Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 18 LP 7/16

Aushang; Bekanntmachung; elektronisch; räumlich getrennter Teil einer Dienststelle; Wahlanfechtung; Wahlausschreiben; Wahlvorstand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2017
Aktenzeichen
18 LP 7/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.10.2016 - AZ: 9 A 1924/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Macht der Wahlvorstand den Beschäftigten der Dienststelle das Wahlausschreiben elektronisch zugänglich (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO PersV), so ersetzt dies nicht den körperlichen Aushang des Wahlausschreibens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO PersV.

2. Zur Frage eines räumlich getrennten Teils einer Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WO PersV.

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) vom 25. Oktober 2016 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am 12. und 13. April 2016 fanden an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg u.a. die Wahlen zum örtlichen Personalrat statt.

Der Wahlvorstand hängte am 25. Februar 2016 das Wahlausschreiben zumindest an drei verschiedenen Stellen des Universitätsgeländes aus. Das Wahlausschreiben enthielt u.a. den Hinweis, dass Wahlvorschläge bis zum 10. März 2016 eingereicht werden müssten. Die Mitarbeiter der Universität wurden mit E-mail vom 25. Februar 2016 auf die Wahl und im Intranet einsehbare Dokumente, u.a. das Wahlausschreiben, hingewiesen.

Am 11. März 2016 um 12.03 Uhr überreichte der Antragsteller zu 1. dem Wahlvorstand den Wahlvorschlag für eine „Offene Liste Mittelbauinitiative“, auf der sich u.a. die drei Antragsteller befinden. Mit Schreiben vom 16. März 2016 lehnte der Wahlvorstand den Wahlvorschlag als verspätet ab und reichte diesen an den Antragsteller zu 1. zurück. Einwendungen der Antragsteller wurden mit einem weiteren Schreiben des Wahlvorstandes vom 22. März 2016 zurückgewiesen.

Am 31. März 2016 suchten die Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nach und beantragten, dem Wahlvorstand die Fortsetzung der Personalratswahl zu untersagen, hilfsweise, die „Offene Liste Mittelbauinitiative“ zu dieser zuzulassen (9 A 1550/16). Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2016 - 9 B 1551/16 - abgelehnt. Das Verfahren 9 A 1550/16 wurde in der mündlichen Anhörung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Am 14. April 2016 gab der Wahlvorstand das Ergebnis der Personalratswahlen bekannt. Am 22. April 2016 konstituierte sich der Beteiligte zu 2.

Am 27. April 2016 haben die Antragsteller die Wahl angefochten.

