Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.2019, Az.: 2 LB 36/17

abweichender Schulbetrieb; aliud; anerkannte Ersatzschule; Einstellung der Finanzhilfe; Finanzhilfe; Finanzhilfe verkürzte Wartezeit; Genehmigung; Klagefrist Jahresfrist; Mängel; Mängelbeseitigungsverfahren; mangelhafter Schulbetrieb; Rechtsbehelfsbelehrung; Schulaufsicht; Schulbetrieb; Schulrecht; Wartezeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2019
Aktenzeichen
2 LB 36/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.09.2016 - AZ: 5 A 4140/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Finanzhilfe (§ 149 ff. NSchG) verlangt, - neben der Genehmigung der Ersatzschule (§§ 143 - 145 NSchG), ihrer Anerkennung (§ 148 NSchG) und der Erfüllung der nach § 149 NSchG maßgeblichen Wartezeit - dass der tatsächliche Schulbetrieb nicht dergestalt von der zugrundeliegenden Genehmigung abweicht, dass von einem grundsätzlich anderen (nicht genehmigten) Schulbetrieb auszugehen ist.

2. Mängel des Schulbetriebs, die keine grundlegende Abweichung von dem genehmigten Schulbetrieb darstellen, berechtigen die Schulbehörde zur Einleitung des schulrechtlichen Mängelbeseitigungsverfahrens (§ 147 Abs. 1 NSchG) und ggf. zur Rücknahme der Genehmigung. Eine Einstellung der Finanzhilfe außerhalb bzw. vor dem erfolglosen Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens und der Rücknahme der Genehmigung (§ 147 NSchG) ist rechtswidrig.

3. Die nach § 149 Abs. 2 Satz 2 NSchG verkürzte einjährige Wartezeit begünstigt das neue Schulangebot. Mit dem Ablauf der verkürzten Wartezeit, erlangt das neue Schulangebot die für den Anspruch auf Finanzhilfe (§ 149 NSchG) notwendige eigenständige Vertrauensstellung; diese ist von dem Schicksal und der Vertrauensstellung des zugrundeliegenden Schulangebots, auf dem die verkürzte Wartezeit fusst, unabhängig.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 21. September 2016 dahingehend geändert, dass Zinsen jeweils erst ab dem 4. November 2015 zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, durch das sie zur Gewährung weiterer Finanzhilfe für die ehemals in freier Trägerschaft des Trägervereins „H.“ geführte anerkannte Ersatzschule, Berufseinstiegsschule (Berufsvorbereitungsjahr) für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 verpflichtet worden ist.

Der Trägerverein, über dessen Vermögen Anfang Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war zunächst Träger einer Berufsfachschule für Wirtschaft, Schwerpunkt: Handel und Bürodienstleistungen (BFS). Der BFS war schon am 25. Mai 2011 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen worden und sie erhielt bereits im Schuljahr 2012/2013 staatliche Förderung (Finanzhilfe). Auf den Antrag des Trägervereins genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2012 die Erweiterung der BFS um ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) zum 1. August 2012. In dem Bescheid wies die Beklagte entsprechend dem Antrag des Trägervereins darauf hin, dass das BVJ mit den Berufsfeldern Wirtschaft (als Leitfunktion) und Holztechnik zu führen sei. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten pädagogischen Konzept sollte das BVJ den Erwerb des Hauptschulabschlusses eröffnen und sich sowohl an die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Menschen wenden, die noch der Schulpflicht unterliegen, als auch an jene, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen. Nach dem Stundenplanentwurf sollten das Fach Wirtschaft (Fachpraxis/Theorie) mit je zwölf Wochenstunden und das Fach Holztechnik (Fachpraxis/Theorie) mit je acht Wochenstunden unterrichtet werden. Knapp ein Jahr nach der Genehmigung wurde dem BVJ mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen.

Unter dem 20. Februar 2013 beantragte der Trägerverein zudem - ergänzend zu dem Genehmigungsantrag vom März 2012 - die Genehmigung des BVJ in der Form eines BVJ-Erziehungshilfe. Diesen Antrag beschied die Beklagte nicht.

Auf die Anträge vom 9. Juli 2013 und 5. August 2014 gewährte die Beklagte dem Trägerverein jeweils ab 1. August für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 Abschläge auf die zu erwartende Finanzhilfe für die BFS und das BVJ. Die Abschlagszahlungen für das BVJ stellte die Beklagte zum 1. September 2014 ein, nachdem das Niedersächsische Kultusministerium mit Erlass vom 11. August 2014 Zweifel daran geäußert hatte, dass das BVJ entsprechend der zugrundeliegenden Genehmigung im Berufsfeld Wirtschaft (als Leitfunktion) betrieben werde und die Beklagte aufgefordert hatte, den Schulbetrieb zu überprüfen. Die Abschlagszahlungen für das BFS stellte die Beklagte zum 1. Dezember 2014 ein, nachdem die BFS ihren Schulbetrieb im November 2014 eingestellt und die Ruhendstellung des Schulbetriebs beantragt hatte. Dem Antrag des Trägervereins, die Zahlung der Finanzhilfe wiederaufzunehmen, kam die Beklage nicht nach.

Am 15. Dezember 2014 hat der Trägerverein Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, (1.) über den Antrag des Klägers hinsichtlich der Genehmigung eines BVJ-Erziehungshilfe zu entscheiden, (2.) die Beklagte zu verpflichten, dem Trägerverein, die seit September 2014 rückständigen Abschläge auf die Finanzhilfe für das Schuljahr 2014/2015 und den Restbetrag der Finanzhilfe aus der Abrechnung für das Schuljahr 2013/2014 zu gewähren sowie (3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Trägerverein auch bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 monatliche Abschläge auf die Finanzhilfe zu gewähren.

Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens setzte die Beklage mit zwei an den Trägerverein gerichteten Bescheiden vom 7. September 2015 die Finanzhilfe für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 abschließend fest und forderte von dem Trägerverein für das Schuljahr 2013/2014, unter Festsetzung von Finanzhilfe für die BFS in Höhe von 62.518,50 Euro, bereits geleistete Abschlagszahlungen für das BVJ in Höhe von 174.081,50 Euro und für das Schuljahr 2014/2015, unter Festsetzung von Finanzhilfe für das BFS in Höhe von insgesamt 21.581,31 Euro, bereits geleistete Abschlagszahlungen für das BVJ in Höhe von 13.918,69 Euro zurück. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägervereins änderte die Beklagte die Bescheide vom 7. September 2015 mit zwei Bescheiden vom 17. September 2015 dergestalt, dass sie die Bescheide nunmehr an die Klägerin als Insolvenzverwalterin richtete und den Betrag der von ihr beanspruchten Rückzahlung lediglich festsetzte. Mit Schriftsatz vom 4. November 2015 machte die Klägerin daraufhin auch für das Schuljahr 2014/2015 an Stelle der Abschläge die vollständige Gewährung der Finanzhilfe geltend und bezifferte die beanspruchte Finanzhilfe für beide Schuljahre. Die Änderungsbescheide, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, bezog die Klägerin, die am 27. Juli 2015 als Insolvenzverwalterin die Fortführung des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens erklärt hatte, am 1. September 2016 ausdrücklich in das erstinstanzliche Verfahren ein.

Nach Anzeige der Übernahme der Trägerschaft für die BFS und das BVJ durch die Evangelisch-reformierte Kirche, I., haben die Beteiligten die mit der Klage zunächst verfolgten Begehren zu 1. und 3. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 über die geleisteten Abschlagszahlungen hinaus weitere Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 216.067,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und die Bescheide der Beklagten vom 7./17. September 2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 7./17. September 2015 verpflichtet, der Klägerin für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 über die geleisteten Abschlagszahlungen hinaus weitere Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 182.988,36 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Teilbetrag in Höhe von 54.695,65 Euro seit dem 15. Dezember 2014 und für einen Teilbetrag in Höhe von 128.292,71 Euro seit dem 1. August 2015 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Umfang von 33.078,64 Euro abgewiesen und das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dass die Klägerin die Bescheide vom 7./17. September 2015 erst am 1. September 2016 in das Klageverfahren einbezogen habe, sei unschädlich, weil für die Einbeziehung nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2VwGO maßgeblich sei. In der Sache sei die Beklagte nach §§ 149, 150 NSchG zur Gewährung weiterer Finanzhilfe für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 verpflichtet. Dass der ehemalige Trägerverein nach Ablauf des Schuljahres 2014/2015 keinen förmlichen Antrag auf Gewährung der Finanzhilfe gestellt habe, sei unschädlich, denn mit den Bescheiden vom 7./17. September 2015 habe die Beklagte die Finanzhilfe nicht nur für das Schuljahr 2013/2014, sondern auch für das Schuljahr 2014/2015 und mithin innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres 2014/2015 festgesetzt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe lägen vor. Die BFS und das BVJ seien staatlich anerkannte Ersatzschulen und die für die Gewährung der Finanzhilfe nach § 149 Abs. 1 bzw. Abs. 2 NSchG maßgebliche Wartezeit sei verstrichen. Die für die BFS nach § 149 Abs. 1 NSchG maßgebliche dreijährige Wartezeit sei bereits zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 verstrichen gewesen. Für das BVJ sei die verkürzte einjährige Wartezeit nach § 149 Abs. 2 NSchG maßgeblich, weil das BVJ das Unterrichtsangebot der finanzhilfeberechtigten BFS mit derselben Fachrichtung „Wirtschaft“ erweitert habe. Die einjährige Wartezeit des BVJ habe sich auch nicht durch die Einstellung des Schulbetriebs der BFS nachträglich wieder auf die reguläre dreijährige Wartezeit verlängert. Die Finanzhilfe für das BVJ teile über die Verkürzung der Wartefrist hinaus nicht das Schicksal des ihr zugrundeliegenden Unterrichtsangebots der BFS, das sie erweitere. Für das BVJ gelte auch nicht deshalb eine dreijährige Wartezeit, weil das BVJ - wie die Beklagte meine - entgegen der ihr erteilten Genehmigung nicht mit der Leitfachrichtung Wirtschaft, sondern mit der Leitfachrichtung Holztechnik geführt worden sei und es sich mithin nicht um eine Erweiterung der bereits vorhandenen BFS mit derselben Fachrichtung „Wirtschaft“ gehandelt habe. Es könne dahinstehen, ob das BVJ in den streitigen Schuljahren tatsächlich - wie von der Beklagten vorgetragen - mit der Leitfachrichtung Holztechnik geführt worden sei. Nach der rechtlichen Ausgestaltung der Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen komme es allein darauf an, dass eine formal genehmigte und anerkannte Ersatzschule betrieben werde und die Wartefrist abgelaufen sei. Dies sei hier der Fall. Die dem Trägerverein erteilte Genehmigung sei weder zurückgenommen worden noch erloschen, und es könne auch nicht angenommen werden, dass das - möglicherweise mit der Leitfachrichtung „Holztechnik“ - betriebene BVJ in den streitigen Schuljahren als ein aliud nicht von der Genehmigung vom 30. Juli 2012 und der Anerkennung vom 26 Juli 2013 erfasst sei. Ein für die Annahme eines aliuds erforderlicher grundlegender Unterschied zwischen dem genehmigten und dem betriebenen BVJ bestehe nicht. Der Anspruch sei in Höhe von insgesamt 487.988,36 Euro begründet. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen von 305.000 Euro, sei die Beklagte zur Gewährung weiterer Finanzhilfe von 182.988,36 Euro verpflichtet. Davon entfalle auf das Schuljahr 2013/2014 ein Restbetrag von 54.695,65 Euro und auf das Schuljahr 2014/2015 ein Restbetrag von 128.292,74 Euro. Prozesszinsen könne die Klägerin auf den Finanzhilfeanspruch für 2013/2014, der mit Ablauf des Schuljahres 2014 zum 1. August 2014 fällig geworden sei, ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 15. Dezember 2014 beanspruchen. Hinsichtlich des Finanzhilfeanspruchs für 2014/2015 könne die Klägerin Prozesszinsen indes nicht schon ab Rechtshängigkeit, sondern erst ab dem späteren Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs, nämlich mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 und mithin ab 1. August 2015 beanspruchen.

Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Klägerin könne - entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - keine Finanzhilfe beanspruchen. Der Anspruch scheide bereits deshalb aus, weil das BVJ letztlich ohne Genehmigung betrieben worden sei. Das BVJ sei schon 2012/2013 und auch in den streitigen Schuljahren nicht mit dem Berufsfeld Wirtschaft, sondern mit dem Berufsfeld Holztechnik als Leitfunktion betrieben worden. Das ergebe sich bereits aus den statistischen Unterlagen, die der Schulträger im Rahmen der Berechnung der Finanzhilfen für das BFS und das BVJ vorgelegt habe. Darin werde das BVJ nicht mit der gebotenen Abkürzung für die Leitfunktion Wirtschaft, sondern mit „H“ oder Holztechnik kenntlich gemacht. Für den ordnungsgemäßen Betrieb mit dem Berufsfeld Wirtschaft als Leitfunktion sei zudem eine Unterrichtsverteilung zwischen den Fachrichtungen Wirtschaft und Holztechnik im Verhältnis 2:1 zu verlangen. Nach den vorgelegten Stundenplänen sei der Unterricht nicht dementsprechend gestaltet worden. Im Schuljahr 2012/2013 sei das Fach Wirtschaft überhaupt nicht unterrichtet worden, und in den Jahren 2013/2014 und 2014/2015 seien die Fächer in etwa im gleichen Verhältnis unterrichtet worden. Zudem sei davon auszugehen, dass im Fach Wirtschaft auch der erforderliche Theorieunterricht nicht erteilt worden sei, denn die eingesetzten Lehrkräfte hätten nicht über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Viele Schülerinnen und Schülern seien zudem bereits volljährig und nicht mehr schulpflichtig gewesen und das Angebot für einen Hauptschulabschluss entspreche nicht dem Betrieb eines BVJ, sondern dem einer Berufseinstiegsklasse. Bei dem tatsächlich betriebenen BVJ handele es sich daher um ein aliud, für das die erforderliche Genehmigung und eine Anerkennung als Ersatzschule nicht erteilt worden seien. Weil das als aliud betriebene BVJ 2013/2014 nicht wie die BFS, die sie ursprünglich erweitern sollte, mit der Leitfachrichtung Wirtschaft betrieben worden sei und die BFS Wirtschaft zudem ihren Schulbetrieb im November 2014 eingestellt habe, lägen auch die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Wartezeit nach § 149 Abs. 2 Satz 2 NSchG auf ein Jahr nicht (mehr) vor. Für die Gewährung von Finanzhilfe sei deshalb die reguläre Wartezeit von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Genehmigung, d.h. hier ab 1. August 2012 maßgeblich. Diese Wartezeit sei zu Beginn der Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 noch nicht verstrichen gewesen. Weil die dreijährige Wartezeit für die Gewährung von Finanzhilfe auch zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei, könne dahinstehen, ob das BVJ im Schuljahr 2014/2015 entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben worden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. September 2016 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie habe das BVJ ordnungsgemäß und insbesondere der erteilten Genehmigung entsprechend mit der Leitfachrichtung Wirtschaft geführt. Der Umfang des erteilten Wirtschaftsunterrichts ergebe sich aus den vorgelegten und tatsächlich umgesetzten Stundenplänen. Auch im Fach Wirtschaft sei der Unterricht zudem von Diplom-Handelslehrern und mithin von Lehrkräften mit der notwendigen Qualifikation für den Theorieunterricht erteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin als Insolvenzverwalterin des Schulvereins H. für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 über die bereits geleisteten Abschläge von 305.000,00 Euro hinaus Finanzhilfe in Höhe von 182.988,36 Euro zu gewähren.

Der Zulässigkeit der Klage steht eine etwaige Bestandskraft der Bescheide vom 7./17. September 2015 nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Ausgangsbescheide vom 7. September 2015 und die Änderungsbescheide vom 17. September 2015 rechtzeitig in das Klageverfahren einbezogen und damit angefochten hat. Offenbleiben kann dabei, ob die Einbeziehung der Bescheide aufgrund der kassatorischen Wirkung eines Verpflichtungsbegehrens bereits mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. November 2015 erfolgt ist, mit dem sie den Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe für beide Schuljahre in voller Höhe geltend gemacht und beziffert hat, oder ob dies erst mit dem Schriftsatz vom 1. September 2016 geschehen ist. In beiden Fällen ist die Klagefrist gewahrt. Für die Anfechtung der Bescheide war nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern wegen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist auch dann fehlerhaft, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris Rn. 23; Urt. v. 29.8.2018 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 15 mwN; Kluckert, in Sodan/Ziekow VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 58 Rn. 64). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen der Ausgangsbescheide vom 7. September 2015 aufgrund des weiteren Hinweises in den Änderungsbescheiden missverständlich und damit fehlerhaft sind. Denn während die Rechtsbehelfsbelehrungen der Ausgangsbescheide den Hinweis enthaltenen: „Gegen diesen Bescheid (kursive Hervorhebung durch den Senat) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, … erhoben werden“, enthalten die Änderungsbescheide, denen keine eigene Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, jeweils den Hinweis „Im Übrigen bleibt der Bescheid aufrechterhalten.“ Damit ist aber für den Betroffenen nicht mehr sicher erkennbar, ob für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausgangsbescheide oder derjenige der Änderungsbescheide maßgeblich ist und ob die Klage nur gegen den Ausgangsbescheid, nur gegen den Änderungsbescheid oder gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheides zu erheben ist. Diese Unsicherheit, die geeignet ist, den Betroffenen von der richtigen und rechtzeitigen Erhebung der Klage abzuhalten, führt zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen mit der Folge, dass für die Erhebung der Klage bzw. die Einbeziehung der Bescheide die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich ist.

