Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.03.2017, Az.: 10 LB 81/16

beihilfefähige Fläche; Feldblock; hauptsächlich; landwirtschaftliche Tätigkeit; Maislabyrinth; Parzelle; Schlag; Wege; Zahlungsansprüche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.03.2017
Aktenzeichen
10 LB 81/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.07.2016 - AZ: 2 A 70/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Beihilfefähigkeit eines Maislabyrinths.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. Juli 2016 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 11. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger weitere 1,78 Zahlungsansprüche für die Region Niedersachsen/Bremen zuzuweisen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Maislabyrinth zur „beihilfefähigen“ Fläche i.S. d. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehört und hierfür Zahlungsansprüche zuzuweisen sind.

Der Kläger führt hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb in A. (Landkreis Gifhorn). Am 13. Mai 2015 stellte er den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 und bat darin zugleich um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die in der Anlage 1a (GFN) angegebenen Flächen im Umfang von insgesamt 210,4802 ha. In dem Antrag war im Umfang von 2,07 ha auch der Ende Mai 2015 durch „Handfräsen von Gassen“ als Maislabyrinth angelegte und nachfolgend so zumindest bis zum September 2015 auch genutzte, mit der Ziffer „411“ für Silomais als Hauptfutter codierte Schlag Nr. 240 innerhalb des Feldblockes mit der alten Bezeichnung DENILI 13 3945 0009 und der neuen Bezeichnung DENILI 16 3945 0002 enthalten.

Auf der Grundlage von Fernerkundungen und einer ergänzenden Vorortkontrolle vom 8. Dezember 2015 wies die Beklagte dem Kläger mit ihrem hier streitigen Bescheid vom 11. Februar 2016 „nur“ 204,73 Zahlungsansprüche für die maßgebende Region Niedersachsen/Bremen zu. Die Abzüge im Gesamtumfang von 5,77 ha (gerundet) bezogen sich insbesondere auf den insgesamt nicht anerkannten Schlag Nr. 240 mit einer angemeldeten Größe von 2,07 ha sowie einer festgestellten Größe von 1,9618 ha und mehrere weitere Schläge mit kleineren Abzügen.

Am 29. Februar 2016 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Ziel beschritten, für die gesamte angemeldete Fläche Zahlungsansprüche zu erhalten. Seine Klagebegründung bezog sich allerdings nur auf eine Kürzung im Gesamtumfang von 3,7166 ha, davon 1,6466 ha hinsichtlich der Schläge 40, 140, 200 und 710 sowie von angemeldeten 2,07 ha hinsichtlich des Schlages 240. Schlag 240 müsse insgesamt anerkannt werden, weil das Anlegen eines solchen Maislabyrinths nicht in die sog. Negativliste des § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV aufgenommen worden sei, eine landwirtschaftliche Hauptnutzung als Maisfeld nicht ausschließe, sondern trotz des Labyrinths auf der Fläche ein gegenüber dem Vorjahr unverminderter Ertrag erwirtschaftet worden sei und die Fläche damit nach Art. 32 Abs. 3a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 insgesamt als landwirtschaftlich genutzt gelte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere 5,77 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hinsichtlich des als Maislabyrinth genutzten Schlages 240 zur Begründung vorgetragen: Er habe nicht anerkannt werden können, weil er i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 3 DirektZahlDurchfV für Freizeitzwecke genutzt worden sei. Flächen, die für Freizeitzwecke genutzt werden, würden auch dann als „hauptsächlich für eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt“ gelten, wenn der Mais später geerntet worden sei und keine Ernteverluste zu verzeichnen gewesen seien. Die Nutzung für Freizeitzwecke zeige sich unter anderem daran, dass der Kläger das Maisfeld entsprechend beworben, einen Parkplatz - allerdings auf dem Schlag Nr. 230 - bereitgestellt und Eintritt verlangt habe.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig - Einzelrichter der 2. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Die vom Kläger erstinstanzlich angegriffenen Flächenkürzungen seien nicht zu beanstanden. Dabei ist das Verwaltungsgericht in den Gründen näher auf die im Umfang von 1,6466 ha gekürzte Fläche der Schläge 40, 140 (Schlag 141 wurde nicht gekürzt), 200 und 710 sowie den im Gesamtumfang von 2,07 ha nicht anerkannten Schlag 240 eingegangen. Die Schläge seien jeweils nicht - wie erforderlich - landwirtschaftlich i. S. d. Art. 4 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt worden. Auf dem Schlag 240 habe sich ein Maislabyrinth befunden. Damit sei die Fläche i. S. d. Art. 32 Abs. 2a, 3 Satz 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. § 12 Abs. 3 Nr. 3 DirektZahlDurchfV hauptsächlich für diese Freizeitaktivität und nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt worden. Denn der Kläger habe für das Maislabyrinth einen Parkplatz ausgewiesen und für die entgeltliche Nutzung des Labyrinths durch Schilder und einen Schilderbaum geworben. Trotz späterer Ernte des Maises stehe daher diese nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund.