Sie haben zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Personalratswahl sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Vorschriften zum Aushang des Wahlausschreibens seien nicht eingehalten worden, so dass die Einreichungsfrist nach § 9 Abs. 2 WO-PersV nicht zu laufen begonnen habe. Nach § 2 WO-PersV müssten Bekanntmachungen des Wahlvorstandes auch bei räumlich getrennten Teilen der Dienststellen und Nebenstellen ausgehängt werden, denen Wahlberechtigte angehörten. Hier fehle ein Aushang des Wahlausschreibens im Botanischen Garten und im M. (N.) sowie im Campus O.. Dass der Aushang im Botanischen Garten fehle, habe der Wahlvorstand zwischenzeitlich eingeräumt. Auch beim M. arbeiteten etwa 40 wahlberechtigte Mitarbeiter der Universität. Auf dem Campus O. seien keine Aushänge angebracht worden, die unproblematisch einsehbar gewesen seien. So sei kein Aushang eines Wahlausschreibens am Schwarzen Brett des Personalrates im Gebäude V01 erfolgt, obwohl dies die übliche Stelle der Bekanntmachung sei. Am Standort P. sei das Wahlausschreiben ebenfalls nicht fristgerecht ausgehängt worden. Der Aufsteller, an dem das Wahlausschreiben angebracht worden sei, sei nicht schon ab dem Aushangdatum vorhanden gewesen. Auch sei insoweit das Aushangdatum nicht vermerkt worden, wie eingereichte Fotos belegten. Die elektronische Veröffentlichung im Intranet sei nur zusätzlich erfolgt und ersetze nicht den Aushang. Zudem sei entgegen § 1 Abs. 5 WO-PersV eine ausreichende Unterrichtung ausländischer Wahlberechtigter, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, nicht erfolgt. Mindestens eine wissenschaftliche Hilfskraft (Q.) erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es gebe zudem eine Vielzahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die ausschließlich in englischer Sprache korrespondierten. Der Aushang sei lediglich in deutscher Sprache erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dies ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Die Zulassung ihres Wahlvorschlages hätte das Ergebnis beeinflussen können. Es gehe auch nicht nur um die Zurückweisung der Liste, sondern um einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die fehlende Veröffentlichung des Wahlausschreibens. Der unterbliebene Aushang im Botanischen Garten sei zwar nicht ursächlich für die verspätete Einreichung des Wahlvorschlages, es sei dennoch nicht auszuschließen, dass die Wahl hierdurch beeinflusst worden sei. Bereits eine Veränderung von 24 Stimmen hätte sich auf die Sitzverteilung auswirken können. Schließlich sei die Bekanntmachung über den Wahlvorstand am Standort P. nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden. Das Datum der Abnahme sei dort mit Tipp-Ex überschrieben worden, weil es offenbar zu früh abgehängt worden sei. Es liege insoweit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WO-PersV vor.

Die Antragsteller haben beantragt,

die am 12./13. April 2016 an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte zu 1. hat erwidert, es liege kein Verstoß gegen die Wahlvorschriften vor, weil der Wahlvorschlag der „Offenen Liste Mittelbauinitiative“ zu spät eingereicht worden sei. Jedenfalls seien sämtliche Beanstandungen nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Das Begehren könne sich auch nur auf das Wahlverfahren betreffend die Arbeitnehmer beziehen, weil die Antragsteller und die übrigen Mitglieder der genannten Liste dieser Gruppe angehörten und man sich auch nur für diese habe bewerben wollen. Der Aushang des Wahlausschreibens sei an den üblichen Stellen im Foyer des Campus P., in den Gebäuden A 2, A 6 und A 11 des Campus O. und beim R. in Wilhelmshaven erfolgt. Darüber hinaus sei per E-mail auf das Wahlausschreiben im Intranet hingewiesen worden. Es fehle allerdings möglicherweise der Aushang im Botanischen Garten. Dieser sei jedoch auch nicht notwendig gewesen. Ein besonderer Aushang sei nur bei räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegenden Teilen der Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPersVG erforderlich. Die Antragsteller hätten zudem ihr Büro auf dem Campus O., wo ein Aushang erfolgt sei. Ein ggf. unterbliebener Aushang im Botanischen Garten habe daher das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Keiner der Antragsteller oder Listenmitglieder arbeite dort. Die Mitarbeiter des Botanischen Gartens seien zudem über E-mail informiert worden. Das M. sei ein sog. An-Institut und damit eine eigenständige juristische Person, die über eigene Angestellte verfüge. Es handele sich nicht um eine Dienst- oder Nebenstelle der Universität. So sei in der Rechtsprechung entschieden, dass bei der Dienststelle, bei welcher abgeordnete Bedienstete tätig seien, kein Aushang erfolgen müsse. Selbst wenn am M. in Einzelfällen Mitarbeiter der Universität tätig seien, habe auch dies keine Auswirkungen, weil keiner der Mitglieder aus dem fraglichen Wahlvorschlag dort arbeite. Das Schwarze Brett des Personalrates im Gebäude V01 des Campus O. sei für Mitteilungen des Wahlvorstandes nicht vorgesehen. Am Standort P. seien die Unterlagen zunächst an einer Wand neben dem Info-Point aufgehängt gewesen, später an einer Stellwand an gleicher Stelle. Der Aushang sei dort am 25. Februar 2016 erfolgt. § 1 Abs. 5 WO-PersV sei lediglich eine Soll-Regelung und damit keine wesentliche Wahlvorschrift. Ein etwaiger Verstoß hiergegen sei jedenfalls nicht ursächlich für die verspätete Einreichung der Liste, deren Mitglieder alle der deutschen Sprache mächtig seien. Auch die von den Antragstellern angeführte Person beherrsche diese. Es sei ihm nicht bekannt, dass bei dem Aushang über den Wahlvorstand ein Datum mit Tipp-Ex überschrieben worden sei.

