Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.2019, Az.: 3 LD 3/19
Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von bindenden Feststellungen; Sonderurlaub; unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Weiterbeschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.12.2019
- Aktenzeichen
- 3 LD 3/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 17.04.2019 - AZ: 10 A 6/17
Rechtsgrundlagen
- § 34 S 1 BeamtStG
- § 34 S 3 BeamtStG
- § 67 Abs 1 BG ND
- § 24 Abs 1 S 1 DG ND
- § 52 Abs 1 S 1 DG ND
- § 60 Abs 1 S 1 DG ND
- § 279 StGB
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 ergangene und an Verkündungs statt am 26. April 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 10. Kammer - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Die am … 1969 in F. (Russische Föderation) geborene Beklagte besuchte nach dem Abschluss ihrer allgemeinen Schulausbildung (Juni 1986) zunächst für etwa zwei Jahre (September 1987 bis Juni 1989) die Luftfahrthochschule in G. (Fachrichtung Flugzeugbetriebswerke) und sodann für weitere 19 Monate die Universität G. (Fachrichtung Geologische Aufnahmen); die jeweilige Exmatrikulation erfolgte auf eigenen Wunsch der Beklagten. Im Jahr 1991 begründete die Beklagte ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 16. September 1994 den deutschen Staatsangehörigen H. heiratete; im Oktober 1994 wurde der gemeinsame Sohn und im Januar 1997 die gemeinsame Tochter der Eheleute geboren. Mit Einbürgerungsurkunde des Landkreises I. vom 17. Dezember 1997 erwarb die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Oktober 2001 begann die Beklagte an der Universität J. ein Studium mit dem Hauptfach Mathematik und dem Nebenfach Physik, welches sie im Februar 2006 mit dem Diplom (Note: „gut“) abschloss. Mit Wirkung vom 1. November 2006 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen für das Lehramt an Gymnasien (Fächer Mathematik und Physik) eingestellt, der nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung am 30. September 2008 (Note: ausreichend [4,1]) mit Ablauf des 31. Oktober 2008 endete.
Mit Wirkung vom 1. November 2008 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienassessorin (Besoldungsgruppe A 13) in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt; zugewiesen wurde sie dem Gymnasium B-Stadt. Mit Wirkung vom 1. November 2011 wurde die Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt; Stammschule war weiterhin das Gymnasium B-Stadt.
Seit dem 26. Februar 2008 ist die Beklagte rechtskräftig geschieden. Bis zum Auftreten des streitgegenständlichen Disziplinarvorwurfs ist sie weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Während des in Rede stehenden Zeitraums war die Beklagte in Vollzeit, d. h. mit einer Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden, als Lehrkraft tätig und unterrichtete die Fächer Mathematik und Physik am Gymnasium B-Stadt; in einem Umfang von 5 Wochenstunden war sie an die Berufsbildenden Schulen B-Stadt (teil-)abgeordnet. Am Gymnasium B-Stadt unterrichtete sie mehrere Klassen der Jahrgänge 7 bis 10 als Fachlehrerin und daneben eine Klasse des laufenden Abiturjahrgangs.
Die Tochter der Beklagten hatte im Jahr … als Kandidatin an der Fernsehsendung „K.“ des privatrechtlichen Fernsehsenders L. teilgenommen. Am 29. Oktober 2015 sprach die Beklagte in Begleitung ihrer (volljährigen) Tochter beim Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt, Herrn M., vor und erkundigte sich nach der Möglichkeit, im Januar 2016 für circa drei Wochen Sonderurlaub zu erhalten, um ihre Tochter zur Produktion der Reality Show „Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!“ des privatrechtlichen Fernsehsenders RTL - kurz: „Dschungelcamp“ - nach Australien zu begleiten. Beide erklärten, es sei für die Karriere der Tochter wichtig, dass diese während ihres Australienaufenthaltes gut betreut würde. Der Schulleiter wies die Beklagte auf ihre Dienstverpflichtungen und Unterrichtsverantwortung hin; ein mehrwöchiges Fehlen der Beklagten wäre für die betroffenen Schüler nachteilig und würde - weil die Beklagte in Vollzeit beschäftigt sei - für die vertretenden Kollegen erhebliche Mehrarbeit bedeuten.
Mit formlosen Schreiben vom 2. November 2015 beantragte die Beklagte bei der Klägerin ihre Freistellung ohne Bezüge für den Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 27. Januar 2016. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tochter werde an der RTL-Sendung „Ich bin ein Star! Holt mich hier 'raus!“ teilnehmen, die im genannten Zeitraum in Australien stattfinde. Es sei vorgesehen, dass ein Familienmitglied während der Dreharbeiten als Unterstützung fungiere; dies geschehe, weil ihre Tochter dort unter psychischem und physischem Stress stehen werde und die Beklagte daher als emotionale Stütze mitreisen sollte. Auf Anforderung der Klägerin füllte die Beklagte einen entsprechenden, den Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 27. Januar 2016 beinhaltenden Formularvordruck „Antrag auf Sonderurlaub“ aus, in dem der Schulleiter unter dem 30. November 2015 dahingehend Stellung nahm, dass dem Antrag dienstliche Belange entgegenstünden, weil der in Rede stehende Zeitraum in der Schulzeit liege; er habe die Problematik mit der Beklagten ausführlich und multiperspektivisch entsprechend der telefonischen Beratung durch die Klägerin besprochen. Die Beklagte unterschrieb den Formularvordruck am 1. Dezember 2015, worauf der Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt diesen an die Klägerin weiterleitete. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 lehnte die Klägerin den Sonderurlaubsantrag der Beklagten aus dienstlichen Gründen (hoher Unterrichtsausfall; Zeugniskonferenzen) ab und informierte sie hierüber noch am 22. Dezember 2015 telefonisch; die schriftliche Ablehnung des Sonderurlaubsantrags ging der Beklagten zwischen Weihnachten und Silvester des Jahres 2015 zu. Noch bevor die Klägerin den Sonderurlaubsantrag beschieden hatte, hatte sich die Beklagte unter dem 12. Dezember 2015 gegenüber der Produktionsfirma des „Dschungelcamps“ vertraglich verpflichtet, ihre Tochter nach Australien zu begleiten und in dieser Funktion mindestens 18 Interviews zu geben. Die Vereinbarung sah einen Abflug von Deutschland am 8. Januar 2016 und eine Rückkehr am 2. Februar 2016 vor; die Beklagte als „Begleitperson“ sollte während des produktionsbedingten Aufenthalts ihrer Tochter im „Dschungelcamp“ und bis zu deren Abreise in einem (Fünf-Sterne-)Hotel untergebracht werden, wobei die Produktionsfirma die Reise- und Hotelkosten übernehmen sowie eine „pauschale Entschädigungszahlung“ in vierstelliger Höhe und tägliche „Verpflegungsmehraufwendungen“ gewähren sollte.
Die Weihnachtsferien 2015/2016 in Niedersachsen begannen am 23. Dezember 2015 (Mittwoch) und endeten am 6. Januar 2016 (Mittwoch). Bereits am 4. Januar 2016 - also kurz vor Ende der Weihnachtsferien - hatte die Beklagte am Vormittag ihren Hausarzt Dr. N. in B-Stadt aufgesucht und diesem gegenüber geschildert, dass sie sich durch den Schulbetrieb überlastet fühle. Dr. N. hatte eine depressive Erschöpfung diagnostiziert, die Beklagte vom 4. Januar 2016 bis zum 11. Januar 2016 krankgeschrieben und ihr ein Antidepressivum („Mirtazapin“) verordnet. Am Nachmittag des 4. Januar 2016 hatte die Beklagte die Ärztin Dr. O. in I. aufgesucht und ihr gegenüber geschildert, dass sie sich im Hinblick auf das Ende des Schulhalbjahres sowie der Zeugnisse völlig überfordert fühle. Dr. O. hatte ebenfalls eine depressive Erschöpfung diagnostiziert und das Medikament „Mirtazapin“ verordnet; ferner hatte die Ärztin die Beklagte für den Zeitraum vom 7. Januar 2016 (= erster Schultag nach den Ferien) bis zum 29. Januar 2016 krankgeschrieben. Am 6. Januar 2016, also dem letzten Ferientag, meldete sich die Beklagte gegenüber ihrer Stammschule per E-Mail krank und reichte die von der Ärztin Dr. O. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 ein.
Am 7. Januar 2016 sandte der Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt eine E-Mail an die Beklagte, welche diese am selben Tage beantwortete. Auf eine am 10. Januar 2016, einem Sonntag, durch den Schulleiter auf den Anrufbeantworter der Beklagten gesprochene Bitte um Rückruf antwortete diese nicht, ebenso nicht auf eine E-Mail des Schulleiters vom 11. Januar 2016 mit der an die Beklagte gerichteten Bitte, diese möge Vertretungsaufgaben übersenden und von ihr korrigierte Klassenarbeiten nachkorrigieren. Die Beklagte war bereits am 8. Januar 2016 mit ihrer Tochter nach Australien geflogen.
Am 12. Januar 2016 teilte der Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt der Klägerin mit, dass die Schule derzeit über keine verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Beklagten verfüge. Eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der in Australien befindlichen Beklagten und ihrer Tochter sei in der Schule bekannt geworden und habe bereits zu erheblicher Empörung geführt. In der Schule, in der ein umfangreiches Vertretungskonzept erstellt worden sei, habe man bisher angenommen, dass sich die Beklagte krank zu Hause aufhalte.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 - zugestellt per Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2016 - hörte die Klägerin die Beklagte zu ihrer Absicht an, den Verlust der Bezüge der Beklagten für den Zeitraum festzustellen, in welchem sie schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Vorlage des privatärztlichen Attestes der Ärztin Dr. O. vom 4. Januar 2016 sei kein hinreichender Nachweis dafür erbracht, dass die Beklagte dem Dienst tatsächlich wegen einer Erkrankung ferngeblieben sei. Nach öffentlich zugänglichen Informationen des Fernsehsenders RTL habe die Beklagte ihre Tochter wie geplant nach Australien begleitet und sich dort guter Gesundheit erfreut. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte das ärztliche Attest nur habe ausstellen lassen, um so ihren ursprünglichen Plan, ihre Tochter nach Australien zu begleiten, realisieren zu können. Unter dem 25. Januar 2016 meldete sich der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zur Akte und nahm für sie mit Schreiben vom 11. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass die Beklagte am 4. Januar 2016 noch einen weiteren Arzt, nämlich Dr. N. aus B-Stadt, aufgesucht habe, der bei der Beklagten ebenfalls eine Erkrankung diagnostiziert habe. Diese Erkrankung stehe weder in Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub noch im Zusammenhang mit der Ablehnung desselben. Der Vorwurf, die Beklagte habe die nicht gewährte Dienstbefreiung durch die Vorlage eines unrichtigen ärztlichen Attestes kompensieren wollen, werde entschieden zurückgewiesen. Gleich zwei Ärzte hätten unabhängig voneinander eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung der Beklagten attestiert. Was die Reise nach Australien betreffe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, für die Dauer ihrer Dienstunfähigkeit am Wohnort zu verbleiben. Die Reise habe sich auch positiv auf die Genesung der Beklagten ausgewirkt, denn diese sei genesen und unterrichte seit dem 1. Februar 2016 wieder. Die Überlegung, die Reise anzutreten, habe sie spontan nach der festgestellten Dienstunfähigkeit getroffen; wären die Ärzte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte dienstfähig sei, hätte sie selbstverständlich unterrichtet.