Die Klägerin, der als Insolvenzverwalterin die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des H. und die Befugnis zur Führung des Verwaltungsprozesses zukommt (vgl. § 80 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 InsO), steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf die streitige Finanzhilfe für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 zu. Der Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe richtet sich nach den Regelungen der §§ 149, 150 NSchG in der hier für den streitgegenständlichen Zeitraum der begehrten Finanzhilfe (Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015) maßgeblichen zum 11. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 29. April 2004 (Nds. GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch das zum 1. August 2012 in Kraft getretene Gesetz vom 23. März 2012 (GVBl. S. 34), in Verbindung mit der auf der Grundlage von § 150 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 6, § 155 Abs. 1 Satz 3 NSchG erlassenen Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) vom 7. August 2007 in den hier maßgeblichen Fassungen der 4. und 5. Änderungsverordnungen vom 14. Januar 2013 (GVBl. S. 21) und 23. Juni 2014 (GVBl. S. 171).

Nach § 149 Abs. 1 NSchG gewährt das Land den Trägern anerkannter Ersatzschulen sowie Trägern der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. Nach Abs. 2 der Regelung gewährt das Land die Finanzhilfe auf Antrag bereits nach Ablauf von einem Jahr nach der Genehmigung für das erweiterte Angebot, wenn das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers lediglich um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform erweitert wird, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird. Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach § 148 NSchG in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt. Der Anspruch auf Finanzhilfe setzt danach voraus, dass die Ersatzschule über die Genehmigung zum Betrieb und der Errichtung verfügt (§§ 143-145 NSchG), der Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen wurde (§ 148 NSchG), die nach § 149 NSchG maßgebliche Wartezeit von drei bzw. einem Jahr seit der Genehmigung der Schule abgelaufen ist und die Schule nicht in grundlegender Abweichung von ihrer Genehmigung betrieben worden ist.

Diese Voraussetzungen lagen hier für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 vor. Der insolvente Schulverein, von dem die Klägerin als Insolvenzverwalterin ihre Verfügungsbefugnis über den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe ableitet (§ 80 InsO), war Träger der BFS Wirtschaft - Schwerpunkt: Handel und Bürodienstleistungen - und des BVJ, Berufsfeld Wirtschaft (als Leitfunktion) und Holztechnik. Beide Schulen waren staatlich anerkannte Ersatzschulen. Der genehmigten BFS war die Anerkennung als Ersatzschule mit Bescheid vom 25. Mai 2011 verliehen worden. Den Betrieb des BVJ hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2012 - mit Wirkung zum 1. August 2012 - als Erweiterung der BFS genehmigt und der Schule mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen (§ 148 Abs. 1 NSchG). Die Genehmigungen (§ 143 NSchG) und die Anerkennungen (§148 NSchG), bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, waren im streitgegenständlichen Zeitraum auch wirksam. Die Genehmigungen waren weder erloschen (§ 147 Abs. 2 NSchG) noch waren die Genehmigungen und die Anerkennungen der Schulen von Anfang an nichtig (§ 44 VwVfG) oder nach den spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 147 Abs. 1, 148 Abs. 3 NSchG zurückgenommen worden.

Das BVJ wurde auch in der genehmigten Weise tatsächlich betrieben. Soweit die Beklagte dies in Zweifel zieht und meint, das BVJ sei von Anfang an nicht mit der genehmigten Leitfachrichtung Wirtschaft, sondern mit der nicht genehmigten Leitfachrichtung Holztechnik betrieben worden, sodass das BVJ den von der Genehmigung gezogenen Rahmen verlassen habe, trifft das nicht zu. Von Rechts wegen zu unterscheiden ist insofern zwischen einem Schulbetrieb, der sich von dem genehmigten Betrieb so erheblich unterscheidet, dass er als der Betrieb einer anderen Schule - also eines „aliud“ - angesehen werden muss, und einem Schulbetrieb, der sich trotz vorhandener Defizite weiterhin als - mangelbehafteter - Betrieb der genehmigten Schule darstellt.

An die Annahme des Betriebs einer anderen als der genehmigten Schule sind mit Blick auf die Systematik des Schulgesetzes und die gravierenden Folgen für den Schulbetrieb und die Schüler - sofortiges Entfallen jeder Finanzhilfe - strenge Anforderungen zu stellen. Mängel des Schulbetriebs lassen - dies folgt aus dem gestuften Mängelbeseitigungsverfahren der § 147 Abs. 1, § 148 Abs. 3 NSchG - die Genehmigung sowie die Anerkennung der Schule unberührt. Sie berechtigen die Schulaufsicht allerdings zum Einschreiten gemäß § 167 NSchG sowie erforderlichenfalls auch zur Rücknahme der Genehmigung und der Anerkennung, wenn die Schule die Mängel trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt. Das gilt auch bei gravierenden Mängeln; auch solche Mängel führen nicht zu einem Schulbetrieb außerhalb der erteilten Genehmigung, sondern berechtigen und verpflichten die Schulaufsicht, auf eine unverzügliche Mängelbeseitigung hinzuwirken.