Der Beteiligte zu 2. hat darauf hingewiesen, dass im Gebäude V01 kein offizielles Aushangbrett des Personalrates vorhanden sei. Dieses sei jedenfalls kein solches des Wahlvorstandes. Das Wahlausschreiben sei im Büro des Personalrates ausgehängt gewesen. Das M. sei eine eigenständige juristische Person. Dort sei ein Betriebsrat gewählt worden. Das M. sei weder eine Dienststelle noch ein räumlich getrennter Teil einer Dienststelle und keine Nebenstelle oder nachgeordnete Stelle. Soweit einzelne Mitarbeiter der Universität dort eingesetzt seien, gehörten diese zum Campus O.. Im Botanischen Garten sei das Wahlausschreiben im Mitarbeiterraum ausgehängt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der außerordentlichen Sitzung des Wahlvorstandes am 22. März 2016. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr S., habe von einer ihm nicht mehr erinnerlichen Person eine Mitteilung über den Aushang erhalten, so dass man auf Basis dieser Information die Einwendungen gegen die Nichtzulassung der „Offenen Liste Mittelbauinitiative“ zurückgewiesen habe. Die Wahlbeteiligung im Botanischen Garten sei zudem überdurchschnittlich hoch gewesen. Ferner sei eine elektronische Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet erfolgt, auf die per E-Mail hingewiesen worden sei. Nach einer Entscheidung des VGH Baden Württemberg sei es im Falle einer gemischt elektronisch-papiernen Bekanntgabe ausreichend, dass die Bekanntmachung in der Hauptdienststelle ausgehängt werde. Nach Kenntnis des Wahlvorstandes seien lediglich 8 % der Mitarbeiter der Universität ausländischer Herkunft. Keiner dieser Arbeitnehmer sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach § 1 Abs. 5 WO-PersV müsse der Wahlvorstand zudem Anhaltspunkte dafür haben, dass Wahlberechtigte nicht genügend Deutsch sprächen.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Personalratswahl an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 12./13. April 2016 für ungültig erklärt. Die formalen Anforderungen an eine Wahlanfechtung seien erfüllt. Es liege mit der Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlags auch ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor. Die Zwei-Wochenfrist des § 9 Abs. 2 WO-PersV sei am 11. März 2016, dem Tag der Einreichung des Wahlvorschlags „Offene Liste Mittelbauinitiative“, noch nicht verstrichen gewesen, da das Wahlausschreiben am 25. Februar 2016 noch nicht an allen vorgesehenen und vorgeschriebenen Stellen ordnungsgemäß ausgehängt worden sei. Dabei könne offen bleiben, ob ein Aushang im Botanischen Garten erfolgt sei. Maßgeblich sei hingegen, dass das Wahlausschreiben unstreitig im M. nicht ausgehängt worden sei.