Der Kläger hat gegen das am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 1. August 2016 einen uneingeschränkten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den der Senat mit seinem Beschluss vom 3. November 2016 (10 LA 59/16) überwiegend abgelehnt hat; entsprochen hat der Senat dem Antrag allerdings, soweit der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für weitere 2,07 ha abzüglich der - im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht genau feststehenden - Wegeflächen des Schlages 240 begehrt. Zur Begründung insoweit hat der Senat zusammengefasst ausgeführt, dass in einem ersten Schritt bezogen auf die Gesamtfläche eines angemeldeten Schlages zu entscheiden sei, ob eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit - und damit keine beihilfefähige Fläche - gegeben sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil bezogen auf die Gesamtfläche von rd. 2 ha auf dem weit überwiegenden Teil des angemeldeten Schlages ungeachtet der für das Maislabyrinth angelegten Wege der Maisanbau unbeeinträchtigt fortgeführt worden sei. Damit habe bezogen auf die Gesamtfläche hauptsächlich Maisanbau und damit eine landwirtschaftliche und keine Nutzung für Freizeit- oder Erholungszwecke i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 3 DirektZahlDurchfV stattgefunden. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob auch alle Teile dieses Schlages 240 zu der landwirtschaftlichen Fläche gehören. Diese Prüfung führe zum Abzug der - nicht zur landwirtschaftlichen und damit beihilfefähigen Fläche gehörenden - Wegeflächen des Maislabyrinths des Schlages 240. Im Berufungsverfahren werde schließlich in einem dritten Schritt zu klären sein, ob es bei dem (größenmäßig noch zu konkretisierenden) Abzug der Wegeflächen des Schlages 240 verbleibe oder ob die angelegten Wege den Bewirtschaftungszusammenhang i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV unterbrechen und deshalb ein weitgehender teilweiser oder vollständiger Abzug erfolgen müsse, weil nach § 18 Abs. 2 InVeKoSV i. V. m. § 2 Nds. InVeKoSVAV eine landwirtschaftlich, d.h. zusammenhängend genutzte Parzelle eine Mindestgröße von 0,1 Hektar umfassen müsse.

Die Beklagte hat am 6. Dezember 2016 unter Bezug auf das eingereichte, folgende  Luftbild mitgeteilt, dass der Schlag 240 einschließlich der Wegefläche nach der erfolgten Vermessung ohnehin nur 1,9618 ha statt - wie vom Kläger beantragt - 2,07 ha groß sei. Die Wegefläche betrage rd. 1.825 qm entsprechend 0,1825 ha. Zahlreiche Parzellen innerhalb des Labyrinths in einem Gesamtumfang von 0,3675 ha seien vollständig von Wegen umgeben und jeweils kleiner als 0,1 ha. Es verbleibe somit bei Abzug der Wegeflächen und der „Kleinstparzellen“ eine Fläche von 1,4118 ha.

