Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.01.2002, Az.: 3 Sa 1477/01 B

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.01.2002
Aktenzeichen
3 Sa 1477/01 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2002:0108.3SA1477.01B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - AZ: 1 Ca 516/00

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

    Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001

    - 1 Ca 516/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung eines Rentenschadens.

2

Die am geborene Klägerin war seit dem 23.04.1971 bei der Be-

3

klagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1972

4

bis zum 31.01.1980 arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-

5

zeit, danach wieder als Vollzeitbeschäftigte. Im Jahr 1998 beabsichtigte

6

sie, aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nach dem plötzlichen Tod ihres

7

Ehemannes vorzeitig auszuscheiden. Über den Personalsachbearbeiter

8

E. stellte sie am 11.09.1991 einen Antrag auf Auskunft der VBL

9

über die ihr zustehende Rente. Eine solche Auskunft erhielt sie unter dem

10

30.10.1998 (überreicht mit der Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Die Zeiten der

11

Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wurden dabei nicht mit einem nur antei-

12

ligen Beschäftigungsquotienten berücksichtigt, und zwar aufgrund der Über-

13

gangsregelung in § 98 a) Abs. 5 der Satzung der VBL (für Mitarbeiter, die

14

ab dem 01.01.1982 ununterbrochen vollbeschäftigt waren).

15

Die Klägerin sprach die in der Personalstelle zuständige Sachbearbeiterin,

16

die Zeugin S. an, um sich über die Möglichkeiten einer Teilzeitbe-

17

schäftigung zu informieren. Sie wurde dabei über die Möglichkeit einer

18

Teilzeitbeschäftigung im sog. "Blockmodell" informiert. Der genaue Inhalt

19

der Gespräche mit der Zeugin S. ist zwischen den Parteien streitig.

20

Unter dem 04.01.1999 stellte die Klägerin gegenüber dem Direktor des Ar-

21

beitsamtes einen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit, in dem sie

22

darum bat, ab dem 01.01.1999 Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wö-

23

chentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten zu ver-

24

einbaren. Sie äußerte den Wunsch, bis zum 15.06.1999 in Vollzeitform zu

25

arbeiten und ab dem 16.06.1999 bis zum Rentenbeginn am 01.12.1999 freige-

26

stellt zu werden. Das Schreiben vom 04.01.1999 ging am 18.01.1999 bei der

27

Personalverwaltung des Arbeitsamtes ein. Die Parteien schlossen

28

am 25.01.1999 eine Änderungsvereinbarung gemäß dem Antrag der Klägerin.

29

Zuvor hatte die Klägerin am 21.01.1999 eine Erklärung unterzeichnet, in

30

der es heißt:

31

"Das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten

32

(Stand Juli 1997) und das Merkblatt 1 der VBL wurden

33

mir ausgehändigt und sind mit bekannt.

34

Auf mögliche Rechtsfolgen - insbesondere auf die

35

Folgen für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenver-

36

sicherung und der Zusätzlichen Alters- und Hinter-

37

bliebenenversorgung von der VBL - wurde ich hingewiesen.

38

Ich wurde darüber informiert, daß ergänzende Fragen zur

39

Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließ-

40

lich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet

41

werden können".

42

Die Klägerin trat mit dem 30.11.1999 in den Ruhestand und bezieht seitdem

43

neben ihrer Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Ange-

44

stellte eine Versorgungsrente der VBL in Höhe von 651,10 DM brutto.

45

Die Klägerin hat behauptet, aufgrund zunehmender gesundheitlicher Be-

46

schwerde habe der sie behandelnde Facharzt zu einer Reduzierung der Ar-

47

beitszeit geraten. Am 04.01.1999 habe sie daher in der Personalverwaltung

48

des Arbeitsamtes die zuständige Sachbearbeiterin S. angeru-

49

fen. Diese habe ihr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange emp-

50

fohlen, in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999 in Teilzeit nach dem

51

sog. Blockmodell zu arbeiten. Bereits dieser Hinweis sei fehlerhaft gewe-

52

sen, denn es habe durchaus eine Möglichkeit gegeben, einen gleitenden

53

Übergang in die Rente zu gestalten, bei dem keine Rentenverluste eingetre-

54

ten wären. Grund für den Hinweis auf das Blockmodell sei gewesen, dass ein

55

Azubi dann zum 01.07.1999 eine Festanstellung habe bekommen können. Wäre

56

die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung ins Auge gefasst worden, hätte