Dort seien etwa 40 Mitarbeiter tätig, die bei der Universität beschäftigt und wahlberechtigt seien. Dass das M. rechtlich selbständig sei und dort Betriebsratswahlen stattfänden, ändere nichts, da die angeführten Mitarbeiter gerade keinen Arbeitsvertrag mit dem M., sondern mit der Universität hätten und dementsprechend nicht an den Betriebsratswahlen des Instituts, sondern an den Personalratswahlen der Universität teilnähmen. Es spiele keine Rolle, ob die Räumlichkeiten, in denen die dortigen Beschäftigten tätig seien, dem Dienstherrn gehörten. Sie seien dort auch nicht lediglich vorübergehend tätig, wie das etwa bei abgeordneten Beschäftigten der Fall sei. Der Fehler könne sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, da bei zutreffender Verfahrensweise der Wahlvorschlag „Offene Liste Mittelbauinitiative“ zur Wahl gestanden hätte. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Wahlberechtigte, die in den Räumlichkeiten des M. tätig gewesen seien, bei Kenntnis des Wahlausschreibens selbst eine gültige Vorschlagsliste erstellt hätten. Unerheblich sei hingegen, dass die Antragsteller selbst nicht im Gebäude des M. arbeiteten, da es alleine auf den noch nicht erfolgten Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 11. März 2016 ankomme. Der Verfahrensfehler werde auch nicht durch die elektronische Benachrichtigung der Mitarbeiter der Universität über das auch im Intranet veröffentlichte Wahlausschreiben beseitigt. Dabei handele es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WO-PersV lediglich um eine „zusätzliche“ Möglichkeit, die die Bekanntmachung durch Aushang nicht ersetze, daher nicht fristwahrend sei. Die rechtliche Situation in Baden-Württemberg stelle sich aufgrund einer ausdrücklich abweichenden Regelung für den Aushang eines Wahlausschreibens bei gleichzeitiger elektronischer Bekanntmachung anders dar und könne daher auf die niedersächsische Rechtslage nicht übertragen werden. Der Fehler wirke sich nicht nur auf die Gruppe der Angestellten aus. Auch die Gruppe der Beamten könne beeinflusst sein, weil auch von dieser Gruppe weitere Wahlvorschläge hätten gemacht werden können. Da es sich um ein objektives Verfahren handele, seien die Antragsteller auch insoweit anfechtungsberechtigt. Eine Beschränkung der Wahlanfechtung auf die Gruppe der Angestellten wäre nicht einmal zulässig gewesen. Auch die sechswöchige Aushangfrist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WO-PersV sei nicht eingehalten worden. Diese Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift könne das Wahlergebnis beeinflusst haben, da anderenfalls möglicherweise weitere Wahlberechtigte von der Wahl erfahren hätten. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 WO-PersV vor, da nach den in dem Verfahren 9 A 1550/16 eingereichten Fotografien auf dem im Foyer des Campus P. ausgehängten Wahlausschreiben am 15. März 2016 das Datum des Aushangs nicht vermerkt sei. Weil nur dadurch eine gesicherte Berechnung der maßgeblichen Fristen möglich sei, handle es sich um einen wesentlichen Fehler, der sich auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben könne. Denn auch dadurch würden Wahlvorschläge unter Umständen zu spät eingereicht.

Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 2. am 18. November 2016 und der Beteiligte zu 1. am 22. November 2016 Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte zu 1. verweist zur Begründung seiner Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, selbst bei großen Dienststellen, die sich in einem großen Gebäude befänden, sei es unumgänglich, dass die Bediensteten teilweise längere Wege zurücklegen müssten um zu einem Aushang zu gelangen. Es sei nicht erforderlich, dass auf jedem Flur, in jeder Abteilung oder in jedem Gebäudeflügel oder -geschoss eines großen Gebäudes ein Aushang erfolge. Der Campus O. sei vom Botanischen Garten nicht so weit entfernt, dass ein dort beschäftigter Mitarbeiter sich dort nicht hinbegeben könne. Das sei selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „räumlich getrennten Teils“ sei auch der Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 3 WO-PersV zu berücksichtigen. Wenn der Bedienstete die Bekanntmachung zusätzlich elektronisch einsehen könne, führten auch innerstädtische Entfernungen von zwei bis drei Kilometern vom Hauptgebäude der Dienststelle nach nicht zu einem „räumlich getrennten Teil“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV. Dies gelte in entsprechender Weise für das M.. Allein der Umstand, dass dort eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern der Universität beschäftigt sei, die nicht dem Dienstherrn gehörten, mache diese Räume nicht zu einem Teil der Dienststelle. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. November 2011 (17 A 1603/11). Es sei zudem mehr als unwahrscheinlich, dass Informatiker, die im M. beschäftigt seien, trotz elektronischer Unterrichtung im Hinblick auf einen Aushang in Papierform noch einen Wahlvorschlag eingereicht hätten. Es sei auch nicht annäherungsweise ersichtlich, dass Beamte einen Wahlvorschlag für ihre Gruppe eingereicht hätten, wenn im M. zusätzlich ein Aushang in Papierform erfolgt wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg auf das Niedersächsische Personalvertretungsrecht übertragen werden. Jedenfalls sei bei elektronischer Unterrichtung der Beschäftigten und einem schriftlichen Aushang am Hauptstandort der Dienststelle nicht mehr von einem wesentlichen Verstoß auszugehen.

Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WO-PersV sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eingehalten worden. Das habe die Anhörung der Beteiligten im ersten Rechtszug ergeben. Es liege auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 WO-PersV vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit sei ohne ausreichende Aufklärung alleine auf der Grundlage nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführter Lichtbilder erfolgt. Zudem handele es sich nicht um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. Weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens seien vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.

Der Beteiligte zu 2. verweist zur Begründung seiner Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf den Vortrag des Beteiligten zu 1. Ergänzend trägt er vor, es sei nicht ermittelt worden, ob die betreffenden Mitarbeiter im Gebäude des M. überhaupt weisungsgebunden in den Betrieb der Universität eingebunden und damit für den Personalrat wahlberechtigt seien. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WO-PersV liege nicht vor, weil das Wahlausschreiben bereits am 25. Februar 2016 an wesentlichen Orten der Dienststelle ausgehangen habe.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. beantragen jeweils,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2016 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass das Wahlausschreiben nicht an allen erforderlichen Stellen ausgehängt worden sei. Die angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg führe dazu nicht weiter, da nach niedersächsischem Recht die elektronische Bekanntmachung nur zusätzlich neben den weiterhin erforderlichen Aushängen erfolgen könne. Darüber hinaus sei fraglich, ob die in den Räumen des M. tätigen Mitarbeiter der Universität überhaupt über einen Intranet-Anschluss verfügten. Unabhängig von einer Eingliederung in die Betriebsabläufe des M. e.V. seien diese Mitarbeiter Beschäftigte der Universität. Die Universität habe Büroflächen in dem Gebäude, in dem auch das M. sitze, angemietet. Es handle sich mithin um einen ausgegliederten Teil der Universität, der von dieser - ebenso wie der Botanische Garten - räumlich getrennt sei. Beide lägen mehr als einen Kilometer vom Campus O. der Universität entfernt und seien von diesem durch mehrere Straßenzüge getrennt. Es sei unerheblich, wie viele Beschäftigte dort tätig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 9 A 1550/16 und 9 B 1551/16 und die beigezogenen Unterlagen des Wahlvorstandes verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. sind unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Wahl des Personalrats an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu Recht für ungültig erklärt.

Nach § 21 NPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen, von dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen worden ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden. Der Wahlvorstand hat mit der Ablehnung des Wahlvorschlags „Offene Liste Mittelbauinitiative“ einen gültigen Wahlvorschlag nicht zur Personalratswahl zugelassen.

Es handelt sich bei diesem Fehler um einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Wesentliche Vorschriften in diesem Sinne sind grundsätzlich alle zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 17. Aufl. 2016, § 21, Rdnr. 18; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Loseblatt, Stand Juni 2016, § 21 NPersVG Rdnr. 14, m.w.N.). Einen Fehler gegen wesentliche Vorschriften stellt auch die Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlags dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7.08 - juris, Rdnr. 22; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 21 NPersVG, Rdnr. 20), weil dadurch der Kern der Wahlentscheidung betroffen ist.

