Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.10.2023, Az.: 2 ME 79/23
Anordnungsanspruch; Auffangstreitwert halber; Ausgleichsfach; Ganzjahresnote; Informationspflicht; Klassenkonferenz; pädagogischer Bewertungsspielraum; Prognoseentscheidung fachlich-pädagogische; Streitwert: Versetzung; Versetzung; Vokabeltest; Zeugnisnote; Nichtversetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.2023
- Aktenzeichen
- 2 ME 79/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 37621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:1013.2ME79.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 28.08.2023 - AZ: 4 B 91/23
Rechtsgrundlagen
- GKG § 52 Abs. 2
- NSchG § 59 Abs. 4
- VwGO § 123 Abs. 1
- WeSchVO § 1a
- WeSchVO § 3 Abs. 4
- WeSchVO § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- WeSchVO § 5 Abs. 2
Fundstellen
- DÖV 2024, 76
- NVwZ-RR 2024, 465-467
- NordÖR 2023, 675
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Ganzjahresnote am Ende des Schuljahres wird nicht nur eine Note für das zweite Schulhalbjahr gebildet und diese mit der Note aus dem ersten Schulhalbjahr im Verhältnis 1: 1 zu einer Ganzjahresnote verrechnet. Vielmehr wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO am Ende des Schuljahres eine Ganzjahresnote vergeben, in die die Leistungen aus dem gesamten Schuljahr einfließen.
- 2.
Die Zeugnisnote wird nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 10 m.w.N.).
- 3.
Einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen Ausreißer darstellen, sind weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 9 f.).
- 4.
Aus einer Verletzung von Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten kann ein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs oder auf Versetzung nicht abgeleitet werden (Senatsbeschl. v. 3.6.2020 - 2 ME 265/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
- 5.
In auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) in der Regel der halbe Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (Senatsbeschl. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Versetzung in den 9. Schuljahrgang des Antragsgegners, hilfsweise die vorläufige Durchführung einer Nachprüfung im Fach Mathematik.
Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 den 8. Schuljahrgang des Antragsgegners. Die Klassenkonferenz der Klasse 8e des Antragsgegners beschloss, die Antragstellerin nicht in den 9. Schuljahrgang zu versetzen. Die Leistungen der Antragstellerin wurden in den Fächern Mathematik und Physik jeweils mit "mangelhaft" bewertet, in den Fächern Deutsch Englisch und Spanisch erhielt sie jeweils die Note "ausreichend" und in dem Fach Politik/Wirtschaft die Note "befriedigend. Zugleich beschloss die Klassenkonferenz, eine Nachprüfung der Antragstellerin nicht zuzulassen.
Den von der Antragstellerin nach erfolglos gebliebenem Nichtabhilfeverfahren gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie habe voraussichtlich nach den maßgeblichen Vorschriften keinen Anspruch auf Versetzung in den 9. Schuljahrgang, da ihre Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern nicht mindestens mit der Note "ausreichend" oder in einem Fach mit der Note "mangelhaft" und in allen anderen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden seien. Denn sie habe in den Fächern Mathematik und Physik jeweils die Note "mangelhaft" erhalten. Entscheidungsgrundlage der anzustellenden Prognose seien die von den Lehrkräften in eigener Verantwortung erteilten Leistungsbeurteilungen, die ergänzt würden durch die Beurteilungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie durch das übrige von den Lehrkräften gewonnene Persönlichkeitsbild der Schülerin. Substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik und Physik habe die Antragstellerin nicht erhoben. Die Klassenkonferenz des Antragsgegners habe auch nicht rechtsfehlerhaft von einem Ausgleich abgesehen, da am Gymnasium die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik und in den Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen nur untereinander ausgeglichen werden könnten und die Antragstellerin in den drei Ausgleichsfächern Deutsch, Englisch und Spanisch nicht wie erforderlich eine mindestens befriedigende Leistung gezeigt, sondern jeweils nur die Note "ausreichend" erhalten habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr Begehren sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG und § 1a der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Diese Prognose wird in § 3 Abs. 4 WeSchVO näher konkretisiert und in Satz 2 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, diese Leistungen nach unter anderem in §§ 5 und 6 WeSchVO näher bestimmten Maßgaben ausgeglichen werden können. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeSchVO können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern (vgl. hierzu § 6 WeSchVO) ausgeglichen werden. Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht nach § 5 Abs. 2 WeSchVO in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung, wobei die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen sind. Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe stehen demnach ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschl. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Weder die Klassenkonferenz noch der Antragsgegner oder das Verwaltungsgericht können eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen einer Schülerin vornehmen oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben. Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche Beurteilung durch die Klassenkonferenz. In einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurde und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG ebenso wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.