57

dies die Planstelle bis zum 30.11.1999 blockiert. Ferner habe sie sich bei

58

Frau S. nach den finanziellen Auswirkungen für ihre Rentenansprüche

59

gegenüber der VBL erkundigt. Frau S. habe dazu erklärt, das VBL-Recht

60

sei sehr kompliziert und sie müsse sich über die Folgen für die Versor-

61

gungsansprüche erst kundig machen. In der Folgezeit habe Frau S. dann

62

die Auskunft erteilt, durch die Teilzeitbeschäftigung seien nur geringe

63

finanzielle Einbußen in einer Größenordnung von etwa 3,00 DM bis 5,00 DM

64

pro Monat zu erwarten. Frau S. habe jedoch bei ihrer Auskunft die Re-

65

gelung in § 98 Abs. 4 der Satzung der VBL übersehen. Dies beruhe darauf,

66

dass sie die Personalakte der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgearbeitet

67

habe, sonst hätte ihr die Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 01.09.1972

68

bis 31.08.1980 auffallen müssen. Sie (die Klägerin) habe damals zwar ge-

69

sundheitliche Beschwerden gehabt. Diese seien jedoch nicht derart gewesen,

70

dass sie unbedingt nur noch hätte teilzeitig arbeiten können. Hätte sie

71

von den Rentennachteilen gewusst, hätte sie auf die Teilzeitbeschäftigung

72

verzichtet und die Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 nicht unterschrie-

73

ben.

74

Ihr Fall sei bei der Beklagten später zum Anlass genommen worden, die

75

Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, dass Auskünfte über VBL-Renten in Zu-

76

kunft nicht mehr von der Beklagten gemacht werden dürften. Im übrigen habe

77

die Zeugin S. gegenüber dem Zeugen E. und B. in einem

78

Gespräch zugegeben, dass sie ihre (der Klägerin) früheren Teilzeitbeschäf-

79

tigungen übersehen habe. Ihr sei durch die Falschauskunft der Beklagten

80

ein monatlicher Rentenschaden in Höhe von 318,85 DM entstanden.

81

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rück-

82

wirkend ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente i.H.

83

v. 318,85 DM jeweils imvoraus zum Ersten eines Monats

84

auf Lebenszeit neben aller Rentenerhöhungen, die

85

zwischenzeitlich eingetreten seien und noch eintreten

86

würden, zu zahlen,

87

hilfsweise hierzu,

88

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der

89

Klägerin alle Rentenerhöhungen, die zwischenzeitlich

90

eingetreten seien, die noch eintreten würden und die

91

sie wegen dre Teilzeitbschäftigung im Jahre 1999 nicht

92

erhalte, zu bezahlen.

93

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

94

Die Beklagte hat behauptet, Frau S. habe der Klägerin die verschiede-

95

nen Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erläutert. Die Klägerin habe

96

sich daraufhin für das sog. "Blockmodell" entschieden. Am 21.01.1999 (also

97

nach Eingang des Antrags vom 04.01.1999) sei die Klägerin in der Personal-

98

stelle erschienen. Bei diesem Besuch sei das Gespräch auch auf die Versor-

99

gungsrente gekommen. Frau S. habe die Klägerin darauf hingewiesen,

100

dass sich durch die Teilzeitbeschäftigung die VBL-Rente reduzieren würde.

101

Auf Wunsch der Klägerin habe Frau S. dann bei der VBL angerufen und im

102

Beisein der Klägerin die Auskunft erhalten, dass wahrscheinlich keine we-

103

sentlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Dieses Gespräch habe nur ca.

104

zwei bis drei Minuten gedauert. Frau S. habe die Klägerin dabei aus-

105

drücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der komplizierten Satzung

106

der VBL und deren häufigen Änderungen zu diesem Zeitpunkt keine rechtsver-

107

bindlichen Angaben zur späteren Rentenhöhe machen könne und wolle. Frau

108

S. habe der Klägerin angeboten, eine verbindliche Rentenauskunft bei

109

der VBL zu dem neuen Sachverhalt einzuholen, solange könne man mit dem Ab-

110

schluss der Änderungsvereinbarung warten und diese ggf. rückwirkend

111

schließen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt, sondern erklärt,

112

sie wolle die Änderung, ohne abzuwarten.

113

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.06.2001 (Bl.

114

74 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin S. . Wegen des Ergebnisses der Be-

115

weisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhand-

116

lung vom 07.06.2001 (Bl. 74 bis 76 d.A.).

117

Durch Urteil vom 05.07.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,

118

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des

119

Streitgegenstandes auf 19.054,48 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird

120

auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 85 bis

121

89 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 11.09.2001 zuge-

122

stellt worden. Sie hat hiergegen am 11.10.2001 Berufung eingelegt und die-

123

se am Montag, den 12.11.2001 begründet.

