerk in J. höher bewertet worden. Die Anforderungen an die zweite Fahrdienstleiterstelle des Stellwerks J. seien nachweislich höher als die Anforderungen an den Fahrdienstleiter in I.. Demnach habe sich die Deutsche Bahn AG (bzw. Deutsche Bahn Netz AG) bei der Auswahl, welche von insgesamt ca. 28 vorhandenen, nach der Entgeltgruppe 305 eintarifierten Arbeitsplätzen höher zu bewerten sei, nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein Antrag der Deutschen Bahn Netz AG auf Höherbewertung des Arbeitsplatzes „Fahrdienstleiter I.“ sei daher gerade nicht gestellt worden. Der Kläger sei auf seinem Arbeitsplatz auch nicht höherwertig beschäftigt worden.

Was das Verhältnis Besoldung zu Personalkostenabrechnung betreffe, so gelte, dass die bei der Deutschen Bahn AG beschäftigten Beamten durch den Beklagten besoldet würden. Dieser Besoldungszahlung stehe aber keine originäre Dienstleistung gegenüber; die Dienstleistung erbrächten die früheren Bundesbahnbeamten nur für die Deutsche Bahn AG. Die Deutsche Bahn AG zahle im Rahmen der sogenannten Personalkostenerstattung an den Beklagten für jeden Beamten einen Betrag, der sich nach der tarifrechtlichen Eingruppierung des betreffenden Arbeitsplatzes richte, aber regelmäßig - und so auch im Falle des Klägers - unterhalb der tatsächlichen Besoldung liege.

Mit Urteil vom 27. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Zahlung eines Besoldungsausgleichs in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die weitergehende Klage des Klägers ist abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Dem Hauptbegehren des Klägers auf (rückwirkende) Beförderung stehe bereits § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entgegen; darüber hinaus bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung. Die Klage habe jedoch mit dem Hilfsantrag teilweise - nämlich im Sinne der tenorierten Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - Erfolg. Dem Kläger stehe ein - von der Kammer nicht bezifferbarer - Anspruch auf Besoldungsausgleich gemäß § 46 BBesG (a. F.) zu. Nach § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) erhalte ein Beamter, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen würden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlägen. Dies sei hier der Fall.

Der Kläger habe jedenfalls seit dem … 2008 ununterbrochen mehr als 18 Monate lang - nämlich bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Jahres 2013 - Aufgaben wahrgenommen, welche dem höherwertigen Statusamt eines Bundesbahnbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) entsprochen hätten. Dem Kläger sei zwar im Jahr 1998 der nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertete Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters I. übertragen worden. Mit Inkrafttreten des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages mit Wirkung vom 1. März 2008 und der Neubewertung des betreffenden Arbeitsplatzes nach Entgeltgruppe 305 habe sich jedoch auch die beamtenrechtliche Bewertung geändert. Aufgaben nach der Entgeltgruppe 305 entsprächen von ihrer Wertigkeit her der Besoldungsgruppe A 9. Zu dieser Auffassung sei das Verwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gelangt. Dort habe der Beklagte angegeben, die Bewertung der beamtenrechtlichen Dienstposten erfolge in Anlehnung an den Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag; mit der Entgeltgruppe 305 bewertete Dienstposten würden beamtenrechtlich eine Bandbreite von A 8 bis A 9Z umfassen, wobei die konkrete Bewertung von der Größe des Stellwerks und den dort anfallenden Aufgaben abhängig sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen Knotenpunkt handle, wie viele Strecken zu bedienen seien und ob Fern-, Nah- und/oder Güterverkehr zu regeln sei; je gewichtiger die Aufgaben in dem Stellwerk seien, desto höher falle die beamtenrechtliche Bewertung aus. Lege man diese Ausführungen zugrunde, so wäre die Bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers mit der Besoldungsgruppe A 8 nachvollziehbar und stünde im Einklang mit § 18 Satz 1 BBesG.

