Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.2002, Az.: 12 Sa 1595/01
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch das Arbeitsamt als sachlicher Grund für eine Befristung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.06.2002
- Aktenzeichen
- 12 Sa 1595/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 10769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2002:0618.12SA1595.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hildesheim - 13.09.2001 - AZ: 3 Ca 341/01
- nachfolgend
- BAG - 04.06.2003 - AZ: 7 AZR 489/02
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und
die ehrenamtlichen Richter Dr. Richter und Heuer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 13. September 2001 - 3 Ca 341/01 - abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 20. September 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Land vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1993 im Rahmen einer ABM-Maßnahme in dessen Landesamt für Ökologie beschäftigt. Anschließend folgten zwei Jahre Arbeitslosigkeit, bis der Kläger vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1997 im Rahmen einer ABM-Maßnahme für das Niedersächsische Landesamt für Ökologie erneut tätig wurde. Er wurde danach dort vom 1. Juni 1997 bis zum 30. Mai 2000 im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage der §§ 97 ff. AFG beziehungsweise der entsprechenden Nachfolgevorschrift § 218 SGB III beschäftigt.
Auf einen entsprechenden Antrag des beklagten Landes beim Arbeitsamt ... gewährte dieses mit Bescheid vom 30. Mai 2000 (Bl. 9 d. A.) dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen bis zum 31. Mai 2001 befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopien Bl. 7, 8 d. A.).
Mit seiner am 20. Juni 2001 beim Arbeitsgericht ... eingereichten Klage begehrt der Kläger den unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Mai 2000 hinaus sowie Weiterbeschäftigung.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2000 unwirksam sei, weil die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses keine Befristung rechtfertige.
Der Kläger hat beantragt:
- 1.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31.05.2000 mit Ablauf des 31.05.2001 beendet worden ist.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.05.2000 als nicht vollbeschäftigten Angestellten weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat gemeint, die Gewährung des Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch das Arbeitsamt ... stelle einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 33, 34 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.
Das Arbeitsgericht ... hat durch das am 13. September 2001 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 32 bis 39 d. A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2000 mit Ablauf des 31. Mai 2001 beendet worden ist. Es hat ferner das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2000 als nichtvollbeschäftigten Angestellten weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Land auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 21.600,00 DM festgesetzt.
Es hat angenommen, es liege kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31. Mai 2000 vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stelle es keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß § 49 AFG einen Einarbeitungszuschuss erhalte und lediglich dieser Umstand den Befristungsgrund darstelle. § 49 AFG diene im Gegensatz zu den §§ 91 ff. und 97 ff. AFG, für welche vom Bundesarbeitsgericht ein sachlicher Grund für eine Befristung angenommen worden sei, weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen, sondern solle den Nachteil ausgleichen, den der Arbeitgeber dadurch erleide, dass der Arbeitnehmer während der Einarbeitung nur eine Minderleistung erbringe. Von diesem Zweck ausgehend habe in der Gewährung eines Einarbeitungszuschusses deshalb kein sachlicher Grund erblickt werden können, weil der förderungsbedürftige Arbeitnehmer nach der Einarbeitungszeit dem Arbeitgeber als voll leistungsfähiger Arbeitnehmer zur Verfügung stehen solle und eine Befristung diesem Zweck gerade widerspreche. Nach diesen Grundsätzen stelle im Streitfall die Gewährung des Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt ... allein keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien dar. Die zu § 49 AFG ergangene Rechtsprechung sei nämlich auf die Vorschrift der §§ 217 ff. SGB III anzuwenden. § 218 SGB III beschränke sich nicht lediglich darauf, die ursprünglichen Normen der §§ 49, 54, 58 Abs. 1 und 97 AFG zusammenzufassen. Auch die Zielrichtung der Vorschriften und die Voraussetzung zur Gewährung der Leistung hätten sich geändert. § 97 AFG habe gemäß Abs. 1 Nr. 3 unter anderem vorausgesetzt, dass durch die Gewährung des Zuschusses Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und beschäftigt würden. Es habe sich dabei mithin um eine spezielle Form von ABM gehandelt. Die Nachfolgevorschrift des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III verzichte jedoch auf dieses Erfordernis. Nach § 217 S. 1 SGB III bestehe das Ziel der nachfolgenden Vorschriften und damit auch des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III einzig darin gegenüber Arbeitgebern die anfängliche Minderleistung von neu einzustellenden Arbeitnehmern wirtschaftlich auszugleichen. Einzige Voraussetzung der Gewährung eines Eingliederungszuschusses sei - neben der drohenden Arbeitslosigkeit -, dass bei den einzustellenden Arbeitnehmern eine anfängliche Minderleistung zu erwarten sei. Ziel der Förderung sei es die volle Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitnehmers herzustellen indem er befähigt werde am Arbeitsplatz eine vollwertige Leistung zu erbringen. Davon ausgehend könne das alleinige Berufen auf die befristete Gewährung eines Eingliederungszuschusses die entsprechende Befristung eines Arbeitsvertrages nicht mehr legitimieren. Die Befristung liefe - wie schon bei § 49 AFG - dem genannten Zweck zuwider, wenn das Arbeitsverhältnis endete sobald der Arbeitnehmer die volle Leistungsfähigkeit erreicht habe und der Arbeitgeber deshalb keinen Anspruch mehr auf den Eingliederungszuschuss besitze. Zwar bleibe es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, für befristet eingestellte Arbeitnehmer einen Eingliederungszuschuss zu beantragen, für die Befristung selbst bedürfe es jedoch eines sachlichen Grundes wozu das beklagte Land nichts vorgetragen habe. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag sei begründet.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 4. Oktober 2001 zugestellte Urteil am 2. November 2001 Berufung eingelegt und diese am 3. Dezember 2001 (Montag) begründet.
