Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.11.2019, Az.: 12 ME 197/19
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.2019
- Aktenzeichen
- 12 ME 197/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 23.10.2019 - AZ: 12 B 6923/18
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der nunmehr geltend gemachte veränderte Umstand für die vorangehende Entscheidung entscheidungserheblich gewesen ist. Ist die aufschiebende Wirkung einer Klage eines Umweltverbandes wegen Mängel bei der UVP wiederhergestellt worden, reicht es daher nicht aus, wenn ein Vorhabenträger geltend macht, es werde - etwa wegen der Jahreszeit - (derzeit) nicht gegen materielles Umweltrecht verstoßen.
2. Der Senat geht bei Beschwerden in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Streitwert aus wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 23. Oktober 2019 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel, die Antragstellerin zu 2) zu drei Vierteln.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen dieses Verfahrens verfolgen das Ziel, von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Dezember 2016 vorübergehend bis zum 29. Februar 2020 (wieder) Gebrauch machen zu können. Gegen die - für sofort vollziehbar erklärte - Genehmigung hat der Antragsgegner als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung Klage erhoben sowie ergänzend einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Dem letztgenannten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2019 (12 B 6923/18) entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners wiederhergestellt. Die angefochtene Genehmigung leide voraussichtlich an dem absoluten Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG. Das Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sei nämlich nicht nachvollziehbar i. S. d. § 3a Satz 4 UVPG a. F. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2019 - 12 ME 64/19 - zurück.
Am 10. Oktober 2019 haben die Antragstellerinnen die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 beantragt. Es seien „veränderte“ Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben. Materielle Verstöße gegen Zugriffsverbote oder sonstige Bestimmungen des Natur- und Artenschutzrechts seien ihnen als Betreiber der Windenergieanlagen nicht vorgeworfen worden. Die Annahme der fehlenden Nachvollziehbarkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sei ausschließlich mit der Sorge vor einem möglichen Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in der Brut- und Aufzuchtphase der betroffenen Arten Mäusebussard, Feldlerche und Rotmilan begründet worden. Diese Arten befänden sich jedoch derzeit im Winterquartier und mit einer Rückkehr sei frühestens zum 1. März 2020 zu rechnen. Zudem sei bereits begonnen worden, die Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Diese Gesichtspunkte sowie eine ihnen durch den Stillstand der Anlagen drohende Insolvenz stellten veränderte Umstände dar.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2019 eine Abänderung seines - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners wiederherstellenden - Beschlusses vom 28. Februar 2019 abgelehnt. Die hierauf zielendenden Anträge der Antragstellerinnen seien zulässig, aber unbegründet.
Bei dem von ihnen geltend gemachten Ende der Brut- und Aufzuchtphase der Vogelarten Mäusebussard, Feldlerche und Rotmilan und der damit einhergehenden geringeren Anzahl der sich in der Umgebung des Vorhabenstandortes aufhaltenden Exemplare dieser Vogelarten handele es sich nicht um veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Denn diese Umstände seien für die von der Kammer getroffene Entscheidung nicht erheblich gewesen. Die Kammer habe die aufschiebende Wirkung der Klage des Umweltverbandes vielmehr mit der Begründung wiederhergestellt, sein Aussetzungsinteresse überwiege das Interesse der Vorhabenträger an der sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die angefochtene Genehmigung an einem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG leide und die Klage gegen diese Genehmigung daher voraussichtlich Erfolg haben werde.
Die beantragte Abänderung des Beschlusses vom 28. Februar 2019 komme auch nicht von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in Betracht, da die in diesem Beschluss vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekturbedürftig sei. Zwar habe die Immissionsschutzbehörde die gerichtliche Entscheidung zum Anlass genommen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Prüfung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund fiele die auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten weiterhin zu Lasten der Vorhabenträger aus. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiterhin verfahrensfehlerhaft und werde die Klage des Umweltverbandes voraussichtlich Erfolg haben. Den im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interessen der Vorhabenträger komme dagegen lediglich ein geringes Gewicht zu, da die durch eine zeitweise Stilllegung des Vorhabens hervorgerufenen wirtschaftlichen Probleme in ihre Risikosphäre fielen und dies erst recht gelte, wenn von vornherein abzusehen gewesen sei, dass die Genehmigung angefochten und gegebenenfalls in ihrer Wirksamkeit gehemmt werde.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg.
1. Soweit sie meinen, der vorausgehende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 sei jedenfalls nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, ist die Beschwerde schon unzulässig. Denn die Befugnis zur Änderung von Beschlüssen von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu, in die das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen würde, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornähme (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.6.2018 - 12 ME 85/18 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
2. Soweit die Antragstellerinnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter geltend machen, wegen sie begünstigender Änderungen i. S. d. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO müsse der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 geändert werden, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Denn aus dem vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu würdigenden Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts.