Der Arbeitsplatz des Klägers sei aber deshalb nicht sachgerecht bewertet, weil der Beklagte nach seinen weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung die behauptete Differenzierung zwischen den in der Entgeltgruppe 305 eingeordneten Fahrdienstleiter-Arbeitsplätzen tatsächlich nicht (durchgängig) vornehme. Der Beklagte habe nämlich in der mündlichen Verhandlung erklärt, für die Vergabe von nach der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Planstellen kämen sämtliche nach der Entgeltgruppe 305 bewertete Dienstposten in Betracht. Die Planstelle werde demjenigen Arbeitsplatz zugeordnet, für den die Deutsche Bahn AG dies beantrage; der Beklagte stimme dem Antrag zu, wenn der Arbeitsplatz nach der Entgeltgruppe 305 bewertet sei. Hätte die Deutsche Bahn AG beantragt, den Arbeitsplatz des Klägers - und nicht den des zweiten Fahrdienstleiters in J. - nach der Besoldungsgruppe A 9 aufzuwerten, so hätte der Beklagte gemäß seinem weiteren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch diesem Antrag zugestimmt, weil beide Dienstposten der Entgeltgruppe 305 unterfielen und als höherwertig anzusehen seien. Damit habe der Beklagte der Sache nach eingeräumt, dass der Kläger höherwertige Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) wahrgenommen habe. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn dem Kläger ein gebündelter Dienstposten im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG zugeordnet gewesen wäre; hierfür bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Der Annahme, der Kläger habe höherwertige Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) wahrgenommen, stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters I. tatsächlich nur nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet habe. Zwar habe ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens; etwas anderes gelte nur dann, wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung nicht von sachbezogenen Erwägungen habe leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur „vorgeschoben“ seien. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor, denn der Beklagte habe selbst erklärt, dass der Kläger auf seinem Arbeitsplatz ohne Veränderung des Aufgabenbereichs nach der Besoldungsgruppe A 9 hätte befördert werden können; eine Beförderung sei nur deshalb unterblieben, weil eine entsprechende Planstelle gefehlt habe. Eine theoretisch mögliche Beförderung des Klägers auf seinem Arbeitsplatz als Fahrdienstleiter I. setze aber gerade voraus, dass auf diesem höherwertige Aufgaben wahrgenommen würden. Der Beklagte habe den ehemaligen Arbeitsplatz des Klägers nur deshalb nicht nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertet, weil eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung gestanden habe, und nicht, weil die Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz weniger anspruchsvoll (gewesen) seien. Damit sei die angeblich sachbezogene Bewertung des Beklagten nur „vorgeschoben“.

Die höherwertigen Aufgaben nach der Besoldungsgruppe A 9 seien dem Kläger auch „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) übertragen worden, und auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lägen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.2014 - BVerwG 2 C 16.13 -, juris Rn. 16ff.) setze dies keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus, sondern gelte auch im Falle der vom Beklagten hier - entgegen seiner Auffassung - praktizierten „Topfwirtschaft“. Die Zulagenberechnung sei anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätze vorzunehmen.

Gegen dieses - ihm am 10. Juni 2015 zugestellte - Urteil hat der Beklagte am 8. Juli 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassene Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) nicht zu. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass es sich bei dem - in den Entscheidungsgründen verkürzt dargestellten - Verfahren um eine Bewirtschaftung des Stellenplans im Rahmen der „Topfwirtschaft“ handle, sei unzutreffend, und auch die vorinstanzliche Einschätzung, der Beklagte habe sich bei der Bewertung des seinerzeitigen Arbeitsplatzes des Klägers nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, begegne rechtlichen Bedenken. Das entsprechende Verfahren ergebe sich vielmehr aus einem Zusammenspiel der für ehemalige Bundesbahnbeamte maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des „Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz -“ (BEZNG), des „Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft - Deutsche Bahn Gründungsgesetz -“ (DBGrG) und der „Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen - Eisenbahn-Laufbahnverordnung“ (ELV).