Nach § 9 Abs. 2 WO-PersV müssen Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens eingereicht werden. Am 11. März 2016, dem Tag, an dem die „Offene Liste Mittelbauinitiative“ ihren Wahlvorschlag einreichte, war diese Frist noch nicht verstrichen. Aus diesem Grunde hätte der Wahlvorschlag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der unstreitige Aushang des Wahlausschreibens auf dem Campus O., dem Campus P. und beim R. in Wilhelmshaven am 25. Februar 2016 die Frist nicht in Gang gesetzt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV sind Bekanntmachungen aufgrund der Wahlordnung bei allen Dienststellen auszuhängen, einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass auch Wahlberechtigte, die außerhalb ihrer Stammdienststelle tätig sind, zuverlässig Kenntnis von der Wahl und ihren Modalitäten enthalten. Die Frist für die Einhaltung der Wahlvorschläge beginnt erst dann zu laufen, wenn das Wahlausschreiben an der letzten der vorgesehen Stellen zum Aushang gekommen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.01.2002 - 17 L 4452/00, S. 8 des Beschlussabdrucks; Dembowski/Ladwig/Sellmann, § 2 WO-PersV, Rdnr. 7 und § 8 WO-PersV, Rdnr. 31; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 6 WO, Rdnr. 14). Erst mit dem Aushang an der letzten Stelle ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter ausreichend Kenntnis von der Wahl erlangen und damit auch die Möglichkeit haben, Wahlvorschläge einzureichen.

Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden, da das Wahlausschreiben im Gebäude des M. unstreitig nicht ausgehängt und die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 WO-PersV für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht in Gang gesetzt worden ist. Bei diesem Gebäude handelt es sich um einen räumlich getrennten Teil der Universitätsverwaltung. Die dort beschäftigten 41 Mitarbeiter (vgl. die Liste auf Bl. 13 der GA) waren Mitarbeiter der Universität Oldenburg, nicht des davon zu trennenden T. (M.), und damit für die Personalratswahl wahlberechtigt. Für die Frage des Aushangs ist es unerheblich, in wessen Eigentum das Gebäude des M. steht. Auch angemietete Räumlichkeiten sind Teil der Dienststelle, sofern die Beschäftigten der Dienststelle dort ihrer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Es unterliegt zudem keinen Zweifeln, dass die Anbringung eines Aushangs in den angemieteten Räumen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.

Wann von räumlich getrennten Teilen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV auszugehen ist, wird vom Zweck dieser Vorschrift, der Möglichkeit der dort tätigen Mitarbeiter, von der Wahl und ihren Modalitäten zuverlässig Kenntnis zu erlangen, bestimmt. Ein Rückgriff auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPersVG, der die Möglichkeit der Verselbständigung einer weit entfernten Nebenstelle oder eines sonstigen Teils regelt, ist nicht möglich. Eine entsprechende Verweisung fehlt in der Wahlordnung und wäre auch nicht sachgerecht, da die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht nur bei weit entfernten Teilen einer Dienststelle mit mehr als 50 Wahlberechtigten, die bereits die Voraussetzungen der Bildung einer eigenständigen Dienststelle erfüllen, durch einen separaten Aushang sichergestellt werden muss. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschäftigter einer Dienststelle bei verständiger Betrachtungsweise aufgrund der räumlichen Gegebenheiten der Dienststelle üblicherweise Kenntnis von einem Wahlaushang erhalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV einen separaten Aushang bei einem räumlich getrennten, nicht schon bei einem baulich getrennten Teil einer Dienststelle vorschreibt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die auf einem Universitätscampus arbeitenden Mitarbeiter den Weg zu einem zentralen Aushangort finden werden, auch wenn die eng um diesen Campus herum gruppierten Gebäude keine bauliche Verbindung aufweisen. Anderes gilt jedoch für die im Gebäude des M. tätigen Mitarbeiter der Universität. Dieses Gebäude ist nach dem vorgelegten Lageplan (GA, Bl. 267) mehr als einen Kilometer und ca. 1/4 Stunde Fußweg vom Campus der Universität entfernt jenseits der A 28 gelegen. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein dort Beschäftigter regelmäßig die am Campus der Universität angebrachten Aushänge zur Kenntnis nimmt. Auf die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann er in diesem Zusammenhang nicht verwiesen werden, denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein im Gebäude des M. Beschäftigter allein zum Zweck der Kenntnisnahme eventueller Aushänge extra mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Campus der Universität reist. Allein der Verweis auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Vertreter des Beteiligten zu 1. unterstreicht vielmehr die räumliche Trennung. Ein separater Aushang des Wahlausschreibens im Gebäude des M. war mithin unerlässlich.