Von einem ungenehmigten Betrieb einer anderen Schule kann demgegenüber nur dann ausgegangen werden, wenn sich der tatsächliche Schulbetrieb nach den Wertungen des Schulgesetzes gegenüber der Genehmigung als dem Grunde nach verschieden erweist. Vorstellbar wäre dies etwa, wenn anstelle einer genehmigten Berufseinstiegsschule (§ 17 NSchG) eine Berufsfachschule (§ 16 NSchG) betrieben würde. Maßgeblich ist insofern, dass sich der tatsächliche Schulbetrieb nicht (nur) als mängelbehaftet, sondern ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben als andersartig darstellt.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen lässt der Senat offen, ob der von der Beklagten angenommene Betrieb eines BVJ mit der Leitfunktion Holztechnik anstelle von Wirtschaft überhaupt geeignet wäre, den Betrieb einer anderen als der genehmigten Schule zu begründen. Mit Blick darauf, dass die Leitfunktion lediglich in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 2 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243) Erwähnung findet und gesetzlich nicht weiter konkretisiert wird, könnte es sich dabei um eine bloße Ausübungsmodalität handeln, die den Charakter der Schule selbst unberührt lässt.

Das kann jedoch dahinstehen, denn der tatsächliche Schulbetrieb des BVJ wich nach dem Gesamteindruck, den der Senat aus der mündlichen Verhandlung sowie dem übrigen Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen gewonnen hat, nicht dergestalt von der am 30. Juli 2012 erteilten Genehmigung ab, dass tatsächlich von dem Betrieb einer anderen als der genehmigten Schule auszugehen wäre mit der Folge, dass im streitigen Zeitraum eine Genehmigung für das tatsächlich betriebene BVJ gefehlt hätte. Insbesondere liegt kein belastbarer Anhaltspunkt dafür vor, dass das BVJ mit der Leitfunktion Holztechnik geführt worden sein könnte.

Der Umstand, dass das BVJ in der mit Schreiben der BFS vom 21. November 2013 vorgelegten Jahresstatistik - Gesamtübersicht vom 15. November 2013 - mit der Angabe „Berufsvorbereitungsjahr Holztechnik“ ausgewiesen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das BVJ im streitigen Zeitraum mit der Fachrichtung Holztechnik als Leitfunktion geführt wurde. Nach dem Gesamteindruck der Angaben in den Unterlagen und Vordrucken zur Berechnung der Finanzhilfe handelt es sich bei den Angaben in der Jahresstatistik um Abkürzungen, die allein der Unterscheidung der unter derselben Schulnummer 75796 geführten Schulen (Berufsfachschule und Berufseinstiegsschule (Berufsvorbereitungsjahr)) dienen. Diese Angaben besitzen darüber hinaus hinsichtlich der Bezeichnung der Schulen und ihrer Fachrichtungen/Leitfunktionen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Einschätzung bestätigen auch die plausiblen Erläuterungen der Vertreter der Schule im Termin der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der (damaligen) computergestützten Eingabemöglichkeiten. Dass die statistischen Angaben über den tatsächlichen Schulbetrieb wenig aussagen, spricht zudem, dass nicht nur das BVJ sondern auch die BFS in den Unterlagen mit der Abkürzung „Berufsfachschule Wirtschaft u. Verw.“ aufgeführt wird, während der Schulbetrieb der BFS tatsächlich mit der Fachrichtung Wirtschaft, Schwerpunkte: Bürodienstleistungen und Handel genehmigt wurde. Auch in den Unterlagen zur Finanzhilfeberechnung für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 wird das BVJ mit unterschiedlichen Abkürzungen „BVJ Erziehungshilfe“ oder „BVJ Regelform“ gekennzeichnet.

Dagegen, dass das BVJ - wie die Beklagte meint - nicht mit der Leitfachrichtung Wirtschaft geführt wurde, sprechen im Übrigen die eigenen Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, namentlich im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 148 NSchG und im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen für eine verkürzte Wartezeit nach § 149 Abs. 2 Satz 2 NSchG. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hatte die Fachabteilung Recht der Beklagten den BVJ-Berater um Prüfung und Stellungnahme gebeten, ob die Schule die Anforderungen einer anerkannten Ersatzschule erfüllt. Darauf hat der BVJ-Berater am 24. Juli 2013 erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorliegen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine Verkürzung der Wartezeit nach § 149 Abs. 2 NSchG teilte die Fachabteilung Berufliche Bildung der Beklagten zudem auf die Nachfrage der Fachabteilung Recht vom 25. Juli 2012: „…können Sie das bestätigen (Fachrichtung Wirtschaft als Leitfunktion im neuen BVJ)?“ am 30. Juli 2012 mit: „…in der beantragten Schulform in J.-Stadt übernimmt Wirtschaft die Leitfunktion im BVJ.“