124

Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenom-

125

men, der Klageantrag zu 1) unzulässig. Jedenfalls habe das Gericht inso-

126

weit seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht genügt. Ferner liege ein

127

Verstoß gegen § 60 Abs. 4 ArbGG vor. Das Gericht habe seine Entscheidungs-

128

findung zudem allein auf die Aussage der Zeugin S. gestützt, ohne die

129

anderen von ihr benannten Zeugen, nämlich die Zeugen E. und

130

B. zu hören. Die Klägerin behauptet, die Zeugin S. habe die Un-

131

wahrheit gesagt. Ihre Aussage stehe auch im Widerspruch zum Schreiben des

132

Arbeitsamtes vom 05.01.2001 (überreicht mit Schriftsatz vom

133

01.11.2000 (Bl. 44/45 d.A.).

134

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001

135

aufzuheben,

136

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend

137

ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente in Höhe von je

138

318,85 DM bzw. 163,02 €, jeweils im voraus zum 01. eines

139

Monats auf Lebenszeit zu bezahlen,

140

3. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, der

141

Klägerin alle Rentenerhöhungen, die seit dem 01.12.1999

142

eingetreten sind und die noch eintreten werden, zu zahlen.

143

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

144

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres

145

Schriftsatz vom 12.02.2002 (Bl. 127 bis 130 d.A.).

Entscheidungsgründe

146

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht

147

eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66

148

ArbGG, 518, 519 ZPO).

149

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage

150

zu Recht abgewiesen hat.

151

Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verlet-

152

zung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte im Zusammen-

153

hang mit der Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 bestehen nicht.

154

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können sich u.U. besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Deren Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen an dem schutzwürdigen

155

Lebensbereich des Vertragspartners. Dabei sind alle Umstände des Einzel-

156

falles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Ar-

157

beitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers an-

158

dererseits sind stets zu berücksichtigen (BAG, Urt. vom 17.10.2000 - 3 AZR

159

605/99 - AP 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht m.w.N.; BAG, Urt. vom

160

11.12.2001 - 3 AZR 339/00). Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten

161

ergeben sich immer dann, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Zu-

162

sammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammen-

163

hang mit der Änderung der Vertragsbedingungen den Eindruck erweckt, er

164

werde dessen Interessen wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten

165

nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens oder einer Änderung der

166

Vertragsbedingungen bewahren. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich

167

bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Um-

168

stände des Einzelfalles aus einem vorangegangenem Tun des Arbeitgebers er-

169

geben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse, ein Arbeitsverhältnis

170

vorzeitig zu beenden (BAG, Urt. vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/99 - AP 24 zu §

171

BetrAVG). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf Initiative des

172

Arbeitgebers ein Aufhebungsvertrag zustande kommt (BAG, Urt. vom

173

17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - a.a.O.). Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer

174

vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedoch selbst Klarheit über die

175

Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Wenn er aus

176

persönlichen Gründen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwirkt,

177

darf der Arbeitgeber es ihm grundsätzlich überlassen, sich über die Folgen

178

seines Ausscheidens zu unterrichten (BAG, Urt. vom 11.12.2001 - 3 AZR

179

339/00). Das gleiche muss gelten, wenn es nicht um die Beendigung des Ar-

180

beitsverhältnisses geht, sondern um die Vereinbarung geänderter Vertrags-

181

bedingungen, hier der Vereinbarung einer Teilzeitregelung. Unstreitig war

182

es die Klägerin, die mit der Bitte um eine Teilzeitvereinbarung an die Be-

183

klagte herangetreten ist. Für die Beklagte bestanden daher in dieser Situ-

184

ation keine besonderen Informations- oder Aufklärungspflichten. Es war

185

völlig ausreichend, wenn sie die Klägerin im Hinblick auf rentenrechtliche

186

Auswirkungen auf eine Auskunft bei der VBL verwiesen hat.

187

Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte ha-

188

be sie dann tatsächlich über die rentenrechtlichen Folgen aufgeklärt, dies

189

aber in unzutreffender Art und Weise. Erkundigt sich der Arbeitnehmer vor

190

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (oder Veränderung der arbeitsvertragli-

191

chen Vereinbarung) beim Arbeitgeber nach dem rechtlichen Schicksal seiner

192

Versorgungsansprüche, muss der Arbeitgeber sich entscheiden, ob er die

193

Frage beantworten oder an den Träger der Versorgung zur Beantwortung wei-

194

terleiten will. Entschließt sich der Arbeitgeber, die Frage selbst zu be-

195

antworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen

196

(BAG, Urt. vom 10.03.1988 - AZR 420/85 - AP 99 zu § 611 BGB Fürsorge-

197

pflicht). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass

198

sich die Beklagte entschlossen hätte, die Fragen der Klägerin nach dem

199

Schicksal ihrer Altersversorgung bei Vereinbarung einer Teilzeit selbst

200

abschließend zu beantworten. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der

201

Klägerin hat die Beklagte insoweit nur eine vage Auskunft gegeben. Eine

202

konkrete Berechnung der zu erwartenden Rentennachteile hat die Beklagte

203

auch nach den Behauptungen der Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegenteil:

204

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass ergän-

205

zende Fragen zur Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließ-

206

lich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet werden können und ihr

