Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.12.2019, Az.: 1 ME 140/19
Flächennutzungsplan; Kleingarten; Schotter; Stellplatz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.12.2019
- Aktenzeichen
- 1 ME 140/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.09.2019 - AZ: 2 B 21/19
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 3 BauGB
- § 2 Abs 1 S 2 Nr 9 BauO ND
- § 79 Abs 1 S 1 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Nutzung einer mit Schotter befestigten Fläche als Stellplatz und die Schotterbefestigung sind baurechtlich nicht mit der Folge zu trennen, dass im Rahmen bauaufsichtlichen Einschreitens lediglich eine Nutzungsuntersagung, nicht aber eine Beseitigungsanordnung in Betracht käme.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 30. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung für eine geschotterte Stellplatzanlage.
Der Antragsteller ist Pächter zweier Flurstücke nördlich des von ihm zum Wohnen und für seinen Heizungs- und Sanitärbetrieb genutzten Grundstücks A-Straße. Alle drei Grundstücke grenzen mit ihrer Ostseite an die Straße „A.“. Die Pachtgrundstücke werden, von der hier streitigen Nutzung abgesehen, gärtnerisch genutzt. Nördlich an sie schließen sich weitere Gartengrundstücke und ein Wohngrundstück an. Westlich liegen ausgedehnte Kleingartenanlagen, östlich des A. private Grünflächen und ein Regenrückhaltebecken, dahinter ein Wohngebiet. Die Pachtgrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind sie als Fläche für Dauerkleingärten dargestellt.
Am 26. September 2018 stellte die Antragsgegnerin vor Ort fest, dass die an die Straße „A.“ grenzenden östlichen Randstreifen der beiden Pachtgrundstücke in einer Tiefe von ca. 9 m geschottert sind und vom Antragsteller zum Abstellen von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Anhängern und Containern genutzt werden. Am 28. Februar 2019 erließ sie die hier angegriffene bauaufsichtliche Verfügung, mit der sie unter Zwangsgeldandrohung und Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Nutzung der geschotterten Stellplatzanlage auf den Grundstücken untersagte und deren Beseitigung binnen vier Wochen aufgab.
Den vom Antragsteller nach erfolglosem behördlichem Aussetzungsverfahren gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Schotterflächen seien als Stellplatzanlagen bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 NBauO, unabhängig davon, ob sie mittlerweile mit Gras bewachsen seien. Als solche seien sie genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt und auch materiell baurechtswidrig. Die Flächen lägen im Außenbereich und beeinträchtigten dort als nichtprivilegierte Vorhaben öffentliche Belange, da sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprächen. Funktionslos seien diese Darstellungen nicht. Ob zusätzlich die Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt seien, könne dahinstehen. Die Ausübung des zum Einschreiten hin intendierten Ermessens sei nicht zu beanstanden; Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine Duldung nahelegten, seien nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung begegne keinen Bedenken.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.
An seiner Rüge, die Befolgung der bauaufsichtlichen Verfügungen sei ihm mangels Duldungsanordnungen gegenüber seinen Verpächtern unmöglich, hält der Antragsteller selbst nicht mehr fest; ein Eingehen auf sie ist daher nicht veranlasst.
Der Einwand der Antragsteller, bei den beanstandeten Flächen handle es sich nicht um Stellplatzflächen, überzeugt nicht. Dass auf den Flächen nicht nur ausnahmsweise Fahrzeuge, Anhänger und Container abgestellt werden, ist bei summarischer Prüfung nicht zweifelhaft; dies belegen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen, an mehreren Tagen aufgenommenen Lichtbilder und Luftaufnahmen ebenso wie die Nachbarbeschwerde vom 14. September 2018 (BA 001 Bl. 1) und der eigene Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung, ebenso wie übrigens die Luftbilder bei google maps und bing maps (Abruf 6. Dezember 2019). Selbst wenn es, wie der Antragsteller vorträgt, zwischenzeitlich auch mehrwöchige oder gar monatelange Phasen gäbe, in denen alle Fahrzeuge, Anhänger und Container an Kunden vermietet wären und daher nicht auf den Flächen stünden, änderte dies an der Einordnung der Fläche als Stellplatz nicht; eine bestimmte Nutzungsfrequenz ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Stellplatzes. Ob der Antragsteller, wie er behauptet, die Möglichkeit hat, die Fahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum abzustellen, ist insoweit ebenfalls unerheblich.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die beanstandeten Flächen seien vorrangig mit Schotter befestigt worden, damit sie nicht wegen vom Burenkamp zugeführten Niederschlagswassers versumpften, sondern betret- und nutzbar blieben, stellt dies die Einordnung als Stellplatzfläche nicht in Frage, solange die Nutzung, der die Befestigung dient, eben eine Stellplatznutzung ist. Die möglicherweise vom Antragsteller verfolgte Argumentation, die Schotterbefestigung sei eine baurechtlich nicht per se unzulässige, von ihrer Nutzung gedanklich zu trennende Maßnahme, mit der Folge, dass allenfalls die Stellplatznutzung untersagt, nicht aber die Beseitigung des Schotterbelags angeordnet werden dürfe, ginge fehl. Eine bauliche Anlage und ihre Nutzung bilden für die Beurteilung ihrer Baurechtmäßigkeit eine Einheit. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welcher anderen, baurechtmäßigen oder baurechtlich irrelevanten Nutzung die Schotterfläche dienen könnte. Für die im Flächennutzungsplan vorgesehene gärtnerische Nutzung der Fläche ist die Verdichtung und Schotterung jedenfalls eher hinderlich, und auch ihre Entwässerung könnte durch Anlage eines Versickerungsgrabens weit zweckmäßiger bewirkt werden.
Ohne Erfolg greift der Antragsteller die Feststellung an, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Abzustellen ist insoweit entgegen seiner Auffassung nicht abstrakt auf die Schotterung der Flächen, sondern auf die Herrichtung und Nutzung als Stellplatzfläche für einen Gewerbebetrieb; diese steht in erkennbarem Widerspruch mit einer Kleingartennutzung. Dass die Stellplatzflächen selbst und das Wohn-/Gewerbegrundstück des Antragstellers derzeit nicht als Dauerkleingärten genutzt werden, lässt die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass erst tatsächliche bauliche Verhältnisse, die die Verwirklichung der mit der Darstellung im Flächennutzungsplan verfolgten Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausschließen, die „Sperrwirkung“ der mit dem Vorhaben unvereinbaren Darstellung entfallen lassen. Von solchen Verhältnissen kann weder auf den unbebauten, lediglich teilweise versiegelten Pachtgrundstücken selbst, noch gar in deren – überwiegend tatsächlich kleingärtnerisch genutzter – näherer Umgebung auch nur annähernd die Rede sein. Einzelne „Ausreißer“ führen nicht zur Funktionslosigkeit eines Flächennutzungsplans.
Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes kommt es nicht an; vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht – zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – eine Ortsbesichtigung hätte durchführen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).