Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.08.2011, Az.: L 15 AS 173/11 B ER

Bei Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (hier: Land Niedersachsen); Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für Alleinerziehende mit einem Kind in Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.08.2011
Aktenzeichen
L 15 AS 173/11 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 23677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0812.L15AS173.11B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 12.05.2011 - AZ: S 45 AS 124/11 ER

Fundstelle

  • NZS 2012, 234

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Für Niedersachsen sind danach die vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen vom 27.6.2003 maßgeblich. Nach Ziffer 11.2 dieser Bestimmungen gilt bei Mietwohnungen für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen. Nach Ziffer 11.4 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende um weitere 10 qm. Diese in den maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2011 dahingehend geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1. vorläufig zu erbringenden Leistungen auf 705,68 EURO monatlich festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragsstellerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 3/4 zu erstatten.

In Ergänzung zu dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 wird auch der Antragstellerin zu 2) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. in J. bewilligt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 10. Mai 2011, mit dem er im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellerinnen vorläufig höhere Leistungen nach demSozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.

2

Die am 18. Februar 1986 geborene Antragsstellerin zu 1. ist - wie im Beschwerdeverfahren nunmehr unstreitig ist - alleinerziehend. Sie bewohnt mit ihrer am 28. September 2008 geborenen Tochter (Antragstellerin zu 2.) eine 60 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der K. in J., für die sie seit dem 1. Februar 2011 eine Grundmiete in Höhe von 346,53 EURO sowie Vorauszahlungen für die Betriebskosten in Höhe von 105,81 EURO und für die Heizkosten in Höhe von 116,40 EURO (insgesamt 568,74 EURO monatlich) zu entrichten hat. Die Antragsstellerin zu 1. bezieht für die Antragstellerin zu 2. Kindergeld in Höhe von 184,- EURO monatlich, ferner bezieht die Antragstellerin zu 2. Unterhalt in Höhe von 225,- EURO monatlich sowie Wohngeld in Höhe von 182,- EURO monatlich. Nach durchgeführten Ermittlungen (Außendienstbericht vom 2. September 2010) ging der Antragsgegner davon aus, dass in der Wohnung der Antragsstellerin zu 1. auch der Vater ihres Kindes, Herr L., wohne und sie mit diesem als Partner zusammenlebe. Der Antragsgegner gewährte den Antragsstellerinnen daraufhin ab dem 1. Januar 2011 nur noch Leistungen unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Herrn M ...

3

Mit dem im Hauptsacheverfahren (Az: S 27 AS 383/11 des SG Lüneburg) angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 377,73 EURO.

4

Am 4. April 2011 haben die Antragsstellerinnen bei dem SG Lüneburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, ihnen vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 919,34 EURO (Bezifferung im Schriftsatz vom 2. Mai 2011) zu gewähren. Nach Beweisaufnahme hat das SG den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Mai 2011 verpflichtet, den Antragsstellerinnen vorläufig ab dem 4. April 2011, längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten, "Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, einschließlich eines Mehrbedarfs der Antragsstellerin zu 1. für Alleinerziehende und ohne die Berücksichtigung des Einkommens des Herrn L., zu gewähren, d. h. Leistungen in Gesamthöhe von 875,94 EURO monatlich". Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liege eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Antragsstellerin zu 1. und Herrn L. nicht vor. Bei der Berechnung der Leistungen sei für die Antragsstellerin zu 1. ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 131,04 EURO zu berücksichtigen. Die Bruttokaltmiete von 452,34 EURO sei als angemessen anzusehen. In Ermangelung anderweitiger Datengrundlagen sei insoweit auf die Werte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Danach ergebe sich für einen Zwei-Personen-Haushalt in der für J. maßgeblichen Mietenstufe IV ein Miethöchstbetrag von 435,- EURO. Dieser Wert sei allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen (Hinweis auf dasUrteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R). Die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe (90 EURO monatlich) abzüglich einer Warmwasserpauschale von 10,44 EURO zu berücksichtigen. Von dem Bedarf der Antragsstellerin zu 2. seien Kindergeld und Wohngeld in Höhe von insgesamt 366,00 EURO monatlich in Abzug zu bringen.

