Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2019, Az.: 10 LC 43/19

Außenwirkung; Begründung; Bezugnahme; Innenrechtskreis; Leistungsklage; Manipulationsgefahr; Rechtsschein; vertretungsberechtigte Personen; Verwaltungsakt; Verweis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2019
Aktenzeichen
10 LC 43/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.02.2019 - AZ: 1 A 223/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens und damit neben der Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung auch die Begründung sowie die vertretungsberechtigten Personen enthalten. Eine Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück, das mit der Unterschriftenliste nicht oder nur lose verbunden ist, ist insoweit nicht ausreichend.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 8. Februar 2019 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Entscheidung des Beklagten zu 2., dass die Unterschriftenlisten zu einem Bürgerbegehren nicht den an sie zu stellenden formellen Voraussetzungen genügten.

Die A-Stadt Tourismus GmbH (M.), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 1. ist, bereitete im Jahr 2017 einen Verkauf von Grundstücken des oberen Kurparks in A-Stadt an private Investoren vor. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 zeigte der Kläger zu 1. der Beklagten zu 1. das Bürgerbegehren „Rettet den oberen Kurpark“ sowie seine drei Vertreter, unter anderem den Kläger zu 2., an und beantragte auf telefonische Nachfrage die Entscheidung des Beklagten zu 2. über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger zu 2. mit, dass der Beklagte zu 2. beschlossen habe, das von dem Kläger zu 1. eingereichte Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung wird darin unter anderem ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne, weil Eigentümerin der Grundstücke die M. sei und damit der Rat der Beklagten zu 1. weder für den Verkauf zuständig sei noch sich die Beschlussfassung vorbehalten habe. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2017 gegenüber der Beklagten zu 1. das Bürgerbegehren neu formuliert und die Begründung geändert hatten, zeigten sie mit einem weiteren Schreiben vom 17. August 2017 erneut die Durchführung eines Bürgerbegehrens mit einer geänderten Fragestellung und einer abermals veränderten Begründung an.

Mit Schreiben vom 27. September 2017 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals die Durchführung eines Bürgerbegehrens „Rettet den oberen Kurpark“ an, zu der Frage

„Soll die Stadt A-Stadt als Alleingesellschafterin der A-Stadt Tourismus GmbH (M.) im Wege des Gesellschafterbeschlusses die Geschäftsleitung der M. anweisen, bis auf weiteres alle Bemühungen um den Verkauf des oberen Kurparks A-Stadt (N.) an private Investoren einzustellen?“

Die Begründung des Bürgerbegehrens entspricht der in der Anzeige vom 17. August 2017 und als Vertreter wurden die Kläger benannt.

Auf die von den Klägern am 29. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhobene Klage (dortiges Az.: 1 A 868/17), wurde der Beklagte zu 2. und zugleich dortiger alleiniger Beklagter mit Urteil vom 13. Februar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für das am 27. September 2017 angezeigte Bürgerbegehren die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NKomVG vorliegen. Der Beklagte zu 2. hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, auf die der Senat mit Urteil vom heutigen Tag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat (Az.: 10 LC 154/18, juris).

Mit an die Beklagte zu 1. gerichtetem Schreiben vom 21. März 2018 beantragten die Kläger die Durchführung eines Bürgerentscheids. Die von den Klägern beigefügten Unterschriften befinden sich auf wie folgt ausgestalteten nicht fest miteinander verbundenen unterschiedlichen Blättern:

Blatt 1

Blatt 2

Am 17. Mai 2018 beschloss der Beklagte zu 2., dass das Bürgerbegehren gemäß der Anzeige vom 27. September 2017, welches am 21. März 2018 schriftlich unter Vorlage von 89 Unterschriftenlisten eingereicht worden sei, nicht die formellen Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 5 NKomVG erfülle und als unzulässig zurückzuweisen sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger zu 1. mit, dass der Beklagte zu 2. das Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen habe, weil die Unterschriftenlisten nicht den formellen Anforderungen genügten. Die Begründung des Bürgerbegehrens und die Vertretungsberechtigten seien nicht auf allen Blättern vorhanden, sondern lediglich auf dem Blatt 1, das mit den Folgeblättern nicht fest verbunden sei.

