Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.10.2002, Az.: 13 Sa 742/02
Prüfung der Wirksamkeit des Ausgangsvertrages bei Klage gegen den letzten Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG)
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 22.10.2002
- Aktenzeichen
- 13 Sa 742/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 10778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2002:1022.13SA742.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Emden - 03.04.2002 - AZ: 1 Ca 445/01
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1, Satz 2 BeschFG
- § 1 Abs. 3 BeschFG
- § 1 Abs. 5 BeschFG
- § 623 BGB
- § 14 Abs. 4 TzBfG
Fundstelle
- EzA-SD 1/2003, 5
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird der letzte Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG mit Klage angegriffen, ist auch die Wirksamkeit des Ausgangsvertrages und der vorausgegangenen Verlängerungsverträge zu prüfen.
- 2.
Ist ein vorausgegangener Verlängerungsvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam befristet, liegt ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG vor.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 03.04.2002, 1 Ca 445/01, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.06.2001 unbefristet fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten über den 15.05.2001 unbefristet fortbesteht. Sie macht geltend, dass die auf § 1 BeschFG gestützte Befristung unwirksam ist.
Die Klägerin war ursprünglich seit dem 16.06.1998 bei der Firma, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und wurde an die Beklagte ausgeliehen. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 14.06.1999. Diese Kündigung wurde nicht angegriffen. Nachfolgend war die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt, wobei die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis am 15.06.1999 oder 16.06.1999 begonnen hat. Der schriftliche Arbeitsvertrag, der auf den 15.06.1999 datiert und der Klägerin unter dem Datum vom 11.08.1999 zur Unterschrift übersandt wurde, beinhaltet als Einstellungsdatum den 16.06.1999 und als Befristungsende den 31.12.1999. Im Dezember 1999 vereinbarten die Parteien die erste Verlängerung des befristeten Vertrages bis zum 30.05.2000. Sodann erfolgte die zweite Verlängerung bis zum 31.12.2000, schriftlich vereinbart unter dem Datum vom 11.07.2000. Die dritte Verlängerung bis zum 15.06.2001 beruht auf Vereinbarung aus Dezember 2000. Mit der am 05.07.2001 erhobenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend.
Seit dem 16.06.2001 ist die Klägerin wiederum bei der Firma beschäftigt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sie wird an die Beklagte ausgeliehen. Die Beklagte hat vorsorglich ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Die Kündigungsschutzklage ist noch beim Arbeitsgericht anhängig.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe der Beklagten am 15.06.1999 zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden. Sie habe entsprechend am Vormittag des 15.06.1999 im Büro der Beklagten angerufen und nachgefragt, ob sie zur Arbeit erscheinen müsse. Auf die Mitteilung, dass ihre Arbeitskraft nicht benötigt werde, sei sie zu Hause geblieben. Im Personalausfallbogen der Beklagten für den 15.06.1999 sei sie entsprechend unter "sonstige Freistellungen" aufgeführt. Dass bereits am 15.06.1999 das Arbeitsverhältnis bestanden habe, folge auch aus der Meldung zur Sozialversicherung und aus Verdienstabrechnungen, in denen als Arbeitsbeginn der 15.06.1999 aufgeführt sei. Die Gesamtbefristungsdauer habe damit 2 Jahre und einen Tag betragen, so dass die auf § 1 BeschFG gestützte Befristung unwirksam sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 15.06.2001 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Vertragsverhältnis habe mit Arbeitsaufnahme am 16.06.1999 begonnen. Die von Frau M (Klägerin im Verfahren 13 Sa 743/02) vorgenommene Eintragung im Personalausfallbogen sei fehlerhaft. Entsprechend sei auch versehentlich für den 15.06.1999 abgerechnet worden und der Krankenkasse irrtümlich der Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.06.1999 mitgeteilt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, nach Ausspruch der Kündigung durch die Firma sei ihr mitgeteilt worden, dass sie auf jeden Fall über den 14.06.1999 hinaus nahtlos beschäftigt werde und sie keine Angst um den Arbeitsplatz haben müsse. Am 15.06.1999 habe vollständige Unklarheit darüber geherrscht, wer ab diesem Datum Arbeitgeber gewesen sein sollte. Dass die Einstellung bei der Beklagten befristet erfolgen sollte, habe sie erstmals mit Übersendung des Arbeitsvertrages mit Schreiben vom 11.08.1999 erfahren. Schließlich vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich die Befristungsmöglichkeit nach Beschäftigungsförderungsgesetz in Anspruch genommen habe, weil ein Arbeitsverhältnis zur Tochtergesellschaft vorausgegangen sei und sie während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma und der Beklagten identische Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt habe. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Emden vom 03.04.2002 (Az. 1 Ca 445/01) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.06.2001 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Betriebsleiter H habe der Klägerin in der ersten Juni-Hälfte einen auf ein halbes Jahr befristeten Arbeitsvertrag ab 16.06.1999 angeboten. Sinngemäß habe Herr H erklärt: "Sie haben das große Glück, einen Zeitvertrag bei der Firma E zunächst für ein halbes Jahr zu bekommen." Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG.
Die Berufung ist begründet. Weil die zweite Verlängerung (Zeitraum 01.07. bis 31.12.2000) des nach § 1 BeschFG befristeten Ausgangsvertrages erst am 11.07.2000 schriftlich abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien Anfang Juli 2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die unter dem 11.07.2000 vereinbarte Befristung verstieß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG, so dass auch der dritte Verlängerungsvertrag (Zeitraum: 01.01.2001 bis 15.06.2001) unwirksam ist.
Nach dem Urteil des BAG vom 25.10.2000, 7 AZR 483/99, EzA § 1 BeschFG 1985, Nr. 22, muss die Verlängerung eines sachgrundlosen Ausgangsvertrages im Sinne des § 1 Abs. 1, Satz 2 BeschFG vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages vereinbart werden und die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert lassen. Die Zulässigkeit des Verlängerungsvertrages setzt voraus, dass der Ausgangsvertrag, der erstmalig oder wiederholt verlängert wurde, nicht gegen das Abschlussverbot des § 1 Abs. 3, Satz 1 BeschFG verstieß. Ein Ausgangsvertrag, der gegen das Anschlussverbot verstieß, kann nicht wirksam verlängert werden. Handelt es sich bei dem mit Klage angegriffenen befristeten Arbeitsvertrag um einen Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 BeschFG, ist deshalb auch zu prüfen, ob der Ausgangsvertrag gegen das Anschlussverbot verstoßen hat. Ist dies der Fall, kann auch der Verlängerungsvertrag nicht auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützt werden.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war ein 1996 geschlossener Ausgangsvertrag nach Beschäftigungsförderungsgesetz dreimal verlängert worden. Die Klägerin hatte kurz vor Ablauf des dritten Verlängerungsvertrages im Januar 1998 Klage auf Unwirksamkeit der Befristung erhoben. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Ausgangsvertrag bis zum 11.01.1997 befristet gewesen ist, die Verlängerung aber erst nach Ablauf der Befristung am 15.01.1997 vereinbart worden ist. Weil der Verlängerungsvertrag nicht vor Ablauf des zu verlängernden Ausgangsvertrages abgeschlossen worden sei, handele es sich nicht um eine zulässige Verlängerung des Ausgangsvertrages im Sinne des § 1 Abs. 1, Satz 2 BeschFG. Vielmehr liege ein neuer nach Beschäftigungsförderungsgesetz geschlossener Vertrag vor, der das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG verletzte. Daraus folge, dass die weiteren Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses mangels eines wirksamen Ausgangsvertrages nicht auf § 1 BeschFG gestützt werden könnten.