Nach Zustellung des o.a. (Teil-)Zulassungsbeschlusses vom 3. November 2016 an den Kläger am 9. November 2016 hat dieser am 9. Dezember 2016 auf der Grundlage der ergänzenden Angaben der Beklagten seine Berufung begründet, die sich danach noch auf die Anerkennung einer Fläche von weiteren aufgerundet 1,78 ha des Schlages 240 bezieht (1,9618 ha vermessene Größe abzüglich einer Wegefläche von 0,1825 ha = 1,7793 ha). Jedenfalls in diesem Umfang sei der Schlag 240 als beihilfefähige Hektarfläche i. S. d. Art. 32 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu qualifizieren. Der Gesamtschlag sei für die Maisansaat vorbereitet sowie der Mais gedrillt worden. In einer Wuchshöhe von 20 cm sei der Mais Ende Mai 2015 auf den späteren Wegeflächen des Labyrinths gehäckselt worden, die Reste seien auf der Fläche belassen worden. Die Bewirtschaftung des Maises sei über Fahrgassen erfolgt und durch das Labyrinth nicht beeinträchtigt worden. Wenn überhaupt habe sich damit die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit auf die Wegefläche von 0,1825 ha beschränkt, die im Verhältnis zur Gesamtfläche von rd. 2 ha völlig untergeordnet sei. Durch das Labyrinth sei auch der Bewirtschaftungszusammenhang nicht unterbrochen oder getrennt worden. Denn die Wege seien nicht mit einer klassischen Wegefläche vergleichbar, sondern jedenfalls vor dem Häckseln landwirtschaftlich genutzt, danach nur gelegentlich von Besuchern zu Fuß frequentiert und damit in die Bewirtschaftung des Gesamtschlages einbezogen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. Juli 2016 teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2016 zu verpflichten, ihm weitere 1,78 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen weitere Zahlungsansprüche für den Schlag 240 in dem von ihm im Berufungsverfahren noch geltenden gemachten Umfang von 1,78 ha (aufgerundet) zu, die sich aus der von der Beklagten festgestellten Größe dieses Schlages von 1,9618 ha unter Abzug der Wegeflächen von 0,1825 ha ergeben; ein weiterer Abzug der Fläche der Kleinstparzellen von 0,3675 ha ist nicht angezeigt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den folgenden Gründen:

Nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, ergibt sich aus  Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Danach entspricht die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet hat. Der damit in Bezug genommene Begriff der „beihilfefähige Hektarfläche“ ist wiederum in Art. 32 Abs. 2 a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin legal definiert, dass darunter jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs zu verstehen ist, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 c) i) die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Gemäß Art. 32 Abs. 3 a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a), d. h. für die Beurteilung, ob eine beihilfefähige Hektarfläche vorliegt, als „hauptsächlich“ für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. In Art. 32 Absatz 3 Satz 3 dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, diese Vorgaben zu konkretisieren, indem sie Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet festzulegen. Dies ist im Bundesgebiet - auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 2 DirektZahlDurchfG i. V. m. § 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG - in § 12 Abs. 2 und 3 DirektZahlDurchfV geschehen. Eine starke - und damit zur Verneinung einer landwirtschaftlichen Fläche führende - Einschränkung ist nach der allgemeinen Regelung in Absatz 2 der letztgenannten Verordnung u.a. gegeben, wenn

1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt, oder

2. innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird … .“

In § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV werden schließlich Flächen aufgeführt, die „unbeschadet dessen, ob eine Fläche“ (nach den Vorgaben des Absatzes 2) „eine landwirtschaftliche Fläche ist“, hauptsächlich als für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt gelten und deshalb nicht beihilfefähig sind. Dazu gehören nach Nr. 3 „Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke genutzt werden“.

Wie bereits in dem zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Zulassungsbeschluss dargelegt worden ist, versteht der Senat die vorgenannten Vorschriften, insbesondere  Art. 32 Abs. 3 a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dahin, dass in einem ersten Schritt bezogen auf die Gesamtfläche eines angemeldeten Schlages zu entscheiden ist, ob eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit - und damit keine beihilfefähige Fläche - gegeben ist; d.h. die Beurteilung, ob trotz konkurrierender Nutzung noch eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, bezieht sich (zunächst) auf den angemeldeten Schlag als landwirtschaftliche Parzelle i. S. d. § 4 InVeKoSV insgesamt (vgl. Senatsurt. v. 4.12.2013 - 10 LB 164/10 -, Bl. 11 f.). Dies wird durch die anlagenbezogene Aufzählung in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV unterstrichen, wobei in Nr. 5 für „Flächen auf Truppenübungsplätzen“ ausdrücklich der ergänzende Halbsatz angefügt ist: „soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden“.