Dieser Aushang war auch nicht wegen der elektronischen Bekanntmachung des Wahlausschreibens entbehrlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NPersVG kann der Wahlvorstand den Beteiligten alle Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass es sich lediglich um eine zusätzliche Möglichkeit der Bekanntgabe handelt, die keinen Einfluss auf die Maßgeblichkeit des körperlichen Aushangs hat (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 2 WO-PersV, Rdnr. 5; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O, Rdnr. 14). Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht im Hinblick auf die dortige abweichende Rechtslage die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 25.08.2016 - PL 15 S 152/15, juris, Rdnr. 88) nicht auf das niedersächsische Recht übertragen.

§ 2 Abs. 2 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz BW lautet:

„Bekanntmachungen des Wahlvorstands können zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen. Bei der Bekanntmachung in elektronischer Form sind technische oder programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands an andere Stellen entsprechend, wofür sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden sind, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.“

Eine derartige ausdrückliche und ausführliche Regelung einer elektronischen Bekanntgabe von Bekanntmachungen des Wahlvorstands enthält § 2 Abs. 2 WO-PersV nicht. Im Hinblick auf die Formstrenge des Wahlverfahrens ist eine ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen und Folgen einer elektronischen Bekanntgabe jedoch zwingend erforderlich. Unabhängig davon erfüllt die E-Mail vom 25. Februar 2016 (GA, Bl. 287 f.) aber auch nicht die Anforderungen an die allein in Betracht kommende gemischt elektronisch-schriftliche Bekanntgabe, da dort nicht darauf hingewiesen wird, an welchem Ort der schriftliche Aushang des Wahlausschreibens erfolgt.

Die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 WO-PersV für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist mangels ordnungsgemäßen Aushangs des Wahlausschreibens folglich nicht in Gang gesetzt worden. Damit ist die wegen Verfristung erfolgte Zurückweisung des Wahlvorschlags „Offene Liste Mittelbauinitiative“ durch den Wahlvorstand zu Unrecht erfolgt. Zugleich ist wegen des fehlenden Aushangs des Wahlausschreibens im Gebäude des M. gegen die Aushangpflicht des § 8 Abs. 3 Satz 1 WO-PersV verstoßen worden, die ebenfalls eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens darstellt (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 8 WO-PersV, Rdnr. 39, m.w.N.), weil erst durch den Aushang der Wahlausschreibens die Wahlberechtigten über Zeit, Ort und Modalitäten der Wahl in Kenntnis gesetzt werden. Es kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr darauf an, ob das Wahlausschreiben im Botanischen Garten am 25. Februar 2016 ordnungsgemäß ausgehängt worden ist.