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach § 1 Abs. 1 BeschFG war die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren ohne Sachgrund zulässig, wobei der Gesamtzeitraum ausgeschöpft werden konnte durch einen Ausgangsvertrag mit dreimaliger Verlängerung des befristeten Vertrages. Nach dieser Fassung des Gesetzes ist es nicht zulässig, einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrage bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren aneinander zu reihen, zulässig ist es nur, den Zwei-Jahres-Zeitraum auszuschöpfen durch einen kürzer befristeten Ausgangsvertrag, der bis zu dreimal verlängert werden kann. Daraus folgt, dass der Ausgangsvertrag lediglich verlängert werden darf durch Hinausschieben des Befristungsendes, dass die Verlängerung vor Ablauf des vorangegangenen Befristungsabschnitts vereinbart sein muss und dass die Wirksamkeit eines jeden Verlängerungsvertrages die Wirksamkeit des Ausgangsvertrages voraussetzt. Unter Berücksichtigung der dreiwöchigen Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG (jetzt: § 17 TzBfG) bedeutet das: Wird nur der letzte Verlängerungsvertrag wirksam innerhalb der Drei-Wochen-Frist angefochten, kann mit dieser Klage auch geltend gemacht werden, dass der Ausgangsvertrag, der verlängert worden ist, unwirksam ist. Die Wirksamkeit des Verlängerungsvertrages setzt notwendigerweise voraus, dass der Ausgangsvertrag wirksam sachgrundlos im Sinne des § 1 Abs. 1 BeschFG befristet war.
§ 623 BGB in der vom 01.05. bis 31.12.2000 geltenden Fassung bestimmte, dass die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Das Schriftformerfordernis für die Befristung ergibt sich seit dem 01.01.2001 aus § 14 Abs. 4 TzBfG. Dieses Schriftformerfordernis erfasst gerade die Verlängerungsvereinbarung nach § 1 Abs. 1, Satz 2 BeschFG. Wie ausgeführt, muss der Ausgangsvertrag in seinen bisherigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben, die Verlängerung beinhaltet lediglich eine neue BefristungsVereinbarung. § 623 BGB a.F. verlangt Schriftform nicht für den Abschluss des Arbeitsvertrages, insoweit reicht mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss, lediglich die Befristungsvereinbarung bedarf der Schriftform. Dann unterliegt aber auch und gerade die Verlängerungsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 1, Satz 2 BeschFG dem Schriftformerfordernis.
Der vorliegende befristete Ausgangsvertrag war am 31.12.1999 abgelaufen, er ist sodann bis zum 30.06.2000 verlängert worden. Nach dem 30.06.2000 ist die Klägerin nahtlos weiterbeschäftigt worden. Selbst wenn entsprechend der Darstellung der Beklagten der Klägerin vor dem 30.06.2000 mündlich mitgeteilt wurde, dass die Weiterbeschäftigung befristet bis zum 31.12.2000 erfolgen sollte, ist damit zum 01.07.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Verlängerung des befristeten Vertrages und damit die Befristungsvereinbarung ist als mündliche Vereinbarung unwirksam. Wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB a.F. ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen, das erst nachträglich durch schriftliche Vereinbarung vom 11.07.2000 befristet worden ist. Diese Befristung konnte nicht mehr sachgrundlos nach Beschäftigungsförderungsgesetz erfolgen, weil ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG vorlag. Folglich ist die Befristung des letzten Verlängerungsvertrages mit Befristungsende 15.06.2001 unwirksam, es fehlt an einem wirksamen Ausgangsvertrag.
Das Arbeitsverhältnis ist damit nicht zum 15.06.2001 beendet worden, sondern bestand über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort.
Zur Klarstellung der Tenorierung wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Urteils lediglich die Peststellung ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum 15.06.2001 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestanden hat. Nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren das Arbeitsverhältnis der Parteien noch fortbesteht. Die von der Beklagten zwischenzeitlich ausgesprochene ordentliche Kündigung war nicht Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 12 Abs. 7 ArbGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.521,95 € festgesetzt.