Unter dem 19. Februar 2016 verbot die Klägerin der Beklagten mit Verweis auf § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen der Dienstgeschäfte. Zwingende dienstliche Gründe für diese Maßnahme lägen vor. Der Schulfrieden sei bereits nach Bekanntwerden der Reise der Beklagten nach Australien außerordentlich bedroht gewesen. Nach Wiederaufnahme des Dienstes der Beklagten am 1. Februar 2016 habe diese gegenüber dem Schulleiter ein Schuldbewusstsein nicht gezeigt; die Stimmung in der Schule sei immer noch aufgewühlt, zumal sich der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten in der Öffentlichkeit äußere. Eine weitere Unterrichtstätigkeit der Beklagten könne derzeit nicht länger hingenommen werden; es sei geboten, ihr bis zur Klärung der Vorwürfe die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden.
Ebenfalls unter dem 19. Februar 2016 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und teilte ihr dies mit Schreiben vom selben Tage mit. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte ungeachtet der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei (§ 67 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -); jedenfalls aber sei die Beklagte ihrer Pflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG nicht nachgekommen, im Falle des Wunsches, während einer Krankheit den Wohnort zu verlassen, dies vorher anzuzeigen und den Aufenthaltsort anzugeben.
Nach entsprechender Schweigepflichtsentbindungserklärung durch die Beklagte nahm die Ärztin Dr. O. mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zur ärztlichen Konsultation durch die Beklagte am Nachmittag des 4. Januar 2016 Stellung. Die Beklagte habe die Ärztin zuvor lediglich einmal, nämlich im Jahr 2000, aufgesucht. Am Nachmittag des 4. Januar 2016 habe sich die Beklagte mit Thoraxschmerz, subjektiver Luftnot und innerer Unruhe vorgestellt; weiterhin habe die Beklagte über starke Kopf- und Rückenschmerzen geklagt. Sie habe angegeben, sich vom Schulalltag in den letzten Wochen, insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Halbjahreszeugnisse, völlig überfordert zu fühlen. Über eine geplante Reise nach Australien habe die Beklagte nicht gesprochen. Das EKG und die körperliche Untersuchung seien ohne pathologischen Befund gewesen. Die Beklagte habe ihre Symptomatik so überzeugend geschildert, dass die Ärztin bei der gestellten Diagnose eines schweren psychischen Erschöpfungszustandes von einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Sie habe eine antidepressive medikamentöse Therapie rezeptiert und eine wöchentliche Kontrolle sowie eine kurzfristige Vorstellung der Beklagten beim Nervenarzt empfohlen.
Unter dem 22. April 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie das Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) bis zum Abschluss des gegen die Beklagte geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltshaft A-Stadt zum Aktenzeichen … (wegen des Verdachts des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses) einstweilen aussetze.
Auf eine Bitte des Niedersächsischen P. ordnete die Klägerin die Beklagte unter dem 19. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom Gymnasium B-Stadt an die Oberschule Q. ab; gleichzeitig setzte die Klägerin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 19. Februar 2016 für die Dauer der Abordnung außer Kraft. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Frage, wann und mit welcher Zielrichtung das gegen die Beklagte geführte Disziplinarverfahren fortgesetzt werden könne, auch davon abhänge, wann und mit welchem Ergebnis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Abschluss gebracht werde; dies sei derzeit nicht absehbar. Die Gründe für das bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen zwar weiterhin vor; vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen sei es aber absolut notwendig, die Beklagte, die ein Fach des besonderen Bedarfs (Physik) vertrete, als Lehrkraft an dieser Schulform einzusetzen.
Am 24. Oktober 2016 nahm die Beklagte ihren Dienst an der Oberschule Q. auf. Am 14. November 2016 erhob sie bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 8 A 332/16 Klage gegen die - kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abordnungsverfügung und suchte dort zugleich insoweit um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (- 8 B 54/16 -).
Am 23. November 2016 erließ das Amtsgericht B-Stadt einen Strafbefehl gegen die Beklagte wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 279 des Strafgesetzbuches - StGB -) und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 EUR. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte am 12. Dezember 2016 Einspruch ein.
Bereits mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hatte die Klägerin das ausgesetzte Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wieder aufgenommen und die Beklagte gleichzeitig zu ihrer Absicht angehört, sie gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes zu entheben und gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG Teile ihrer Dienstbezüge einzubehalten. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. O. vom 4. Januar 2016 durch wahrheitswidrige Angaben erwirkt und damit ihrem Dienst in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 schuldhaft ferngeblieben sei. Die Beklagte nahm zu der Anhörung durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten dahingehend Stellung, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig sei; darüber hinaus sei selbst dann, wenn der Tatvorwurf zuträfe, keineswegs auf eine Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Von einem endgültigen Vertrauensverlust könne nicht ausgegangen werden, zumal durch die von der Klägerin verfügte Abordnung der Beklagten an die Oberschule Q. gerade wieder Vertrauen aufgebaut werde.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 enthob die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass im Disziplinarklageverfahren auf Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 der Ärztin Dr. O. durch wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand erwirkt und sich damit gemäß § 279 StGB wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar gemacht habe. Sie sei damit im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 dem Dienst schuldhaft (vorsätzlich) ferngeblieben. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte während dieser Zeit öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe, um ihre Tochter bei der Teilnahme der RTL-Fernsehsendung „Dschungelcamp“ zu unterstützen. Da der von der Beklagten für den Reisezeitraum zunächst beantragte Sonderurlaub aufgrund entgegenstehender dienstlicher Belange abgelehnt worden sei, lasse ihr Verhalten nur den Schluss zu, dass das Erwirken des unrichtigen Gesundheitszeugnisses allein dem Zweck gedient habe, die Reise nach Australien dennoch unternehmen zu können.
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen, das der Dienstherr in die Zuverlässigkeit und (moralische) Integrität seiner Lehrkräfte setze, von Grund auf erschüttert. Das Verhalten der Beklagten zeuge von einer Persönlichkeit, die eigene Belange in aller Öffentlichkeit ohne Rücksicht auf die achtungs- und vertrauensschädigende Wirkung in den Vordergrund stelle. Einer bundes-, wenn nicht sogar weltweiten Öffentlichkeit sei vor Augen geführt worden, dass es möglich sei, während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben, wodurch dem Ansehen des Dienstherrn sowie der gesamten Lehrerschaft ein schwerer, nicht hinnehmbarer Schaden entstanden sei. Das Verhalten der Beklagten und die hieraus ersichtlichen Persönlichkeitsdefizite führten dazu, dass sie derzeit als zur Ausübung des Erziehungsauftrages im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes ungeeignet erscheine; das individuelle Interesse der Beklagten auf Fortsetzung ihrer Tätigkeit habe demgegenüber zurückzustehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich auch aus ihrer zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule Q. nichts Anderes. Denn diese sei zu einem Zeitpunkt verfügt worden, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A-Stadt noch nicht abgeschlossen gewesen seien; umfassende Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen habe die Klägerin erst durch die Übermittlung des Antrags der Staatsanwaltschaft A-Stadt auf Erlass eines Strafbefehls am 11. November 2016 erhalten.
Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Januar 2017 ordnete die Klägerin unter Verweis auf § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Beklagten an und nahm zur Begründung auf ihre Ausführungen zur vorläufigen Dienstenthebung Bezug.
Nachdem die Beklagte und die Klägerin das gegen die Abordnung an die Oberschule Q. gerichtete Klageverfahren zum Aktenzeichen 8 A 322/16 sowie das betreffende Eilverfahren zum Aktenzeichen 8 B 54/16 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden diese Verfahren mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. Januar 2017 eingestellt.
Am 28. Februar 2017 beantragte die Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 3 ZD 10/17 die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Aussetzung der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge.
Unter dem 30. März 2017 verurteilte das Amtsgericht B-Stadt (…) die Beklagte wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 70,00 EUR. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte unter dem Aktenzeichen … bei dem Landgericht A-Stadt mit dem Ziel des Freispruchs Berufung ein.
Am 24. Oktober 2017 hat die Klägerin die streitgegenständliche Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab den Eilanträgen der Beklagten mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 (- 10 B 2/17 -, juris) statt und setzte beide Verfügungen der Klägerin vom 10. Januar 2017 (vorläufige Dienstenthebung sowie Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge) aus. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagten ein Dienstvergehen vorzuwerfen sei. Dass im Disziplinarverfahren die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher sei als eine unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung, sei jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abordnung der Beklagten an die Oberschule Q. reibungslos verlaufen und dass sowohl das Straf- als auch das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen sei, derzeit nicht feststellbar.
Daraufhin wurde die Beklagte mit Verfügung der Klägerin vom 2. Januar 2018 für den Zeitraum vom 8. Januar 2018 bis zum 27. Juni 2018 vom Gymnasium B-Stadt an die Oberschule R. abgeordnet. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass angesichts des noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens erwartet werde, dass die Beklagte ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten uneingeschränkt nachkomme und sich nicht dem Vorwurf einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ aussetze. Eventuelle Presseanfragen zur Rückkehr der Beklagten in den Dienst sollten daher an die Pressestelle der Klägerin verwiesen werden. Gleichwohl gab die Beklagte nach ihrem Dienstantritt an der neuen Schule der S. -Zeitung ein Interview, welches am … 2018 veröffentlicht wurde.
Die Klägerin hatte bereits am 22. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 erhoben. Dieser gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (- 3 ZD 10/17 -, juris) statt und lehnte den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah es seinerzeit als überwiegend wahrscheinlich an, dass das Disziplinarklageverfahren zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis führen werde.
Im strafgerichtlichen Verfahren wurde das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 30. März 2017 auf die Berufung der Beklagten mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 6. März 2018 (- … -) unter Verwerfung der Berufung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass die Beklagte wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 297 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt wurde. Das Landgericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme fest, dass bei der Beklagten im betreffenden Zeitraum, insbesondere am 4. Januar 2016, tatsächlich weder eine Erkrankung im Sinne einer depressiven Erschöpfung noch die von der Beklagten gegenüber den Ärzten Dr. N. und Dr. O. geschilderten diesbezüglichen Symptome vorgelegen hätten, sondern dass die Beklagte beiden Ärzten das Vorliegen dieser Symptome sowie eines depressiven Krankheitsbildes vorgetäuscht habe, um eine hierauf beruhende, tatsächlich aber falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über einen mehrwöchigen Zeitraum in der Absicht zu erlangen, diese zu Täuschungszwecken in der Schule vorzulegen, um in dem angegebenen Zeitraum ihre Tochter wie geplant nach Australien zu begleiten.
Das Oberlandesgericht T. verwarf durch Beschluss vom … August 2018 (- … -) die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 6. März 2018 als unbegründet.
Zur Begründung ihrer Disziplinarklage hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe - nachdem ihr Sonderurlaubsantrag zu dem Zweck, ihre Tochter als Teilnehmerin der Fernsehsendung „Dschungelcamp“ nach Australien begleiten zu können, abgelehnt worden sei - am 4. Januar 2016 über ihren Gesundheitszustand gegenüber der Ärztin Dr. O. wahrheitswidrige Angaben gemacht und dadurch für den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 (= 17 Diensttage) eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten; diese Bescheinigung habe die Beklagte an ihrer Stammschule eingereicht, um ihre Tochter schlußendlich doch noch nach Australien zur Produktion des „Dschungelcamps“ begleiten zu können. Durch dieses Verhalten habe die Beklagte ihre Pflicht, nicht unentschuldigt dem Dienst fernzubleiben (§ 67 Abs. 1 NBG), ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie ihre Pflicht, sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), schuldhaft verletzt.