Hier hat die Klassenkonferenz, in der Abhilfekonferenz bestätigt, die Nichtversetzung der Antragstellerin in die 9. Schuljahrgangsstufe sowie die Nichtanwendung der Ausgleichsregelung sowie einer Nachprüfung beschlossen. Dieser Beschluss hält bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf den zu berücksichtigenden, der Klassenkonferenz sowie dem daran beteiligten stimmberechtigten Lehrkräften zustehenden pädagogisch-fachlichen Beurteilungsspielraum einer gerichtlichen Kontrolle stand.
Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, die Benotungen in den Fächern Mathematik und Physik seien fehlerhaft berechnet worden, greift nicht durch. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin für die Ganzjahresnote am Ende des Schuljahres nicht nur eine Note für das zweite Schulhalbjahr gebildet und diese dann mit der Note aus dem ersten Schulhalbjahr im Verhältnis 1: 1 zu einer Ganzjahresnote verrechnet wird. Vielmehr wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO am Ende des Schuljahres eine Ganzjahresnote vergeben, in die die Leistungen aus dem gesamten Schuljahr einfließen. Zudem wird die Zeugnisnote nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 10 m.w.N.). In beiden Fächern hat die Antragstellerin gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass angesichts der gezeigten Leistungen insbesondere im schriftlichen Bereich eine erfolgreiche Mitarbeit der Antragstellerin in der 9. Klassenstufe nicht zu erreichen sei, durchgreifende Einwände nicht erhoben.
Nach den von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Einzelbenotungen der Lehrkraft stellt sich das Leistungsbild der Antragstellerin im Fach Mathematik im vergangenen Schuljahr wie folgt dar: Die Fachkonferenz Mathematik hat im April 2022 entschieden, dass die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Leistungen im 8. Schuljahrgang jeweils bei 50 % liegt. Die Antragstellerin hat im ersten Schulhalbjahr in beiden schriftlichen Arbeiten jeweils die Note "mangelhaft" erhalten, in der mündlichen Mitarbeit ist sie quartalsweise mit einer "4 - (ausreichend)" und einer "3 bis 4 (befriedigend bis ausreichend)" bewertet worden. Im zweiten Schulhalbjahr hat sie in den drei schriftlichen Arbeiten ein "ungenügend" und zwei Mal ein "mangelhaft" geschrieben, in der mündlichen Mitarbeit wurde sie quartalsweise jeweils mit "mangelhaft" bewertet. Daher liegt die Antragstellerin mit ihrer Leistung für das gesamte Schuljahr bei der rechnerischen Note 4,83 (im schriftlichen Bereich: 5,2 plus 4,45 und im mündlichen Bereich: 4,45) und letztlich bei der Endnote "mangelhaft".
