Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.11.2002, Az.: 5 Ta 257/02
Sicherstellung des Zugangs rechtsgeschäftlicher Erklärungen am Wohnort eines Arbeitnehmers nach dem Urlaubsende bei dessen Erkrankung während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit; Verschuldete Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.11.2002
- Aktenzeichen
- 5 Ta 257/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 18321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2002:1108.5TA257.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stade - 19.06.2002 - Az.: 2 Ca 193/02
Rechtsgrundlage
- § 4 Satz 1 KSchG
Fundstellen
- EzA-SD 26/2002, 11
- NZA 2004, 120 (amtl. Leitsatz)
- NZA-RR 2003, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitnehmer, der während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig an seinen Wohnort zurückkehrt, hat grundsätzlich sicherzustellen, dass ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen erreichen, die ihm nach Urlaubsende an seinem Wohnort zugehen. Die Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist nur dann unverschuldet, wenn ihm entsprechende Vorkehrungen tatsächlich oder persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar waren (in Abgrenzung zu LAG Berlin 23.08.2001 - 7 Ta 1587/01 - NZA-RR 2002, 355).