Das Dienstvergehen wiege schwer und rechtfertige die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Wer sich über eine nachvollziehbare Ablehnung eines beantragten Sonderurlaubs in eigenmächtiger und planvoller Weise ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb hinwegsetze, werde der besonderen Vorbildfunktion einer Lehrkraft nicht im Ansatz gerecht; hinzu komme, dass durch die Abwesenheit der Beklagten bei Schulleitung, Kollegium und insbesondere den Schülern des Abiturjahrgangs, deren Fachlehrkraft die Beklagte gewesen sei, eine spürbare Mehrbelastung eingetreten sei. Erschwerend sei zudem das uneinsichtige öffentlichkeitswirksame Verhalten der Beklagten den Medien gegenüber zu berücksichtigen, welches weit über die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens hinausgegangen sei und die Gebote von Ehre und Anstand überschritten habe. Das Verhalten der Beklagten sowie insbesondere die gesamte medienwirksame Verbreitung des Sachverhalts, die teilweise an eine Vermarktung desselben erinnere, beeinträchtige in besonderem Maße das in die Beklagte als verbeamtete Lehrkraft gesetzte erhöhte Vertrauen in ihre persönliche Integrität sowie in ihre Fähigkeit, die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergäben, einzuhalten. Die Beklagte sei durch ihr grob sozialschädliches Fehlverhalten, verbunden mit der bundesweiten Öffentlichkeitswirksamkeit, für die Ausübung des Lehrerberufs in einer Weise diskreditiert, dass sie zukünftig in diesem Beruf nicht mehr tragbar sei. Ein (Rest-)Vertrauen dahingehend, dass die Beklagte die Erziehungsziele der Schule als Lehrkraft verwirklichen helfe, bestehe daher nicht mehr.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, hilfsweise Beweis durch die Vernehmung des Zeugen Dr. N. über das Vorliegen eines depressiven Erschöpfungssyndroms [bei der Beklagten] am 4. Januar 2016 zu erheben.
Die Beklagte hat - nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens - auf die Disziplinarklage dahingehend erwidert, sie wolle sich zunächst in aller Form bei der Klägerin und ihrer ehemaligen Schule für ihr Verhalten Anfang des Jahres 2016 und danach entschuldigen. Nunmehr sei ihr bewusst geworden, was sie zum damaligen Zeitpunkt falsch gemacht habe. Es habe eine lange Zeit gedauert, bis sie sich hierüber wirklich im Klaren gewesen sei und bis sie sich habe eingestehen können, dass und welche Fehler sie gemacht habe. Sie bereue ihre Fehler zutiefst. Ihr sei klargeworden, dass sie im Umgang mit ihren Ärzten nicht vollständig ehrlich gewesen sei und mehr oder weniger bewusst die anstehende Reise nach Australien verschwiegen habe. Sie räume ein, dass die von ihr so erwirkte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. O. falsch gewesen sei, als sie diese beim Dienstherrn eingereicht habe. Es sei aber so gewesen, dass sie wirklich krank gewesen sei, weil die gesamte Situation sie sehr belastet habe. Es habe viele Gründe für ihre damalige krankhaft depressive Stimmung gegeben. Da sei zum einen der schulische Stress gewesen, insbesondere insoweit, als es darum gegangen sei, ihren Abiturjahrgang Ende 2015/Anfang 2016 für das Abitur vorzubereiten. Hinzu sei gekommen, dass sie sich in einem unglaublichen inneren Konflikt befunden habe, weil sie ihrer Tochter versprochen habe, diese nach Australien zu begleiten. Sie sei damals davon ausgegangen, Sonderurlaub zu bekommen. Als sich dann Ende 2015 angebahnt habe, dass dem Sonderurlaubsantrag nicht stattgegeben werden würde, habe dies bei ihr zu großer Anspannung geführt, die sie Tag und Nacht stark belastet habe. Die ganze Sache habe eine Eigendynamik angenommen, die sie nicht habe handhaben können; sie sei von allen Seiten gefordert gewesen und habe versucht, allem gerecht zu werden, immer noch in der Hoffnung, doch noch Sonderurlaub zu erhalten.
Nachdem der Sonderurlaub Weihnachten 2015 abgelehnt worden sei, sei sie in ein „tiefes Loch“ gefallen und habe sich schlecht, unkonzentriert und nicht mehr leistungsfähig gefühlt. Als sie zu ihrem Hausarzt Dr. N. gegangen sei, habe sie sich krank und „am Ende“ gefühlt. Dr. N. habe dies auch so erkannt und sie krankgeschrieben, weil sie eben wirklich krank gewesen sei. Als Dr. N. eine Krankschreibung in Aussicht gestellt habe, habe sie darin durchaus einen Ausweg gesehen, um allem gerecht werden zu können. Sie habe gedacht, es wäre eine Möglichkeit, die Reise nach Australien doch noch antreten zu können, ohne ihre dienstlichen Pflichten zu verletzen. Heute müsse sie sich eingestehen, dass sie Dr. N. wohl unbewusst nicht mehr von der Australienreise erzählt habe, weil sie nicht habe wissen wollen, ob er ihr dazu rate; sie sei einfach erleichtert gewesen. Andererseits sei sie damit beschäftigt gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „nur“ bis zum 11. Januar 2016 ausgestellt gewesen sei.
Nachdem sie die Praxis verlassen habe, habe sie die Dauer der Krankschreibung beschäftigt und auch die von Dr. N. weiter vorgesehenen Untersuchungen sowie die sich daraus ergebenden zeitlichen Probleme im Hinblick auf „all die Zusagen, die sie in naiver Weise“ getätigt habe. Sie habe daher wieder aufkeimenden Druck verspürt; ihre Gedanken hätten sich überschlagen und es habe ihr „regelrecht den Magen umgedreht“. Bei ihr hätten sich starke Kopf- und Nackenschmerzen, Luftnot und innere Unruhe eingestellt, so dass das Bedürfnis bestanden habe, erneut einen Arzt aufzusuchen. Inzwischen habe sie sich eingestanden, dass der Besuch der Ärztin Dr. O. am Nachmittag des 4. Januar 2016 auch von der Hoffnung getragen gewesen sei, eine weiterreichende Krankschreibung zu erhalten. Sie habe sich regelrecht nach dem befreienden und befriedigenden Gefühl der Erleichterung gesehnt, auf diese Weise ihre Probleme lösen zu können. Sie habe Dr. O. nicht ausdrücklich nach einer Krankschreibung gefragt und hätte dies auch nicht getan. Es sei aber schon so gewesen, dass die Schilderung ihrer Situation bereits ausreichend dafür gewesen sei, dass die Ärztin ihr eine circa einen Monat umfassende Krankschreibung bis zum Ende des Schulhalbjahres ausgestellt habe. Ihr sei mittlerweile klar, dass sie Dr. O. bewusst nicht mehr von der geplanten Australienreise berichtet habe, weil sie abermals nicht habe wissen wollen, ob sich dann an der Diagnose und dem Ergebnis etwas ändere und welche Therapie dann vorgeschlagen werde. Sie habe sich auch eingeredet, dass bereits die durch die dienstlichen Erfordernisse ausgelösten Belastungen die Dauer der Krankschreibung gerechtfertigt hätten.
Nachdem sich in den darauffolgenden Tagen ihre innere Anspannung und der erhebliche Stress langsam gelöst hätten, sie insbesondere das Gefühl gehabt habe, ihre Probleme gelöst zu haben, sei es ihr kontinuierlich wieder bessergegangen. Deshalb habe sie auf eine weitere ärztliche Therapie verzichtet, sondern die ihr verschriebene medikamentöse Therapie fortgesetzt. Nach zwei Monaten habe sie ein weniger stärkeres Medikament („Phenibut“) bekommen, welches sie - auch wegen der Belastungen aufgrund der Dauer des gesamten Verfahrens - bis heute einnehme. Es sei wirklich so gewesen, dass sich ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre depressive Anspannung damals durch den Aufenthalt in Australien verbessert hätten, weil ihr dort einfach alles abgenommen worden sei und sie zur Ruhe habe kommen können. Deshalb habe sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland ohne Durchführung weiterer Therapien wieder in den Schulalltag einsteigen können. Es sei nicht so gewesen, dass sie den Ärzten eine Erkrankung vorgespielt habe, um eine entsprechende Krankschreibung zu erhalten. Sie habe sich mittlerweile aber durchaus eingestanden und bereue dies auch, dass sie bei der Schilderung ihrer Situation gegenüber den Ärzten nicht ehrlich gewesen und sie daher für kränker gehalten worden sei, als sie tatsächlich gewesen sei. Sie müsse sich auch eingestehen, dass sie durch ihr Verhalten bewusst eine Krankschreibung erhalten habe, die sie sonst wohl nie erhalten hätte, und dass dies aus dem Grund erfolgt sei, nach Australien fliegen zu können. Es tue ihr sehr leid. Dr. N. könne bezeugen, dass sie seinerzeit wirklich erkrankt gewesen sei. Ob diese Erkrankung tatsächlich zu einer mehrwöchigen Dienstunfähigkeit geführt hätte, könne nicht beurteilt werden; auch hierzu möge Dr. N. gehört werden. Seine Vernehmung sei auch deshalb geboten, weil hierzu bisher ausdrücklich keine zugrunde zu legenden Feststellungen getroffen worden seien und Dr. N. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht A-Stadt ausdrücklich erklärt habe, dass er sie auch nach allem, was ihm heute bekannt sei, für erkrankt und seine Diagnose auch heute noch für richtig halte. Soweit sie seinerzeit tatsächlich ernstlich erkrankt gewesen sei, scheide ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 NBG aus.
Was die Bemessung der Disziplinarmaßnahme betreffe, gebiete ihr - der Beklagten - Verhalten zwar eine durchgreifende und erhebliche Disziplinarmaßnahme, erfordere jedoch nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ihr sei bewusst, dass dasjenige, was nach ihrer Rückkehr passiert sei, ebenso von ihr zu verantworten sei. Sie habe seinerzeit gehofft, mit der juristischen Beratung durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten auf der sicheren Seite zu sein. Er habe sie darin bestärkt, dass sie nichts falsch gemacht habe und dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe aus der Luft gegriffen seien. Dass er ihr seinerzeit nur „nach dem Mund geredet“ und die ganze Sache - auch durch die Kommunikation mit den Medien, insbesondere mit der S. -Zeitung - noch schlimmer gemacht habe, wisse sie leider erst, seitdem sie spezialisierte Hilfe in Anspruch genommen habe. Es sei naiv von ihr gewesen zu glauben, dass ihr seinerzeitiger Rechtsanwalt als Arbeitsrechtler sich auch im Straf- und Beamtenrecht auskenne. Sie sei auch heute noch „sauer auf ihn“, dass er ihr damals nicht gesagt habe, dass er von dem, was er tue, „eigentlich keine Ahnung“ habe. Sie werde die Konsequenzen seines Handelns tragen, bitte insoweit aber um Nachsicht bei der Bewertung ihres Verhaltens. Ihr sei bewusst, welche Auswirkungen die Berichterstattung durch ihre Schuld auf ihre Schule und ihren Dienstherrn gehabt habe und welcher Schaden allein dadurch eingetreten sei. Auch hierfür wolle sie um Entschuldigung bitten. Zudem gelte, dass ihr Verteidigungsverhalten im Strafverfahren sowie die Ausschöpfung des Rechtsweges im Disziplinarverfahren nicht negativ berücksichtigt werden dürften, sondern bewertungsneutral zu behandeln seien.
Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 ergangenem und an Verkündungs statt am 26. April 2019 zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte habe schuldhaft die ihr obliegende Dienstpflicht aus § 67 Abs. 1 NBG verletzt, weil sie im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 ihrem Dienst ohne Rechtfertigung ferngeblieben sei. Dass die Beklagte nicht wegen einer Erkrankung gehindert gewesen sei, ihren Dienst zu leisten, stehe aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 6. März 2018 fest; insoweit sei die Kammer gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG an diese Feststellungen gebunden. Das Landgericht A-Stadt habe ein vorsätzliches Handeln der Beklagten im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 279 StGB bejaht. Es habe ausdrücklich festgestellt, dass eine Erkrankung der Beklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht vorgelegen habe und sie gegenüber beiden von ihr konsultierten Ärzten die Symptome eines depressiven Krankheitsbildes vorgetäuscht habe, um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über mehrere Wochen zu erlangen. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 6. März 2018 seien nicht gegeben. Diese Pflichtverletzung sei auch vorsätzlich und damit schuldhaft erfolgt. Die Beklagte habe zudem schuldhaft gegen ihre Pflichten aus § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG verstoßen. Ihre Dienstpflichtverletzung wiege schwer und rechtfertige den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme.
Gegen dieses Urteil, hat die Beklagte am 3. Mai 2019 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 tatsächlich dienstfähig gewesen sei. Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die vom Landgericht A-Stadt in dessen Urteil vom 6. März 2018 getroffenen tatsächlichen Feststellungen berufe, sei dies nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht hinreichend nachgekommen; insbesondere sei die Abweisung des gestellten Hilfsbeweisantrages fehlerhaft. Die Vorinstanz hätte durch die Vernehmung ihres Hausarztes Dr. N. als Zeugen feststellten können und müssen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Reichweite der landgerichtlichen Feststellungen verkannt. Dort sei (lediglich) festgestellt worden, dass sie nicht in dem Maße erkrankt gewesen sei, wie es in den ärztlichen Bescheinigungen dargestellt sei. Diese Feststellungen trügen zwar die Verurteilung wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, weil es für die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses allein darauf ankomme, ob es objektiv falsch gewesen sei. Damit werde aber weder festgestellt noch ausgeschlossen, dass sie in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Festgestellt werde nur, dass das von ihr eingereichte Attest der Ärztin Dr. O. objektiv unrichtig sei, weil die von Dr. O. attestierten Erkrankungen auf nicht vorhandenen und durch sie - die Beklagte - übertrieben dargestellten Symptomen beruhten, weshalb die attestierte Erkrankung tatsächlich nicht vorgelegen habe; hierauf beschränke sich die Bindungswirkung des § 52 NDiszG. Anders ausgedrückt könne ein Gesundheitszeugnis über die Arbeitsunfähigkeit wegen eines gebrochenen Arms falsch und dessen Gebrauch demzufolge strafbar sein, wenn der Betroffene in Wahrheit ein gebrochenes Bein aufweise; gleichwohl sei er aufgrund des tatsächlich gebrochenen Beines aber objektiv dienstunfähig. Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens sei nicht die Frage gewesen, ob sie dienstunfähig gewesen sei - dies sei aber Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 67 NBG -, sondern die Frage, ob sie in der Absicht, die Klägerin über ihren Gesundheitszustand zu täuschen, ein unrichtiges Gesundheitszeugnis gebraucht habe. Sie habe zwar nicht diejenigen Erkrankungen aufgewiesen, die dem eingereichten Attest zugrunde gelegen hätten; gleichwohl hätten Umstände vorgelegen, welche die Annahme einer die Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung rechtfertigten.
Jedenfalls aber bestehe Anlass, sich von den landgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Denn eine Lösung komme nicht nur bei offenkundig unrichtigen Feststellungen in Betracht, sondern auch dann, wenn neue Beweismittel vorlägen, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten und nach denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenvorstellungen aufkämen. Ein derartiges neues Beweismittel sei ihre umfassende Einlassung selbst, die sie im Disziplinarklageverfahren abgegeben habe; insbesondere ihre Ausführungen zur Medikation hätten dem Landgericht nicht zur Verfügung gestanden. Damit sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, die Aufklärung ihres tatsächlichen Gesundheitszustandes weiter zu betreiben; insoweit werde nochmals ausdrücklich die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. N. angeboten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass das Verwaltungsgericht an seiner Feststellung, sie sei nicht erkrankt gewesen, mit Blick auf ihren Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Fürsorge durch ihren Dienstherrn gehindert gewesen sei. Der Grundsatz der Fürsorge verpflichte den Dienstherrn, seine Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen. Hierzu müsse er alle sich ihm bietenden und sachnahen Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Im Streitfall hätte die Klägerin insbesondere die amtsärztliche Untersuchung anordnen müssen, um bestehende Zweifel an ihrer - der Beklagten - Dienstunfähigkeit abzuklären; diese Zweifel seien bereits frühzeitig, nämlich mit Schreiben vom 20. Januar 2016, geäußert worden. Allein die amtsärztliche Untersuchung wäre geeignet gewesen, Feststellungen im Hinblick auf ihre etwaige Dienstunfähigkeit im Januar 2016 zu treffen. Erst wenn ein entsprechendes amtsärztliches Attest vorliege oder sich der Beamte einer amtsärztlichen Untersuchung nicht unterziehe, könnten Einwände gegen die vorgetragene Dienstunfähigkeit Gehör finden. Es widerspreche den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires Verfahren, wenn sich die Klägerin - wie hier - nicht unter Ausschöpfung der ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeiten um die nötige Sachverhaltsaufklärung bemühe und sie - die Beklagte - dann „auflaufen“ lasse. Nach alledem liege der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 67 Abs. 1 NBG nicht vor, jedenfalls aber nicht bezogen auf den gesamten in Rede stehenden Zeitraum. Hieraus folge, dass auch die ihr vorgehaltene weitere Dienstpflichtverletzung gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG nicht (bezogen auf den gesamten in Rede stehenden Zeitraum) gegeben sei; es verbleibe daher allein eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
Was die Maßnahmenbemessung betreffe, so verkenne sie nicht, dass die von ihr begangene Straftat von einigem Gewicht sei und eine empfindliche Disziplinarmaßnahme nach sich zu ziehen habe. Gleichwohl wiege ihre Schuld nicht so schwer, als dass allein die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen sei. Sie habe mit der Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen eine im unteren Bereich liegende Strafe erhalten und gelte als „nicht vorbestraft“. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich verwaltungsgerichtliche Disziplinarentscheidungen finden ließen, welche die betreffenden Beamten im Beamtenverhältnis belassen hätten, obgleich diese im strafgerichtlichen Verfahren zu höheren Geldstrafen verurteilt worden seien als sie.
Zudem sei ihr nachträgliches Auftreten in der Presse nicht in dem Maße erschwerend zu berücksichtigen, wie das Verwaltungsgericht meine. Denn auch der Klägerin sei vorzuhalten, die Angelegenheit „in die Öffentlichkeit getragen“ zu haben. Es sei widersprüchlich, ihr - der Beklagten - vorzuhalten, sich in den Print- und Fernsehmedien präsentiert zu haben, gleichsam aber ohne erkennbare Zurückhaltung den eigenen Standpunkt in eben jenen Medien vertreten zu haben. Sowohl für die Klägerin aus auch für den Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt hätte seinerzeit die vorzugswürdige Möglichkeit bestanden, sich überhaupt nicht zu dem Verfahren zu äußern. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Umstand, dass durch die Klägerin bzw. die Schule überhaupt inhaltliche Angaben gemacht worden seien, zeige, dass die mediale Auseinandersetzung von der Klägerin gewollt, zumindest aber billigend in Kauf genommen worden sei. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten das „mediale Feuer immer wieder angefacht“, indem sie stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und sogar inhaltliche Details bekannt gegeben habe. Sowohl der Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt als auch die Klägerin hätten sich bis zum 31. März 2017 mindestens zwanzigmal gegenüber den Medien zum laufenden Verfahren geäußert. Ein derart umfassendes Sendungsbewusstsein unter Benutzung der Pressemedien durch die Klägerin als Dienstherrin könne und müsse bei der Maßnahmenzumessung berücksichtigt werden. Die Klägerin werde sich daher dem Vorhalt, durch ihre öffentlichkeitswirksame Betätigung „eine gewisse Provokation“ bewirkt zu haben, nicht verschließen können. Allenfalls offenkundig unrichtige Behauptungen, die der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten aufgestellt habe, möchten im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung finden und geringfügig gegen sie gewertet werden.
Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es auf ihr Verhalten im März und Oktober 2016 abhebe, die Entwicklung, welche sie in der Zwischenzeit genommen habe. Ihrer geständigen Einlassung im Disziplinarklageverfahren möge zwar nicht der Wert zukommen, dem ein frühzeitiges Geständnis zukomme. Dass dem Geständnis hingegen überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen solle, sei äußerst zweifelhaft.
Auch könne ihr nicht vorgehalten werden, dass es sich bei ihrem Wunsch, die volljährige Tochter nach Australien zu begleiten, um ein rein privates Vergnügen gehandelt habe, für dessen Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe gesprochen hätten. Diese Argumentation übersehe, dass sie gegenüber ihrer Tochter in mütterlicher sowie Unterhaltspflicht gestanden habe und damit quasi in erheblicher Weise für diese verantwortlich gewesen sei. Das Motiv, für seine eigenen Kinder „da zu sein“, sie zu unterstützen und zu fördern sei als solches stets redlich und genieße insoweit auch zu Recht verfassungsrechtlichen Schutz. Die moralische elterliche Pflicht zur Unterstützung der Tochter - auch wenn sie in der konkreten Situation nicht über den von ihr - der Beklagten - wahrzunehmenden Dienstpflichten gestanden habe - in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Schärfe zurückzuweisen und ihr jegliche sozialadäquate Motivation abzusprechen, gehe jedoch zu weit. Auch das Dilemma, vor dem sie gestanden habe - einerseits der Druck ihrer dienstlichen Verpflichtungen und andererseits der Druck ihrer mütterlichen Pflichten, eine Spirale, die sich bis zum Tag des Abflugs immer enger um sie gezogen habe - finde in der verwaltungsgerichtlichen Urteilsbegründung keine Berücksichtigung. Nach alledem sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, „völlig überzogen und nicht aufrechtzuerhalten“.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und auf eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Einwand der Beklagten, die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils schlössen den Vortrag einer tatsächlichen Erkrankung nicht aus, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem landgerichtlichen Urteil ergebe sich vielmehr eindeutig die Feststellung, dass eine Erkrankung der Beklagten nicht vorgelegen und sie beiden Ärzten die Symptome eines depressiven Krankheitsbildes nur vorgetäuscht habe. Aus dem Gesundheitszeugnis gehe die festgestellte Erkrankung nicht hervor, sondern dieses weise nur die ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit aus. Damit könne das Gesundheitszeugnis nur dann unrichtig sein, wenn keine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung vorgelegen habe. Dementsprechend sei es erforderlich und auch von der disziplinarrechtlichen Bindungswirkung umfasst, dass das Landgericht festgestellt habe, bei der Beklagten liege keine Erkrankung vor.
Sie - die Klägerin - halte nach wie vor die disziplinarische Höchstmaßnahme für angezeigt. Die Höhe der verhängten Strafe stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig wie vergleichend angeführte Disziplinarentscheidungen, weil sich die Bemessung stets an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu orientieren habe. Der Vorwurf, dass sie den Sachverhalt ebenfalls ohne erkennbare Zurückhaltung in die Öffentlichkeit getragen habe, werde zurückgewiesen. Weder habe sie sich in den Medien „präsentiert“ noch sei von ihr eine mediale Auseinandersetzung provoziert bzw. gefördert worden. Letztlich gebe die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen erneut zu erkennen, dass sie den beamtenrechtlichen Pflichtenkanon nicht ausreichend verinnerlicht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (GA) und die Beiakten (001 bis 013) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat (dazu unter A.), welches den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 11 NDiszG) - rechtfertigt (dazu unter B.).