Hiergegen haben die Kläger am 13. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie ausgeführt, dass sie die Unterschriften zunächst in einem Schnellhefter mit einem Exemplar des Blattes 1 und zwei Exemplaren des Blattes 2 gesammelt hätten. Volle Seiten des Blattes 2 hätten sie dann gegen leere Seiten ausgetauscht. Nach der Sammlung seien alle ausgefüllten Seiten mit einem vorangestellten Blatt 1 aufeinander geheftet worden. Dies genüge den an die Unterschriftenlisten zu stellenden formalen Anforderungen. Zudem sei in dem Schreiben vom 10. Juli 2018 ein Verwaltungsakt zu sehen, mit dem zulässigerweise nicht über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entschieden werden könne.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Bescheid vom 10. Juli 2018, bekanntgegeben am 13. Juli 2018, aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, festzustellen, dass die auf den Unterschriftenseiten enthaltene Bezugnahme und die Abheftung der Unterschriftenlisten in einem Schnellhefter den formellen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 6 Satz 1 NKomVG genügen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die von den Klägern in einem Ordner vorgelegten Unterschriftenlisten nicht die an sie zu stellenden formalen Voraussetzungen erfüllten. Vielmehr sei eine feste Verbindung der einzelnen Blätter notwendig, da anderenfalls Manipulationen möglich seien. Es müsse ausgeschlossen sein, dass Unterschriften geleistet und erst nachträglich mit einem Text verbunden würden. Zudem sei die Nennung der Vertreter auf jedem einzelnen Blatt für ihre Legitimation erforderlich.

Mit Urteil vom 8. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die auf den Unterschriftenseiten enthaltene Bezugnahme und die Abheftung der Unterschriftenlisten in einem Schnellhefter den formellen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 4 Satz 3 NKomVG genügen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 10. Juli 2018 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG handele. Hinsichtlich des Antrags zu 2. sei die Klage begründet. Die Unterschriftenlisten genügten den in § 32 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 NKomVG geregelten formellen Voraussetzungen, wonach jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten müsse. Denn abgesehen davon, dass die Unterstützer des Bürgerbegehrens das Blatt 1 bei ihrer Unterschrift überblättern hätten müssen, hätten sie sich durch die Bezugnahme auf Blatt 1 vor der Unterschriftsleistung darüber Gewissheit verschaffen können, wie die Begründung lautet und wer die Vertretungsberechtigten sind. Eine Angabe dieser Informationen auf der Rückseite hätte keinen Mehrwert an Klarheit gebracht, sondern wäre dieser eher abträglich gewesen. Die Unterschriftenlisten würden damit auch ohne körperliche Verbindung eine einheitliche Urkunde im Rechtssinne darstellen.

Gegen das ihnen am 15. Februar 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Beklagten am 12. März 2019 die vom Verwaltungsgericht (wohl) gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.

Zu deren Begründung tragen die Beklagten vor, dass in der Literatur und Rechtsprechung einhellige Meinung sei, dass jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten müsse und damit auch die Begründung sowie die Benennung der Vertreter. Dadurch solle gewährleistet werden, dass alle Personen den gleichen Antrag unterschreiben. Sofern eine Liste aus mehreren Blättern bestehe, müssten diese fest miteinander verbunden sein. Die jeweilige Bezugnahme auf ein Deckblatt reiche insoweit nicht aus.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger sind der Berufung in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte im Verfahren 10 LC 154/18 und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit der sie sich gegen die im Tenor des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die Unterschriftenlisten den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 4 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (im Folgenden: NKomVG) genügen, wenden und die durch die Anträge der Beklagten gemäß §§ 128 Satz 1, 129 VwGO auf den der Klage stattgebenden Teil der Entscheidung begrenzt ist, hat Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Erklärung des Beklagten zu 2., dass die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 6 Satz 1 NKomVG genügen. Die Klage ist daher auch insoweit abzuweisen.

1. Die von den Klägern zu Recht als Leistungsklage (vgl. auch Wefelmeier in KVR Nds., Stand: Juni 2019, NKomVG, § 32 Rn. 131) erhobene, aber vom Verwaltungsgericht ohne Begründung als (gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiäre) Feststellungsklage behandelte Klage ist zulässig.

Wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle zutreffend dargestellt hat, handelt es sich bei der ablehnenden Entscheidung des Hauptausschusses über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 VwVfG, weil ihr keine Außenwirkung zukommt. Bei der Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens geht es nicht um eine Auseinandersetzung im Staat-Bürger-Verhältnis. Denn mit der Entscheidung des Hauptausschusses werden keine Rechte und Pflichten der Bürger in einer rechtsverbindlichen Weise festgestellt, sondern es wird geprüft, ob die kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Bürgerentscheid herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit im Innenrechtskreis der Gemeinde (Senatsurteil vom 15.02.2011 – 10 LB 79/10 –, juris Rn. 30 m.w.N. auch zur Gegenansicht; so auch zur hessischen Gemeindeordnung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2019 – 2 BvR 2203/18 –, juris Rn. 22, 24). Wird der Entscheidung allerdings ihrer Form nach die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben und damit zurechenbar der Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt, kann ein sogenannter „formeller“ Verwaltungsakt vorliegen, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 – 8 C 21.86 –, juris Rn. 9 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.11.2017 – 8 B 1699/17 –, juris Rn. 13 - 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.02.2016 – 13 ME 187/15 –, juris Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 16; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 18). Hier ist der ablehnenden Entscheidung in dem Schreiben vom 10. Juli 2018 die Form eines Verwaltungsakts gegeben worden. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten.

Auch können die Kläger als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens (§ 32 Abs. 3 Satz 3 NKomVG) gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (Senatsbeschluss vom 07.05.2009 – 10 ME 277/08 –, juris Rn. 16 zu § 22b NGO; vgl. auch zur hessischen Gemeindeordnung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2019 – 2 BvR 2203/18 –, juris Rn. 22 bis 24; krit. BeckOK, Kommunalrecht Nds., Stand: 01.08.2019, NKomVG, § 32 Rn. 31; a.A. Koch in Ipsen, NKomVG, 2011, § 32 Rn. 56).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Kläger haben im für die Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 21.05.2012 – 10 LA 3/11 –, juris Rn. 17) keinen Anspruch auf die begehrte Erklärung des Beklagten zu 2. Unabhängig davon, dass sich der Klageantrag der Kläger auf eine Erklärung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens insgesamt beziehen müsste (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 NKomVG), da eine Entscheidung über das Vorliegen eines Teils der Zulässigkeitsvoraussetzungen lediglich im Falle einer - hier nicht erfolgten (vgl. Senatsurteil vom 04.12.2019 – 10 LC 154/18 –, juris) - Antragstellung nach § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG vorgesehen ist, genügen die von den Klägern eingereichten Unterschriftenlisten in weiten Teilen nicht den vom Beklagten nach § 32 Abs. 6 Satz 1 NKomVG zu prüfenden Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt die auf Blatt 2 enthaltene Bezugnahme auf das Blatt 1 und die Abheftung der beiden Blätter in einem Schnellhefter nicht die formellen Voraussetzungen der § 32 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 NKomVG. Damit war das Bürgerbegehren entgegen § 32 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 NKomVG nicht mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften eingereicht und folglich nicht zulässig im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 1 NKomVG.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 NKomVG muss das Bürgerbegehren in Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent der nach § 48 NKomVG in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet sein. Dabei muss gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 NKomVG jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann (§ 32 Abs. 3 Satz 1 NKomVG). Die Fragestellung muss in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein; mit anderen Worten: bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen (Senatsbeschluss vom 11.08.2008 – 10 ME 204/08 –, juris Rn. 22 zu § 22b NGO a.F.). Zudem muss das Bürgerbegehren nach § 32 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NKomVG eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. Mit der Begründung des Bürgerbegehrens sollen die Bürger über den Sachverhalt sowie über die Beweggründe und insbesondere die Argumente der Urheber eines Bürgerbegehrens informiert werden (vgl. Koch in Ipsen, NKomVG, 2011, § 32 Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/00 –, juris Rn. 34). Anders als bei Abstimmungen im Rat sind zusätzliche Erläuterungen zum Text vielfach nicht möglich (vgl. Koch in Ipsen, a.a.O.). Für die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sind diese ohnehin nicht von Belang (Senatsbeschluss vom 11.08.2008 – 10 ME 204/08 –, juris Rn. 22). Der Text des Bürgerbegehrens ist die maßgebliche Grundlage der Entscheidung der einzelnen Bürgerin und des einzelnen Bürgers für oder gegen das Bürgerbegehren (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/00 –, juris Rn. 24). Schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens soll sichergestellt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können (Bayerischer VGH, Urteil vom 17.05.2017 – 4 B 16.1856 –, juris Rn. 33). Auch die Personen der Vertreter des Bürgerbegehrens können für die Entscheidung über eine Beteiligung an dem Bürgerbegehren eine Rolle spielen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2017 – 15 A 1561/15 –, juris Rn. 56, sowie Urteil vom 15.02.2000 – 15 A 552/97 –, juris Rn. 29 bis 31). Um eine Verfälschung des Bürgerwillens zu verhindern, müssen die angegebenen Tatsachen zudem auch zutreffend sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17.05.2017 – 4 B 16.1856 –, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/00 –, juris Rn. 34 bis 38; Ipsen, NKomVG, 2011, § 32 Rn. 27).

