Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2019, Az.: 13 PA 365/19

Beweiserhebung; leiblicher Vater; missbräuchlich; Vaterschaftsanerkennung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2019
Aktenzeichen
13 PA 365/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.10.2019 - AZ: 6 A 484/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Rahmen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaft nach § 85a AufenthG ist die Behauptung, leiblicher Vater des anzuerkennenden Kindes zu sein, immer erheblich und muss im Zweifelsfall im Wege der Beweiserhebung durch das Gericht aufgeklärt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 22. Oktober 2019 geändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt; Rechtsanwalt Jens Boldt aus A-Stadt wird beigeordnet.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019, in dem dieses es abgelehnt hat, für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Der Kläger hat einen Bewilligungsanspruch, weil gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten des von ihm nicht mutwillig verfolgten Rechtsschutzbegehrens bestehen und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff.; Kammerbeschl. v. 27.11.2000 - 2 BvR 2109/99 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347, 357 f., juris Rn. 25 ff.). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 m.w.N., juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 2). Entscheidungserhebliche offene Sachfragen sind daher im Prozesskostenhilfeverfahren ebenso wenig zu klären wie schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen. Deren Klärung ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, a.a.O., S. 358 f., juris Rn. 28 ff.; Senatsbeschl. v. 12.12.2017 - 13 PA 222/17 -, juris Rn. 2). So liegt es hier.

Es ist offen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des § 85a AufenthG vorliegen.

§ 85a Abs. 2 AufenthG begründet die gesetzliche Vermutung einer missbräuchlichen Anerkennung in den dort genannten Fällen. Sie schließen mit dem Merkmal „regelmäßig“ andere Konstellationen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht aus. Bei Vorliegen einer der dort aufgeführten Tatbestände wird regelmäßig eine missbräuchliche Anerkennung vermutet; diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die genannten Fälle begründen somit eine Vermutungswirkung, die aber bei atypischen Konstellationen an den allgemeinen Beweislastregelungen im Verwaltungsverfahren nichts ändert. Danach trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihr geplanten Maßnahmen. Das Vorliegen eines der in Absatz 2 genannten Tatbestände bewirkt jedoch eine Erleichterung der Anforderungen an den zu führenden Beweis, wenn das Verfahren keine Anhaltspunkte für mögliche abweichende Beweggründe bietet. Eine abweichende Bewertung kann sich trotz Vorliegens eines Regelfalls etwa daraus ergeben, dass der anerkennende Vater nachweisbar eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat oder sich außerhalb einer sozial-familiären Beziehung in vergleichbarer Weise um das Kind kümmert (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 17).

§ 85a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG benennt als Regelfall, dass ein Anerkennender bereits mehrfach die Anerkennung der Vaterschaft für Kinder verschiedener ausländischer Mütter erklärt hat, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt jeweils nicht vorlagen. Dabei handelt es sich um einen objektiven Anhaltspunkt, der eine missbräuchliche Motivlage ebenso indizieren kann wie ein Geständnis (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013. - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 54). Die Voraussetzungen dieser Regelvermutung sind nach der Darstellung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Klägers erfüllt. Der Kläger ist dieser Sachdarstellung auch nicht entgegengetreten.

Er hat allerdings unter Beweisantritt behauptet, leiblicher Vater des Kindes zu sein. Nach § 1597a Abs. 5 BGB kann eine Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist. Damit macht der Kläger einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 85a Abs. 2 AufenthG geltend. Dieser Einwand ist mithin immer erheblich und muss im Zweifelsfall im Wege der Beweiserhebung durch das Gericht aufgeklärt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer solchen Beweiserhebung zutreffend zunächst auch selbst bejaht (vgl. Blatt 32 ff. der Gerichtsakte). Der Senat verkennt nicht, dass dies in der vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltung regelmäßig zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die häufig mittellosen Anerkennenden führen kann. Das ist jedoch im Hinblick auf die eindeutige und bei Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 GG wohl auch zwingende gesetzliche Regelung hinzunehmen.

Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Falle einer wie hier erfolgreichen Prozesskostenhilfebeschwerde entstehen - anders als bei der Verwerfung oder Zurückweisung einer derartigen Beschwerde (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [Kostenverzeichnis]) - keine Gerichtsgebühren. Eine Erstattung von Auslagen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 GKG wird in einem solchen Fall ebenfalls nicht geschuldet (vgl. Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 28 Rn. 29). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.