5

Gegen den ihm am 11. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 17. Mai 2011 Beschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung des Beschlusses begehrt, soweit das SG über den Betrag von 674,00 EURO monatlich hinausgehende Leistungen zugesprochen hat. Er beanstandet ausschließlich die Berechnung des SG; sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach zwischen der Antragsstellerin zu 1. und Herrn L. eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vorliege, hat er im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Der Antragsgegner macht geltend, dass die Antragsstellerin zu 2. neben dem vom SG bei seiner Berechnung berücksichtigten Einkommen auch Unterhalt von ihrem Vater in Höhe von 225,00 EURO monatlich erhalte. Damit übersteige ihr Gesamteinkommen in Höhe von 591,- EURO ihren Bedarf, sodass das übersteigende Einkommen nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,- EURO auf den Bedarf der Antragsstellerin zu 1. anzurechnen sei. Ferner könne auf der Grundlage der Wohngeldtabelle lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von 435,- EURO anerkannt werden. Auf diesen Höchstwert habe er - der Antragsgegner - schon in seiner Mietübernahmeerklärung vom 15. August 2008 hingewiesen. Nach Inkrafttreten der neuen Wohngeldtabelle zum 1. Januar 2009 sei ein Sicherheitszuschlag nicht mehr vorzunehmen. Insoweit bezieht sich der Antragsgegner auf ein Urteil des SG Lüneburg vom 6. April 2011 (S 23 AS 1631/10). Ferner sei bei der Anwendung der Wohngeldtabelle die Zahl der Haushaltsmitglieder nicht deswegen um eine weitere fiktive Person zu erhöhen, weil nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die angemessene Wohnungsgröße für Alleinerziehende eine Erhöhung der Wohnraumfläche um 10 qm vorgesehen sei. Insoweit nimmt der Antragsgegner auf Beschlüsse des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. August 2009 (L 7 AS 302/09 B ER) sowie vom 13. Juli 2010 (L 7 AS 1258/09 B ER) Bezug. Auch die Heizkosten der Antragsstellerinnen in Höhe von 116,40 EURO monatlich könnten nicht als angemessen angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R) sei insoweit auf den Bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Danach könnten vorliegend maximal Heizkosten in Höhe von 1,35 EURO pro qm berücksichtigt werden. Zugunsten der Antragsstellerinnen werde ein Betrag in Höhe von 1,50 EURO pro qm noch als angemessen angesehen. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche von 60 qm ergäben sich somit zu berücksichtigende Heizkosten in Höhe von 90,- EURO monatlich. Davon ausgehend errechne sich für die Antragsstellerin zu 1. ein monatlicher Gesamtanspruch von 674,- EURO. Leistungen in dieser Höhe hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen zwischenzeitlich mit Änderungsbescheid vom 20. Mai 2011 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 bewilligt.

6

Der Antragsgegner beantragt,

7

den Beschluss des SG Lüneburg vom 10. Mai 2011 aufzuheben, soweit darin über den Betrag von 674,- EURO monatlich hinausgehende Leistungen zuerkannt worden sind, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abzulehnen.

8

Die Antragsstellerinnen beantragen,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Sie räumen ein, dass die Unterhaltszahlungen an die Antragsstellerin zu 2. in Höhe von 225,- EURO anzurechnen seien. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien allerdings ihre Kosten für Unterkunft und Heizung als angemessen anzusehen. Hinsichtlich des erforderlichen Sicherheitszuschlags von 10 Prozent zu den Tabellenwerten nach dem Wohngeldgesetz werde auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2010 (L 11 AS 1015/10 B ER) verwiesen. Auch die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe (116,40 EURO monatlich) zu übernehmen. Zutreffend habe das SG ausgeführt, dass der Vorwurf eines unwirtschaftlichen Heizens voraussetze, dass die Behörde sich ein Bild vor Ort mache, was vorliegend nicht geschehen sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen.

12

II. Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG Lüneburg vom 10. Mai 2011 ist zum überwiegenden Teil begründet.

13

Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass als Antragstellerin zu 2. und Beschwerdegegnerin zu 2. das am 28. September 2008 geborene Kind N. an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Die Tochter der Antragstellerin zu 1. war bereits Antragstellerin zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens. Zwar ist in dem Rubrum der Beschwerdeschrift des Antragsgegners (S. 1) nur die Antragstellerin zu 1. aufgeführt worden, in der Begründung ist allerdings mehrfach auch von der Tochter O. als Beschwerdegegnerin zu 2. die Rede, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschluss des SG Lüneburg vom 10. Mai 2011 auch insoweit angefochten werden soll, als er die Antragstellerin zu 2. betrifft.

14

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig, dass Herr L. nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Antragsstellerinnen gehört und demgemäß sein Einkommen bei der Berechnung der Leistungen für die Antragsstellerinnen nicht zu berücksichtigen ist. Ferner ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass - abweichend von der Berechnung des SG - als Einkommen der Antragsstellerin zu 2. die laufenden Unterhaltszahlungen des Herrn M. in Höhe von 225,- EURO zu berücksichtigen sind und das anzurechnende Gesamteinkommen danach 591,00 EUR beträgt. Streitig ist danach zwischen den Beteiligten lediglich noch die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung.

