Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.12.2019, Az.: 4 ME 206/19

Fachrichtungswechsel; Fachsemester; Grund, unabweisbarer; Grund, wichtiger; Parkstudium; Schutz, subsidiärer; Syrien; Wunschstudium

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.2019
Aktenzeichen
4 ME 206/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.08.2019 - AZ: 3 B 2254/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Berechnung der Fachsemester im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG werden die in der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt. Maßgebend ist für die Zählung der Fachsemester somit im Grundsatz allein die Immatrikulation für ein bestimmtes Studienfach.

2. Ein Fachsemester darf ausnahmsweise aber dann nicht mitgezählt werden, wenn Lehrveranstaltungen in der gewählten Fachrichtung nicht angeboten werden oder dem Auszubildenden die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aufgrund von höherer Gewalt tatsächlich nicht möglich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, sich während eines solchen Fachsemesters zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht sie verpflichtet hat, dem Antragsteller für sein Studium der Informatik vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung zu gewähren, ist unbegründet.

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, Inhaber des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. In seiner Heimatstadt Aleppo war er von Oktober 2012 bis September 2015 für sechs Semester an der dortigen Universität im Studiengang Physik immatrikuliert. Nach seiner Flucht nahm er zum Wintersemester 2018/19 bei der Antragsgegnerin den Bachelor-Studiengang Informatik auf. Den von ihm für dieses Studium gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Februar 2019 ab. Da der Fachrichtungswechsel vom in Syrien betriebenen Studium der Physik zum jetzigen Studienfach Informatik erst nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt sei, könne die neue Ausbildung des Antragstellers nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel gefördert werden, der aber nicht gegeben sei. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht fristgemäß Klage erhoben und am 30. April 2019 auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtschutz verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 30. April 2019 bis einschließlich September 2019 vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Bei der Aufnahme des Informatik-Studiums handele es sich um einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG, da die vom Antragsteller in Syrien besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig sei. Der Fachrichtungswechsel sei vor Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen worden, so dass die Förderung der neuen Ausbildung nicht vom Vorliegen eines unabweisbaren Grundes, sondern nur eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel abhängig sei. Für die Frage, ob der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt sei, seien nur die Fachsemester zu berücksichtigen, in denen der Antragsteller sein früheres Studium in Syrien auch tatsächlich betrieben habe. Der Antragsteller sei zwar für sechs Semester an der Universität Aleppo immatrikuliert gewesen, habe aber glaubhaft vorgetragen, tatsächlich nur bis Dezember 2014 (Mitte des fünften Fachsemesters) studiert zu haben, da die Bürgerkriegssituation danach eine Fortsetzung des Studiums nicht mehr zugelassen habe. Von den somit verbleibenden fünf Fachsemestern der bisherigen Ausbildung blieben nach der Regelung des § 5 a Satz 1 BAföG zwei Semester außer Betracht, so dass der Antragsteller den Fachrichtungswechsel bereits im dritten Fachsemester vollzogen habe. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel sei gegeben, weil das Studienfach Informatik anders als das ihm in Syrien zugeteilte Studium der Physik den Neigungen des Antragstellers entspreche und ihm aufgrund des Systems der Studienplatzvergabe in Syrien und aufgrund des Bürgerkriegs nicht vorgeworfen werden könne, dass er nicht bereits in seiner Heimat in den Studiengang Informatik gewechselt sei.

Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, dass der Antragsteller entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den Fachrichtungswechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen habe und deswegen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG für die neue Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel, der aber nicht gegeben sei, Ausbildungsförderung geleistet werden könne.