Bezogen auf die Gesamtfläche von - nunmehr auch vom Kläger akzeptierten „nur“ noch - 1,9618 ha des Schlages 240 ist eine „starke“ Einschränkung des Maisanbaus als landwirtschaftliche Nutzung zu verneinen. Denn dieser Maisanbau ist auf knapp 1,8 ha, d.h. auf dem im Verhältnis zu den für das Maislabyrinth im Gesamtumfang von „nur“ 0,18 ha angelegten Wegen räumlich weit überwiegenden Teil des angemeldeten Schlages fortgeführt worden. Dass der Maisanbau auch außerhalb der Wegeflächen beeinträchtigt worden ist, etwa weil von den Besuchern Beeinträchtigungen ausgegangen oder zu ihrem Schutz notwendige Bewirtschaftungsmaßnahmen, wie etwa eine Bewässerung oder das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln, unterblieben wären, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass er die auf der übrigen Fläche außerhalb der Wege verbliebenen Maispflanzen von außen beregnet hat, nach dem Anlegen der Wege das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr erforderlich gewesen und deshalb die Ernte insoweit (zumindest) im üblichen Umfang erfolgt ist. Ob auch seinem darüber hinaus gehenden Vortrag zu folgen ist, dass sich der Wegfall von Anbauflächen für die verbliebenen Maispflanzen sogar ertragssteigernd ausgewirkt habe, kann offen bleiben; ein etwaiger Mehrertrag im Verhältnis zu einem konventionellen Reihenanbau - wie in den Vorjahren - dürfte vielmehr auf die vom Kläger angegebene abweichende und aufwendigere doppelte bzw. („Gleichstands“)Saat zurückzuführen sein. Damit hat bezogen auf die Gesamtfläche hauptsächlich Maisanbau und damit eine landwirtschaftliche und keine nicht-landwirtschaftliche Nutzung für Freizeit- oder Erholungszwecke i. S. d. § 12 Abs. 2, 3 Nr. 3 DirektZahlDurchfV stattgefunden. Ob die in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV enthaltene Aufzählung von „nicht-landwirtschaftlichen“ Flächen überhaupt noch von der unionsrechtlichen Öffnungsklausel des Art. 32 Absatz 3 Satz 3 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gedeckt ist, muss deshalb nicht geklärt werden.

Wie ebenfalls bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt, geht der Senat weiterhin davon aus, dass die genannten Vorschriften nicht abschließend i. S. eines „Alles oder Nichts“ die Beihilfefähigkeit der jeweiligen Parzelle regeln. Dies wäre zwar praktikabel, würde aber zu den ebenfalls bereits im Zulassungsbeschluss bezeichneten Wertungswidersprüchen führen und wäre damit sinnwidrig, soweit der Normgeber bei der Regelung nicht ohnehin nur von Fallgestaltungen ausgegangen ist, in denen - wie insbesondere hinsichtlich der in § 12 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 DirektZahlDurchfV angeführten  Nutzung von Flächen auf Flughäfen und der wintersportlichen Nutzung von Grünland - die landwirtschaftliche und die nicht-landwirtschaftliche Nutzung jeweils überlagernd oder zeitlich wechselnd, und nicht - wie hier - gleichzeitig weitgehend nebeneinander erfolgt.

Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch alle Teile dieses Schlages 240 zu der landwirtschaftlichen Fläche gehören. Diese Prüfung führt zum Abzug der Wegeflächen des Maislabyrinths des Schlages 240 im Umfang von 0,1825 ha.

Denn auch von der Gesamtfläche eines „hauptsächlich“ landwirtschaftlich genutzten Schlages sind für die Bestimmung der beihilfefähigen Fläche grundsätzlich diejenigen Teilflächen abzuziehen, auf denen keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, soweit die letztgenannten Flächen oder Punkte nicht durch Sonderbestimmungen zum Bestandteil der beihilfefähigen Fläche erklärt werden; andernfalls sind sie - worauf zutreffend in den Anleitungen zum Ausfüllen der Anlagen zum Sammelantrag hingewiesen wird - als sog. Sperrflächen auszugrenzen.

Unter welchen Voraussetzungen nicht landwirtschaftlich genutzte Teilflächen ausnahmsweise zur beihilfefähigen Fläche gehören, ist in Sonderbestimmungen geregelt. So werden in Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 u.a. Hecken, Gräben oder Mauern, soweit sie traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind (Abs. 1), nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (i. V. m. § 19 InVeKoSV) geschützte Landschaftselemente (Abs. 2) sowie mit Bäumen bis zu einer bestimmten Besatzdichte bestandene Flächen ausnahmsweise zum Bestandteil der beihilfefähigen Fläche der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle erklärt. Nach der - im Bundesgebiet nicht umgesetzten - Ermächtigung in Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 können die Mitgliedstaaten darüber hinaus beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Parzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Diese Sonderbestimmungen - von denen die letztere als sachgerechte Lösung auch für Maislabyrinthe erschiene, dafür aber nicht gilt - wären überflüssig, wenn eine untergeordnete nichtlandwirtschaftliche Nutzung durch „nicht-beihilfefähige Elemente“ innerhalb der Referenzparzelle bereits allgemein unbeachtlich wäre. Und es wäre widersprüchlich, wenn danach etwa von der beihilfefähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche einzelne Bäume abzuziehen wären, nicht aber - wie hier - auf einer Ackerfläche gezielt angelegte Wege für eine entgeltliche nicht-landwirtschaftliche Nutzung. Welche Tätigkeiten dabei nicht als landwirtschaftliche Nutzung einzustufen sind und damit zu nicht beihilfefähigen, sondern zu abzuziehenden, sog. Sperrflächen führen, lässt sich ergänzend zu Art. 4 Abs. 1 c) i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus Art. 32 Abs. 3 dieser Verordnung (EU) sowie § 12 Abs. 2 DirektZahlDurchfV entnehmen, nämlich u.a. solche, auf denen Kulturpflanzen zerstört werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 DirektZahlDurchfV) oder die über eine längere Zeit eine landwirtschaftliche Nutzung ausschließen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV). Hierauf beruhend ist anerkannt, dass u.a. Ödland, Gräben, bauliche Anlagen, Maststandorte, aber auch Wege (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2016 - 3 B 59/15 -, juris, Rn.4, unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 5.6.2014 - C 105/13 -, Rn. 47, sowie ergänzend BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - 3 B 36/16 -, juris, Rn. 2) grundsätzlich nicht zur beihilfefähigen Fläche gehören.

