Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.11.2002, Az.: 5 Ta 257/02

Sicherstellung des Zugangs rechtsgeschäftlicher Erklärungen am Wohnort eines Arbeitnehmers nach dem Urlaubsende bei dessen Erkrankung während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit; Verschuldete Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.11.2002
Aktenzeichen
5 Ta 257/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 18321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2002:1108.5TA257.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stade - 19.06.2002 - Az.: 2 Ca 193/02

Fundstellen

  • EzA-SD 26/2002, 11
  • NZA 2004, 120 (amtl. Leitsatz)
  • NZA-RR 2003, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig an seinen Wohnort zurückkehrt, hat grundsätzlich sicherzustellen, dass ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen erreichen, die ihm nach Urlaubsende an seinem Wohnort zugehen. Die Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist nur dann unverschuldet, wenn ihm entsprechende Vorkehrungen tatsächlich oder persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar waren (in Abgrenzung zu LAG Berlin 23.08.2001 - 7 Ta 1587/01 - NZA-RR 2002, 355).