Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2019, Az.: 2 ME 743/19
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.2019
- Aktenzeichen
- 2 ME 743/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 04.12.2019 - AZ: 6 B 287/19
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs 3 S 2 SchulG ND
- § 6 Abs 3 S 3 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei einer von dem Schulleiter in Ausübung seiner Eilfallkompetenz nach § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 NSchG erlassenen vorläufigen Schulordnungsmaßnahme und einer anschließenden Schulordnungsmaßnahme der Klassenkonferenz handelt es sich um zwei eigenständige Verwaltungsakte.
2. Eine nachträgliche Bestätigung oder rückwirkende Ersetzung der von dem Schulleiter ausgesprochenen Eilmaßnahme durch die Klassenkonferenz ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller sind die Eltern des am … 2005 geborenen Schülers F. (im Folgenden: F.), der die Klasse 8b der Antragsgegnerin besucht. Am 1. Oktober 2019 beschloss die Klassenkonferenz, F. bis zum 20. Dezember 2019 vom Unterricht zu suspendieren, nachdem er zuvor bereits am 18. September 2019 vom Schulleiter bis zur Durchführung einer Klassenkonferenz vom Unterricht ausgeschlossen worden war. Mit einem zunächst irrtümlich unter dem 2. Juli 2019 verfassten und später auf den 2. Oktober 2019 korrigierten Bescheid gab die Antragsgegnerin den Antragstellern die Suspendierung bekannt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 17. Oktober 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 festzustellen und hilfsweise anzuordnen, abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hauptantrag der Antragsteller ohne Erfolg bleibe, weil der Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin gemäß § 61 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 NSchG keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Ordnungsmaßnahme sei - wie im Abhilfebescheid vom 30. Oktober 2019 klargestellt - auf der Grundlage von § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG ergangen. Sollte sich der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch gegen die vom Schulleiter ausgesprochene Unterrichtssuspendierung vom 18. September 2019 bis zum 1. Oktober 2019 richten, wäre er insoweit unzulässig, da sich dieser Verwaltungsakt erledigt haben dürfte. Indem die Klassenkonferenz am 1. Oktober 2019 die Eilmaßnahme des Schulleiters „bestätigt“ habe, habe sie diese aufgehoben und durch den Beschluss der Klassenkonferenz ersetzt. Im Übrigen sei der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 30. Oktober 2019 ausgesprochenen Unterrichtsausschluss für die Dauer von drei Monaten unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Nach vorläufiger Würdigung der von sechs Schülern abgegebenen handschriftlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass F. am 28. August 2019 nach einer Auseinandersetzung mit seinem Mitschüler G. aus einer Entfernung von etwa acht Metern einen Stein in dessen Richtung geworfen habe, wobei G. hinter der Eingangstür zu Trakt G der Schule gestanden habe, so dass der Stein die Scheibe dieser Tür getroffen habe. Im Rahmen der Auseinandersetzung habe F. G. auch als „Nigger“ bezeichnet. Zwar habe F. den streitgegenständlichen Vorfall bestritten, er habe aber nicht substantiiert vorgetragen, wie sich das Geschehen stattdessen dargestellt habe. Unschädlich sei, dass der geworfene Stein nicht sichergestellt worden sei. Mit dem Wurf des Steines habe F. in Kauf genommen, dass G. oder eine andere Person getroffen und hierdurch verletzt werde. Er habe bei dem Wurf in Richtung der Eingangstür eines Schulgebäudes auch damit rechnen müssen, dass unbeteiligte Personen in diesem Moment das Gebäude verlassen und möglicherweise gefährdet werden könnten. Aufgrund des auf den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang dokumentierten deutlich sichtbaren Schadens an der Glastür, der eine Sachbeschädigung darstelle, sei auch davon auszugehen, dass die aufgewandte Kraft geeignet gewesen sei, einem anderen Menschen ernsthafte Verletzungen zuzufügen. Es komme daher nicht darauf an, ob tatsächlich die Möglichkeit einer Verletzung von G. hinter der Glastür bestanden habe. Eine Ordnungsmaßnahme setze kein schuldhaftes Verhalten, sondern eine objektive grobe Pflichtverletzung voraus. Auch die diskriminierende und herabwürdigende Äußerung „Nigger“ stelle eine grobe Pflichtverletzung dar. Das Verhalten von F. sei geeignet gewesen, auch das Vertrauen der anderen Schüler in ihre persönliche Sicherheit ernsthaft zu erschüttern. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung auch das Gesamtverhalten von F. während eines längeren Zeitraumes berücksichtigt. Im Abhilfebescheid habe sie ausgeführt, dass er ein „ständiger Unruhestifter“ und verantwortlich für heftige Streitereien gewesen sei. Er habe durch Beleidigungen, Herumlaufen im Klassenraum und Entwendung fremden Eigentums den Unterricht massiv gestört. Sie habe insbesondere auf einen früheren Tritt von F. in das Gesicht eines Schülers verwiesen, welcher Gegenstand einer Klassenkonferenz vom 1. Juli 2019 gewesen sei. Die Klassenkonferenz habe bei der Anordnung und Auswahl der Ordnungsmaßnahme ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Maßnahme sei als verhältnismäßig anzusehen, da gegen F. im Laufe eines Jahres schon mehrere Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen (im Dezember 2018 ein Unterrichtsausschluss für mehrere Tage, im Februar 2019 der Ausschluss von einer zwölftägigen Klassenfahrt und im Juli 2019 die Androhung eines Schulverweises) angeordnet worden seien, ohne dass er sein Verhalten geändert habe. Im Interesse einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit seien Eingriffe in die körperliche Integrität von Mitschülern und Schulpersonal nicht zu tolerieren und bereits im Ansatz durch spürbare Maßnahmen zu unterbinden. Dies gelte auch für die diskriminierende und herabwürdigende Äußerung „Nigger“, zumal sich aus dem Verwaltungsvorgang Anhaltspunkte dafür ergäben, dass F. auch in der Vergangenheit schon Mitschüler auf diskriminierende Weise beleidigt habe.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nicht durchgreifend in Frage.
Soweit die Antragsteller rügen, dass die Eilmaßnahme des Schulleiters vom 18. September 2019 rechtswidrig gewesen sei, da nach Ablauf von drei Wochen seit dem fraglichen Vorfall am 28. August 2019 kein Eilfall mehr vorgelegen habe und zudem der Zeitraum des vorläufigen Unterrichtsausschlusses bis zur für den 1. Oktober 2019 einberufenen Klassenkonferenz mit zwei Wochen zu lang gewesen sei, rechtfertigt dies keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin am 18. September 2019 vom Schulleiter ausgesprochene Unterrichtsausschluss von F. bis zur Durchführung einer Klassenkonferenz ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Antragsteller allein ihr in erster Instanz noch hilfsweise geltend gemachtes Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 weiterverfolgen. Regelungsgehalt dieses Bescheides ist der von der Klassenkonferenz am 1. Oktober 2019 beschlossene Ausschluss vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten bis zum 20. Dezember 2019. Die vorherige, offenbar mündlich bekannt gegebene Eilmaßnahme des Schulleiters vom 18. September 2019, über welchen sich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin allerdings kein Vermerk findet, stellt demgegenüber eine eigenständige Regelung in Ausübung der Eilzuständigkeit des Schulleiters nach § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG dar.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die vorherige Eilmaßnahme des Schulleiters nicht Gegenstand des Bescheides vom 2. Oktober 2019 geworden, weil es in diesem heißt, dass die Klassenkonferenz die Suspendierung von F. vom 18. September 2019 einstimmig bestätigt habe. Denn diese „Bestätigung“ hat lediglich deklaratorischen Charakter. Entscheidet sich ein Schulleiter, eine (vorläufige) Ordnungsmaßnahme i. S. d. § 61 NSchG in Ausübung seiner Eilzuständigkeit nach § 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG anstelle der hierfür im Normalfall zuständigen Klassenkonferenz zu verhängen, hat er hierüber die Klassenkonferenz zwar unverzüglich