Im Fach Physik stellt sich das Leistungsbild entsprechend dar: Nach dem Beschluss der Fachkonferenz Physik gehen die Leistungen in den Klassenarbeiten mit einer Gewichtung von insgesamt 40 % und in der laufenden Mitarbeit mit einer solchen von insgesamt 60 % in die Gesamtbewertung ein. Da die schriftlichen Leistungen der Antragstellerin in diesem Fach bei "mangelhaft" und "ungenügend" liegen, ergibt sich insoweit für das gesamte Schuljahr eine Bewertung von "5,5". Ihre mündlichen Leistungen wurden über das gesamte Schuljahr betrachtet mit "4", "3,3", "4,7" und "3,7", mithin im Schnitt mit "3,93" bewertetet, sodass sich ein rechnerischer Schnitt von zusammen "4,56" und in der Endnote von ebenfalls "mangelhaft" ergibt.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die zuständige Lehrkraft im Fach Physik ihr zu Unrecht nicht die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Note durch ein Referat oder eine andere schriftliche Ausarbeitung eingeräumt habe, hat sie einen Bewertungsfehler nicht glaubhaft gemacht. Der Fachlehrer hat sich ausweislich der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners auf der Grundlage seines pädagogischen und fachlichen Bewertungsspielraums von der Erwägung leiten lassen, dass zum Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage der Antragstellerin ihre schwache Mitarbeit und Arbeitseinstellung sowie die sonst nur sehr schwachen schriftlichen Leistungen eine Verbesserung der Benotung nicht erwarten ließen, zumal der erforderliche Arbeitsaufwand für sie erheblich gewesen wäre und die Zusatzleistung nur einen Teil der Benotung ausgemacht hätte. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht. Dass der Fachlehrer einem anderen Schüler demgegenüber in aus Sicht der Antragstellerin "in so einer Situation" die Möglichkeit eines Referates eingeräumt habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen ist bereits nicht hinreichend deutlich, dass es sich tatsächlich um einen vergleichbaren Fall gehandelt hat. Anhaltspunkte für einen "Fall von Rassismus", wie dies die Mutter der Antragstellerin ausweislich der Beschwerdebegründung in Frageform vorbringt, sind nicht ersichtlich. Zum anderen kann die Antragstellerin selbst aus einer derartig unterstellten Verfahrensweise des Fachlehrers im Zusammenhang mit der von ihr begehrten vorläufigen Versetzung nichts für sich herleiten, da eine lediglich hypothetisch positive Bewertung einer nicht geleisteten Zusatzarbeit keine Grundlage für eine bessere Endnote sein kann.
Da die Benotung in dem Fach Physik nicht fehlerhaft erfolgt ist, sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht "sämtliche Teilnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Spanisch" nachzurechnen, zumal es hinsichtlich der genannten Fächer an substantiierten Einwänden der Antragstellerin fehlt. Mithin gibt es auch keine Möglichkeit eines Ausgleiches.
Etwas anderes rechtfertigt sich nicht aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin im Laufe des vergangenen Schuljahres im Fach Spanisch drei Vokabeltests mit guten bis sehr guten Leistungen geschrieben hat. Ausweislich der Erwiderung des Antragsgegners haben die Fachschaften der modernen Fremdsprachen beschlossen, dass derartige Tests in die mündliche Note einfließen sollen und bis zu 20 % der mündlichen Note ausmachen. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass Vokabeltests nur einen geringfügigen Bestandteil der mündlichen Note darstellen und daher nicht geeignet sind, eine Gesamtnote in erheblichem Umfang aufzuwerten. Abgesehen davon, dass zwei Grammatiktests der Antragstellerin im 1. Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 mit "ausreichend" und "mangelhaft" bewertet worden sind und eine reine rechnerische Ermittlung der Zeugnisnote nicht angezeigt ist, sind einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen "Ausreißer" darstellen, weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 9 f.).
Aus dem Umstand, dass nach Angaben der Antragstellerin der Fachlehrer im Fach Mathematik ihrer Mutter anlässlich eines Gesprächs gesagt habe, ihre mündlichen Leistungen im 2. Schulhalbjahr stünden "zwischen 4-5", kann sie nichts für sich herleiten. Diese Aussage stellt ersichtlich - so sie denn so gefallen sein sollte - lediglich eine vorläufige Einschätzung des Fachlehrers dar.