Auch die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Stundenpläne, die nach den Angaben der Vertreter der Schule in der mündlichen Verhandlung tatsächlich umgesetzt wurden, rechtfertigen die Annahme des Betriebs einer anderen Schule bzw. eines BVJ mit der Leitfachrichtung Holztechnik nicht. Bei Aufnahme des Schulbetriebs waren danach in beiden Schulhalbjahren 10 Stunden Wirtschaftsunterricht und 8 Stunden Unterricht in Holztechnik vorgesehen. Der Stundenplan für das Schuljahr 2013/2014 sah jeweils 10 Stunden Wirtschaft und 10 Stunden Holztechnik vor. Für das Schuljahr 2014/2015 waren 12 Stunden Wirtschaft und 8 Stunden Holztechnik bzw. 10 Stunden Wirtschaft und 10 Stunden Holztechnik vorgesehen. Der Umfang des Wirtschaftsunterrichts mag insofern den Anforderungen an eine Leitfunktion im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 33 BbS-VO nicht entsprechen. Die Annahme der Beklagten, es handele sich damit um ein BVJ Holztechnik, liegt jedoch angesichts der allenfalls gleichgewichtigen Unterrichtsverteilung fern.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter meint, der tatsächliche Betrieb des BVJ weiche erheblich von dem genehmigten Schulbetrieb ab, weil der Unterricht in den Fachrichtungen Wirtschaft und Holztechnik nicht im Verhältnis 2:1 erteilt worden sei, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme des Betriebs einer anderen als der genehmigten Schule. Dass der Unterricht in den Berufsfeldern Wirtschaft und Holztechnik im Verhältnis 2:1 zu gestalten ist, lässt sich weder der Genehmigung zum Betrieb und der Anerkennung der Schule noch den schulrechtlichen Regelungen entnehmen. Die Genehmigung vom 30. Juli 2012 und die Anerkennung vom 26 Juli 2013 enthalten keine Regelungen zur Unterrichtsgestaltung. Eine Unterrichtsverteilung im Verhältnis 2:1 ist auch aus dem der Genehmigung zugrundeliegenden Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich. Der dort vorgelegte Stundenplanentwurf sah vielmehr in beiden Klassen (BVJ1 und BVJ2) eine Unterrichtsverteilung von 10 Wochenstunden in der Fachrichtung Wirtschaft (Theorie u. Praxis) und 8 Wochenstunden in der Fachrichtung Holztechnik (Theorie u. Praxis) vor. Auch § 1 Abs. 2 der Anlage 2 zu § 33 BBS-VO bestimmt in diesem Zusammenhang lediglich, dass das Berufsvorbereitungsjahr mit zwei Fachrichtungen geführt werden soll, wobei eine der beiden Fachrichtungen eine Leitfunktion hat. Eine Definition oder anderweitige Bestimmung zu den Anforderungen an die Ausgestaltung des Unterrichts in der Leitfunktion, namentlich zu einer Unterrichtsverteilung im Verhältnis 2:1, enthält die Verordnung nicht.

Die Anforderungen der Beklagten zu einer Unterrichtsgestaltung im Verhältnis 2:1 finden auch in dem - den Senat zudem nicht bindenden - Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 in der Fassung vom 21. Juni 2012 - 41-80006/5/1 - (SVBl. 2012, S. 425) „Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)“ keine Stütze. Dieser bestimmt unter Ziffer 4.2.1. zum Berufsvorbereitungsjahr - Regelform - lediglich, dass die Übernahme der Leitfunktion voraussetzt, dass eine Fachrichtung mit den berufsbezogenen Lernbereichen Theorie und Praxis durchgehend während des gesamten Schuljahres erteilt wird. Zwar behauptet die Beklagte in diesem Zusammenhang, dass im Fach Wirtschaft kein durchgehender Theorieunterricht erteilt worden sein könne, weil die eingesetzten Lehrkräfte nicht über die dafür erforderliche Qualifikation verfügt hätten. Nach Ziffer 4.2.1. des Runderlasses wird aber in der Fachrichtung Wirtschaft im berufsbezogenen Lernbereich nicht zwischen Theorie und Praxis getrennt. Hier sollen gerade solche Bildungsinhalte unterrichtet werden, die für anwendungsbezogene Tätigkeiten besonders geeignet sind. Zudem trifft die Behauptung der Beklagten auch in der Sache nicht zu, denn nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verfügen beide Lehrkräfte über die erforderliche Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und damit für die Erteilung von Theorieunterricht.

Die durch die Beklagte beanstandeten Mängel der Unterrichtsgestaltung und der Qualifikation der Lehrkräfte ebenso wie die Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung der Zeugnisse und der Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, führen hingegen nicht zu einem ungenehmigten Schulbetrieb, sondern betreffen die Frage, ob der Betrieb der Ersatzschule den Anforderungen der ihr erteilten Genehmigung (§§ 143 ff. NSchG) genügt und ob die anerkannte Ersatzschule die ihrer Anerkennung zugrundeliegenden Anforderungen einer gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schule erfüllt. Solche Beanstandungen berechtigen die Schulbehörde nicht zu einer umgehenden Einstellung der Finanzhilfe.

Mängeln des Schulbetriebs hat die Schulbehörde - wie bereits eingangs ausgeführt - grundsätzlich mit den in § 147 Abs. 1 NSchG bzw. § 148 Abs. 3 NSchG und § 167 Abs. 3 NSchG geregelten vorrangigen Maßnahmen der Schulaufsicht zu begegnen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.2.1992 - 6 C 3-91 -, juris Rn. 52). Eine Einstellung der Finanzhilfe kommt in diesen Fällen erst nach erfolgloser Durchführung des Mängelbeseitigungsverfahrens und Zurücknahme der Genehmigung (§ 147 Abs. 1 NSchG) in Betracht. Das folgt aus der rechtlichen Struktur der staatlichen Förderung anerkannter Ersatzschulen. Der Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen fußt auf den gestuften Verfahren der Genehmigung (§ 143-147 NSchG) und der Anerkennung der Ersatzschule (§ 148 NSchG), bei denen es sich jeweils um getrennte und eigenständig geregelte Verfahren handelt. Dies gilt sowohl für die Verfahren zur Erteilung der Genehmigung und Anerkennung als auch für die Rücknahme dieser Verwaltungsakte (vgl. § 147 NSchG, § 148 Abs. 3 NSchG). Erst nach Genehmigung und Anerkennung der Ersatzschule sowie der erfolgreichen Bewährung des Schulbetriebs innerhalb der nach § 149 NSchG maßgeblichen Wartefrist kommt die Gewährung von Finanzhilfe in Betracht. Dementsprechend ist - im Umkehrschluss - auch etwaigen Mängeln nach ihrer Verortung im jeweiligen Verfahren der Genehmigung, der Anerkennung oder der Finanzhilfegewährung mit den dem jeweiligen Verfahren zugeordneten Maßnahmen der Schulaufsicht zu begegnen (§§ 167, 147, 148 Abs. 3 NSchG).