Um diese Information der Bürgerinnen und Bürger einerseits zu gewährleisten und andererseits auch nachprüfbar zu machen, sieht § 32 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 NKomVG vor, dass jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens, also gemäß § 32 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NKomVG neben der Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung auch die Begründung sowie die vertretungsberechtigten Personen, enthalten muss (vgl. auch Wefelmeier in KVR Nds., Stand: Juni 2019, NKomVG, § 32 Rn. 63, 87; Thiele, NKomVG, 2. Auflage 2017, § 32 Rn. 15 f.; Koch in Ipsen, NKomVG, 2011, § 32 Rn. 27 und 42 sowie § 31 Rn. 7; Bayerischer VGH, Urt. vom 25.07.2007 – 4 BV 06.1438 –, juris Rn. 42 zu Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO; a.A. zu der Benennung der vertretungsberechtigten Personen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 – 7 A 12861/95 –, Rn. 71, 21).

Dies war vorliegend nicht der Fall.

Denn auch die Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück, das mit der Unterschriftenliste - wie hier - nicht oder nur lose verbunden ist, ist insoweit nicht ausreichend (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 26.09.2008 – 8 K 1365/08.GI –, juris Rn. 36). Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 NKomVG soll eine nachträgliche Verbindung der Unterschriftenlisten mit dem Text gerade ausgeschlossen werden (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1999 – 8 UE 3683/97 –, juris Rn. 45 zu § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO). Denn bei einer solchen Vorgehensweise ist zur Vermeidung der Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnenden oder gar von Manipulationen durch die Organisatoren eines Bürgerbegehrens nicht in ausreichendem Maße nachvollzieh- und überprüfbar, dass den Bürgerinnen und Bürgern zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung - wie gesetzlich in § 32 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 NKomVG vorgesehen - der vollständige Text des Bürgerbegehrens zur Verfügung gestanden hat bzw. auf welche Informationen sie ihre Entscheidung tatsächlich gestützt haben. An diesem Mangel leidet ein Großteil der Unterschriftenlisten auch vorliegend. Weder der Beklagte zu 2. noch die zur Überprüfung der Unterschriftenlisten berufenen Gerichte können den Unterschriftenlisten entnehmen, welche Informationen den Bürgerinnen und Bürgern bei der Entscheidung über eine Unterzeichnung des Bürgerbegehrens vorgelegen haben. Denn nur drei Listen, die jeweils eine Unterschrift aufweisen, enthalten alle erforderlichen Angaben. Die anderen 86 Unterschriftenlisten verweisen hinsichtlich der Begründung des Bürgerbegehrens und der vertretungsberechtigten Personen auf eine „Seite 1“. Die Zusammenfassung der verschiedenen Listen bzw. Blätter in einem Schnellhefter genügt nicht den oben beschriebenen gesetzlich normierten Anforderungen. So hätte die in Bezug genommene „Seite 1“ während der Sammlung der Unterschriften bzw. im Nachhinein vielmehr ohne weiteres durch ein anderes Blatt ausgetauscht werden können. Dieser Gefahr kann etwa dadurch begegnet werden, dass für den gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 NKomVG erforderlichen vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens sowie die Unterschriften die Vorder- und Rückseite eines einzigen Blattes verwendet werden (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.08.1997 – 6 TZ 2989/97 –, juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.