Auf den Einwand der Antragstellerin, nach ihrer Einschätzung seien ihre mündlichen Leistungen im Fach Deutsch mit einer "glatten 3 ... und nicht 3- (3,3)" zu bewerten, hat der Antragsgegner zu Recht erwidert, dass die mündlichen Leistungen der Antragstellerin im dritten und vierten Quartal des vergangenen Schuljahres von der Fachlehrkraft jeweils mit der Note "3-" bewertet worden seien. Grundlage hierfür seien zwei mit der Note "befriedigend" bzw. mit der Note "3-" bewertete Tests sowie die laufende Mitarbeit im Unterricht, welche deutlich schwächer beurteilt worden sei. Ausweislich des Fachkonferenzbeschlusses im Fach Deutsch ist für die Ermittlung der Gesamtnote die mündliche und die schriftliche Leistung jeweils mit 50 % zu gewichten. Letztere waren im zweiten Halbjahr nach der von dem Antragsgegner überreichten Übersicht mit den Noten "4" und "5" bewertet worden, sodass das zweite Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 insgesamt mit "ausreichend" zu bewerten war mit der weiteren Folge, dass unter Einbeziehung des ersten Halbjahres die Gesamtnote auf "ausreichend" lautet. Dies ergibt sich daraus, dass die mündlichen Leistungen der Antragstellerin zwar mit Ausnahme einer ausreichenden Quartalsnote meist mit "befriedigend" bewertet worden sind, so etwa nach ihrer Angabe ein Test mit der Note "3+", allerdings die schriftlichen Leistungen mit Ausnahme einer "ausreichenden" Leistung allesamt mit der Note "mangelhaft" bewertet worden sind.
Der sinngemäße Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, ihre Eltern und sie seien zeitlich zuvor nicht hinreichend auf ihre bisherigen schwachen Leistungen aufmerksam gemacht worden mit dem Hinweis, dass ihre Versetzung gefährdet sei, greift nicht durch. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass aus einer Verletzung von Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflichten der Schule gegenüber der Schülerin oder ihrer Erziehungsberechtigten ein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs oder auf Versetzung nicht abgeleitet werden kann (Senatsbeschl. v. 3.6.2020 - 2 ME 265/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Ungeachtet dessen liegt eine derartige Verletzung auf Seiten des Antragsgegners nicht vor. Dieser hat nach seiner von der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Darstellung die erziehungsberechtigten Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. April 2023 auf die Versetzungsgefährdung wegen der nicht ausreichenden Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Mathematik und Physik hingewiesen und die Antragstellerin selbst bereits vor dem 15. Mai 2023 entsprechend unterrichtet.
Der weitere Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, sie habe bisher im jetzigen Schuljahr 2023/2024 im 8. Schuljahrgang in Spanisch in zwei Tests jeweils eine "1", in Englisch in drei Tests ebenfalls jeweils eine "1" und im mündlichen Teil eine "2" und in Mathematik sowie Erdkunde im Rahmen ihrer mündlichen Beteiligung eine "3" bzw. eine "2-3" erhalten, geht an der Sache vorbei. Dass sie nunmehr als Wiederholerin des 8. Schuljahrgangs zu Beginn des jetzigen Schuljahres in diversen Fächern sehr gute bis befriedigende Bewertungen in Tests und in der mündlichen Beteiligung erhalten hat, ist für sie erfreulich, belegt aber entgegen ihrer Ansicht zum einen mitnichten die Fehlerhaftigkeit der Benotungen im letzten Schuljahr und gibt zum anderen für den wiederholt vorgebrachten Vorwurf des Rassismus nichts Substantielles her.
Im Ergebnis ist die Einschätzung der Klassenkonferenz des Antragsgegners, dass angesichts der gezeigten Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit der Antragstellerin im nächsthöheren Schuljahrgang nicht zu erwarten ist, frei von Rechtsfehlern, sodass sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag erfolglos bleiben müssen.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) in der Regel der halbe Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).