zu unterrichten. Eine nachträgliche Bestätigung der Eilmaßnahme des Schulleiters durch die Klassenkonferenz ist aber gesetzlich nicht vorgesehen (missverständlich insoweit Brockmann, in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand 60. EL Februar 2019, § 43 Tz. 6.3). Eine rechtlich verbindliche Bestätigung durch die Klassenkonferenz mit der Folge, dass eine vorherige Eilmaßnahme des Schulleiters Teil der von der Klassenkonferenz beschlossenen Ordnungsmaßnahme würde, wäre auch als widersinnig anzusehen, da die Klassenkonferenz die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nicht für die Vergangenheit beschließen kann. Zudem dürfen die besonderen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Schulleiters nach § 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG, insbesondere das Vorliegen einer Eilbedürftigkeit der Regelung, nicht dadurch umgangen werden, dass die Klassenkonferenz die Eilmaßnahme nachträglich bestätigen und hierdurch etwaige Mängel zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Schulleiters heilen könnte. Die „Bestätigung“ der Eilmaßnahme von 18. September 2019 durch die Klassenkonferenz ist daher lediglich so zu verstehen, dass sie die Maßnahme des Schulleiters zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen darin zu folgen, dass die Eilmaßnahme des Schulleiters vom 18. September 2019 nicht mehr in zulässiger Weise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen werden kann, weil sich diese Regelung zwischenzeitlich erledigt hat. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen ist die Erledigung aber nicht dadurch eingetreten, dass die Klassenkonferenz die Eilmaßnahme des Schulleiters aufgehoben und durch ihren eigenen „bestätigenden“ Beschluss ersetzt hat, da eine solche Regelungswirkung wie ausgeführt als ausgeschlossen anzusehen ist. Vielmehr hat sich die Eilmaßnahme des Schulleiters vom 18. September 2019 mit dem Zusammentritt der Klassenkonferenz am 1. Oktober 2019 durch Zeitablauf erledigt (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwVfG), da sie nur bis zum diesem Zeitpunkt vom Schulleiter ausgesprochen worden war.
Auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung von F. vor der Durchführung der Klassenkonferenz am 1. Oktober 2019 richten, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Der Beschwerdeangriff der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Antragsgegnerin mit dem Abhilfebescheid vom 30. Oktober 2019 in unzulässiger Weise im Rechtsbehelfsverfahren die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme verschärft habe (reformatio in peius), weil mit dem Abhilfebescheid ein abermaliger Unterrichtsausschluss von F.s „für die Dauer von drei Monaten“ ohne Angabe eines konkreten Enddatums und ohne eine Angabe zu einer Anrechnung der bereits seit dem 18. September 2019 verstrichenen Zeit ausgesprochen worden sei, so dass nunmehr von einer Suspendierung von F. bis zum 30. Januar 2020 auszugehen sei, verkennt den Regelungsgehalt des Abhilfebescheides vom 30. Oktober 2019. Dieser stellt der Sache nach lediglich klar, dass sich der mit dem Ausgangsbescheid vom 2. Oktober 2019 angeordnete Unterrichtsausschluss auf alle Veranstaltungen der Schule bezieht. Lediglich die Regelung im Ausgangsbescheid vom 2. Oktober 2019, dass sich F. jeden Tag um 8 Uhr sein Arbeitsmaterial in der Verwaltung abzuholen, zuhause zu bearbeiten und am nächsten Tag in die Schule zu bringen habe, wird im Abhilfebescheid dahingehend abgeändert, dass die Arbeitsmaterialien F. zugestellt werden. Dass mit dem Abhilfebescheid vom 30. Oktober 2019 kein neuer Unterrichtsausschluss bis zum 30. Januar 2020 angeordnet worden ist, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides. So heißt es unter „Ziffer 2.“, dass sich die Suspendierung auf den Zeitraum bis zum 20. Dezember 2019 bezieht. Auch unter „Ziffer 7.“ wird ausgeführt, dass sich alle Teilnehmer der Abhilfekonferenz einig seien, dass der Beschluss der vorherigen Konferenz beibehalten und „F. für drei Monate (bzw. bis zu den Weihnachtsferien 2019, also elf Wochen) vom Unterricht suspendiert werden soll“.
