Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.12.2019, Az.: 10 ME 259/19

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.12.2019
Aktenzeichen
10 ME 259/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.11.2019 - AZ: 5 B 53/19

Fundstelle

  • ZAP EN-Nr. 89/2020

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Bescheiden über die Festsetzung von Bestattungskosten und Friedhofsgebühren, die auf bezifferte Geldleistungen gerichtet sind, ist in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert in Höhe von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 20. November 2019 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 395,91 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Denn die am 9. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde wurde nicht binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter Beachtung der Maßgaben des § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, wie die Einlegung einer Beschwerde (§§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist und den Vertretungszwang ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie sich nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen und die Beschwerde auch nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingelegt. Dieser ist der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. November 2019 zugestellt worden (§ 1 Abs. 1 NVwZG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 177, 180 ZPO). Die Beschwerdefrist war mithin gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB am 6. Dezember 2019 um 24:00 Uhr abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da die Bescheide über die Festsetzung von Bestattungskosten und von Gebühren nach der Friedhofsgebührenordnung auf bezifferte Geldleistungen gerichtet sind, geht der Senat in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert in Höhe von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts aus (so im Ergebnis etwa auch zu Bestattungskosten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2018 – 1 S 419/18 –, juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).