Der Beklagte sei gemäß § 16 BEZNG verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan zu erstellen, welcher durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt werden müsse. Dabei sei zu beachten, dass der Beklagte als sogenannter „Stellenabbaubereich“ gelte, weil der ihm zugewiesene Bestand an Beamten geschlossen sei, dem Stellenplan also keine neuen Beamten zugeführt würden; es sei ein besonderes Planstellenabsetzungsverfahren entwickelt worden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. Der genehmigte Stellenplan, der auch die vorzunehmenden Absetzungen enthalte, beinhalte die bewilligten Planstellen, die dem Beklagten als besetzbare Planstellen zur Verfügung stünden. Im Rahmen der durch den Stellenplan vorgegebenen  haushaltsrechtlichen Grenzen würden durch Personalabgänge Planstellen frei, die - unter Berücksichtigung des besonderen Planstellenabsetzungsverfahrens - laufend wieder ausgebracht würden. Dadurch werde beim Beklagten sichergestellt, dass keine freien Planstellen überzählig vorhanden seien und gegenüber den Obergrenzen des bewilligten Stellenplans kein Überhang an Beförderungsdienstposten bestehe. Freie Planstellen würden unmittelbar mit beförderungsreifen Anwärtern besetzt. Dementsprechend stünden freie Planstellen, aus denen eine Zulagenzahlung nach § 46 BBesG (a. F.) erfolgen könne, nicht zur Verfügung, so dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) nicht vorlägen.

Was die beamtenrechtliche Bewertung der Arbeitsplätze bei der Deutschen Bahn AG (bzw. der Deutschen Bahn Netz AG) betreffe, so gelte Folgendes: Der Stellenplan mit den bewilligten Planstellen bilde den qualitativen und quantitativen Rahmen für die zur Verfügung stehenden Beförderungsdienstposten. Innerhalb dieses Rahmens würden jährlich die Höchstsätze für Beförderungsdienstposten für die jeweiligen Gesellschaften der Deutschen Bahn AG festgesetzt; der Beklagte prüfe dann, inwieweit Bewertungskontingente den Konzerntöchtern der Deutschen Bahn AG in der Regel monatlich zur Verfügung gestellt werden könnten. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Bewertungsmöglichkeiten beantragten die Gesellschaften der Deutschen Bahn AG sodann beim Beklagten für einen konkreten Arbeitsplatz die beamtenrechtliche Höherbewertung um eine Stufe (vgl. § 12 Abs. 6 DBGrG). Dieser Antrag werde durch die beim Beklagten eingerichtete sogenannte Fachgruppe Dienstpostenbewertung geprüft. Die Auswahl des höher zu bewertenden Arbeitsplatzes obliege dabei allein der jeweiligen Gesellschaft der Deutschen Bahn AG als Teil ihrer unternehmerischen Entscheidung; die tarifliche Eingruppierung des betreffenden Arbeitsplatzes obliege ebenfalls der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochtergesellschaften. Die Fachgruppe Dienstpostenbewertung des Beklagten prüfe in einem ersten Schritt, ob der antragstellenden Gesellschaft auch tatsächlich eine Bewertungsmöglichkeit (d. h. Planstelle) im Rahmen der Kontingentzuteilung zur Verfügung gestellt worden sei. Im zweiten Schritt überprüfe die Fachgruppe Dienstpostenbewertung, ob die im Antrag genannten Tätigkeiten grundsätzlich der beantragten beamtenrechtlichen Bewertung zugeordnet werden könnten (§§ 18 BBesG, 12 Abs. 2 BEZNG). Sodann werde in einem dritten Schritt geprüft, ob die tarifvertragliche Eingruppierung des betreffenden Arbeitsplatzes der für die beamtenrechtliche Höherbewertung des Arbeitsplatzes festgelegten Mindesteingruppierung gemäß den Entgeltgruppen des Tarifvertrags genüge. Und schließlich (vierter Schritt) werde durch die Fachgruppe Dienstpostenbewertung des Beklagten überprüft, ob oberhalb der Mindesteingruppierung nach dem Tarifvertrag Arbeitsplätze, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden seien, bei einer Höherbewertung vorrangig zu berücksichtigen wären. Letztlich lege nach § 16 Abs. 1 ELV die oberste Dienstbehörde - der Präsident des Beklagten - fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) gelte; diese Bewertungsentscheidung werde durch das beschriebene Prüfungsverfahren der Fachgruppe Dienstpostenbewertung des Beklagten vorbereitet.

