Abschnitt 29 VV-LHO - Zu § 48:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Die nach Absatz 1 für die Beteiligung des Finanzministeriums maßgebliche Altersgrenze bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst ergibt sich aus dem Beschluß des Landesministeriums über die Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 LHO und die Übernahme von Beamten auf Probe anderer Dienstherren vom 19.04.1988 (Nds. MBl. S. 404).
2.
Beamte und Richter, die entbehrlich im Sinne des Absatzes 2 sind, werden durch das Finanzministerium unter Bezeichnung der Ressorts, der Laufbahn und der Besoldungsgruppe bekanntgegeben. Bei der Besetzung freier Planstellen ist zunächst festzustellen, ob ein entbehrlicher Beamter der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe oder ein Richter der gleichen Besoldungsgruppe durch das Finanzministerium bekanntgegeben worden ist. Ist dies der Fall, so ist die freie Planstelle grundsätzlich mit dem entbehrlichen Beamten oder Richter zu besetzen. Nur wenn von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich. Absatz 1 bleibt unberührt.