A. Die Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, also schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt.
I. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 30 bis 35), dass die Beklagte im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 die ihr obliegende Dienstpflicht aus § 67 Abs. 1 NBG schuldhaft verletzt hat.
1. Nach § 67 Abs. 1 NBG darf ein Beamter dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Beklagte hat ihre Dienstpflichten im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 unstreitig nicht erfüllt. Da der Dienstherr ihr Fernbleiben vom Dienst nicht genehmigt hatte, schiede die Annahme einer Pflichtverletzung nur dann aus, wenn einer der übrigen - ein Fernbleiben vom Dienst rechtfertigenden - Ausnahmetatbestände gegeben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Vorliegen eines „anderen wichtigen Grundes (als Krankheit)“ für das Fernbleiben der Beklagten vom Dienst ist von ihr weder vorgetragen worden noch ist ein solcher Grund ersichtlich. Die Vorinstanz hat auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht „wegen Krankheit“ an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gehindert war.
a) In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Recht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 6. März 2018 zugrunde gelegt.
aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass bei der Beklagen im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 und insbesondere am 4. Januar 2016 weder eine Erkrankung im Sinne einer depressiven Erschöpfung noch die von der Beklagten gegenüber den Ärzten Dr. N. und Dr. O. diesbezüglich geschilderten Symptome vorgelegen hätten; die Beklagte habe gegenüber beiden Ärzten vielmehr das Vorliegen dieser Symptome sowie eines depressiven Krankheitsbildes vorgetäuscht; das depressive Krankheitsbild bzw. die entsprechende Symptomatik, welche die Beklagte den Ärzten Dr. N. und Dr. O. dargeboten habe, habe weder objektiv noch subjektiv vorgelegen (LG, UA, S. 11, 12, 26, 30, 31, 32, 33, 35, 37 [Bl. 92, 93, 106, 110, 111, 112, 113, 115, 117/Beiakte 011]).
Hierzu heißt es im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen (LG, UA, S. 9 bis 11; Hervorhebung durch den erkennenden Senat):
„[…]
Zu den Umständen, die zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Ärztin Dr. O. geführt haben, heißt es im landgerichtlichen Urteil weiter (LG, UA, S. 11 bis 13; Hervorhebung durch den erkennenden Senat):
„[…]
Auf den Seiten 26 bis 36 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 106 bis 116/Beiakte 011) wird die Feststellung der Kammer, dass bei der Beklagten am 4. Januar 2016 und im Zeitraum der von Dr. O. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (7. Januar 2016 bis 29. Januar 2016) tatsächlich weder eine Erkrankung im Sinne einer depressiven Erschöpfung noch die von der Beklagten den beiden Ärzten geschilderten Symptome eines depressiven Krankheitsbildes vorlagen und die Beklagte dies wusste, wiederholt und näher erläutert.
bb) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dies gilt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG auch im Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und ist - über die Verweisungsnorm des § 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG - ebenso für das Berufungsverfahren zu beachten. Somit ist auch für das Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 nicht tatsächlich erkrankt gewesen ist, sondern dass sie am 4. Januar 2016 gegenüber beiden Ärzten die Symptome einer depressiven Erschöpfung nur vorgetäuscht hat. Hieraus folgt, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht „wegen Krankheit“ an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gehindert war.
cc) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen (so Berufungsbegründung - BB -, S. 2 bis 5 [Bl. 217 bis 220/GA]), das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Reichweite der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und damit den Umfang der Bindungswirkung verkannt.
Zur näheren Begründung dieses Einwandes trägt die Beklagte sinngemäß vor, die vom Landgericht zur Bejahung des objektiven Tatbestandes des § 279 StGB erforderliche Feststellung der „Unrichtigkeit“ des Gesundheitszeugnisses sei bereits gegeben, wenn die hiermit attestierte Erkrankung auf übertrieben geschilderten Symptomen beruhe, auch wenn objektiv sehr wohl eine Erkrankung, wenn auch eine geringerer Intensität, vorgelegen habe; dementsprechend verhalte sich das landgerichtliche Urteil nicht dazu, ob die Beklagte am 4. Januar 2016 objektiv eine Erkrankung geringerer Intensität gehabt habe; hierzu könne der seinerzeitige Hausarzt der Beklagten, Dr. N., als Zeuge vernommen werden und damit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen.
Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie dem landgerichtlichen Urteil eine Aussage zuschreibt, die es nicht enthält. Denn anders als das Amtsgericht B-Stadt - dieses hat festgestellt, die Beklagte habe gewusst, dass eine Erkrankung im Sinne einer schweren depressiven Erschöpfung, die eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätte, tatsächlich nicht vorgelegen habe; vielmehr sei es der Beklagten darauf angekommen, durch entsprechende wahrheitswidrige Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung die Ärztin Dr. O. zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bewegen (AG, UA, S. 4, Bl. 52Rs./Beiakte 006) -, hat das Landgericht - wie ausgeführt - festgestellt, dass weder eine Erkrankung der Beklagten im Sinne einer depressiven Erschöpfung noch die von der Beklagten gegenüber den Ärzten Dr. N. und Dr. O. diesbezüglich geschilderten Symptome vorgelegen hätten; die Beklagte habe gegenüber beiden Ärzten vielmehr das Vorliegen dieser Symptome sowie eines depressiven Krankheitsbildes vorgetäuscht; das depressive Krankheitsbild bzw. die Symptomatik, welche die Beklagte den Ärzten Dr. N. und Dr. O. dargeboten habe, habe weder objektiv noch subjektiv vorgelegen. „Wahrheitswidrige Angaben der Beklagten im Sinne einer übertriebenen Darstellung“ gegenüber Dr. O. bzw. eine Täuschung über das Ausmaß der von Dr. O. attestierten depressiven Erschöpfung (so AG, UA, S. 8 [Bl. 54Rs./Beiakte 006]; vgl. auch AG, UA, S. 10: „nicht so krank wie attestiert“ [Bl. 55Rs./GA]) hat das Landgericht also gerade nicht festgestellt, sondern ist zu der - insoweit im Verhältnis zu den amtsgerichtlichen Feststellungen weitergehenden - Feststellung gelangt, am 4. Januar 2016 und im streitgegenständlichen Zeitraum habe objektiv keine depressive Erschöpfung der Beklagten vorgelegen; vielmehr habe die Beklagte gegenüber beiden Ärzten das Vorliegen eines depressiven Krankheitsbildes (komplett) vorgetäuscht. Für die Frage, welche tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde zu legen sind, ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA, S. 30f.), im Falle einer - wie hier - uneingeschränkten Berufung allein auf die Feststellungen des Berufungsgerichts abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.12.2016 - 12 ME 142/16 -, juris Rn. 13 m. w. Nw.). Schon vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Beklagten, angesichts der tatsächlichen landgerichtlichen Feststellungen sei noch Raum für eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beklagten - nämlich in dem Sinne, dass sie am 4. Januar 2016 sehr wohl an einer depressiven Erkrankung gelitten habe, wenn auch an einer nicht so gravierenden, wie gegenüber Dr. O. angegeben - nicht durchgreifen.
Ungeachtet dessen beruht die oben wiedergegebene Argumentation der Beklagten erkennbar auf dem unzutreffenden tatsächlichen Ausgangspunkt, dass in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. O. eine schwere depressive Erkrankung attestiert worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. O., welche die Beklagte bei ihrem Dienstherrn eingereicht hat, enthält - wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitgeber/Dienstherrn stets der Fall - keine Diagnose, sondern attestiert allein, dass die Beklagte ab dem 7. Januar 2016 bis voraussichtlich einschließlich 29. Januar 2016 arbeitsunfähig sei und diese ärztliche Feststellung am 4. Januar 2016 getroffen worden ist (vgl. Bl. 127/Beiakte 001); der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist also gerade nicht angegeben. Dementsprechend kann ein Gesundheitszeugnis nur „unrichtig“ im Sinne des § 279 StGB sein, wenn keine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung vorgelegen hat. Infolgedessen war für die Strafgerichte die Frage zu klären, ob die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig erkrankt war. Diese Frage hat das Landgericht verneint und insoweit auch den Vortrag des als Zeugen vernommenen Arztes Dr. N. - er gehe davon aus, dass die Angeklagte ihm nichts „vorgespielt“ habe und gehe „auch heute noch von der Richtigkeit seiner Diagnose aus“ (LG, UA, S. 32 [Bl. 112/Beiakte 011]) - gewürdigt. Wenn die Beklagte also geltend macht, Dr. N. könne bezeugen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich erkrankt gewesen sei (BB, S. 2 [Bl. 217/GA]), betrifft dieser Vortrag nicht den Umfang der Bindungswirkung, sondern die - von der Bindungswirkung erfassten - landgerichtlichen Feststellungen selbst. Die Beklagte macht also der Sache nach keine - von der Bindungswirkung nicht erfasste - Feststellungslücke geltend, sondern beruft sich darauf, dass ein anderer Sachverhalt als der vom Landgericht festgestellte zutreffend sei und daher dem Disziplinarurteil zugrunde gelegt werden müsse.
dd) Eine abweichende Sachverhaltsfeststellung durch den Senat setzte indes voraus, dass die Bindungswirkung aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils beseitigt würde. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils liegen jedoch nicht vor.
Gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG hat das Oberverwaltungsgericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54; Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -; vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner älteren - zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) ergangenen - Rechtsprechung in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass das Disziplinargericht die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen dürfe. Derartige gerichtliche Feststellungen seien daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hielten, denn andernfalls wäre die entsprechende Vorschrift auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde, was weder mit dem Begriff der „gesetzlichen Bindung“ noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar wäre, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile seien (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17). Eine Lösung komme nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17), also wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stünden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig seien. Nur dies solle durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen objektiv und subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reiche für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 10.3.1992 - BVerwG 1 D 50.91 -, juris Rn. 24). Eine Lösung komme demnach nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar sei, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung falsch sei, sich dieser Umstand also geradezu aufdränge (BVerwG, Urteil vom 25.3.1982, a. a. O., Rn. 23). An dieser - zur früheren Rechtslage ergangenen - Rechtsprechung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch mit Blick auf die Neuregelungen in §§ 24 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG festgehalten (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008, a. a. O., Rn. 54; Urteil vom 23.4.2009, a. a. O., Rn. 53; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 38). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung zu der - mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDiszG inhaltsgleichen - Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG ebenfalls (weiterhin) davon aus, dass die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet sind, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich zu würdigenden Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten etwa „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müssten (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 - BVerwG 2 B 43.10 -, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - BVerwG 2 B 74.11 -, juris Rn. 13 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG]). Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stünden, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien; darüber hinaus komme eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt würden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stießen (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011, a. a. O., Rn. 13). Werde im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so seien die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert sei; pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügten nicht; es müssten vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben könne (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011, a. a. O., Rn. 13).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, ist die Feststellung des landgerichtlichen Urteils - die Beklagte habe im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 nicht an einer Erkrankung im Sinne einer depressiven Erschöpfung gelitten, sondern habe am 4. Januar 2016 beiden Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung vorgespiegelt und sodann in Kenntnis darüber, dass das erlangte Gesundheitszeugnis unrichtig gewesen sei, dieses zur Täuschung bei ihrer Dienststelle eingereicht, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können - nicht offenkundig unrichtig im Sinne der §§ 60, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG.