Im Streitfall sei der Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters I. gemäß §§ 18 BBesG, 12 Abs. 2 BEZNG nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet gewesen. Ein Antrag der Deutschen Bahn AG bzw. der Deutschen Bahn Netz AG auf Höherbewertung dieses Arbeitsplatzes nach der Besoldungsgruppe A 9 sowie eine entsprechende Entscheidung der obersten Dienstbehörde lägen nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe ein Beamter grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Höherbewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens, es sei denn, die bestehende Bewertung stelle sich als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn dar und sei dementsprechend nur „vorgeschoben“. Hierfür ergäben sich indes - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - vor dem Hintergrund des beschriebenen, durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte. Dass der seinerzeitige Arbeitsplatz des Klägers nicht nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertet worden sei, obwohl eine solche Bewertung aufgrund der tariflichen Zuordnung des Arbeitsplatzes nach der Entgeltgruppe 305 grundsätzlich möglich gewesen sei, liege darin begründet, dass die Deutsche Bahn Netz AG die Höherbewertung nicht beantragt habe. Mangels eines Antrags der Deutschen Bahn Netz AG auf Höherbewertung und einer entsprechenden Entscheidung des Beklagten fehle es auch an einer Vakanzvertretung des Klägers als weiterer Voraussetzung eines Anspruchs aus § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.).

Der Beklagte beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und tritt den auf § 46 BBesG (a. F.) bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

I. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsverfahren nicht mehr das erstinstanzlich geltend gemachte Hauptbegehren des Klägers beinhaltet, ihn rückwirkend zum … 2008 zum Bundesbahnbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) zu befördern. Denn gegen den diesbezüglichen - klageabweisenden - Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger weder Berufung eingelegt noch hat er seinen erstinstanzlich gestellten Hauptantrag im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgt. Der das Beförderungsbegehren des Klägers betreffende Teil des vorinstanzlichen Urteils ist somit in Rechtskraft erwachsen.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist folglich nur noch das (Hilfs-)Begehren des Klägers auf Zahlung eines „Besoldungsausgleichs“ in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Mit diesem Begehren dringt er jedoch (ebenfalls) nicht durch. Er kann für den geltend gemachten Zeitraum keinen Besoldungsausgleich in Gestalt einer monatlichen Zulage gemäß § 46 BBesG (a. F.) beanspruchen - dazu unter 1. - noch kann er den begehrten Besoldungsausgleich auf § 21 Abs. 1 Satz 1 DBGrG stützen - dazu unter 2. -. Dementsprechend war das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, zu ändern und die Klage insgesamt - also auch in Bezug auf den noch angegriffenen Teil - abzuweisen.

1. Nach § 46 Abs. 1 BBesG in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1434) - die Vorschrift des § 46 BBesG ist zwischenzeitlich durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben worden - erhält ein Beamter, dem Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt bereits die erste Voraussetzung dieser Bestimmung - die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes durch den Kläger - nicht vor.

aa) Der Kläger stand während des maßgeblichen Zeitraums im Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8; vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2b ELV) und war der Deutschen Bahn Netz AG zur Dienstleistung zugewiesen (Art. 143a Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes - GG -, § 23 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 DBGrG), wo er auf dem Arbeitsplatz des Fahrdienstleiters I. eingesetzt war.

Nach § 18 Satz 1 BBesG hat der Dienstherr die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und (Status-)Ämtern - und damit Besoldungsgruppen - zuzuordnen, denn an das Amt im statusrechtlichen Sinne knüpft seit jeher die dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährende Besoldung an. Bei der Ämterbewertung sind die Aufgaben, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion (Dienstposten) ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen; je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher muss die Besoldungsgruppe sein, der die Funktion zugeordnet wird. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem des hergebrachten Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 27; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 A 2.14 -, juris Rn. 18). Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn. 27; Urteil vom 19.5.2016 - BVerwG 2 C 14.15 -, juris Rn. 20ff.). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne eine Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn. 27).

