Abschnitt 29 VV-LHO - Zu § 48:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter, die entbehrlich i. S. dieser Vorschrift sind, werden durch das MF unter Bezeichnung der Ressorts, der Laufbahn und der Besoldungsgruppe bekannt gegeben. Bei der Besetzung freier Planstellen ist zunächst festzustellen, ob vom vorstehend benannten Tatbestand erfasste Beamtinnen oder Beamte der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe oder Richterinnen oder Richter der gleichen Besoldungsgruppe durch das MF bekannt gegeben worden sind. Ist dies der Fall, so ist die freie Planstelle grundsätzlich mit einer Beamtin oder einem Beamten bzw. einer Richterin oder einem Richter aus der Bekanntmachung nach Satz 2 zu besetzen. Nur wenn von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist die Einwilligung des MF erforderlich.