Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.2002, Az.: 10 Sa 1100/02
Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten; Verwirkung eines Kündigungsrechts; Mehrmonatige Kenntnis vom Kündigungsgrund; Möglichkeit der Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.11.2002
- Aktenzeichen
- 10 Sa 1100/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 21480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2002:1108.10SA1100.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 20.06.2002 - AZ: 2 Ca 103/02
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 626 BGB
Fundstelle
- NZA-RR 2004, 326-328 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Rechtsanwalt vor Ablauf der Begründungsfrist die konkrete Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist, die Berufungsbegründungsfrist und die darauf bezogene Vorfrist zu notieren, darf er bei einer Büroangestellten, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, grundsätzlich auf das Ausführen der Anweisung vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung zu kontrollieren. Ebenso wenig kommt es auf die allgemein getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung an. Dem Anwalt obliegt allerdings bei Vorlage der Handakte zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung die Verpflichtung zur Überprüfung, ob in der Handakte ein Erledigungsvermerk über die Fristennotierung angebracht ist.
- 2.
Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers verwirkt, wenn er ein Verhalten, das er als potenziellen Kündigungsgrund ansieht, nicht zum Anlass einer Kündigung nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei fortsetzt.
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge und
die ehrenamtlichen Richter Tönjes und Kiefer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20.06.2002 - 2 Ca 103/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2.
Der Wert wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.
- 3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Der geborene Kläger war seit 1987 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker tätig. Seit Dezember 1994 ist er als Meister beschäftigt. Streitig zwischen den Parteien ist, ob eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Fortbildung zum Meister eingetreten ist. Die Beklagte beschäftigt insgesamt 10 Arbeitnehmer ohne Auszubildende. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 06.02.2002 zum 30.04.2002. Als Kündigungsgrund führt sie im vorliegenden Prozess an, dass der Kläger am 26.06.2000 die Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle über den ordnungsgemäßen Einbau eines Katalysators in das Fahrzeug mit dem Stempel der Beklagten versehen und die Bescheinigung unterschrieben hat. Auf die Bescheinigung (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht am.20.06.2002 durchgeführt hat und die die Beklagte in der Berufung nicht angreift, hatte der Halter dieses Kfz den Katalysator selbst besorgt und zusammen mit dem bei der Beklagten beschäftigten Kfz-Mechaniker L bei diesem zu Hause in den Pkw eingebaut. Der Kläger war daran nicht beteiligt. Er unterzeichnete lediglich auf Bitten des Gesellen L ohne Vorführung des Fahrzeuges die Bescheinigung "blind". Er erhielt dafür kein Geld. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.06.2002 (Bl. 32 und 33 d.A.) Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Beklagte von dem der Kündigung zu Grunde liegenden Vorfall Kenntnis erlangt hat. Gemäß Schreiben vom 20.02.2002, auf das Bezug genommen wird (Bl. 91 d.A.), bat die Beklagte das Straßenverkehrsamt in Bersenbrück um Zuleitung der Bescheinigung für das Fahrzeug, damit sie die erforderlichen Maßnahmen gegen den Mitarbeiter einleiten könne. Mit Schreiben vom 19.03.2002 (Bl. 15 d.A.) bestätigte die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises O der Beklagten, dass auf der Bescheinigung vom 20.06.2000 die Unterschrift des Klägers zu sehen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.06.2002 stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 25.06.2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24.07.2002 eingelegten Berufung. Die Berufung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden. Der Hinweis auf die fehlende Begründung ist der Beklagten am 11.09.2002 zugestellt worden (Bl. 73 d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.09.2002, bei Gericht eingegangen am 13.09.2002, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt sie aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter nach Zustellung des Urteils der zuverlässigen Angestellten A die Anweisung erteilt habe, die Berufungsfrist auf den 25.07.2002, die Berufungsbegründungsfrist auf den 25.08.2002 und die Vorfrist auf den 18.08.2002 zu notieren. Tatsächlich habe die Angestellte jedoch nur die Berufungsfrist, nicht aber die Berufungsbegründungs- und die darauf bezogene Vorfrist notiert. Bei Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung habe der Urlaubsvertreter des sachbearbeitenden Rechtsanwalts die Akte darauf überprüft, ob ein Erledigungsvermerk hinsichtlich der Fristeneintragung angebracht sei. Dies sei der Fall gewesen. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass entgegen dieses Erledigungsvermerks die Begründungs- und die Vorfrist nicht notiert worden seien. Die Angestellte A sei auch hinsichtlich der Erstellung des Erledigungsvermerks, insbesondere darüber, dass dieser erst nach der Eintragung anzubringen sei, ordnungsgemäß belehrt. Auf die eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten A vom 11.09.2002 und 24.09.2002 (Bl. 70 und 96 d.A.) wird Bezug genommen.
