Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.2019, Az.: 13 LA 352/19

Anhörungsrüge; isolierter PKH-Antrag; Kostenerinnerung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2019
Aktenzeichen
13 LA 352/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.08.2019 - AZ: 1 A 4701/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Verfahren über erfolglose Anhörungsrügen in Prozesskostenhilfesachen ist nicht gerichtskostenfrei.

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 22. November 2019 (Kostenrechnung mit den Kassenzeichen 1801800493055) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Kostenansatz vom 22. November 2019 (Kostenrechnung mit den Kassenzeichen 1801800493055) ist die Klägerin zu Gerichtskosten in Höhe von 60 EUR für eine von ihr erhobene, aber vollumfänglich erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats über die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung herangezogen worden. Dieser Kostenansatz verletzt keine Kostengesetze (vgl. zu diesem Maßstab: Senatsbeschl. v. 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, juris Rn. 4; Binz u.a., GKG, 3. Aufl. 2014, § 66 Rn. 12 ff.).

Die Klägerin ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin, weil ihr der Senat in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 15. November 2019 die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt hat. Diese Kostengrundentscheidung ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unanfechtbar und wirksam.

Der Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von 60 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) wird in Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 152a VwGO eine streitwertunabhängige Gebühr in Höhe von 60 EUR erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die Voraussetzungen dieses Kostentatbestandes sind ersichtlich erfüllt. Ohne Erfolg wendet die Klägerin dagegen ein, dass die Gebühr nicht erhoben werden dürfe, da auch das dem Anhörungsrügeverfahren zugrundeliegende Prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei durchgeführt werde. Denn der Gesetzgeber hat das Anhörungsrügeverfahren - ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) - kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Denn der Rechtsbehelfsführer verursacht - wie auch im hier entschiedenen Fall - einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. Zudem erreicht die Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte. Gänzlich kostenfreie Rechtsbehelfe können dagegen dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion - so stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2011 - BVerwG 8 C 13.11 -, juris Rn. 2) - und ohne eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht (so schon Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.4.2019
- 10 C 19.614 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.2.2019
- 12 LA 214/18 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 24.7.2019
- 1 F 185/19 -, juris Rn. 14 (zur Erhebung der Gebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses für eine erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens)).

Die gegenüber der Klägerin in Ansatz gebrachte Forderung ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).