Für die Berechnung der Fachsemester, die im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen sind, werden die in derselben Fachrichtung der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob Semester wiederholt werden mussten (BVerwG, Beschl. v. 8.5.2008 - 5 B 102.07 - m. w. Nachw.; Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 44). Maßgebend ist für die Zählung der Fachsemester somit im Grundsatz allein die Immatrikulation für ein bestimmtes Studienfach (Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.8.2009 - 1 D 96/09 - und Urt. v. 29.11.2006 - 5 B 798/04 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.6.2015 - OVG 6 N 55.13 -). Ob der Auszubildende während der Zeit der Immatrikulation mit Gewinn studiert hat, ist nicht entscheidend, sondern nur, dass er es tun konnte (zu § 48 BAföG: BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 39.97 -, BVerwGE 108, 40). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, dass der Auszubildende das frühere Studium erfolgreich betrieben hat, sondern dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, dies zu tun. An der Möglichkeit, einen Studienfortschritt zu erzielen, kann es allerdings ausnahmsweise fehlen, etwa, wenn Lehrveranstaltungen in der gewählten Fachrichtung nicht angeboten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Gleichzustellen ist dem der Fall, dass dem Auszubildenden die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt tatsächlich nicht möglich ist. Fachsemester, auf die dies zutrifft, dürfen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Da durch die Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG der Auszubildende dazu angehalten werden soll, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 <196>; Steinweg in: Rammsauer/Stallbaum, BAföG § 7 Rdnr. 109), wäre es widersinnig, ein Fachsemester auch dann mitzuzählen, wenn der Auszubildende in dieser Zeit aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, auch bei umsichtiger Planung und zielstrebiger Durchführung der Ausbildung einen Studienfortschritt tatsächlich nicht erzielen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, sich während eines solchen Fachsemesters zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen.

Bei Anwendung dieses Maßstabes teilt der Senat bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller den Fachrichtungswechsel bereits vor Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen hat. Von den sechs Semestern, während der er an der Universität Aleppo für den Studiengang Physik immatrikuliert war, bleiben nach der Regelung in § 5 a Satz 1 BAföG zwei Fachsemester unberücksichtigt, was auch die Antragsgegnerin nicht anzweifelt. Ein weiteres Fachsemester muss deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es dem Antragsteller während des gesamten Sommersemesters 2015, seinem letzten Fachsemester des syrischen Informatikstudiums, aufgrund der Bürgerkriegssituation in Aleppo nicht mehr möglich war, sein Studium zu betreiben. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers als glaubhaft an. Denn es ist durch entsprechende Berichte in deutschen Medien allgemein bekannt, dass die Stadt Aleppo bis zu ihrer endgültigen Einnahme durch syrische Regierungstruppen im Dezember 2016 ein Zentrum der Bürgerkriegskämpfe war. Der Eintrag „Aleppo“ in Wikipedia verweist zudem auf eine im Dezember 2016 von UNOSAT, dem Satellitenbeobachtungsprogramm der Vereinten Nationen, veröffentlichte Einschätzung, die auf der Grundlage der Auswertung von Satellitenbildern davon ausgeht, dass in Aleppo mehr als 33.000 Gebäude durch die Kampfhandlungen beschädigt worden sind.

Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus der von ihm im Verwaltungsverfahren in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Notenbilanz, die ihm die Universität Aleppo für seine drei Studienjahre ausgestellt hat (Bl. 2 der Beiakte). Dieser Bescheinigung ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller im Sommersemester 2015 vier Prüfungen jeweils „nicht bestanden“ haben soll. Hieraus ergibt sich jedoch kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen zu diesen Prüfungen tatsächlich angetreten ist und somit sein Studium im Sommersemester 2015 weiterhin betreiben konnte. Die Bescheinigung weist neben den nicht bestandenen Prüfungen im sechsten Fachsemester auch für das dritte, vierte und fünfte Fachsemester einzelne nicht bestandene Prüfungen aus. Auffällig ist dabei, dass die Notenbilanz nur für die bestandenen und einen Teil der nicht bestandenen Prüfungen die vom Antragsteller erreichte Punktezahl ausweist, während diese Angabe bei anderen nicht bestandenen Prüfungen fehlt. Der Senat geht daher mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass bei den nicht bestandenen Prüfungen eine Punktzahl immer dann in der Notenbilanz aufgeführt ist, wenn der Antragsteller an der jeweiligen Prüfung tatsächlich teilgenommen hat und eine Bewertung seiner Leistung daher möglich war, eine Bewertung in Punkten hingegen in der Notenbilanz fehlt, wenn der Antragsteller nicht zu der jeweiligen Prüfung angetreten ist. Bei dieser Interpretation der Bescheinigung ergeben sich keine Widersprüche zwischen dieser und den Angaben des Antragstellers darüber, welche Prüfungen er Ende 2014 noch ablegen konnte und an welchen Prüfungen er wegen der Zuspitzung der Bürgerkriegsauseinandersetzungen nicht mehr teilnehmen konnte. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, er habe im Wintersemester 2014/15 noch drei praktische Prüfungen im Dezember 2014 ablegen können, während ihm das bei drei theoretischen Prüfungen, die später im Semester angestanden hätten, ebenso wie bei sämtlichen Prüfungen im Sommersemester 2015 nicht mehr möglich gewesen sei. Dies deckt sich mit den Angaben in der Notenbilanz. Denn diese weist für drei praktische Prüfungen im Wintersemester 2014/15, die der Antragsteller nicht bestanden hat, jeweils die von ihm erreichte Punktzahl aus. Demgegenüber fehlen bei den weiteren beiden für das Wintersemester 2014/15 und allen für das Sommersemester 2015 in der Bescheinigung aufgeführten Prüfungen, die sämtlich ebenfalls mit „nicht bestanden“ bewertet worden sind, Angaben zur erreichten Punktzahl.

Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht angezweifelte und auf einschlägiges Erkenntnismaterial gestützte Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller bei einer Exmatrikulation der Einzug zum Militärdienst und damit der Kampfeinsatz im Bürgerkrieg gedroht hätte, teilt der Senat auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller aufgrund der Bürgerkriegslage und aufgrund der Art, wie dieser Bürgerkrieg von den Regierungstruppen - bis hin zum Einsatz von Giftgas - geführt worden ist, eine Exmatrikulation nicht zumutbar gewesen ist. Entsprechendes nimmt der Senat auch für den Fall einer Beurlaubung an, wobei sich seiner Kenntnis entzieht, ob das syrische Hochschulrecht die förmliche Beurlaubung von einem Studium überhaupt vorsieht. Deshalb kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, dass er die Anrechnung des Sommersemesters 2015 auf die Zahl der vor dem Fachrichtungswechsel absolvierten Fachsemester durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung hätte vermeiden müssen.

Hat der Antragsteller den Fachrichtungswechsel somit vor Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen, so kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei, nicht an. Denn das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel gebietet § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur für Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, bei denen der Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt ist. Bei einem früheren Fachrichtungswechsel genügt hingegen ein wichtiger Grund. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein derartiger wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel hier vorliegt, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vorgetragen hat, dass er gerne bereits in seiner Heimat Informatik studiert hätte, dies aufgrund des dortigen numerus clausus für dieses Studienfach und aufgrund der Bürgerkriegssituation aber nicht möglich gewesen sei, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der vorliegende Fall vergleichbar ist mit einem Wechsel von einem im Inland betriebenen Parkstudium zu einem Wunschstudienfach, für das der Auszubildende zunächst keinen Studienplatz erlangt hatte. Entsprechend wird sich auch die Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegt, an den Kriterien zu orientieren haben, die in der Rechtsprechung für den Wechsel vom Parkstudium in das Wunschstudium entwickelt worden sind (vgl. dazu Steinweg in: Rammsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rdnr. 142 ff.).

Bei Anwendung dieser Kriterien drängt sich dem Senat nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel zu Unrecht angenommen hat. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers sprechen, wonach das ihm im zentralen Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen in Syrien zugeteilte Studium der Physik erst auf Platz zwölf seiner Wunschliste gestanden habe und seine ersten elf Studienwünsche unberücksichtigt geblieben seien, und dass er bereits in Syrien gerne zum Studienfach Informatik gewechselt wäre, dieser Fachrichtungswechsel in Syrien aufgrund des numerus clausus für Informatik und aufgrund der Bürgerkriegssituation aber von vornherein aussichtslos gewesen sei, ergeben sich aus Sicht des Senates nicht. Ferner ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Notenbilanz der Universität Aleppo, dass er das Studium der Physik, das nicht sein Wunschstudium gewesen ist, gleichwohl ernsthaft betrieben hat und somit offenbar auch willens war, dieses Studium berufsqualifizierend abzuschließen. Im Rahmen der Interessenabwägung, die über das Vorliegen des wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel entscheidet, ist ferner zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gemäß der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung der Fakultät für Mathematik und Physik der Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung des in Syrien begonnenen Physikstudiums wieder in das erste Fachsemester eingestuft worden wäre, weil die in Syrien von ihm erbrachten Studienleistungen nur im Umfang von insgesamt sechs Leistungspunkten anerkannt werden könnten. Da der Antragsteller somit auch im Studienfach Physik seine Ausbildung in Deutschland weitestgehend wieder von vorne beginnen müsste, kann schwerlich davon die Rede sein, dass die Ausbildung in diesem Studiengang bereits so weit fortgeschritten ist, dass das öffentliche Interesse an einer erfolgreichen Beendigung dieses Studiums schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, in das seinen Neigungen entsprechende Studienfach Informatik zu wechseln.

Die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch folgt aus §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).