Zur Rechtfertigung der Kündigung trägt die Beklagte - soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - vor, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sie für die Bescheinigung Anspruch auf Vergütung gehabt habe. Indem der Kläger den Einbau bestätigt habe, ohne dem Fahrzeughalter dafür eine Rechnung im Namen der Beklagten zu erteilen, habe er unberechtigterweise auf eine Forderung der Beklagten verzichtet.
Eine für die Kündigung ausreichende Gewissheit über den Vorfall vom 26.06.2000 habe sie erst kurz vor der Kündigung erlangt. Dies belege das Schreiben vom 20.02.2002 (Bl. 91 d.A.). Auf die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (Bl. 93 f. d.A.) wird verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren,
- 2.
das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20.06.2002 - 2 Ca 103/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe bereits im Juli 2000 durch einen Anruf des Straßenverkehrsamtes von dem angeblichen Verstoß des Klägers Kenntnis erlangt. Das Straßenverkehrsamt habe wegen der falschen Anschrift im verwendeten Firmenstempel nachgefragt. Im Übrigen verteidigt er das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift, auf die verwiesen wird (Bl. 76 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
A
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt hat, ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
I.
Die Beklagte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristgerecht gestellt und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (§§ 234, 236 ZPO).
II.
Die Beklagte hat auch dargelegt, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren (§ 233 ZPO). Ihren Prozessbevollmächtigten trifft kein Organisationsverschulden, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte seiner bisher stets zuverlässigen Angestellten vor Ablauf der Berufungsfrist die Anweisung erteilt, die Berufungsfrist, die Berufungsbegründungsfrist sowie eine darauf bezogene Vorfrist zu notieren. Auf die Befolgung dieser Einzelanweisung durfte er vertrauen. Ihn traf keine Verpflichtung, sich anschließend über deren Ausführung zu informieren. Darauf, ob allgemeine Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffen worden sind, die den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die zur Fristensicherung erforderliche Organisation entsprechen, kam es daher nicht nicht an (vgl. BGH, 23.04.1997, XII ZB 56/97, NJW 1997, S. 1930 (II 2 der Gründe)).
Allerdings obliegt dem Rechtsanwalt die Fristensicherung wieder selbst, sobald ihm die Handakte im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. Dazu gehört im Besonderen die Verpflichtung zur Überprüfung, ob in der Handakte ein Erledigungsvermerk über die Fristennotierung angebracht ist (vgl. BGH, 20.08.1998, VII ZB 4/98, juris (II b der Gründe); BGH, 14.10.1987, VIII ZB 16/87, VersR 1988, S. 414 (II 2 b der Gründe)). Auch dieser Verpflichtung ist jedoch der Urlaubsvertreter des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nachgekommen. Angesichts der ordnungsgemäßen Belehrung der Angestellten über die Anbringung eines Erledigungsvermerks konnte er sich auch darauf verlassen, dass der Erledigungsvermerk zutraf.
B
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 06.02.2002 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie ist nicht sozial gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis besteht daher fort.
1.