Die Vorschrift des § 18 BBesG findet bei Beamten des Beklagten, die der Deutschen Bahn AG bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochtergesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 BEZNG, 12 Abs. 2, 23 DBGrG). Dies bedeutet, dass bei ehemaligen Bundesbahnbeamten wie dem Kläger eine Dienstpostenbewertung und Ämterzuordnung des Beklagten als Dienstherrn gemäß § 18 BBesG stattfindet, indem die bei der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochtergesellschaften bestehenden Arbeitsplätze bewertet und bestimmten Statusämtern zugeordnet werden. Dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Deutschen Bahn Netz AG als Fahrdienstleiter I. im streitgegenständlichen Zeitraum - und damit auch zeitlich nach Inkrafttreten des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags mit Wirkung vom 1. März 2008 - nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger auf diesem Arbeitsplatz amtsangemessen - nämlich seinem Statusamt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) entsprechend - beschäftigt worden und hat damit gerade keine höherwertigen - nach der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten - Aufgaben wahrgenommen.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Bewertung des seinerzeitigen Arbeitsplatzes des Klägers sei rechtswidrig gewesen und hätte tatsächlich nach der Besoldungsgruppe A 9 erfolgen müssen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 4.83 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, juris Rn. 19; Urteil vom 23.5.2002 - BVerwG 2 A 5.01 -, juris Rn. 13; Urteil vom 3.2.2005 - BVerwG 2 C 11.04 -, juris Rn. 26; Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 20.10.2016, a. a. O., Rn. 19). Dem einzelnen Beamten steht grundsätzlich kein Anspruch darauf zu, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten anders - etwa, wie der Kläger meint, nach der Besoldungsgruppe A 9 - bewertet wird, denn ein Beamter hat regelmäßig weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens durch den Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a. a. O., Rn. 19). Der Dienstherr entscheidet mit der im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht aber auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten; sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a. a. O., Rn. 19). Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt deshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 27; Urteil vom 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16.89 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.11.1991, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 20.10.2016, a. a. O., Rn. 20f.).

Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom betreffenden Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, wenn sich der Dienstherr also bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachgerechten Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur „vorgeschoben“ hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 27; Urteil vom 28.11.1991, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a. a. O., Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, a. a. O., Rn. 22). Für eine solche Annahme - also für eine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Beklagten - bietet der Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Beklagte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere aber in seiner Berufungsbegründung und der diesbezüglichen Vertiefung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gut nachvollziehbar das Verfahren der Arbeitsplatzbewertung durch den Beklagten gemäß § 18 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BEZNG, § 16 ELV im Zusammenspiel mit der Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaften erläutert, welches der besonderen Situation geschuldet ist, dass die ehemaligen Bundesbahnbeamten, die nach §§ 12 Abs. 2 und 3, 23 DBGrG der Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaften zugewiesen sind, durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen verwaltet werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BEZNG), ihren Dienst jedoch nicht bei und für den Beklagten erbringen, sondern bei der Deutschen Bahn AG bzw. einem ihrer Tochterunternehmen tätig sind.

Nach §§ 12 Abs. 6 Satz 1, 23 DBGrG kann die Deutsche Bahn AG bzw. eines ihrer Tochterunternehmen den ihnen zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Beklagten eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen; welcher Arbeitsplatz bei der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochtergesellschaften als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 BLV gilt, legt der Beklagte fest (§ 16 Abs. 1 ELV). Dabei obliegt die Auswahl des höher zu bewertenden Arbeitsplatzes - und damit der „Anstoß“ für das beamtenrechtlichen Höherbewertungsverfahren - der jeweiligen Gesellschaft der Deutschen Bahn AG als Teil ihrer unternehmerischen Entscheidung, weil diese naturgemäß die Aufgaben, welche auf dem jeweiligen Arbeitsplatz wahrgenommen werden, im Einzelnen kennt und deren Schwierigkeitsgrad im Verhältnis zu anderen Arbeitsplätzen im Unternehmen am besten einzuschätzen vermag.