Eine Einstellung der Finanzhilfe außerhalb der schulrechtlich normierten Mängelbeseitigungsverfahren und eine dadurch bedingte Gefährdung des Schulbetriebs liefe auch dem gesetzlichen Auftrag der Ersatzschulen zuwider. Die anerkannten Ersatzschulen stehen den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen gleich; sie entsprechen in ihren Lern- und Erziehungszielen den im Land vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen und übernehmen die ihnen im Schulwesen des Landes obliegenden Aufgaben. Sie entlasten das öffentliche Schulwesen, soweit bei ihrem Fehlen eine öffentliche Schule errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste, oder bereichern es, weil sie das Bildungswesen fördern (§ 142 NSchG). Die durch Art. 4 Abs. 3 NVerf, Art. 7 Abs. 3 und 4 GG verfassungsrechtlich gewährleistete staatliche Förderung anerkannter Ersatzschulen trägt ihrer Aufgabe und Bedeutung Rechnung. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber durch die schulaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Mängelbeseitigung (§§ 147, 148 Abs. 3 NSchG) zum Ausdruck gebracht, dass der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler am schulischen Fortkommen für die Dauer der Verfahren nach §§ 147, 148 Abs. 3 NSchG grundsätzlich der Vorrang vor der ungeordneten Einstellung der Finanzhilfe und einer dadurch ggf. bedingten Einstellung des Schulbetriebs einzuräumen ist. Eine vorzeitige Einstellung der Finanzhilfe vor Abschluss des Verfahrens nach § 147 Abs. 1 NSchG, durch die - wie hier - die Existenz der Schule gefährdet wird, liefe dieser Zielsetzung und Systematik des Schulrechts entgegen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der insolvente Schulverein die für die Gewährung der Finanzhilfe geforderte Wartezeit (§ 149 Abs. 1, 2 NSchG) erfüllt hat. Die BFS hatte die nach § 149 Abs. 1 NSchG maßgebliche dreijährige Wartezeit bereits zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 durchlaufen und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend Finanzhilfe bezogen. Für die BFS bestand damit für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 dem Grunde nach ein Anspruch des Trägervereins auf Finanzhilfe. Für das BVJ war darauf aufbauend die verkürzte einjährige Wartezeit nach
§ 149 Abs. 2 Satz 2 NSchG maßgeblich, weil es sich bei dem BVJ Wirtschaft (als Leitfunktion) und Holztechnik um die Erweiterung des Unterrichtsangebots der BFS Wirtschaft um eine andere Schulform der schon vorhandenen Fachrichtung Wirtschaft handelt. Das BVJ ist Teil der Berufseinstiegsschule, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 NSchG die Berufseinstiegsklasse und das Berufsvorbereitungsjahr umfasst und ebenso wie die Berufsfachschule eine Schulform der berufsbildenden Schulen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) und c) NSchG) ist. Da dem BVJ mit der Fachrichtung Wirtschaft und Holztechnik als erweitertes Angebot der BFS erst mit Wirkung zum 1. August 2013 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 148 NSchG verliehen worden war, konnte nach § 149 Abs. 2 Satz 3 NSchG - ungeachtet der bereits mit Wirkung vom 1. August 2012 erteilten Genehmigung - frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an Finanzhilfe für das BVJ gewährt werden. Davon sind auch die Beteiligten ursprünglich zutreffend ausgegangen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich die einjährige Wartefrist für das BVJ nicht nachträglich auf drei Jahre verlängert hat mit der Folge, dass die Wartezeit im streitgegenständlichen Zeitraum der Schuljahr 2013/2014 und 2014/2015 noch nicht verstrichen gewesen wäre. Die einjährige Wartefrist hat sich weder durch die Ruhendstellung des Schulbetriebs der BFS noch durch einen von der ursprünglichen Genehmigung abweichenden Schulbetrieb des BVJ nachträglich verlängert. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 149 Abs. 2 Satz 2 und 3 NSchG, der hinsichtlich der Bemessung der Wartefrist auf den Zeitpunkt der Erweiterung, genauer auf den Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Anerkennung des erweiterten Angebots abstellt. Durch die Verkürzung der Wartezeit profitiert das neue Schulangebot von der Vertrauensstellung, die die zu erweiternde Ersatzschule mit dem Ablauf der für sie geltenden Wartezeit bereits erlangt hat. Liegt eine solche Vertrauensstellung aber zum Zeitpunkt der Erweiterung vor, gilt damit die verkürzte Wartezeit. Mit deren Ablauf erlangt das erweiterte Schulangebot - hier die BVJ - eigenständig die Vertrauensstellung, die den Anspruch auf Finanzhilfe nach § 149 NSchG begründet.