Zum einen ist das Kündigungsrecht der Beklagten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verwirkt gewesen. Nimmt der Arbeitgeber ein Verhalten, das er als potenziellen Kündigungsgrund ansieht, nicht zum Anlass einer Kündigung, sondern setzt das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei fort, so erweckt er durch die fortwährende Zuweisung von Arbeit beim Arbeitnehmer in der Regel das berechtigte Vertrauen, eine Kündigung werde unterbleiben. Darauf richtet sich der Arbeitnehmer ein, sodass nach einiger Zeit das Kündigungsrecht verwirkt (vgl. BAG, 20.08.1998, 2 AZR 736/97, ZTR 1998, S. 565 (II 2 der Gründe)).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte bereits seit Sommer 2000 von dem im Kündigungsschutzprozess als Kündigungsgrund angeführten Vorfall Kenntnis hatte. Gemäß § 138 ZPO war die Beklagte nunmehr gehalten, auf das konkrete Vorbringen des Klägers ebenso konkret zu erwidern. Insbesondere musste sie substantiiert darlegen, welche Informationen sie erst im unmittelbaren Vorfeld der Kündigung erhalten hat, die für ihren Kündigungsentschluss ausschlaggebend waren.
Dies ist nicht geschehen. Der Vortrag des Geschäftsführers der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 08.11.2002 ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es widerspricht - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen hat - jeder Lebenserfahrung, dass Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes Familienmitglieder des Geschäftsführers der Beklagten noch nach 1 1/2 Jahren auf eine im Sommer 2000 der Zulassungsstelle vorgelegte Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines Katalysators ansprechen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei solchen Bescheinigungen um ein absolutes Massengeschäft handelt, ist nicht nachzuvollziehen, wieso der zuständige Sachbearbeiter sich noch nach mehr als 1 1/2 Jahren an einen solchen Vorgang hätte erinnern können. Auch das Schreiben vom 20.02.2002, auf das die Beklagte sich bezieht (Bl. 91 d.A.), bestätigt ihren Vortrag, sie habe erst im Vorfeld der Kündigung von den Einzelheiten des Vorfalls Kenntnis erlangt, nicht.
Im Zeitpunkt der Erstellung dieses Schreibens war die Kündigung bereits zwei Wochen ausgesprochen.
Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass dem Geschäftsführer der Beklagten der Vorfall bereits seit Sommer 2000 bekannt war und er sich lediglich im Hinblick auf die bereits durch den Kläger eingereichte Kündigungsschutzklage nach Ausspruch der Kündigung die Bescheinigung vom Straßenverkehrsamt besorgt hat. Der Kündigungsgrund war dem Geschäftsführer der Beklagten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 06.02.2002 seit mehr als 1 1/2 Jahren bekannt, ohne das er daraus Konsequenzen gezogen hat. Auf diesen Vorfall konnte er daher die Kündigung nicht mehr stützen.
2.
Darüber hinaus rechtfertigt der Vorfall vom 26.06.2000 auch die ausgesprochene Kündigung nicht.
a)
Allerdings rechtfertigen rechtswidrig und vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers auch bei geringen Schäden grundsätzlich eine Kündigung (vgl. BAG, 12.08.1999, 2 AZR 923/98, AP Nr. 28 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung (II 2 b a.A. der Gründe)).
b)
Die Kammer weist darauf hin, dass der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen des Arbeitgebers missbraucht hat und durch die ungerechtfertigte Verwendung des Firmenstempels möglicherweise eine Urkundenfälschung begangen hat. Dieses Verhalten ist keine Bagatelle. Zum einen ist dadurch der Beklagten eine - wenn auch geringe - Gebühr von 10,00 DM für die Ausstellung der Bescheinigung entgangen. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte wegen der Bescheinigung möglicherweise bei einem fehlerhaften Einbau des Katalysators in Regress genommen werden könnte. Offenkundig fehlte dem Kläger jedoch jegliches Unrechtsbewusstsein. Er handelte lediglich aus Gedankenlosigkeit. Im Hinblick darauf und vor allem, weil in den mehr als 1 1/2 Jahren nach dem Vorfall bis zum Ausspruch der Kündigung kein vergleichbarer Vorfall geschehen ist, ist - worauf schon das Arbeitsgericht abgestellt hat - eine Abmahnung hier eine ausreichende Sanktion für das Fehlverhalten des Klägers. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass der Kläger bei Wiederholung dieses oder eines ähnlichen Verhaltens mit dem Ausspruch einer wirksamen Kündigung rechnen muss.
C
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D
Die Wertfestsetzung erfolgt in Höhe von drei Monatsgehältern.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.