Nach dem entsprechenden Antrag auf Höherbewertung für einen konkreten Arbeitsplatz durch die Deutsche Bahn AG bzw. ihre Tochterunternehmen prüft der Beklagte durch seine Fachgruppe Dienstpostenbewertung, ob der entsprechenden Einheit eine entsprechende Planstelle zur Verfügung gestellt wurde (erster Schritt) und ob die im Antrag genannten Tätigkeiten grundsätzlich der beantragten beamtenrechtlichen Bewertung zugeordnet werden können (zweiter Schritt). Weiter wird geprüft, ob die tarifliche Eingruppierung des Arbeitsplatzes die beamtenrechtliche Höherbewertung grundsätzlich zulässt (dritter Schritt) und ob andere Arbeitsplätze, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden sind, vorrangig zu berücksichtigen sind (vierter Schritt). Damit findet - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bestätigt hat - in Bezug auf die inhaltliche Berechtigung des Höherbewertungsbegehrens der Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaft auf der Ebene des Beklagten letztlich eine Art Plausibilitätsprüfung statt, die dem Umstand geschuldet ist, dass sich der entsprechende Arbeitsplatz bei der antragstellenden Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaft befindet und diese daher vorrangig in der Lage ist, dessen Anforderungen im Verhältnis zu den Anforderungen anderer Arbeitsplätze zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund vermag der erkennende Senat der Auffassung der Vorinstanz nicht beizutreten, die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegten, dass dessen (angeblich) sachbezogene Erwägungen bei der Arbeitsplatzbewertung nur „vorgeschoben“ seien. Das Verwaltungsgericht hat seine Position auf die Erklärung des Beklagten gestützt, wenn die Deutsche Bahn AG anstelle des Antrags auf Höherbewertung des Arbeitsplatzes des zweiten Fahrdienstleiters in J. nach der Besoldungsgruppe A 9 einen entsprechenden Antrag für den klägerischen Arbeitsplatz gestellt hätte, wäre diesem (und nicht dem anderen Antrag) stattgegeben worden, weil beide Arbeitsplätze nach der Entgeltgruppe 305 bewertet worden seien und daher eine Höhergruppierung zuließen (vgl. Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts, S. 2 [Bl. 143/Gerichtsakte -GA -]; Urteilsabdruck - UA -, S. 5f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich diesem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen, dass die Höherbewertung von Arbeitsplätzen, welche tarifrechtlich nach der Entgeltgruppe 305 und beamtenrechtlich nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet sind, in dem Sinne beliebig wäre, dass allein die „Zufälligkeit“ der entsprechenden Antragstellung durch die Deutsche Bahn AG maßgeblich wäre, nicht aber die sachbezogene Erwägung des Schwierigkeitsgrades des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die seinerzeitigen Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind vielmehr Ausdruck dessen, dass der Beklagte die fachliche Einschätzung des Schwierigkeitsgrades des jeweiligen Arbeitsplatzes der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochterunternehmen überlässt und deren Anträge in inhaltlicher Hinsicht lediglich einer Plausibilitätskontrolle unterzieht. Oder anders ausgedrückt: die Antragstellung durch die Deutsche Bahn AG bzw. ihre Tochterunternehmen ist nicht „zufällig“/„beliebig“, sondern in der entsprechenden Antragstellung offenbart sich gerade die fachliche Einschätzung der Deutschen Bahn AG bzw. ihres Tochterunternehmens, der betreffende Arbeitsplatz sei im Vergleich zu anderen Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe 305 schwieriger, so dass eine Höherbewertung nach der Besoldungsgruppe A 9 gerechtfertigt erscheine. Dementsprechend lässt sich der fehlenden Antragstellung der Deutschen Bahn Netz AG im Hinblick auf den seinerzeitigen Arbeitsplatz des Klägers als Fahrdienstleiter I. entnehmen, dass diese die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes als nicht so hoch bewertet hat wie die Anforderungen anderer Fahrdienstleiter-Arbeitsplätze. Dass die fachliche Bewertung der Deutschen Bahn Netz AG - aufgrund der höheren Anforderungen auf Stellwerken an Hauptabfuhrstrecken seien zwei Arbeitsplätze der Entgeltgruppe 305 auf dem Stellwerk in J. höher bewertet worden; die Anforderungen an die zweite Fahrdienstleiterstelle des Stellwerks J. seien nachweislich höher als die Anforderungen an den Fahrdienstleiter I. (vgl. Klageerwiderung vom 9.3.2015, S. 4 [Bl. 75/GA]) - nicht deren tatsächlicher fachlicher Einschätzung entsprochen hätte, also nur „vorgeschoben“ worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass der Beklagte dieser fachlichen Einschätzung im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung wider besseres Wissen gefolgt wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar; der Beklagte hat sich vielmehr der inhaltlichen Bewertung der Deutschen Bahn Netz AG angeschlossen. Die fachliche „Richtigkeit“ dieser Einschätzung ist - wie dargelegt - aufgrund der bei der Dienstpostenbewertung bestehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gerügt hat, die dort von den Vertretern des Beklagten getätigten Äußerungen widersprächen den Erklärungen, welche die damaligen Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getätigt hätten, greift dieser Vorhalt nicht durch. Der Beklagte hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die Auswahl, welcher Arbeitsplatz beamtenrechtlich höher bewertet werden solle, im pflichtgemäßen Ermessen der Deutschen Bahn AG bzw. ihrer Tochterunternehmen liege, welches sich wiederum am Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Arbeitsplatzes orientiere, und dass der Beklagte nach Durchführung des durch den Vorschlag in Gang gesetzten Prüfverfahrens, bei der insbesondere die Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle in den Blick genommen werde, regelmäßig dem Antrag der Deutschen Bahn AG bzw. des Tochterunternehmens folge (vgl. Klageerwiderung vom 7.8.2013, S. 2f. [Bl. 18f./GA]; Klageerwiderung vom 9.3.2015, S. 2 bis 4 [Bl. 73 bis 75/GA]). Schon aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Höherbewertungsantrag der Deutschen Bahn AG (bzw. des Tochterunternehmens) auf einer fachlichen Einschätzung des Schwierigkeitsgrades des entsprechenden Arbeitsplatzes beruht und damit gerade nicht „zufällig“ bzw. „beliebig“ ist; wenn der Beklagte dem jeweiligen Höherbewertungsantrag der Deutschen Bahn AG bzw. ihres Tochterunternehmens regelmäßig folgt, so bedeutet dies in der Sache, dass sich der Beklagte regelmäßig der fachlichen Einschätzung der Deutschen Bahn AG bzw. ihres Tochterunternehmens im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad des Arbeitsplatzes anschließt. Diese Aussage ist also bereits dem erstinstanzlichen (schriftlichen und mündlichen) Vorbringen des Beklagten zu entnehmen; sie ist in der schriftlichen Berufungsbegründung des Beklagten sowie durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat lediglich wiederholt und vertieft worden.