15

Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl.§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft (KdU) ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen) unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei dieörtlichen Gegebenheiten auf den Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen.

16

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 97, 254 [BSG 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R]). Für Niedersachsen sind danach die vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 - vom 27. Juni 2003 (Nds. MBl. 2003, 580 ff.) maßgeblich. Nach Ziffer 11.2 dieser Bestimmungen gilt bei Mietwohnungen für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen. Nach Ziffer 11.4 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende um weitere 10 qm. Diese in den maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, 9. Senat, Beschluss v. 27. Juli 2010 - L 9 AS 1049/09 B -, Rdnr. 23; SG Braunschweig, Urteil v. 9. September 2009 - S 33 AS 2716/08 -, Rdnr. 18).

17

Die weiteren vom BSG entwickelten Prüfungsschritte zur Bestimmung der angemessenen KdU können im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht nachvollzogen werden, da es an einem schlüssigen Konzept des Antragsgegners fehlt. In Ermangelung anderweitiger Datengrundlagen muss daher hilfsweise auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden. Diese sieht für zwei Haushaltsmitglieder in der hier maßgeblichen Mietenstufe IV einen Höchstbetrag von 435,- EURO vor. Da sich aus der Wohngeldtabelle allerdings keine Quadratmeterpreise, sondern feste Mietobergrenzen gestaffelt nach Zahl der Haushaltsmitglieder ergeben, muss entgegen der Auffassung des Antragsgegners die in den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Erhöhung der angemessenen Wohnfläche u. a. für Alleinerziehende durch die Hinzurechnung eines weiteren fiktiven Haushaltsmitglieds berücksichtigt werden (so zutreffend SG Braunschweig aaO. Rdnr. 20). Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass der vom Verordnungsgeber anerkannte erhöhte Wohnflächenbedarf für Alleinerziehende sich in den Fällen, in denen in Ermangelung eines nach der Rspr. des BSG vom Grundsicherungsträger vorzulegenden schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen KdU ausnahmsweise auf die Wohngeldtabelle abzustellen ist, nicht auswirken würde. Der anderslautenden Auffassung des 7. Senats des erkennenden Gerichts (Beschluss v. 13. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER) vermochte sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht anzuschließen. Zwar weist der 7. Senat in dieser Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 15 ff.) Bedenken gegen die Heranziehung der Wohnraumförderungsbestimmungen der Länder geäußert hat, da nicht feststehe, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimme. Gleichwohl hat es der 4. Senat im Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität noch für vertretbar gehalten, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis die dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung vorliege. Ist danach in Ermangelung anderweitiger Rechtsgrundlagen für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zurückzugreifen und sehen diese - wie hier - eine Erhöhung des angemessenen Wohnbedarfs u.a. für Alleinerziehende vor, darf der Umstand, dass beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts hilfsweise auf die Wohngeldtabelle abzustellen ist, dem/der alleinerziehenden Leistungsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen. In diesen Fällen muss danach die in den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Privilegierung für Alleinerziehende durch Hinzurechnung eines fiktiven Haushaltsmitglieds berücksichtigt werden. Für drei Haushaltsmitglieder ergibt sich aus der aktuellen Wohngeldtabelle in der hier maßgeblichen Mietenstufe IV eine Mietobergrenze von 517,- EURO, die vorliegend nicht überschritten wird. Damit ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächliche Bruttokaltmiete (452,34 EURO) in voller Höhe anzuerkennen.

18

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Mietobergrenze nach der Wohngeldtabelle für lediglich zwei Haushaltsmitglieder in Höhe von 435,- EURO zu berücksichtigen wäre, wäre dieser Betrag um einen Sicherheitszuschlag von 10% auf 478,50 EURO zu erhöhen, sodass danach vorliegend die Angemessenheitsgrenze ebenfalls nicht überschritten wäre. Der Senat nimmt insoweit auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 10. Mai 2011 (L 15 AS 44/11 B ER) Bezug. Der 7. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss vom 13. Juli 2010 (L 7 AS 1258/09 B ER) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass zu den Werten der Wohngeldtabelle (auch in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2009) ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% zu addieren ist (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 11. Senat, Beschluss vom 13. September 2010 - L 11 AS 1015/10 B ER). Der Einwand des Antragsgegners, die vom Senat in dem genannten Beschluss zitierten BSG-Urteile bezögen sich allein auf die alte Wohngeldtabelle, die vor dem 1. Januar 2009 Gültigkeit gehabt habe, ist nicht nachzuvollziehen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (B 4 AS 50/09 R, Rdnr. 27) ausdrücklich auf die Tabellenwerte "zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG" Bezug genommen und ausgeführt, dass der jeweilige (Hervorhebung des Senats) Tabellenwert um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen sei. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt, dass der Sicherheitszuschlag nicht auf fehlenden Anpassungen der Wohngeldtabelle an Preissteigerungen, sondern auf Unwägbarkeiten bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts beruhe. Hierauf ist der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung nicht eingegangen. Der von ihm zitierten anderslautenden Entscheidung des SG Lüneburg vom 06. April 2011 (S 23 AS 1631/10) vermochte sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht anzuschließen.