Die demgegenüber von der Beklagten vertretene Auffassung findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch im Sinn und Zweck der Fristenregelung des § 149 NSchG eine Entsprechung. Die Finanzhilfe, in die die anerkannten berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft (früher Privatschulen) durch das zweite Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetztes vom 21. Juli 1980 (GVBl. S. 261) einbezogen wurden, dient der Absicherung der anerkannten Ersatzschulen, die die inhaltlichen, sachlichen und personellen Anforderungen der Genehmigung und Anerkennung auf Dauer erfüllen (Art. 4 Abs. 3 NVerf, Art. 7 Abs. 4 und 5 GG). Ob eine neue anerkannte Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie die Anforderungen auf Dauer erfüllt, die den Anspruch auf Finanzhilfe auslösen, lässt sich erst nach einer gewissen Bewährungszeit feststellen (vgl. auch Amtliche Begründung zum Entwurf des Privatschulgesetzes v. 27.10.1956, LT-Drs. 3/457 S. 1382 (1390) und Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes v. 3.10.1966, LT-Drs. 5/923 S. 1 ff. (6)). Dem trägt der in
§ 149 NSchG für die erstmalige Entstehung des Anspruchs geregelte zeitliche Aufschub Rechnung. In dieser Zeit soll die anerkannte Ersatzschule den Nachweis führen, dass sie in der Lage ist, die ihr zukommende Aufgabe „auf Dauer“ zu erfüllen (Nds. OVG, Urt. v. 15.2.1989 - 13 OVG A 163/86 -, n.v.; Brockmann, in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand Februar 2019, § 149 Erl. 4.3., 5.2). Dass sich die Wartezeit nachträglich verlängern kann, sieht die Bestimmung nicht vor.

Den Anspruch auf Finanzhilfe hat der Schulträger auch innerhalb der nach § 149 Abs. 5 NSchG maßgeblichen Jahresfrist geltend gemacht. Für das Schuljahr 2013/2014 hat der Schulverein den Anspruch nach Ablauf des Schuljahres mit Antrag vom 29. September 2014 und mithin fristgerecht geltend gemacht. Für das Schuljahr 2014/2015 hat der Schulträger den Anspruch zwar nicht förmlich mit einem gesonderten, an die Beklagte gerichteten Schriftsatz geltend gemacht. Dies ist aber unschädlich, denn die für 2014/2015 beanspruchte Finanzhilfe hat er nach Ablauf des Schuljahres im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 4. November 2015 hinreichend beziffert. Dies genügt für die Geltendmachung des Anspruchs, weil damit für die Beklagte ersichtlich war, dass die Schule die endgültige Festsetzung beanspruchte. Zudem hat die Beklagte die Finanzhilfe für die BFS und das BVJ mit den streitbefangenen Bescheiden vom 7./17. September 2015 auch für das Schuljahr 2014/2015 abschließend festgesetzt. In dieser Situation noch einen gesonderten Antrag auf Festsetzung der Finanzhilfe zu verlangen, wäre reine Förmelei, die am Sinn und Zweck der Geltendmachung des Anspruchs vorbeiginge.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auch der Höhe nach gemäß § 150 NSchG zutreffend mit insgesamt 487.988,36 Euro bemessen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin über die geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 305.000 Euro hinaus weitere Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 182.988,39 Euro zu gewähren. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin errechnet sich ausgehend von den mit Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 2016 vorgelegten Berechnungen und den zwischen den Beteiligten unstreitigen Beträgen von 291.295,65 Euro für das Schuljahr 2013/2014 und 196.692,74 Euro für das Schuljahr 2014/2015 sowie unter Berücksichtigung der mit den Bescheiden vom 7. und 17. September 2019 gewährten Finanzhilfe von 62.518,50 Euro (Schuljahr 2013/2014) und 21.581,31 Euro (Schuljahr 2014/2015) wie folgt:

2013/2014

Finanzhilfe

Finanzhilfeanspruch
(291.295,65 € - 62.518,50 € = 228.777,15 €)
(~ Festsetzung im Bescheid v. 7./17.9.2019)

228.777,15 €

- abzgl. bereits gezahlter, um den mit Bescheiden vom 7./17.9.2015 festgesetzten Betrag der Finanzhilfe reduzierter Abschläge (236.600 € - 62.518,50 € = 174.081,50 €)

- 174.081,50 €

= Anspruch 2013/2014

= 54.695,65 €

2014/2015

Finanzhilfe

Finanzhilfeanspruch
(196.692,74 € - 21.581,31 € = 175.111,43 €
(~ Festsetzung im Bescheid v. 7./17.9.2015)

175.111,43 €

- abzgl. bereits gezahlter, um den mit Bescheiden vom 7./17.9.2015 festgesetzten Betrag der Finanzhilfe reduzierter Abschläge (68.400,00 - 21.581,31 = 46.881,69 €)

- 46.881,69 €

= Anspruch 2014/2015

 = 128.292,74 €

= Gesamtbetrag (2013/2014 + 2014/2015):

= 182.988,39 €

Von dem Gesamtbetrag der Finanzhilfe entfallen auf das Schuljahr 2013/2014 ein Restbetrag von 54.695,65 Euro und auf das Schuljahr 2014/2015 ein Restbetrag von 128.292,74 Euro. Die diesem Finanzhilfeanspruch entgegenstehenden Bescheide vom 7./17. September 2015 hat das Verwaltungsgericht zu Recht insoweit aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt dem Grunde nach aus den Regelungen der § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung finden, wenn die Verwaltung - wie hier - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005 - 6 B 80.04 - juris, Rn. 6 mwN.). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin die Prozesszinsen auf den Betrag von 182.988,36 Euro jedoch erst ab dem 4. November 2015 beanspruchen, denn die mit der Verpflichtungsklage begehrte Geldforderung hat sie erstmalig mit ihrem Schriftsatz vom 4. November 2015 - der dem Verwaltungsgericht am selben Tag zugegangen ist - hinreichend beziffert. Dementsprechend war das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.