b) Selbständig tragend kommt eine Zulagengewährung im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) im streitbefangenen Zeitraum nicht gegeben waren.

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 11.4.2016 - BVerwG 2 B 92.15 -, juris Rn. 22). Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 22). Maßgeblich sind insoweit die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt; Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen wie etwa „kw-Vermerke“ oder einer Haushaltssperre (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 22). Der Dienstherr ist nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG (a. F.) an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn. 17). Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG (a. F.), der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 15).

Im Streitfall braucht die Frage, ob bei dem Beklagten - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - haushaltsrechtlich eine sogenannte „Topfwirtschaft“ praktiziert wird, letztlich nicht vertieft zu werden. Charakteristikum der „Topfwirtschaft“ ist allein, dass auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle besteht (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 3, 16, 20). In seinem Urteil vom 25. September 2014 ist das Bundesverwaltungsgericht der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertretenen Rechtsauffassung, wonach in den Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ eine Zulagenzahlung nach § 46 BBesG (a. F.) nicht in Betracht komme, entgegengetreten und hat entschieden, dass § 46 BBesG (a. F.) auch bei der „Topfwirtschaft“ zur Anwendung kommen könne (a. a. O., Rn. 16ff.). Der Umstand, dass ein Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, ist zwar bei der „Topfwirtschaft“ vielfach gegeben (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 20); er führt jedoch nicht dazu, die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 46 BBesG (a. F.) im Falle der „Topfwirtschaft“ zu verneinen, sondern dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten könnten (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 20). Die Vorschrift des § 46 BBesG (a. F.) gilt daher unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 16).

