§ 48 LHO - Besetzung von Planstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.