19

Hinsichtlich der Heizkosten sind die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Der hierbei zugrunde zu legende Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der nach dem Bundesweiten Heizspiegel auf "extrem hohe" Heizkosten, bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 WoFG ergibt (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Nach der vorliegenden Heizkostenabrechnung vom 17. Dezember 2010 wird die Wohnung der Antragstellerinnen mit Fernwärme beheizt (nicht - wie in der Beschwerdebegründung angenommen - mit Erdgas). Der Abrechnung lässt sich eine Gesamtwohnfläche der Wohnanlage von 4.904,71 qm entnehmen (Bl. 2). Für mit Fernwärme beheizte Gebäudeflächen von mehr als 1.000 qm weist der Bundesweite Heizspiegel 2010 (rechte Spalte) jährliche Heizkosten von mehr als 17,90 EURO pro qm als zu hohe Heizkosten aus. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Grenzbetrag von 1,49 EURO pro qm (17,90: 12). Bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 70 qm (vgl. obige Ausführungen) ergibt sich im vorliegenden Fall ein Grenzwert von 104,30 EURO (1,49 x 70). Die tatsächlichen Heizkosten der Antragstellerinnen in Höhe von 116,40 EURO übersteigen diesen Betrag. Entgegen der Auffassung des SG (und ihm folgend der Antragstellerinnen) hat der Antragsgegner die tatsächlichen Aufwendungen nicht deshalb zuübernehmen, weil er den Antragstellerinnen unwirtschaftliches Heizverhalten nicht nachgewiesen hat. Bei Überschreitung des auf der oben genannten Datengrundlage ermittelten Grenzwerts ist es vielmehr nach der Rspr. des BSG (aaO. Rn. 23) Sache des Leistungsberechtigten, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im vorliegenden Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Erst auf der Grundlage eines derartigen substantiierten Vorbringens, an dem es vorliegend völlig fehlt, könnte der Grundsicherungsträger für verpflichtet gehalten werden, sich vor Ort ein Bild über die konkreten Verhältnisse zu machen. Den Antragstellerinnen steht imÜbrigen auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten der Anspruch auf Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu, da sie aufgrund der Mietübernahmeerklärung des Antragsgegners vom 15.08.2008 über die aus dessen Sicht angemessene Höhe der Heizkosten informiert waren.

20

Von den Heizkosten ist nach der seit dem 1. Januar 2010 gültigen Rechtslage (Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011, BGBl. I, S. 850ff) keine sog. Warmwasserpauschale mehr abzuziehen.

21

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich die nachfolgende Berechnung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin zu 1.:

gesamt

Antragstellerin zu 1.

Antragstellerin zu 2.

Regelleistung/Sozialgeld

579,00 EUR

364,00 EUR

215,00 EUR

Mehrbedarf

131,04 EUR

131,04 EUR

0,00 EUR

Kosten der Unterk. u. Hzg.

556,64 EUR

278,32 EUR

278,32 EUR

Gesamtbedarf

1266,68 EUR

773,36 EUR

493,32 EUR

abzgl. Einkommen

591,00 EUR

0,00 EUR

591,00 EUR

Verbleibender Bedarf

675,68 EUR

773,36 EUR

- 97,68 EUR

Einkommensüberhang abzgl. Vers.-pauschale

67,68 EUR

Leistungsanspruch

705,68 EUR

0,00 EUR

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich geforderten Leistungen (919,34 EUR) und der letztlich zugesprochenen Leistungen (705,68 EUR) ergibt sich eine Erfolgsquote von rund 75 %, sodass es der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen aufzuerlegen.

23

Nach erfolgter Berichtigung des Rubrums war - wie bereits in der Beschwerdeerwiderung beantragt - auch der Antragstellerin zu 2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

24

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.