Sind damit auch von der Gesamtfläche einer „hauptsächlich“ landwirtschaftlich genutzten Parzelle für die Bestimmung der beihilfefähigen Fläche u.a. darin enthaltene Wege als sog. Sperrflächen abzuziehen, so führt dies hier zum Abzug von 0,1825 ha. Denn vorliegend sind durch das Ende Mai 2015 erfolgte Häckseln von Maispflanzen und die anschließend über mehrere Monate in der Vegetationszeit (zumindest von Juni bis September 2015) erfolgte Nutzung der so entstandenen „Schneisen“ oder „Gassen“ für die Besucher des Labyrinths und nicht für die Bewirtschaftung des Maises innerhalb des Schlages 240 deutliche erkennbare Wege in diesem Umfang entstanden; dass diese Wege nicht befestigt gewesen sind, ist unerheblich.

Hingegen ist nach Ansicht des Senats nicht noch ein weiterer Abzug im Umfang von  0,3675 ha für die innerhalb des Labyrinths gelegenen Flächen vorzunehmen, die jeweils vollständig von Wegen umgeben und kleiner als 0,1 Hektar sind (vgl. dazu nochmals Senatsurt. v. 4.12.2013 - 10 LB 164/10 -, Bl. 11 f.).

Nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 setzen die Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Direktzahlungen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. Diese Mindestgröße beträgt in Niedersachsen nach § 18 Abs. 2 InVeKoSV i. V. m. § 2 Nds. InVeKoSVAV „nur“ 0,1 ha. Sie bezieht sich dabei auf eine „landwirtschaftliche Parzelle“ i. S. d. InVeKoSV. Darunter ist nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV der Schlag zu verstehen, d.h. „eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag angegeben wird“. Der „Schlag“ unterscheidet sich somit von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV legal definierten „Feldblock“, der nach § 1 Nds. InVeKoSVAV in Niedersachen für die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen maßgebend ist, u.a. durch das Fehlen des zusätzlichen Merkmals „dauerhafte Grenzen“. Daraus folgt, dass der begrifflich notwendige Zusammenhang  der landwirtschaftlichen Fläche eines Schlages auch durch nicht dauerhafte, also vorübergehende Grenzen unterbrochen wird. Allerdings versteht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urt. v. 2.6.2015 - 2 LB 20/14 -, juris) die Definition des Schlages in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV so, dass der danach notwendige Zusammenhang nicht bereits durch jede räumliche Trennung zweier Flächen durch einen Weg durchbrochen wird, sondern zusätzlich der Bewirtschaftungszusammenhang durchbrochen sein muss. Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen, da die Bewirtschaftung der verbliebenen Maispflanzen durch die Wege des Labyrinths nicht beeinträchtigt worden ist. Die „Kleinstparzellen sind damit Bestandteil des Schlages 240.

Damit beträgt die zusammenhängende und im Jahr 2015 beihilfefähige Fläche des Schlages 240 1,7793 ha (1,9618 ha - 0,1825 ha Wegefläche), die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auf 1,78 ha aufzurunden sind, so dass dem Kläger zusätzlich 1,78  Zahlungsansprüche für die Region Niedersachsen/Bremen zuzuweisen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt bei der „Aufrundung“ des anteilig von den Beteiligten zu tragenden Kostenteils, dass der Kläger im Berufungsverfahren obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.