Es macht insbesondere geltend die Regelungen des AFG seien durch die Regelungen des SGB III ersetzt worden. Die in den §§ 217 bis 224 SGB III geregelten Eingliederungszuschüsse zu den Arbeitnehmerentgelten fassten die unterschiedlichen Lohnkostenzuschüsse des AFG zusammen. Das Arbeitsamt ... habe einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer bewilligt, also nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Vorläuferregelung sei § 97 AFG gewesen. Hierzu habe das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass die bestandskräftige Zuweisung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. beziehungsweise 97 ff. einen sachlichen Grund bilde, das Arbeitverhältnis auf die Dauer der Zuweisung zu befristen. Auch nach dem Jahre 1991 in dem das Bundesarbeitsgericht auf die unterschiedliche Bedeutung und Zielsetzung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG einerseits und des Einarbeitungszuschusses nach § 49 AFG andererseits hingewiesen habe, sei an der Rechtsprechung zum Befristungsgrund bei Maßnahmen des §§ 97 ff. vom Bundesarbeitsgericht festgehalten worden. Diese Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 97 AFG sei auch auf die Förderung nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III anzuwenden. Die Zielsetzungen dieser Regelungen seien jeweils identisch, auch wenn nach der Neuregelung die Voraussetzungen nicht völlig identisch seien. Ältere langzeitarbeitslose Arbeitnehmer sollten gefördert werden, wenn sie wegen verringerter Wettbewerbsfähigkeit schwer vermittelbar seien. Mit dem Zuschuss solle die zu erwartende anfängliche Minderleistung ausgeglichen werden und der Arbeitnehmer solle nach Möglichkeit befähigt werden eine vollwertige Leistung zu erbringen, was ebenfalls Ziel des § 97 AFG gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts laufe eine für die Dauer der Förderung vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses - wie auch bei § 97 AFG - den genannten Zweck nicht zuwider.
Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des beklagten Landes wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 3. Dezember 2001 (Bl. 59 bis 64 d. A. nebst Anlagen Bl. 65 bis 75 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 6. März 2002 (Bl. 93, 94 d. A. nebst Anlagen Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.
Das beklagte Land beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 4. Februar 2002 (Bl. 81 bis 84 d. A. nebst Anlagen Bl. 85, 86 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu unrecht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Vertrag vom 31. Mai 2000 vereinbarten Befristung am 31. Mai 2001 geendet. Das angefochtene Urteil war deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Befristungsabrede im Vertrag vom 31. Mai 2000, auf welchen bei der Befristungskontrolle als letzten Vertrag abzustellen ist (vgl. BAG AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), ist wirksam, denn die Befristung beruht auf einem sachlichen Grund.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum AFG im Hinblick auf dessen 3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt (Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß §§ 91 ff. AFG (Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen) oder §§ 97 ff. AFG (Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer) dem Arbeitgeber zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt (vgl. etwa BAG AP Nr. 72, 114, 166, 177 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Nach der Neuregelung der Arbeitsförderung durch das SGB III vom 24. März 1997 ist die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im 6. Kapitel 5. Abschnitt (§§ 260 bis 271 geregelt) während Leistungen an den Arbeitgeber in Form von Eingliederungszuschüssen, sich im 5. Kapitel 1. Abschnitt 1. Unterabschnitt (§§ 217 bis 224) finden. Unstreitig beruht die Beschäftigung des Klägers ab 1. Juni 2000 auf der Bewilligung des Eingliederungszuschusses der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Mai 2000 gemäß § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer). Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu §§ 97 ff. AFG ist nur dann gegeben, wenn der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) in Zweck und Zielsetzung der Vorläuferregelung des § 97 AFG entspricht. Dies ist nach Ansicht der Kammer zu bejahen.