Das Landgericht ist zu seiner Einschätzung aufgrund einer umfänglichen Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände gelangt, insbesondere der Auswertung des Schriftverkehrs zwischen der Beklagten und der Klägerin und des Schriftverkehrs zwischen der Beklagten bzw. deren Tochter und der Produktionsfirma des „Dschungelcamps“, der Zeugenvernehmung des Schulleiters des Gymnasiums B-Stadt, der Zeugenvernehmung der von der Beklagten am 4. Januar 2016 konsultierten Ärzte Dr. N. und Dr. O., der zeugenschaftlichen Angaben der Tochter und des geschiedenen Ehemanns der Beklagten sowie der Angaben der Beklagten selbst, und hat hierzu im Einzelnen ausgeführt (LG, UA, S. 26 bis 36 [Bl. 106 bis 116/Beiakte 011]):
„Die Überzeugung der Kammer, dass bei der Angeklagten im oben dargestellten Zeitraum, insbesondere am 04.01.2016, tatsächlich weder eine Erkrankung im Sinne einer depressiven Erschöpfung, noch die von der Angeklagten gegenüber den Ärzten diesbezüglich geschilderten Symptome vorlagen, die Angeklagte beiden Ärzten vielmehr das Vorliegen dieser Symptome sowie eines depressiven Krankheitsbildes vortäuschte, um eine hierauf beruhende, tatsächlich aber falsche, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über einen mehrwöchigen Zeitraum zu erlangen, in der Absicht, diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Täuschungszwecken der Schule vorzulegen, um in diesem Zeitraum ihre Tochter wie geplant nach Australien begleiten zu können, beruht auf einer Gesamtschau aller Umstände, beginnend mit dem Gespräch der Angeklagten mit dem Schulleiter M. im Oktober 2015.
(1)
[…]
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt, Dr. N. könne bezeugen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich an einer depressiven Erkrankung gelitten habe, werden die wörtlich zitierten, umfänglichen Ausführungen des Landgerichts nicht in einer den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG genügenden Weise in Frage gestellt. Denn damit hält die Beklagte der landgerichtlichen Würdigung der Zeugenaussage des Dr. N. lediglich ihre eigene, abweichende Bewertung entgegen, was bereits für sich genommen kein hinreichend substantiiertes Vorbringen im Sinne der §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG darstellt. Ungeachtet dessen berücksichtigt dieses Vorbringen nicht, dass die landgerichtliche Feststellung - eine depressive Erkrankung habe im Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 tatsächlich nicht vorgelegen, sondern die Beklagte habe am 4. Januar 2016 sowohl gegenüber Dr. N. als auch gegenüber Dr. O. Symptome einer depressiven Erkrankung vorgetäuscht - auf einer ausführlichen Beweiswürdigung basiert, in die neben der Würdigung der Zeugenaussagen des Dr. N. eine Vielzahl weiterer Umstände eingestellt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten (BB, S. 5f. [Bl. 221/GA]) begegnen die tatsächlichen landgerichtlichen Feststellungen - ein depressives Krankheitsbild habe nicht vorgelegen und dies sei der Beklagten auch bewusst gewesen - auch nicht deshalb erheblichen Zweifeln, weil die Beklagte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, sie habe das „zuerst von ihren Ärzten verschriebene Präparat“ eingenommen - gemeint ist offenbar die Medikation mit dem Antidepressivum „Mirtazapin“ -, und „nach zwei Monaten“ habe sie ein „weniger starkes Medikament verschrieben“ bekommen, welches „Phenibut“ heiße und welches sie „bis heute“ nehme, auch weil sie die Dauer des gesamten Verfahrens belaste (Klageerwiderung vom 14.2.2019, S. 4 [Bl. 108/GA]). Der Umstand, dass die Beklagte, beginnend am 4. Januar 2016, das Medikament „Mirtazapin“ tatsächlich eingenommen haben will - wobei ihr Vortrag schon deshalb unsubstantiiert ist, weil er keine näheren Angaben zur Einnahme enthält, „ihre Ärzte“ Dr. N. und Dr. O. insoweit aber unterschiedliche Dosierungen festgesetzt hatten -, ist nicht ansatzweise geeignet aufzuzeigen, dass die umfänglichen und gut nachvollziehbaren landgerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beklagten am 4. Januar 2016 und im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 offenkundig unrichtig sind. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, „etwa seit März 2016 bis heute“ ein Medikament namens Phenibut einzunehmen. Abgesehen davon, dass die Einnahme eines Medikamentes „seit März 2016“ nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand der Beklagten am 4. Januar 2016 bzw. im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 zulässt, hat die Beklagte noch nicht einmal nachgewiesen, dass ihr dieses Medikament ärztlich verordnet worden ist.
Nach alledem war der Anregung der Beklagten - zum Beweis der Tatsache, dass sie am 4. Januar 2016 an einer depressiven Erkrankung (ggf. von geringerer Intensität als der von Dr. O. diagnostizierten) gelitten habe, den seinerzeitigen Hausarzt der Beklagten, Dr. N. aus B-Stadt, als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen - nicht nachzugehen, weil die Beweiserhebung entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - unzulässig wäre. Denn über die unter Beweis gestellte Tatsache - Vorliegen einer depressiven Erkrankung der Beklagten am 4. Januar 2016 - hat das Landgericht in seinem rechtskräftigen Urteil eine verneinende Feststellung getroffen, die im Disziplinarverfahren gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG bindend ist. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert tatsächliche Umstände vorgetragen, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung ergibt, sondern will mit der angeregten Beweiserhebung die Umstände, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung ergeben soll, im Sinne einer Ausforschung erst ermitteln, so dass ein entsprechender Lösungsbeschluss des erkennenden Senats ausscheidet.
2. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2019, Bd. 1, § 77 BBG Rn. 22). Dies war hier der Fall. Die Beklagte wusste, dass sie keine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst hatte, und dass sie nicht tatsächlich erkrankt war, denn sie hatte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. O. durch die Vortäuschung einer tatsächlich nicht bestehenden Erkrankung erhalten und wusste daher, dass diese falsch war; im Hinblick auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen, soweit die subjektive Seite des Geschehens betroffen ist, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
II. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt (UA, S. 35f.), dass die Beklagte durch ihr Verhalten auch ihre Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), sowie ihre Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG), schuldhaft verletzt hat.
In der Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ist die Pflicht zur Dienstleistung - also die Pflicht, dem Dienst nicht unentschuldigt fernzubleiben - enthalten (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller u. a., BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 34 Anm. 2); insoweit stellt § 67 Abs. 1 NBG eine spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Pflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG dar. Das Verhalten der Beklagten, dem Dienst mehr als drei Wochen unentschuldigt fernzubleiben, um private Interessen zu verfolgen, läuft auch dem Vertrauen zuwider, das Schüler, Eltern, Schulleitung und Kollegen an die verantwortungsvolle und loyale Amtsführung einer Studienrätin bzw. einer Lehrkraft am Gymnasium stellen. Dass der Beklagten bewusst war, nicht tatsächlich erkrankt zu sein, ergibt sich aus den diesbezüglichen, die Disziplinargerichte bindenden strafgerichtlichen Feststellungen (s. o.).
B. Der erkennende Senat ist - ebenso wie die Vorinstanz - der Auffassung, dass das von der Beklagten begangene (einheitliche) Dienstvergehen den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt.
I. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).
Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).
II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält auch der erkennende Senat die Disziplinarmaßnahme der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für angemessen.
1. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 40 bis 42), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist.
Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, Urteil vom 7.11.1990 - BVerwG 1 D 33.90 -, juris Rn. 31; Urteil vom 6.5.2003 - BVerwG 1 D 26.02 -, juris Rn. 54). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dementsprechend stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst eine Kernpflichtverletzung dar; ein Beamter, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst kommt, hat das Vertrauen, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist, in gravierender Weise verletzt. In Fallkonstellationen, in denen ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt tageweise verweigert, ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst (BVerwG, Urteil vom 7.11.1990, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 6.5.2003, a. a. O., Rn. 54). Eine Fallgestaltung, in der schon die Dauer des Abwesenheitszeitraums für ein äußerst schweres Dienstvergehen spricht, liegt hier zwar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat (UA, S. 40f.), nicht vor; auch der erkennende Senat geht jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles gleichwohl vom Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus.
a) Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts kam es der Beklagten bei ihrer wahrheitswidrigen Darstellung gegenüber der Ärztin Dr. O. darauf an, diese zu veranlassen, ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen, damit die Beklagte ihre Tochter, wie von der Beklagten von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte (LG, UA, S. 9, 10, 12, 13, 26, 27f. 29, 31, 37). Damit hat sich die Beklagte ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren - von ihr als im Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten - Erkrankung über die ablehnende Entscheidung ihres Dienstherrn hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die Beklagte am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation der Ärztin Dr. O. bereits einen anderen Arzt, nämlich ihren damaligen Hausarzt Dr. N., aufgesucht hatte, der sie aber lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Dieses planvolle, berechnende Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen mehrwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
b) Erschwerend tritt hinzu, dass es sich bei dem Beweggrund der Beklagten für ihr Fernbleiben vom Dienst - nämlich bei dem Wunsch, ihre seinerzeit bereits volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das „Dschungelcamp“ begeben wollte, nach Australien zu begleiten und diese im Rahmen der dort gedrehten Fernsehsendung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Produktionsfirma auch medienöffentlich zu unterstützen - um eine rein private Motivation handelte, für deren Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen. An dieser Einschätzung, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) im (Eil-Verfahren) betreffend den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienst-enthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge vertreten hat, hält er auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten weiterhin fest. Der Wunsch der Beklagten, als Mutter für ihre erwachsene Tochter „da zu sein“ und sie zu unterstützen (BB, S. 15 [Bl. 230/GA]), ist zwar im Grundsatz verständlich. Für die im Streitfall beabsichtigte mütterliche Unterstützung der volljährigen Tochter sprechen indes - insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Dienstverpflichtung der Beklagten - objektiv keine ernsthaft nachvollziehbaren Gründe, etwa in dem Sinne, dass die Tochter wegen einer Erkrankung oder wegen einer Lebenskrise hilfebedürftig gewesen wäre; die Tochter der Beklagten wollte vielmehr freiwillig zu Karrierezwecken an einer Fernsehproduktion im Reality-Format teilnehmen und die Beklagte wollte sie hierbei medienwirksam und zudem gegen Entgelt sowie Übernahme der Reise- und Unterbringungskosten durch die Produktionsfirma unterstützen.
c) Erschwerend zu berücksichtigen ist ferner, dass das Dienstvergehen der Beklagten gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Beklagten im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und der damit einhergehenden Zeugniskonferenzen kompensiert werden musste. Es waren 55 Vertretungsstunden zu organisieren, die von der Beklagten korrigierten Klausuren waren zurückzugeben, Zeugnisse mussten erstellt und die Vertretung für den Abiturkurs der Beklagten musste geregelt werden (LG, UA, S. 14).
d) Darüber hinaus ist zu Lasten der Beklagten in die Bewertung einzustellen, dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus Australien mitgewirkt hatte. Zu dieser Mitwirkung hatte sie sich als „Begleitperson“ einer „Dschungelcamp“-Teilnehmerin gegenüber der Produktionsfirma ja gerade vertraglich verpflichtet und erhielt hierfür neben der Übernahme der Reise- und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser eine „pauschale Entschädigungszahlung“ in vierstelliger Höhe sowie tägliche „Verpflegungsmehraufwendungen“ (Bl. 107 bis 110/Beiakte 009).