Dass eine Zulagengewährung für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes grundsätzlich auch im Falle der „Topfwirtschaft“ möglich ist, ändert jedoch nichts daran, dass eine Zulagenzahlung nur in Betracht kommt, wenn eine unbesetzte Planstelle des entsprechenden höherwertigen Amtes vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 19), weil nur dann die auf diese Planstelle entfallenden Haushaltsmittel nicht abgerufen werden und deshalb für die Zulagenzahlung nach § 46 BBesG (a. F.) bereitstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - BVerwG 2 C 30.09 -, juris Rn. 29; Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn. 15, 20; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn. 17). Hieraus folgt, dass auch im Falle der „Topfwirtschaft“ eine Zulagenzahlung ausscheidet, wenn der Dienstherr alle freien bzw. freiwerdenden Planstellen fortlaufend wieder besetzt (zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.2016 - 5 LA 162/15 -). So läge es - unabhängig von der Frage des Vorliegens einer „Topfwirtschaft“ - auch hier. Denn nach den Ausführungen des Beklagten, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln der erkennende Senat keinerlei Anlass hat, werden freie, wiederbesetzbare Planstellen unmittelbar mit beförderungsreifen Anwärtern besetzt. Dies hat der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt (Klageerwiderung vom 13.4.2015, S. 2 [Bl. 94/GA]; Klageerwiderung vom 17.4.2015, S. 2f. [Bl. 109f./GA]), in seiner schriftlichen Berufungsbegründung wiederholt (Berufungsbegründung vom 10.9.2015, S. 7, 17 [Bl. 218, 228/GA]) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nochmals bestätigt (Sitzungsniederschrift, S. 2). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geltend gemacht hat, die Angaben des Beklagten zu diesem Punkt widersprächen den von den damaligen Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärungen, findet dieser Vorhalt in der verwaltungsgerichtlichen Sitzungsniederschrift keine Stütze. Denn dort sind Erklärungen zur Frage des Vorliegens der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) nicht protokolliert worden.

2. Der Kläger kann einen Anspruch auf „Besoldungsausgleich“ auch nicht auf § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 DBGrG stützen, wonach die Deutsche Bahn AG bzw. ihre jeweilige Tochtergesellschaft an den Beklagten für die ihr zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe derjenigen Aufwendungen leisten, die die Deutsche Bahn AG bzw. ihre jeweilige Tochtergesellschaft für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder erbringen müsste.

Selbst wenn dies dazu führt, dass die Deutsche Bahn AG bzw. ihr jeweiliges Tochterunternehmen mehr an den Beklagten abführt als der jeweilige Arbeitsplatzinhaber an Besoldung erhält - bereits dies ist im Falle des Klägers, wie die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. März 2015 (Bl. 72ff./GA) exemplarisch belegt hat, nicht der Fall -, begründet dieser Umstand für den Beamten keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung. Denn § 21 DBGrG betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Deutschen Bahn AG bzw. dem jeweiligen Tochterunternehmen, nicht aber die individuelle Rechtsstellung der der Deutschen Bahn AG bzw. ihren Tochterunternehmen zugewiesenen Beamten (in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2013 - 13 K 1495/12 -, juris Rn. 42; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 16.3.2006 - 14 B 03.964 -, juris Rn. 18).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. Abs. 2 VwGO, §§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor. Die Grundsätze, welche für die rechtliche Überprüfung einer Dienstpostenbewertung maßgeblich sind, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - jüngst bestätigt durch das Urteil vom 20. Oktober 2016 (a. a. O.) - geklärt; der erkennende Senat ist diesen Vorgaben gefolgt. Auch im Hinblick auf die Frage, wann die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG (a. F.) vorliegen, hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die jüngste bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (etwa Urteil vom 25.9.2014, a. a. O.) zugrunde gelegt.