Dieser Fehler kann sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Beschl v. 26.11.2008 - 6 P 7.08 -, juris, Rdnr. 20 m.w.N.). An der Möglichkeit einer Auswirkung des Fehlers im Hinblick auf das Wahlergebnis für die Gruppe der Arbeitnehmer kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, da bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise auch der Vorschlag „Offene Liste Mittelbauinitiative“ zur Wahl gestanden hätte. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte aus der Gruppe der Arbeitnehmer, die in Räumlichkeiten des M. tätig waren, bei Kenntnis des Wahlausschreibens selbst eine gültige Vorschlagsliste erstellt hätten (vgl. BAG, Beschl. v. 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 -, juris, Rdnr. 27). Die Kausalität dieser Fehler kann auch nicht mit Erfolg im Hinblick auf die zusätzliche elektronische Zugänglichkeit des Wahlausschreibens angezweifelt werden, da anderenfalls der elektronischen Zugänglichkeit auf diesem Umweg eine konstitutive Bedeutung beigemessen würde, die ihr der Verordnungsgeber nicht zugesprochen hat.

Die Auswirkung des Fehlers betrifft auch die Gruppe der Beamten. So hält das Bundesverwaltungsgericht eine Beschränkung der Wahlanfechtung auf die gewählten Vertreter einer bestimmten Gruppe nur dann für zulässig, wenn der geltend gemachte Wahlverstoß nur bei dieser Gruppe festzustellen ist, bzw. wenn er das Wahlergebnis der in den anderen Gruppen durchgeführten Wahlen nicht beeinflussen kann (vgl. Beschl. v. 06.06.1991 - 6 P 8.89 -, juris, Rdnr. 25). Diese Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Zwar betrifft der zu Unrecht abgelehnte Wahlvorschlag ausschließlich die Gruppe der Arbeitnehmer, und im Gebäude des M. war lediglich ein Beamter beschäftigt. Durch den nicht erfolgten Aushang des Wahlausschreibens im Gebäude des M. ist die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 WO-PersV jedoch universitätsweit nicht in Gang gesetzt worden, so dass auch universitätsweit weitere Wahlvorschläge auch für die Gruppe der Beamten noch hätten eingereicht werden können. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Größe des Personalkörpers der Universitätsverwaltung nicht von der Hand zu weisen. Die fehlende ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der damit verbundene nicht in Gang gesetzte Fristenlauf stellt im vorliegenden Fall einen für das weitere Wahlverfahren derart zentralen Fehler dar, dass die Wahl nicht mehr korrekt fortgesetzt werden konnte.

Ein weiterer Fehler ist beim Aushang des Wahlausschreibens im Foyer des Campus P. aufgetreten. Ausweislich der vorgelegten Fotografien war auf dem dortigen Wahlausschreiben am 15. März 2016 noch nicht der Zeitpunkt des Aushangs vermerkt (GA, Bl. 297, GA des Verfahrens 9 A 1550/16, nach Bl. 21, Bild Nr. 3, links unten). Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 WO-PersV begründet einen wesentlichen Fehler und kann sich auf das Ergebnis der Wahl auswirken, da das Datum des Aushangs maßgeblich für die Berechnung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WO-PersV) ist. Eine ordnungsgemäße Fristberechnung und damit auch die rechtzeitige Abgabe von Wahlvorschlägen werden auf diese Weise beeinträchtigt. Dieser Fehler im Campus P. betrifft sowohl die Gruppe der Arbeitnehmer als auch die der Beamten. Da der neu gewählte Personalrat sich trotz seiner aus § 27 WO-PersV folgender Pflicht zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen außer Stande sieht, die Originale der ausgehängten Wahlausschreiben vorzulegen, ist die Beweisführung anhand der vorgelegten Fotografien zulässig.

Da die Wahl mithin wegen grundlegender Fehler bei der Bekanntmachung des Wahlausschreibens insgesamt zu wiederholen ist, kommt es auf das Vorliegen der weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Fehler nicht mehr an.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 72 Abs. 2 ArbGG).