Der Einwand der Antragsteller, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss sei in der Antragsschrift in substantiierter Weise der Geschehensablauf aus Sicht von F. vorgetragen worden, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der in Bezug genommene Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller lautet dahin, dass ihm gegenüber F. den Geschehensablauf so geschildert habe, dass er, nachdem er vor dem Gebäude Trakt G von G. nass gemacht worden sei, durch die erste und zweite Glastür gegangen sei. An der dritten Glastür habe er Frau H. getroffen und sie hätten sich begrüßt. Er sei daraufhin weiter Richtung Parkplatz gegangen. Er habe niemanden rufen hören. Einen Stein habe er nicht geworfen. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass in dieser knappen Schilderung kein substantiierter Gegenvortrag zu erblicken ist, zumal es sich lediglich um eine indirekte Wiedergabe dessen handelt, was F. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angegeben haben soll. Eine von F. selbst verfasste Gegenäußerung liegt nicht vor. Auch an der Abhilfekonferenz vom 29. Oktober 2019 hat F. nicht teilgenommen und somit nicht die hierbei bestehende Gelegenheit genutzt, den Vorfall aus seiner Sicht persönlich zu schildern. Die indirekt wiedergegebene Schilderung in der Antragsschrift steht zudem in unauflöslichem Widerspruch zu den schriftlichen Angaben von sechs nicht an der Auseinandersetzung beteiligten Schülern sowie von G., die übereinstimmend berichtet haben, dass F. einen Stein geworfen und die Glastür getroffen habe. Auch steht der Vortrag in Widerspruch zu der in den Verwaltungsakten enthaltenen Stellungnahme der Schulleitung vom 21. Oktober 2019, dass die Lehrerin H., nachdem sie von den Schülern gehört habe, was passiert sei, alle Schüler zur Schulleitung habe mitnehmen wolle, wobei F. sich aber geweigert habe, ihr zu folgen und weitergegangen sei. Später habe er behauptet, er habe ihre Aufforderung nicht gehört. Dies lässt sich mit dem Vortrag in der Antragsschrift, Frau H. und er hätten sich, nachdem er das Gebäude Trakt G betreten habe, begrüßt, nicht vereinbaren. Angesichts dessen, dass der Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen hat, die Widersprüche zwischen seiner in der Antragsschrift wiedergegebenen Schilderung und den Angaben der übrigen Personen zu erklären, kann seine Schilderung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nur als unglaubhaft gewertet werden.
Der weitere Beschwerdevortrag, es fehle an hinreichenden Feststellungen der Klassenkonferenz zu einer unterstellten Verletzungsabsicht von F., da nicht aufgeklärt worden sei, wo F. gestanden habe, ob sich G. noch vor oder schon hinter der Tür befunden habe, wo er gar nicht mehr getroffen habe werden können, wie groß der Stein gewesen sei, ob die Wurfbewegung gezielt und kraftvoll gewesen sei und wie es zu bewerten sei, dass die Scheibe nur im unteren Teil beschädigt worden sei, weshalb zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung greifen müsse, setzt sich nicht in einer dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss auseinander, wonach es für die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme gar nicht darauf ankam, ob eine Verletzungsabsicht von F. bei dem Steinwurf vorlag. Zu den - vom Senat im Übrigen für zutreffend erachteten - Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass eine Ordnungsmaßnahme kein schuldhaftes Verhalten voraussetze, dass F. bei dem Steinwurf zumindest in Kauf genommen habe, dass ein Mensch getroffen und verletzt werden könnte, dass nach den Lichtbildern des Schadens davon auszugehen sei, dass die aufgewandte Kraft geeignet gewesen sei, einem anderen Menschen ernsthafte Verletzungen zuzufügen, weshalb es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich die Möglichkeit einer Verletzung von G. hinter der Glastür bestanden habe, verhält sich die Beschwerdeschrift nicht. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde mit den erstinstanzlichen Ausführungen dazu auseinander, dass sich die Ordnungsmaßnahme auch auf den weiteren Vorwurf einer diskriminierenden und herabwürdigenden Beleidigung gegenüber G. sowie das Gesamtverhalten von F. über einen längeren Zeitraum stützt.
Soweit sich die Antragsteller schließlich gegen die Ermessensausübung der Klassenkonferenz wenden, setzen sie sich nicht mit den umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass die Klassenkonferenz das ihr bei der Anordnung und Auswahl der Ordnungsmaßnahme zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Von einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung ist im Übrigen nach dem Vorstehenden nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens sieht der Senat ab, da die Antragsteller angesichts des laufenden und kurz vor seinem zeitlichen Ablauf stehenden Unterrichtsausschlusses mit ihrer Beschwerde eine Vorwegnahme der Hauptsache erstreben (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NordÖR 2014, 11).