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass eine nach der Entscheidung im Aussetzungsverfahren eingetretene Veränderung entscheidungserheblicher Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art geltend gemacht wird. Es bedarf einer Analyse der Ausgangsentscheidung, ob der nunmehr geltend gemachte veränderte Umstand für die vorangehende Entscheidung entscheidungserheblich gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, kommt nur eine Änderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in Betracht (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. Rn. 1181). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend ausgeführt, dass für den Beschluss vom 28. Februar 2019 entscheidungserheblich nicht die materiell-rechtliche Gefährdung der Vogelarten Mäusebussard, Feldlerche und Rotmilan und damit ein (drohender) Verstoß gegen § 44 BNatSchG, sondern der diagnostizierte absolute Verfahrensfehler der angefochtenen Genehmigung gewesen ist. Durchgreifende Einwände dagegen bringen die Antragstellerinnen mit ihren Beschwerden nicht vor.
Bezogen auf den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragenden Gesichtspunkt - Mängel bei der UVP - liegen also keine geänderten Umstände vor.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Annahme der Antragstellerinnen, maßgeblich sei (allein) eine materielle Gefährdung der genannten Arten, den vorliegenden Verfahrensfehler marginalisiert. Nach der - vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten - Senatsrechtsprechung gerade auch im zugrundeliegenden Verfahren (Beschl. d. Sen. v. 25.6.19 - 12 ME 64/19 - m. w. N.) spricht Überwiegendes dagegen, eine Vorhabengenehmigung trotz einer fehlerhaften (und im Klageverfahren zur Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung führenden) Umweltverträglichkeits(vor-)prüfung allein im Hinblick auf eine zukünftig mögliche, aber noch nicht erfolgte Heilung dieses Fehlers gleichwohl für vollziehbar zu erklären. Darüber hinaus teilt der Senat - wie ebenfalls seinerzeit im Beschwerdeverfahren bereits ausgeführt - die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von den Antragstellerinnen vertretene Auslegung kaum mit der „Ratio“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 (- 4 C 4.17 -, juris Rn. 40) in Einklang zu bringen ist. Denn dieses hat die Annahme, Fehler bei Umweltprüfungen nach dem UVPG könnten unionsrechtskonform nachträglich während des Klageverfahrens behoben werden, gerade damit begründet, dass bis zur - gerichtlich überprüften - Fehlerbehebung grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist und nur dadurch eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wirksam verhindert wird.
Ob es sich bei der ergänzend geltend gemachten drohenden Insolvenz um einen veränderten Umstand handelt, kann offen bleiben. Denn nach dem vom Verwaltungsgericht bereits in dem Beschluss vom 28. Februar 2019 aufgezeigten Prüfungsmaßstab nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist bei einem aus den o. a. Gründen gegenwärtig anzunehmenden Erfolg der Anfechtungsklage kein Raum für eine ergänzende Billigkeitsprüfung zu Gunsten des von der angegriffenen Genehmigung Begünstigten, wie sie hier - der Sache nach - von den Vorhabenträgern begehrt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die hier für das Beschwerdeverfahren erforderlich ist, weil es sich insoweit nicht um einen „Rechtszug“ i. S. d. Vorbemerkungen 5.2 II Satz 2 KV des GKG handelt, folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dass das Abänderungsverfahren mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit bildet (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 1195; Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, juris Rn. 5), spricht dafür, auch im Abänderungsverfahren von demselben Streitwert wie im Ausgangsverfahren auszugehen, hier also von 15.000,- EUR. Ferner kann nur dadurch vermieden werden, dass der als Antragsteller im Ausgangsverfahren auftretende Nachbar oder auch Umweltverband einem für ihn nicht überschaubaren Kostenrisiko ausgesetzt wird, wenn - wie es bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsverfahren häufig der Fall ist - das Interesse eines etwa beigeladenen Vorhabenträgers das seine weit übersteigt. Dieser Ansatz vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zur Streitwertfestsetzung in einem von den seinerzeit beigeladenen Vorhabenträgern eingeleiteten Beschwerdeverfahren, in dem der Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs und damit das Interesse des ursprünglichen Antragstellers begrenzt wird (so auch: Bay. VGH, Beschl. v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 -, juris Rn. 5; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 VR 1001/06 -, BeckRS 2006, 23042; a. A. Nds. OVG Beschl. v. 11.7.2014 - 1 ME 71/14 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 29.7.1997 - 8 S 1611/97 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.6.2016 - 8 B 10519/16 -, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Beschl. v. 7.6.2018 - 2 Bs 48/18 -, juris Rn. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).