Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.03.2017, Az.: 12 ME 173/16

Äußerung; Beteiligung; Bevollmächtigung; elektronische Form; Schriftform; Schriftformerfordernis; Stellvertreter; Stellvertretung; Textform; Umweltverband; Umweltvereinigung; Vereinigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.03.2017
Aktenzeichen
12 ME 173/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.08.2016 - AZ: 4 B 6088/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wie im Zivilrecht setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (vgl. Bl. 397 f. der Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht - GA OVG -), wendet sich dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, den er mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (vgl. Bl. 90, erster Absatz, Bd. I GA) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2015 (Bl. 42 ff. Bd. I der Gerichtsakten - GA -) erhoben hat. Durch diesen Bescheid genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von 13 Windenergieanlagen (vgl. Bl. 138 Bd. I GA). Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordnete er unter dem 21. Oktober 2015 an (vgl. Bl. 90, zweiter Absatz, Bd. I GA).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen begründet wie folgt: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG sei nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift könne eine anerkannte Umweltschutzvereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur dann erheben, wenn die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt gewesen sei und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert habe oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Der Antragsteller habe sich im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt, obwohl die Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden habe. Denn der Antragsgegner habe das Vorhaben entsprechend § 10 Abs. 3 BImSchG am 15. April 2015 in seiner Kreiszeitung öffentlich bekannt gemacht [vgl. Bl. 605 ff. (610 f.) der Beiakte - BA - 1] und die Genehmigungsunterlagen vom 22. April bis zum 21. Mai 2015 sowohl in seinen eigenen Räumlichkeiten als auch bei der Stadt E. während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Als Teil der interessierten Öffentlichkeit hätte der Antragsteller Einwendungen erheben können. Er habe dies jedoch unterlassen. Die mit E-Mail vom 4. Juni 2015 [Bl. 668 BA 1] abgegebene Stellungnahme des F. könne ihm nicht zugerechnet werden. Bei dem F. handele es sich zwar um eine Untergliederung des Antragstellers, aber um eine juristisch eigenständige Umweltschutzvereinigung. Anhaltspunkte dafür, dass der F. den Antragsteller im Genehmigungsverfahren habe vertreten wollen, biete die E-Mail nicht. Eine wirksame Stellvertretung werde vom Antragsteller auch nicht behauptet. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG sei nicht aus den Gründen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (juris) ausgeschlossen. Diese Entscheidung sei klar auf den Kontrollumfang des Gerichts in der Begründetheitsprüfung ausgerichtet und erkläre die materielle Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG für unvereinbar mit europarechtlichen Vorgaben. Aus ihr könne jedoch nicht hergeleitet werden, dass auch die Zulässigkeitsvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG unanwendbar wäre. Die Kammer folge insoweit dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und nehme zur weiteren Begründung auf den Beschluss vom 28. April 2016 - 8 B 10285/16 - (juris) Bezug.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. August 2016 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der von der Beigeladenen geltend gemachten Verspätung ihrer Einlegung und Begründung. Denn im Falle der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 - IX ZB 303/11 -, NJW 2012, 2117 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 -, NJW 2016, 2132 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Bl. 355 Bd. II GA) ist diese Entgegennahme erst am 9. August 2016 erfolgt. Damit waren sowohl die Einlegung der Beschwerde am 22. August 2016 (Bl. 366 GA OVG) als auch ihre Begründung am 8. September 2016 (Bl. 380 ff. GA OVG) fristgerecht.

Eine mangelnde Widerspruchsbefugnis des Antragstellers führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die sogenannte formelle Beschwer (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 14) genügt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die dargelegten Beschwerdegründe, die allein der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigen. Denn mit seinen Beschwerdegründen entkräftet der Antragsteller nicht die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, er sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht widerspruchsbefugt.

a) Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem der Sache nach geltend, er habe sich sehr wohl im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 UmwRG während des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung „in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert“. Solche Äußerungen lägen nämlich in Gestalt einer Einwendung des NABU Kreisverband Diepholz e.V. vom 4. Juni 2015 (Bl. 668 BA 1) sowie in Gestalt von Wortbeiträgen des Herrn G. (BUND) und der Frau H. in dem Erörterungstermin am 15. Juli 2015 vor. Er sei bei der Erhebung einer Einwendung durch Herrn I., den Vorsitzenden einer seiner Untergliederungen, nämlich des F., bzw. in dem Erörterungstermin durch die beiden genannten anderen Personen (unter-)vertreten worden [vgl. Bl. 399 und 434-436 GA OVG]. Das Protokoll des Erörterungstermins (Bl. 764 ff. BA 1) sei allerdings insoweit unrichtig, als nur von Einwendungen des BUND e.V. ausgegangen und trotz ausdrücklichen Hinweises des Herrn G. und der Frau J. nicht notiert worden sei, dass diese auch den „K.“, also ihn selbst, verträten. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass die Kreisgruppe [F.] für den Landesverband tätig werde. Insoweit dürfe „z. B. auf die Verfahren hinsichtlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 (51.1) Sondergebiet Wind westlich und östlich der L 776“ verwiesen werden, die genau den hier betroffenen Bereich des Windparks beträfen. Dem Antragsgegner sei auch bekannt, dass eine Kooperation zwischen dem L. und dem K. insofern bestehe, als die jeweiligen Stellungnahmen in der Kreisgruppe M. jeweils für beide Vereine eingereicht würden.

Diese Beschwerdegründe vermögen nicht zu überzeugen. Wie im Zivilrecht setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 3.4.2013 - 4 ZB 12.2147 -, juris, Rn. 9). Dabei macht es zwar keinen Unterschied, ob sie ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob nur die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen einer dieser Alternativen auszugehen.

aa) Nicht nur der E-Mail des F. vom 4. Juni 2015, sondern auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail der Fachbereichsleitung Naturschutz des Antragstellers vom 22. August 2016 (Bl. 399 GA OVG) ist zu entnehmen, dass der F. seine Stellungnahme nicht ausdrücklich im Namen des Antragstellers abgegeben hat. Soweit dieser vorbringt, Herr G. und Frau J. hätten während des Erörterungstermins darauf hingewiesen, auch den „K.“ zu vertreten, wäre eine solche Erklärung schon nicht ausreichend, um ausdrücklich eine Vertretung gerade des Antragstellers offenzulegen. Denn mit „K.“ könnten auch der „F.“ oder der „N.“ gemeint gewesen sein. Im Übrigen hat der Antragsteller nur unsubstantiiert behauptet, aber nicht in Einzelheiten geschildert und glaubhaft gemacht, dass Herr G. und Frau J. im Erörterungstermin einen entsprechenden Hinweis gegeben haben, der nicht notiert worden sei.

bb) Aus den Beschwerdegründen des Antragstellers ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich schon aus den Begleitumständen der E-Mail des F. vom 4. Juni 2015 oder den Wortbeiträgen des Herrn G. und der Frau J. in dem Erörterungstermin am 15. Juli 2015 ergab, dass die Einwendungen bzw. die Wortbeiträge (auch) im Namen des Antragstellers vorgetragen wurden. Insoweit kommt es nämlich maßgeblich auf den Empfängerhorizont an. Allein eine allgemeine Kenntnis des Antragsgegners davon, dass die „Kreisgruppe“ für den Antragsteller „tätig“ wird, reichte nicht aus, um im hiesigen Einzelfall darauf zu schließen, dass dieses Tätigwerden eine Vertretung umfasste. Denn nicht jedes Tätigwerden für einen anderen, das sich ja auch auf Unterstützung, Information und Vorbereitung beschränken kann, schließt eine Vertretung ein. Inwieweit sich aus den „Verfahren hinsichtlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 (51.1) Sondergebiet O. westlich und östlich der L 776“ weiter gehende Indizien für ein Tätigwerden des F. zugunsten des Antragstellers gerade in Gestalt einer Vertretung ergeben sollen, legt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht näher dar. Unsubstantiiert ist auch seine Behauptung, dem Antragsgegner sei bekannt, dass die „P.“ ihre Stellungnahmen im Rahmen einer Kooperation für den L. und ihn selbst abgebe. Denn selbst wenn dies in der Vergangenheit schon einmal oder mehrfach so gehandhabt worden wäre, ließe sich daraus nicht ohne weiteres auf eine generelle Praxis der Stellvertretung schließen. Der Antragsteller hat zudem nicht angegeben, welcher zuständige Bedienstete des Antragsgegners seit wann über welche genauen Kenntnisse verfügt haben soll. Es genügt nämlich nicht, wenn lediglich irgendwelche Mitarbeiter des Antragsgegners - möglicherweise sogar nur solche, die mit der Bearbeitung des Verfahrens über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht verantwortlich befasst waren - Kenntnis von unterschiedlichen Indizien gehabt haben, die allenfalls in ihrer Gesamtheit darauf hätten hindeuten können, dass der F. den Antragsteller zu vertreten beabsichtige.