Zwar ist es richtig, dass das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich des früher in § 49 AFG geregelten Einarbeitungszuschusses einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses verneint hat (vgl. BAG AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Es hat dabei darauf abgestellt, dass § 49 AFG im Gegensatz zu §§ 91 ff. AFG weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen diene sondern den Nachteil ausgleichen solle, den der Arbeitgeber dadurch erleide, dass der Arbeitnehmer während der Einarbeitung nur eine Minderleistung erbringe. Dementsprechend richteten sich Dauer und Höhe des Zuschusses grundsätzlich nach dieser Minderleistung. Schon aus dem Zweck des Einarbeitungszuschusses ergebe sich, dass die Einarbeitung des Arbeitnehmers nur dann gefördert werden könne, wenn bei ihm das Erreichen der vollen Arbeitsleistung nach Ablauf der Einarbeitungszeit zu erwarten sei. Nach Ablauf der Förderungszeit müsse dem Arbeitgeber anders als bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen §§ 91 ff. AFG ein voll leistungsfähiger Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Daraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht gefolgert werden, dass auch der Eingliederungszuschuss gemäß § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, wie er hier in Frage steht, keinen sachlichen Befristungsgrund abgeben kann. Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III sind Zuschüsse zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen bestimmter förderungsbedürftiger Arbeitnehmer (§ 217 SGB III). Bereits das AFG enthielt eine Reihe von derartigen Lohnkostenzuschüssen mit verschiedenen Bezeichnungen. Deren Ziel war, Arbeitgebern Anreize für die Einstellung von Arbeitnehmern zu geben die den Betrieb belasten könnten. Eine Reihe dieser verschiedenen Lohnkostenzuschüsse des AFG sind nunmehr in § 218 SGB III zusammengefasst, nämlich der frühere Einarbeitungszuschuss (§ 49 AFG), die Eingliederungsbeihilfe, (§ 54 AFG), die Eingliederungshilfe, (§ 58 Abs. 1 b AFG) und der Lohnkostenzuschuss für ältere Arbeitnehmer (§ 97 AFG). Insoweit entspricht § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III inhaltlich der Regelung des früheren § 49 AFG während 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sich am früheren § 97 AFG ausrichtet. Im Hinblick auf § 97 AFG hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 14. September 1994 - 7 AZR 186/94) ausgeführt, bei einem Lohnkostenzuschuss sei als sachlicher Grund anzuerkennen, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Zeitraum begrenzt ist für den sich der Arbeitgeber auf die Kostenbeteiligung durch das Arbeitsamt verlassen konnte und er die Einstellung überhaupt nur im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderungszusage und Zuweisung vorgenommen hat ohne die er entweder keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Dies muss auch für die Neuregelung des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gelten, denn diese umfasst - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht den Einarbeitungszuschuss nach dem ehemaligen § 49 AFG. Zwar war dieser Einarbeitungszuschuss keine ABM-Förderung und diente deshalb weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen. Auch enthielt die Lohnkostenzuschussregelung des § 97 AFG in Abs. 1 Nr. 3 ebenso das Kriterium der Zusätzlichkeit welches nunmehr in § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht mehr enthalten ist. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eingliederungszuschuss gemäß § 218 Abs. 1 Nr. 3 wie der frühere Einarbeitungszuschuss nach § 49 AFG für eine sachliche Rechtfertigung befristeter Arbeitsverhältnisse ungeeignet ist. Die Kammer ist mit dem beklagten Land der Auffassung, dass die im früheren § 97 AFG enthaltene Zielsetzung auch noch im neuen § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III enthalten ist, wenn auch die Zusätzlichkeit fehlt. Die genannte Vorschrift fördert durch den Eingliederungszuschuss die Beschäftigung langzeitarbeitsloser, älterer Arbeitnehmer und dient damit auch der Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht etwa dem Ausgleich einer Minderleistung während einer Einarbeitungszeit. Der Zweck zu dessen Verwirklichung zu Gunsten des entsprechenden Arbeitnehmers Zuschüsse zu den Lohnkosten an den Arbeitgeber gewährt werden, ist die Beschäftigung älterer langzeitarbeitsloser Arbeitnehmer, das Bedürfnis nach einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung. Wenn in diesem Zusammenhang die Zusage eines erheblichen Eingliederungszuschusses durch die Arbeitsverwaltung den Arbeitgeber dazu veranlasst, Aufgaben auf den ihm zugewiesenen Arbeitnehmer zu übertragen und er ohne die Zuweisung von der Bewältigung dieser Aufgaben abgesehen oder sie auf seine übrigen Arbeitnehmer verteilt hätte oder sie erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte verrichten lassen, dann ist die Befristung eines derartigen Arbeitsvertrages sachlich begründet, weil der Arbeitgeber im Vertrauen auf eine zeitlich begrenzte Förderungszusage und Zuweisung den Arbeitnehmer eingestellt hat und er ohne diese Zusage einen anderen oder keinen Arbeitnehmer eingestellt hätte. Die Befristung war deshalb im Streitfall wirksam, da die Voraussetzungen eines Sachgrundes nach den vorstehenden Ausführungen erfüllt sind.
Besteht demnach das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Mai 2001 hinaus nicht fort, so ist auch eine Verurteilung des beklagten Landes zur Weiterbeschäftigung nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Dr. Richter
Heuer