207

im übrigen das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten und das

208

Merkblatt I der VBL ausgehändigt. Dies hat die Klägerin unter dem

209

21.01.1999 ausdrücklich bestätigt. Aus dem Inhalt der Erklärung selbst so-

210

wie aus den mit dieser Erklärung vorgelegten Unterlagen war für die Kläge-

211

rin ohne weiteres erkennbar, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie mög-

212

licherweise mit rentenrechtlichen Nachteilen verbunden war und dass sie

213

sich zur Aufklärung des genauen Betrages an die VBL wenden musste. Von ei-

214

ner derartigen genaueren Erkundigung hat die Beklagte die Klägerin auch

215

nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht etwa abgehalten. Da-

216

ran ändert auch die von der Klägerin behauptete Erklärung der Zeugin

217

S. nichts, wonach die Rentennachteile etwa 3,00 DM bis 5,00 DM monat-

218

lich betragen würden. Hierbei handelt es sich nicht um eine konkrete Aus-

219

kunft, sondern lediglich um die Abgabe einer Einschätzung. Jedenfalls im

220

Zusammenhang mit der Erklärung vom 21.01.1999 und den mit dieser Erklärung

221

überreichten Unterlagen bestand für die Klägerin aller Anlass, sich kon-

222

kret im Hinblick auf die Rentennachteile zu erkundigen. Auch für sie war

223

erkennbar, dass die Zeugin S. hier aufgrund der Gesamtsituation keine

224

dezidierte Auskunft erteilten konnte und wollte.

225

Aber auch wenn man von einer Erheblichkeit des entsprechenden Sachvorbrin-

226

gens der Klägerin ausginge, hätte sie dieses Sachvorbringen jedenfalls

227

nicht bewiesen. Die von ihr benannte Zeugin S. hat den Sachvortrag der

228

Klägerin nämlich gerade nicht bestätigt. Insoweit ist es es auch nicht er-

229

heblich, wenn die Klägerin nunmehr einwendet, die Zeugin S. habe bei

230

ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt. Indem die Klägerin versucht, den

231

Beweiswert der Aussage der Zeugin zu erschüttern, kann ihr noch nicht der

232

Beweis dafür gelingen, dass das Gegenteil von dem der Wahrheit entspricht,

233

was die Zeugin S. bekundet hat. Eine Erschütterung der Beweiskraft der

234

Aussage würde nur dazu führen, dass die Klägerin als beweisfällig anzuse-

235

hen wäre.

236

Auch den weiteren Beweisangeboten der Klägerin war - ausgehend von einer

237

unterstellten Erheblichkeit ihres Sachvorbringens - nicht nachzugehen. Die

238

Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht dezidiert dargelegt, wann sie

239

durch andere Personen in welcher Weise konkret im Hinblick auf ihre Ren-

240

tenansprüche beraten worden sein soll. Sie macht nicht deutlich, wann der

241

von ihr benannte Zeuge E. vor Vereinbarung des Änderungsvertrages

242

welche konkreten Auskünfte erteilt haben soll. Unerheblich ist, welche Er-

243

klärungen die Zeugin S. später gegenüber den Zeugen E. und

244

B. abgegeben haben soll. Selbst wenn die Zeugin S. - wie die

245

Klägerin behauptet - später gegenüber den weiteren Zeugen erklärt haben

246

sollte, sie habe die früheren Teilzeitbeschäftigungen übersehen, folgt

247

hieraus noch nicht zwingend, dass die Zeugin S. die Klägerin in ihrer

248

Rentenangelegenheit abschließend und außerdem noch unzutreffend beraten

249

hat.

250

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

251

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

252

Rechtsbehelfsbelehrung

253

Gegen die Nichtzulassung der Revision findet die Beschwerde statt.

254

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,

255

1. dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

256

von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-

257

höfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder,

258

solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage

259

nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer

260

desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsge-

261

richts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,

262

2. dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie Rechtsstrei-

263

tigkeiten betrifft,

264

a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das

265

Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

266

b) über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich

267

über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder

268

c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus

269

unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des

270

Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließ-

271

lich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der

272

Vereinigungen handelt.

273

Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

274

dieses Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

275

Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:

276

Postfach, 99113 Erfurt

277

oder

278

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

279

Telefax-Nr.: 03 61 / 26 36 - 20 00

280

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustel-

281

lung dieses Urteils zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die

282

Voraussetzungen der obigen Nr. 2 dargelegt oder die Entscheidung bezeich-

283

net werden, von der das Urteil abweicht.

284

Die Beschwerde und die Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem

285

Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

286

Die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründungsschrift und die sonstigen

287

wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sollen 7-fach, für

288

jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr - bei dem Bundesarbeitsge-

289

richt eingereicht werden.

290

Vogelsang Töhne Kelle