cc) Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die E-Mail des F. vom 4. Juni 2015 - selbst wenn sie dem Antragsteller zugerechnet werden könnte - eine Äußerung in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften darstellte. Denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG sind Einwendungen gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich zu erheben. Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann jedoch, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform nur durch die elektronische Form (§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) oder nach § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG, nicht aber durch die Textform entsprechend  § 126b BGB (vgl. dazu: A. Arnold, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, §126b Rn. 1) ersetzt werden. Es ist weder dargelegt noch offensichtlich, dass die E-Mail des F. vom 4. Juni 2015 der elektronischen Form genügte oder anderen der Schriftform gleichstehenden Formerfordernissen.

b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller des Weiteren geltend, da es infolge der Unionsrechtswidrigkeit des § 2 Abs. 3 UmwRG keine materielle Präklusion gebe, könne es ohne ausdrücklichen Hinweis auch keine Zulässigkeitspräklusion infolge vermeintlich fehlender Vertretungsbefugnis geben. Er möchte mit diesem Vortrag wohl darlegen, dass ihm - in Ermangelung eines in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG enthaltenen Hinweises auf die Voraussetzungen ordnungsgemäßer Vertretung - entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine [ausreichende] Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 UmwRG). Ein Hinweis in der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung auf die Voraussetzungen ordnungsgemäßer Vertretung ist in den geltenden Rechtsvorschriften jedoch nicht vorgesehen. Er ist auch nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen einer Vertretung keinen Besonderheiten unterliegen, sondern grundsätzlich mit denjenigen einer Vertretung in anderen Rechtsbereichen, namentlich im Zivilrecht, übereinstimmen. Außerdem verkennt der Antragsteller, dass die Zurechnung des Handels anderer im vorliegenden Falle nicht unter dem Aspekt der Vertretungsbefugnis, sondern bereits unter demjenigen der Offenlegung eines Auftretens in fremdem Namen scheitert. Es liegt aber auf der Hand, dass derjenige, der nicht allein für sich selbst, sondern in Vertretung für einen anderen wirksam handeln möchte, grundsätzlich deutlich zu machen hat, dass und für wen als Vertretenen er auftritt. Inwiefern sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (juris) Hinweispflichten bezüglich der Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung ergeben sollen, ist weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht zur Frage der Bedeutung und Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 3       UmwRG vor dem Hintergrund dieses Urteils auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2016 (- 8 B 10285/16 -) Bezug genommen hat, lässt die Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit der dort gegebenen Begründung vermissen.

c) Weil der Antragsteller mit seinen Beschwerdegründen die Annahmen der            Vorinstanz, sein Widerspruch und daher auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seien unzulässig, nicht erschüttert hat, bedarf es keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, soweit dieses die Begründetheit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand hat.

3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese durch ihre Antragstellung (Bl. 376 GA OVG) ein eigenes Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen von Rechtsmitteln eines Umweltverbandes (vgl. z. B. Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, NordÖR 2017, 48 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 49). Angesichts der nicht unbeträchtlichen Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen des Antragstellers ist eine Wertbemessung am oberen Rand des nach dem Streitwertkatalog in der Hauptsache regelmäßig zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR festzusetzenden Streitwerts angemessen (30.000,- EUR x 1/2 = 15.000,- EUR).