Da die Tätigkeit der Beklagten in Australien gerade auch darin bestand, an Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der Beklagten, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Beklagte zwar außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, eine mit etlichen Flugstunden verbundene Fernreise nach Australien anzutreten und von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand.
e) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren der Sache nach geltend macht (BB, S. 6 bis 8 [Bl. 221 bis 228/GA]), zu ihren Gunsten sei mildernd ein „Mitverschulden“ der Klägerin insoweit zu berücksichtigen, als diese die Beklagte unmittelbar nach Bekanntwerden von deren Australienaufenthalt nicht zeitnah nach Deutschland zurückbeordert und sie angewiesen habe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vermag der Senat dieser Argumentation - ebenso wie bereits im Eilverfahren betreffend den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge - schon deshalb nicht zu folgen, weil der Leiter der Schule, an der die Beklagte seinerzeit mit überwiegendem Stundendeputat beschäftigt war, der Klägerin unter dem 12. Januar 2016 mitgeteilt hatte, dass die Schule derzeit über keine verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Beklagten verfüge (Bl. 125/Beiakte 001). Der Schulleiter hatte am 7. Januar 2016 (Donnerstag) zuletzt E-Mail-Kontakt mit der Beklagten gehabt (Bl. 124/Beiakte 009). Auf seinen Anruf am Sonntagabend (10. Januar 2016) hatte die Beklagte nicht reagiert (Bl. 125/Beiakte 009), ebenso wenig auf die E-Mail des Schulleiters vom 11. Januar 2016 (Bl. 125/GA).
Ungeachtet dessen ist es mit Blick auf § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch nach Rückkehr der Beklagten nach Deutschland keine amtsärztliche Untersuchung bzw. Stellungnahme in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beklagten am 4. Januar 2016 sowie während des in Rede stehenden Zeitraums veranlasst hat. Denn die Frage der Unrichtigkeit der von Dr. O. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016, von deren Beantwortung das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 67 Abs. 1 NBG abhängt, war Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
2. Was das Persönlichkeitsbild der Beklagten betrifft, so vermag der Senat entlastende Gesichtspunkte nicht zu erkennen.
a) Die Beklagte kann nicht mildernd geltend machen, ihr Dienstvergehen stelle sich als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, a. a. O., Rn. 54), woran es hier fehlt. Die Beklagte hat nicht unbedacht und kurzschlussartig, sondern berechnend und planvoll gehandelt. Nachdem ihr Sonderurlaubsantrag am 22. Dezember 2015 abgelehnt worden war, suchte sie am 4. Januar 2016 zwei Ärzte auf, denen sie Symptome eines depressiven Krankheitsbildes - und damit Symptome, die nicht objektivierbar sind - vortäuschte. Dabei berichtete sie den Ärzten nicht von der geplanten Australienreise, zu der sie sich aber bereits am 12. Dezember 2015 gegenüber der Produktionsfirma des „Dschungelcamps“ vertraglich verpflichtet hatte, um eine - wie sie wusste - unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erlangen, welche den kompletten Zeitraum der geplanten Australienreise abdeckte. Erst einige Tage später, nämlich am 7. Januar 2016, übermittelte sie ihrem Dienstherrn die vom 4. Januar 2016 datierende - für sie (vom Umfang her) „günstigere“ - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. O., stand am 7. Januar 2016 mit der Schule noch in E-Mail-Kontakt und flog erst am 8. Januar 2016 nach Australien.
b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden; sie habe zwischen dem Druck ihrer dienstlichen Verpflichtungen auf der einen Seite und dem Druck ihrer mütterlichen Pflichten auf der anderen Seite gestanden; diese „Spirale, die sich bis zum Tag des Abflugs immer enger um die Beklagte gezogen“ habe, dieses „Dilemma“ sei zu ihren Gunsten mildernd zu berücksichtigen (so BB, S. 16 [Bl. 231/GA]).
Insbesondere hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA, S. 44) - mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dargetan, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (BVerwG, Urteil vom 18.4.1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 13; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 36) in Betracht zu ziehen wäre. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind, voraus; der Beamte muss also geradezu „aus der Bahn geworfen“ worden sein (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 36). Hierfür ist im Streitfall nichts erkennbar. Der Wunsch der volljährigen Tochter der Beklagten, dass die Mutter sie bei ihrem geplanten Aufenthalt im „Dschungelcamp“, zu dem sie sich aus Karrieregründen entschlossen hatte, nach Australien begleite und vor Ort unterstütze, mag mit Vehemenz verfolgt worden sein, und durch die im Dezember 2015 erfolgte Unterzeichnung der „Begleitvereinbarung“ mit der Produktionsfirma mag auch ein gewisser „Vertragserfüllungsdruck“ bei der Beklagten vorgelegen haben; objektiv geeignet, die Beklagte „aus der Bahn zu werfen“, sind diese Umstände jedoch nicht. Die Beklagte war am 4. Januar 2016 und in der Zeit danach auch tatsächlich nicht „aus der Bahn geworfen“. Denn sie konnte am 4. Januar 2016 ihrem Hausarzt Dr. N. die Symptome einer nicht vorliegenden depressiven Erkrankung vortäuschen, nach Erkenntnis darüber, dass die von Dr. N. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ihre Zwecke nicht ausreichend war, die Ärztin Dr. O. aufsuchen und ihr ebenfalls nicht vorliegende Symptome einer depressiven Erkrankung vortäuschen, die von Dr. O. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 7. Januar 2016 an die Schule übersenden und an diesem Tag noch mit dem Schulleiter per E-Mail korrespondieren. Dies belegt, dass die Beklagte in dieser Phase bewusst und planvoll handeln konnte.
c) Der erkennende Senat ist ferner der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit im zeitlichen Nachgang des Dienstvergehens - insbesondere im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 3 ZD 10/17 - und ihre fehlende Distanzierung hiervon erschwerend zu berücksichtigen ist.
In der Abordnungsverfügung der Klägerin vom 2. Januar 2018 - mit dieser ist die Beklagte, weil die Beschwerde der Beklagten gegen den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 (- 10 B 2/17 -) keine aufschiebende Wirkung entfaltet hatte (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 149 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und die Beklagte dementsprechend nach Ablauf der niedersächsischen Weihnachtsferien wieder als Lehrkraft zu beschäftigen war, an die Oberschule R. abgeordnet worden - war der ausdrückliche Hinweis enthalten, angesichts des gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens werde erwartet, dass die Beklagte ihrer Pflicht als Beamtin zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten uneingeschränkt nachkomme und sich nicht dem Vorwurf einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ aussetze; eventuelle Presseanfragen zur Rückkehr der Beklagten in den Dienst sollten an die Pressestelle der Klägerin verwiesen werden (Bl. 167/Beiakte 013). Gleichwohl hat die Beklagte der S. -Zeitung das von der Klägerin in Ablichtung zu den dortigen Gerichtsakten gereichte, am 12. Januar 2018 erschienene Interview gegeben, in dem die Beklagte u. a. erklärt hat, in der neuen Schule „mit offenen Armen empfangen“ worden zu sein, und Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat (Bl. 164f./Beiakte 013). Diese öffentliche Äußerung der Beklagten trotz des seinerzeit laufenden Disziplinarklage- sowie Beschwerdeverfahrens zeigt für den erkennenden Senat deutlich, dass die Beklagte noch im Januar 2018 und damit rund zwei Jahre nach dem Dienstvergehen die Brisanz der Lage und die Schwere der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht erkannt hatte und bestätigt die im streitgegenständlichen Dienstvergehen zum Ausdruck kommende Grundhaltung der Beklagten, sich nach Gutdünken über dienstliche Interessen hinwegsetzen zu können. Die Beklagte ließ zwar im Beschwerdeverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären,
sie bedaure, sich seinerzeit gegenüber der S. -Zeitung geäußert zu haben; die S. -Redaktion habe telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen und angekündigt, ihren derzeitigen Dienstort aufzusuchen und sie dort zu interviewen; um eine Presseanfrage im Sinne des Hinweises in der Abordnungsverfügung habe es sich also nicht gehandelt; um zu verhindern, dass ein Redaktionsteam der S. -Zeitung bei ihrer Abordnungsschule erscheine, habe die Beklagte „aus Ohnmacht und aus der Not heraus“ die Redakteurin kurzerhand zu sich nach Hause eingeladen; rückblickend sei auch der Beklagten klargeworden, dass derartige Interviews in der derzeitigen Verfahrenssituation geeignet seien, das sensible Gefüge zwischen den Beteiligten empfindlich zu stören; die Beklagte werde in Zukunft unabgesprochenes Presseverhalten unterlassen und bei Pressekontakten die Klägerin vorab informieren.
Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass das betreffende Interview vom 12. Januar 2018 in der S. -Zeitung erschienen ist und die Beklagte hierin gerade entgegen den Hinweisen in der Abordnungsverfügung über interne Dienstangelegenheiten - hier: Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Obsiegen im erstinstanzlichen (Eil-)Verfahren zum Aktenzeichen 10 B 2/17 - mit Journalisten einer bundesweit erscheinenden Zeitung gesprochen hat, ohne die Klägerin über die entsprechende Presseanfrage zu informieren und das weitere Vorgehen in dieser Sache mit ihr abzustimmen. Dass es sich bei der Interview-Anfrage der S. -Zeitung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit der Beklagten gerade um eine „eventuelle Presseanfrage zur Rückkehr der Beklagten in den Dienst“ im Sinne des genannten Hinweises in der Abordnungsverfügung handelt, ist offenkundig.
Der erkennende Senat registriert zwar, dass die Beklagte - soweit ersichtlich - seit Ergehen der Beschwerdeentscheidung am 9. Februar 2018 zum Aktenzeichen 3 ZD 10/17 öffentliche Äußerungen nicht mehr getätigt hat. Wenn sie in ihrer Berufungsbegründung allerdings ausführt (S. 14 [Bl. 229/GA]),
in der bisherigen Würdigung sei nur ihr vorgeworfen worden, die Angelegenheit in die Öffentlichkeit getragen zu haben; auch die Klägerin und der Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt hätten den Streit jedoch „nach außen getragen“; es sei widersprüchlich, ihr vorzuhalten, sich in den Print- und Fernsehmedien präsentiert zu haben, gleichsam aber „ohne erkennbare Zurückhaltung den eigenen Standpunkt in eben jenen Medien zu vertreten“; durch ihre „öffentlichkeitswirksame Betätigung [werde] sich die Klägerin [dem Vorwurf] einer gewissen Provokation nicht verschließen können“, denn sie habe „das mediale Feuer stets wieder entfacht“,
offenbaren diese Ausführungen, dass der Beklagten - trotz ihres entgegenstehenden Bekenntnisses, sie wolle sich von ihrer diesbezüglichen Verantwortung nicht freizeichnen - ihre exponierte und verantwortliche Rolle im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung auch weiterhin nicht hinreichend bewusst ist.
Es war der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich gegenüber verschiedenen Medien zum Verhalten der Beklagten geäußert hat. So hat er etwa gegenüber der S. -Zeitung erklärt,
„Der Aufenthalt in Australien stellt sich nicht genesungshinderlich dar. Im Gegenteil: die räumliche Nähe zu ihrer Tochter und das Gefühl starker familiärer Verbundenheit wirkt sich förderlich auf die Gesundheit aus“ (S. -Zeitung vom …1.2016, Bl. 50/GA).
In einer U. -Meldung vom … Februar 2016 heißt es:
„Sie ist der Meinung, sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Das hat ihr Rechtsanwalt […] nun in einer Stellungnahme an die […] bekräftigt: Dass die Lehrerin erkrankt sei, nachdem ihre Beurlaubung abgelehnt worden ist, ist demnach reiner Zufall gewesen. […] Zuvor hatte sie versucht, für die Australien-Reise Sonderurlaub zu bekommen: 'Die Schule hat dies zunächst auch genehmigen wollen, aber die […] hat den Urlaub dann doch ad acta gelegt', sagt [ihr seinerzeitiger Rechtsanwalt] Anfang Februar“ (Bl. 54/GA).
Auch die Beklagte selbst hat beispielsweise am … März 2016 gegenüber der V. -Zeitung und am … März 2016 gegenüber der W. Interviews gegeben, in denen sie ihre Sicht der Dinge geschildert hat. Hierin heißt es etwa
„Besonders hart war, dass man mir den Leistungskurs sofort weggenommen hat“ (Bl. 57/GA),
und:
„Ich bin mit den Nerven am Ende. Ich habe ja nichts falsch gemacht“ (Bl. 61/GA).
Demgegenüber haben sich der Schulleiter des Gymnasiums B-Stadt sowie die Sprecherin der Klägerin, nachdem der Sachverhalt von der Beklagten in die Öffentlichkeit getragen worden war und insoweit ein großes Medieninteresse bestand, auf entsprechende Presseanfragen hin lediglich in genereller und abstrakter Weise zum Verfahrensstand bzw. zu den offenkundigen tatsächlichen Umständen (Abwesenheit der Beklagten, Unterrichtsausfall, Vertretungssituation an der Schule) geäußert, dabei aber stets betont, zur „Verschuldensfrage“ aufgrund des laufenden Verfahrens keine Stellung nehmen zu wollen. So heißt es etwa in der S. -Zeitung vom … Januar 2016:
„Schulleiter M. zu S.: 'Ich kann bestätigen, dass die Kollegin abwesend ist'“ (Beiakte 005),
in einem U. -Bericht vom … Januar 2016:
„Der Unterricht werde von Vertretungslehrern übernommen, heißt es von der Schulleitung“ (Bl. 13/Beiakte 005),
in der X. vom … Januar 2016:
„Schulleiter M. sagt, ausgefallene Stunden sollten soweit wie möglich im kommenden Halbjahr nachgeholt werden. Zum Fall [der Beklagten] hielt er sich am Freitag aus Datenschutzgründen ebenso bedeckt wie die […]. Grundsätzlich kämen bei unerlaubten Fernbleiben verschiedene Sanktionen in Frage, erläutert deren Sprecherin in A-Stadt“ (Bl. 51/GA),
in der X. vom … Februar 2016:
„Die […] bekräftigte, sie könne sich angesichts der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu dem laufenden Verfahren nicht weiter äußern“ (Bl. 53/GA)
und in einer U. -Meldung vom … Februar 2016:
„Die […] wollte sich aufgrund des laufenden Verfahrens nicht zu dem Fall äußern“ (Bl. 55/GA).
Der Klägerin vor diesem Hintergrund eine „öffentlichkeitswirksame Betätigung im Sinne einer gewissen Provokation“, das „Immer-Wieder-Anfachen“ eines „medialen Feuers“ und ein „umfassendes Sendungsbewusstsein“ vorzuhalten“, zeigt aus Sicht des erkennenden Senats deutlich, dass die Beklagte auch fast vier Jahre nach dem in Rede stehenden Dienstvergehen ihr Verhalten nicht hinreichend reflektiert hat.
d) Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Auffassung durch, das Verwaltungsgericht hätte ihr ihre „geständige Einlassung zugutehalten“ müssen (BB, S. 14f. [Bl. 229/GA]).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 45), liegt der anerkannte Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens im Streitfall nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Milderungsgrund zunächst für die Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt und sodann auch auf andere Fallkonstellationen ausgeweitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 [Anwendung auf Steuerhinterziehungen]). Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen zeitlich vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - BVerwG 1 D 13.04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 28.7.2011, a. a. O., Rn. 36). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, denn die Beklagte hat sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens in ihrer Erwiderung im Disziplinarklageverfahren vom 14. Februar 2019 dahingehend geäußert, sie habe zum damaligen Zeitpunkt etwas falsch gemacht und wolle sich hierfür entschuldigen.
Auch wenn der Milderungsgrund der Offenbarung zeitlich vor Tatentdeckung nicht eingreift, bedeutet dies nicht, dass eine „geständige Einlassung“ grundsätzlich keine Berücksichtigung (mehr) finden kann. Mildernd kann vielmehr auch ins Gewicht fallen, wenn ein Beamter durch eine Selbstanzeige und die vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang seiner Verfehlung offen zu legen, die Beweislage entscheidend zu seinen Ungunsten geändert (BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - BVerwG 1 D 66.98 -, juris Rn. 24) oder wenn er durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Dienstvergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht hat (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011, a. a. O., Rn. 39). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die von der Beklagten in Bezug genommene „geständige Einlassung“ - wie ausgeführt - erst nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens erfolgt ist.
Die Beklagte hat im Übrigen im Rahmen ihrer im erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahren mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 übermittelten Erklärung nicht das eingeräumt, was den - den erkennenden Senat bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils entspricht, und auch im Berufungsverfahren hat sie lediglich eingeräumt, nicht in dem Maße erkrankt gewesen zu sein, wie von der Ärztin Dr. O. attestiert. Nach den - bindenden - Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte jedoch sowohl Dr. N. als auch Dr. O. objektiv und subjektiv nicht vorliegende Symptome einer depressiven Erkrankung vorgetäuscht.
e) Zugunsten der Beklagten ist schließlich auch nicht der Umstand zu berücksichtigen, dass sie bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und dass sie der - mit Verfügung der Klägerin vom 19. Oktober 2016 - angeordneten zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule Q. Folge geleistet und dort bis zum Inkrafttreten der vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 ohne besondere Vorkommnisse Dienst getan habe. Der Umstand, dass eine disziplinarrechtliche Vorbelastung nicht vorliegt, fällt nicht mildernd ins Gewicht (Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -). Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -). Somit stellt auch der Umstand, dass die Unterrichtstätigkeit der Beklagten an der Oberschule Q. offenbar ohne Probleme verlaufen ist, eine Selbstverständlichkeit dar und ist nicht geeignet, das Dienstvergehen in seiner Schwere zu relativieren.
3. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt auch für den Senat, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren ist.
a) Das Verhalten der Beklagten, die als Lehrkraft ausschließlich persönliche Interessen verfolgt hat, obwohl ihr der Dienstherr sogar im Weg einer förmlichen Verfügung dargelegt hat, dass dieser Verfolgung dienstliche Gründe entgegenstehen, und die damit erhebliche Nachteile für die ihr anvertrauten Schüler sowie ihr Kollegium in Kauf genommen hat, entspricht nicht ansatzweise dem Bildungsauftrag der Schule, an dessen Erfüllung gerade die Lehrkräfte - insbesondere auch durch Wahrnehmung einer Vorbildfunktion - mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen. Es ist nicht ersichtlich, wie den Schülern vermittelt werden soll, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Solidarität zu gestalten oder Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen (vgl. § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes
- NSchG -), wenn sich Lehrkräfte nach Ablehnung eines Sonderurlaubsantrags durch Vortäuschung einer nicht vorliegenden schweren Erkrankung dem Dienst entziehen, um in der sodann „gewonnenen“ dienstfreien Zeit zum Nachteil der von ihnen betreuten Schüler und ihrer Kollegen Tätigkeiten auszuüben, die während des Dienstes nicht möglich sind und hierfür noch finanziell „entschädigt“ werden. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Beklagten zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen nicht darauf schließen, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar.
b) Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass die Abordnung der Beklagten an die Oberschule Q. im Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis zum Inkrafttreten der vorläufigen Dienstenthebung am 10. Januar 2017 offenbar komplikationslos verlaufen ist. Die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten ist unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von den Disziplinargerichten zu beurteilen; diese haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu bewerten, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 D 1/14 -; Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -). Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Gründen beruhen, die für die zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind, insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 D 1/14 -), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017, a. a. O., Rn. 7). Zwar kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als ein Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust angesehen werden (BVerwG, Urteil vom 21.6.2000 - BVerwG 1 D 49.99 -, juris Rn. 18). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte, die nach ihrer Rückkehr aus Aus-tralien ihren Dienst am Gymnasium B-Stadt am 1. Februar 2016 wieder aufgenommen hatte, dort nur wenige Tage Dienst getan hat, ehe ihr mit - bestandskräftiger - Verfügung der Klägerin vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 39 BeamtStG und unter Sofortvollzugsanordnung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist; seit Mitte Februar 2016 lag eine Weiterbeschäftigung der Beklagten also nicht vor. Soweit die Beklagte auf Bitte des Niedersächsischen P. mit Verfügung der Klägerin vom 19. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom Gymnasium B-Stadt an die Oberschule Q. abgeordnet worden ist, war die Beklagte zwar - obwohl eine Beschäftigung in derselben Dienststelle nicht vorlag - durchaus im selben Bereich wie zuvor, nämlich zur Unterrichtung von Schülern, eingesetzt. In der Begründung der Abordnungsverfügung ist jedoch ausgeführt worden (Bl. 39f./Beiakte 003), dass der Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte derzeit nicht absehbar sei; die Gründe für das bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen zwar weiterhin vor, vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen sei es aber notwendig, die Beklagte, die mit dem Fach Physik ein Fach des besonderen Bedarfs vertrete, an dieser Schulform einzusetzen. Hieraus wird deutlich, dass es personalwirtschaftliche Gründe - nämlich in Gestalt fehlender Physiklehrkräfte an den niedersächsischen Oberschulen - gewesen sind, welche die Klägerin zur Weiterbeschäftigungsentscheidung bewogen haben. Diese Gründe sind für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung irrelevant. Zum anderen lässt sich der wiedergegebenen Begründung der Abordnungsverfügung entnehmen, dass sich die Klägerin vor dem Hintergrund des schwebenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt ganz bewusst einer Prognose zum erwarteten Ausgang des Disziplinarverfahrens enthalten hat; auch dies spricht dagegen, die am 19. Oktober 2016 verfügte Abordnung der Beklagten an die Oberschule Q. könne als ein Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn angesehen werden.
Auch die Tätigkeit der Beklagten als Lehrerin an der Oberschule R. im Zeitraum vom 8. Januar 2018 bis zum 9. Februar 2018 spricht nicht für das Vorliegen eines Restvertrauens des Dienstherrn. Denn diese Tätigkeit war die verfahrensrechtliche Reaktion auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 im Eilverfahren zum Aktenzeichen 10 B 2/17, den die Klägerin im Beschwerdeverfahren angefochten hatte und der durch Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) geändert worden ist. Im Übrigen hatte die Beklagte während der Abordnungszeit an die Oberschule R. am 12. Januar 2018 entgegen den Vorgaben in der Abordnungsverfügung ein Zeitungsinterview zu ihrer Rückkehr in den Dienst gegeben.
c) Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen (UA, S. 52), dass die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, a. a. O., Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist eine Beamtin - wie hier die Beklagte - durch ein ihr vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihr damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, a. a. O., Rn. 62).
d) Dass im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Strafverfahren sowie mit dem Disziplinarverfahren in Bezug auf die Beklagte eine mediale Berichterstattung stattgefunden hat, führt ebenfalls nicht dazu, ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, a. a. O., Rn. 56). Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, a. a. O., Rn. 57; Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -). Ergibt eine objektive Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 4 NDiszG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, lässt sich der Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer - ggf. auch „reißerischen“ - Berichterstattung in den Medien nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, a. a. O., Rn. 53), vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil über sein Dienstvergehen (bzw. über sein Strafverfahren, dem in tatsächlicher Hinsicht derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt) öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -). Im Streitfall tritt noch die Besonderheit hinzu, dass sich die Beklagte selbst bzw. über ihren seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten wiederholt gegenüber den Medien zur Sache geäußert und ihre Sicht der Dinge dargestellt hat.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).